Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W237 2124508-3/5E
W237 2124510-2/5E
W237 2124513-2/5E
W237 2124505-2/5E
W237 2124502-2/5E
W237 2124515-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.)
XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte I. bis VI. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, 1.) Zl. 14-1000024205-170705715, 2.) Zl. 14-1000023709-170799655, 3.) Zl. 14-1000023502-170799685, 4.) Zl. 14-1000023404-170799707, 5.) Zl. 14-1000023306-170799715, und 6.) Zl. 14-1000023600-170799677, zu Recht:römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, 1.) Zl. 14-1000024205-170705715, 2.) Zl. 14-1000023709-170799655, 3.) Zl. 14-1000023502-170799685, 4.) Zl. 14-1000023404-170799707, 5.) Zl. 14-1000023306-170799715, und 6.) Zl. 14-1000023600-170799677, zu Recht:
A)
1. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl l. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt l. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a leg.cit. als unbegründet abgewiesen.2. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.)
XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt VII. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, 1.) Zl. 14-1000024205-170705715, 2.) Zl. 14-1000023709-170799655, 3.) Zl. 14-1000023502-170799685, 4.) Zl. 14-1000023404-170799707, 5.) Zl. 14-1000023306-170799715, und 6.) Zl. 14-1000023600-170799677:römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch sieben. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, 1.) Zl. 14-1000024205-170705715, 2.) Zl. 14-1000023709-170799655, 3.) Zl. 14-1000023502-170799685, 4.) Zl. 14-1000023404-170799707, 5.) Zl. 14-1000023306-170799715, und 6.) Zl. 14-1000023600-170799677:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten im Jänner 2014 gemeinsam mit ihren damals vier minderjährigen Kindern (den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern und der nunmehr volljährigen Sechstbeschwerdeführerin) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.01.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom 18.02.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, als unzulässig zurückgewiesen und deren Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, angeordnet. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.03.2014 vollinhaltlich als unbegründet ab.Mit Bescheiden vom 18.02.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, als unzulässig zurückgewiesen und deren Abschiebung in die Schweiz gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, angeordnet. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.03.2014 vollinhaltlich als unbegründet ab.
Am 20.03.2014 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz überstellt.
2. Die Beschwerdeführer begaben sich neuerlich in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 12.07.2015 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
2.1. In ihren Befragungen zu den Anträgen führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie in der Schweiz Anträge gestellt hätten, welche aus Mangel an Beweisen abgewiesen worden seien, weshalb die Beschwerdeführer freiwillig nach Dagestan zurück gereist seien. Der Erstbeschwerdeführer habe dann in einem Elektrogeschäft gearbeitet, in das am XXXX ein ihm unbekannter bärtiger Mann gekommen sei und seinen Laptop zur Reparatur im Geschäft gelassen habe. Am darauf folgenden Tag habe ein anderer Mann den Laptop abgeholt. In Folge seien Polizisten zu ihm ins Geschäft gekommen, die den Laptop verlangt hätten. Eine Woche später seien drei Personen in das Geschäft gekommen, die nach dem Laptop gefragt und dem Erstbeschwerdeführer gedroht hätten. In der Nacht vom XXXX seien um drei Uhr morgens bewaffnete Personen vor dem Haus der Beschwerdeführer gestanden, der Erstbeschwerdeführer und seine Frau seien festgenommen und zu einem Militärstützpunkt gebracht worden. Dort habe man den Erstbeschwerdeführer inhaftiert und zu dem Laptop befragt; ihm sei unterstellt worden, "Kämpfer" unterstützt zu haben, indem er Laptops für diese repariert habe. Am XXXX sei er schließlich entlassen worden, im Nachhinein habe er erfahren, dass seine Frau 300.000 Rubel für seine Freilassung bezahlt habe. Ihm sei auch gesagt worden, dass er das Land nicht verlassen dürfe. Er sei daraufhin nicht mehr in die Arbeit gegangen und seine Frau habe das Haus verkauft. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich abwechselnd bei seinen Schwestern versteckt; am 08.07.2015 seien die Beschwerdeführer schließlich aus der Russischen Föderation ausgereist. Erst in Österreich habe der Erstbeschwerdeführer durch Recherchen im Internet herausgefunden, dass ein näher genannter Mann ihm den Laptop gebracht habe und dieser am XXXX ermordet worden sei.2.1. In ihren Befragungen zu den Anträgen führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie in der Schweiz Anträge gestellt hätten, welche aus Mangel an Beweisen abgewiesen worden seien, weshalb die Beschwerdeführer freiwillig nach Dagestan zurück gereist seien. Der Erstbeschwerdeführer habe dann in einem Elektrogeschäft gearbeitet, in das am römisch 40 ein ihm unbekannter bärtiger Mann gekommen sei und seinen Laptop zur Reparatur im Geschäft gelassen habe. Am darauf folgenden Tag habe ein anderer Mann den Laptop abgeholt. In Folge seien Polizisten zu ihm ins Geschäft gekommen, die den Laptop verlangt hätten. Eine Woche später seien drei Personen in das Geschäft gekommen, die nach dem Laptop gefragt und dem Erstbeschwerdeführer gedroht hätten. In der Nacht vom römisch 40 seien um drei Uhr morgens bewaffnete Personen vor dem Haus der Beschwerdeführer gestanden, der Erstbeschwerdeführer und seine Frau seien festgenommen und zu einem Militärstützpunkt gebracht worden. Dort habe man den Erstbeschwerdeführer inhaftiert und zu dem Laptop befragt; ihm sei unterstellt worden, "Kämpfer" unterstützt zu haben, indem er Laptops für diese repariert habe. Am römisch 40 sei er schließlich entlassen worden, im Nachhinein habe er erfahren, dass seine Frau 300.000 Rubel für seine Freilassung bezahlt habe. Ihm sei auch gesagt worden, dass er das Land nicht verlassen dürfe. Er sei daraufhin nicht mehr in die Arbeit gegangen und seine Frau habe das Haus verkauft. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich abwechselnd bei seinen Schwestern versteckt; am 08.07.2015 seien die Beschwerdeführer schließlich aus der Russischen Föderation ausgereist. Erst in Österreich habe der Erstbeschwerdeführer durch Recherchen im Internet herausgefunden, dass ein näher genannter Mann ihm den Laptop gebracht habe und dieser am römisch 40 ermordet worden sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte an, dass eine ihrer Schwestern in Innsbruck lebe und sie einen positiven Asylbescheid erhalten habe. Die Beschwerdeführer bekämen jedoch kein Geld oder andere Sachleistungen von ihr, jeder lebe sein eigenes Leben.
2.2. Die schweizer Behörden übermittelten die Asylunterlagen der Beschwerdeführer betreffend ihr dort geführtes Asylverfahren.
2.2.1. Aus der Entscheidung des Bundesamts für Migration vom XXXX wird zur damaligen ersten Antragstellung der Beschwerdeführer ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, sein Bruder sei wegen Drogenbesitzes verhaftet und in ein Gefängnis gebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer sei deshalb vom tschetschenischen Machthaber Kadyrov zu Hause aufgesucht worden.2.2.1. Aus der Entscheidung des Bundesamts für Migration vom römisch 40 wird zur damaligen ersten Antragstellung der Beschwerdeführer ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, sein Bruder sei wegen Drogenbesitzes verhaftet und in ein Gefängnis gebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer sei deshalb vom tschetschenischen Machthaber Kadyrov zu Hause aufgesucht worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe zu ihren Fluchtgründen angeführt, dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe und ihr Ehemann und sie ein besseres Leben für ihre gemeinsamen Kinder gewollt hätten. Ende August 2007 sei der Bruder ihres Mannes verhaftet worden; man habe auch den Erstbeschwerdeführer verhaften wollen, weil dieser bei einem Gericht in Gudermes gearbeitet habe.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei unglaubhaft gewesen, weil sie sich in Widersprüche verwickelt hätten und das zentrale Vorbringen erst zu einem späten Zeitpunkt erstattet hätten, weshalb von einer konstruierten Geschichte auszugehen sei. Bei den vorgelegten Ladungen würden erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Unterlagen bestehen und es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Erstbeschwerdeführer drei Jahre nach seiner Ausreise als Zeuge hätte vorgeladen werden sollen. Die Beschwerdeführer seien in die Russische Föderation abzuschieben, weil sie jung und gesund seien und keine sonstigen Gründe vorlägen, die einer Abschiebung entgegenstünden.
2.2.2. In dem die Beschwerde gegen diese Entscheidung abweisenden Urteil vom XXXX führt das schweizer Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführer hätten ihre Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass Kadyrovs Sicherheitskräfte den Erstbeschwerdeführer im Jahr 2007 gesucht hätten. Mit der Beschwerde hätten die Beschwerdeführer vier Vorladungen aus den Jahren 2010 bis 2012 sowie einen Internetauszug über den Tod eines Freundes des Erstbeschwerdeführers vorgelegt, die die begründete Furcht vor Verfolgung belegen sollten. Die Behörde gehe davon aus, dass die Vorladungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unecht seien. Es sei keine Verfolgungssituation erkennbar und auch sonst seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen eine Abschiebung sprechen würden.2.2.2. In dem die Beschwerde gegen diese Entscheidung abweisenden Urteil vom römisch 40 führt das schweizer Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführer hätten ihre Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es