RS Vfgh 2016/9/23 E1200/2016

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Veröffentlicht am 23.09.2016
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin III-VO vom 26.06.2013, EU 604/2013 Art17 Abs1
AsylG 2005 §5
FremdenpolizeiG 2005 §61

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Italiens sowie Anordnung der Außerlandesbringung infolge Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bzw Außerachtlassens des konkreten Sachverhalts

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht geht aktenwidrig davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "jungen, allein reisenden Mann ohne schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung" handelt und verneint das Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität. Wie sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch ergibt, ist der Beschwerdeführer ein 58-jähriger Mann, der mit seinem Lebensgefährten aus dem Iran nach Österreich gereist ist und der gesundheitlich beeinträchtigt ist.

Auf Grund der aktenwidrigen Annahme, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, verneint das Bundesverwaltungsgericht weiters, dass die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und der Versorgung des Beschwerdeführers in Italien notwendig sei. Dazu führt es aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nach seiner Ankunft in Italien über ein Jahr in einem örtlichen Flüchtlingslager untergebracht worden zu sein. Dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, konkret der Niederschrift von der Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der sich an das genaue Datum der Einreise nach Italien auf Grund seiner Krankheit nicht erinnern könne, von einem kurzen Aufenthalt in Italien ausging ("Ich denke mal eine Woche").

Abschließend sah das Bundesverwaltungsgericht die "adäquate Aufnahme des Beschwerdeführers bei Überstellung nach Italien [...] als hinreichend garantiert" an, da es - abermals aktenwidrig - von einer "eingelangten Einzelfallzusicherung" durch die italienischen Behörden ausging, obwohl diese die Möglichkeit der Zusicherung einer individuellen Betreuung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 31.03.2016 ausdrücklich verneint haben. Dass das diesem Schreiben angeschlossene Rundschreiben ("Circular Letter") des italienischen Innenministeriums keinesfalls als individuelle Betreuungszusage gilt, und zwar weder abstrakt (vgl dazu schon VfGH 30.06.2016, E449-450/2016 ua) noch in Bezug auf den konkreten Fall (Überstellung eines gesundheitlich beeinträchtigten Mannes nach Italien und nicht einer Familie mit Kindern), sei festgestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch diese Fehler ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit Verfassungswidrigkeit belastet ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1200.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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