Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W152 2009179-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zl. 1019136004/14627917, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zl. 1019136004/14627917, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 20.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2014 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, ZI. 1019136004/14627917, Beschwerde.
Die Verwaltungsbehörde ist von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen.
Die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erscheint erforderlich.
Hg. am 11.01.2018 und zuletzt am 22.05.2018 vorgenommene Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergaben, dass die beschwerdeführende Partei bloß vom 05.06.2014 bis 22.01.2015 an der Adresse 1100 Wien, Zohmanngasse 28, als "obdachlos" gemeldet gewesen ist. Eine aktuelle Meldeadresse scheint jedoch nicht auf.
Hg. am 11.01.2018 und zuletzt am 22.05.2018 vorgenommene Einsichtnahmen in das Betreuungsinformationssystem (GVS) verliefen ebenfalls negativ.
Da jedoch laut Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 23.06.2014, die Beschwerdeführerin bei einer am 23.06.2014 erfolgten Wohnungskontrolle in 1020 Wien, Schüttelstraße 57/10 - wo sie jedoch nie gemeldet war - angetroffen wurde, wobei Indizien vorlagen, dass die Beschwerdeführerin - jedenfalls zum Zeitpunkt der Wohnungskontrolle - tatsächlich dort wohnte, wurde mit hg. Schreiben vom 12.01.2018 eine Aufenthaltserhebung an der zuletzt genannten Adresse veranlasst.
Diese Aufenthaltserhebung verlief jedoch laut Bericht der LPD Wien/PI Ausstellungsstraße vom 11.05.2018 am 10.05.2018 negativ, wobei ausgeführt wurde, dass Herr Thaer MOHAMAD, geb. 29.01.1983 - laut dessen Angaben - mit seiner Frau und seinen Kindern seit über einem Jahr an der Adresse 1020 Wien, Schüttelstraße 57/10, lebe und die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht an der genannten Adresse wohne. Er und seine Frau würden die Beschwerdeführerin auch gar nicht kennen.
II. Entscheidungsgrundlagen:römisch zwei. Entscheidungsgrundlagen:
Als Entscheidungsgrundlagen wurden eine aktuelle Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), ein aktueller Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS), der Bericht der LPD Wien/PI Ausstellungsstraße vom 11.05.2018 und der Verwaltungsakt herangezogen.
III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:römisch drei. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.
Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsbehörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist, erscheint die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Zu A):
Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß
§ 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W152.2009179.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018