TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/16 VGW-103/042/15177/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG §2 Abs1
GSpG §2 Abs2
GSpG §2 Abs4
GSpG §56a Abs1
GSpG §56a Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erekennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn N. C., in Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten, Vermögenssicherung und Glücksspiel, vom 27.9.2017, Zl. A2/240705/2017, mit welchem die am 26.9.2017, 11.30 Uhr, 2017 gemäß § 56a Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) verfügte Schließung des Lokals "H." in Wien, M.-straße, GSpG gemäß § 56a Abs. 3 GSpG bestätigt wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der verwaltungsbehördliche Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 56a Abs. 3 GSpG wird die Betriebsschließung des in Wien, M.-straße, situierten Geschäftslokals „H.“ verfügt. Es ist im Lokal jegliche betriebliche Tätigkeit i.S.d. GSpG zu unterlassen.“

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Gem. § 56a Abs. 3 GSpG wird über die am 26.09.2017, 11.30 Uhr im Spiellokal „H.“ in Wien, M.-straße mündlich verfügte gänzliche Schließung des Betriebes nunmehr die gänzliche Schließung des Betriebes durch schriftlichen Bescheid mit Wirkung 26.09.2017 verfügt, da der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet wurden und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht.

Gem. § 56a Abs. 5 GSpG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Begründung

Am 10.07.2017, 10.10 Uhr fand in Wien, M.-straße im dort befindlichen Spiellokal „H.“ eine glücksspielrechtliche Kontrolle der Finanzpolizei, Team ... statt. Es konnten insgesamt zwei Glücksspielgeräte vorgefunden werden:

        „K.“, Seriennummer „...“, Type „D.“, Finanzamtskontrollnummer „1“

        „K.“, Seriennummer „...“, Type „D.“ Finanzamtskontrollnummer „2“

Die Kontrolle erfolgte auf Grund einer Meldung der LPD Wien/Bereitschaftseinheit, wonach am 15.04.2017, 09.49 Uhr an der genannten Adresse ein Polizeieinsatz auf Grund einer Alarmauslösung erfolgt ist. In dem Lokal konnte Frau L. Ha. angetroffen werden, die angab, als Putzfrau zu arbeiten. Sie gab an, dass Herr N. C. der Lokalinhaber sei. Weiter konnten zwei Glücksspielgeräte vorgefunden werden, die am Strom angesteckt waren. Der Bildschirm war „heruntergefahren“. Zu diesen Geräten konnte Frau Ha. keine Angaben machen. Der ausgelöste Alarm hat sich in weiterer Folge als Fehlalarm herausgestellt. Eine vorläufige Beschlagnahme der Glücksspielgeräte erfolgte nicht.

Des Weiteren lag der Kontrolle der Finanzpolizei eine Anzeige der „O. GmbH“ zu Grunde, wonach am 18.04.2017, 19.00 Uhr in dem Lokal durch einen Detektiv zwei Glücksspielgeräte „K.“ vorgefunden werden konnten. Ein Gerät ist durch den Detektiv auch bespielt worden und hat es sich bei den Glücksspielen um virtuelle Walzenspiele gehandelt.

Im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrolle am 10.07.2017 konnte die Angestellte R. Po

. angetroffen werden, die angab, dass ihr Chef ein Herr „C.“ sei, näheres wisse sie nicht. Sie sei seit 15.05.2017 in der Firma beschäftigt. Zu den vorhandenen Glücksspielgeräten konnte oder wollte sie keine Angaben machen, außer dass sie die Geräte ein- bzw. ausschalte und dass die Gerätekasse entweder von ihr oder vom Chef oder auch von einem Firmenkollegen geleert würde.

Hinsichtlich der Amtshandlung wurde von den Kontrollorganen ein Erhebungsbericht verfasst, welcher (auszugsweise) folgendermaßen lautet:

„Während der im Lokal H. bzw. M. (offensichtliche die betriebsinterne Bezeichnung (der Firma P. GmbH-siehe Gutschein Bon) der Firma C. N., T. , Jo.-straße aufgrund diverser Anzeigen und Meldungen, durchgeführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit den Nummern (FA-KNr. 1) bis (FA-KNr.2) versehenen Geräten Spiele durchgeführt wurden, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Das Gerät mit der FA - Knr.3 war ein Laptop der Marke A., mit welchem offensichtlich das Einlösen der Gewinngutscheine „verbucht“ wird.

Aufgrund der vorliegenden Anzeigen, wurde das gegenständliche Lokal H. am 10.07.2017 ab 10:05 Uhr zunächst durch den Einsatzleiter Hl. in Zivil betreten (geöffnete Türe eines straßenseitigen Geschäftslokales), und begab sich dieser sofort zu den, aufgestellten betriebsbereiten Glücksspielgeräten.

Der Zutritt erfolgte ohne jedwede Personenkontrolle und war weder am Gerätebildst noch neben den Geräten irgendwelche Spielerklärungen, Altersbeschränkungen etc. angebracht.

Die anwesende Frau Po. R., welche um 09:54 Uhr beim Aufsperren des Lokal beobachtet wurde, fragte lediglich, ob ein Getränk gewünscht sei.

Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes waren im Lokal nicht vorhanden, bzw. sichtbar angebracht.

Das Kontrollorgan Hl. hat in der Folge in das Gerät 1, zweimal €10- eingeführt und ein entsprechendes Guthaben hergestellt.

In der Folge wurden diverse virtuelle Walzenspiele durchgeführt.

Die genaue Dokumentation wurde in der Folge durch die Kontrollorgan Kö., bzw. Ko. (Photo's) durchgeführt, siehe Anlagen.

Die Kontrolle wurde, nach dem Eintreffen der restlichen Kontrollorgane um 10:10 Uhr durch den EL Hl., unter vorweisen des Dienstausweise und der Kokarde bei der anwesenden Kassierin Po. R., geb.: 1969, Stbg: Tschechien, whft; Wien, J.-straße angemeldet.

Frau Po. ist seit 05.05.2017 geringfügig bei der Firma C. N. zur Sozialversicherung angemeldet.

Auf Nachfrage des Einsatzleiters nach Genehmigungen für die Geräte bzw. Anmeldebescheinigungen zur Vergnügungssteuer, übergab Frau Po. einen Ordner mit Unterlagen zur Einsicht. (Siehe Kopien)

Es handelt sich hierbei um die amtsbekannten Schriftstücke eines Urteiles, eines Bezirksgerichtes und ein Gutachten des Ing. Tr..

Sie hat in der Folge Ihren Chef C. N. (0664/...) angerufen, und gab dieser gegenüber dem Einsatzleiter, über Befragung, (10:30 Uhr) folgendes sinngemäß an:

„Ich habe Geräte bei Magistrat angemeldet, habe mich selbst gewundert, dass es keine rote Aufkleber für die Geräte mehr gibt.

Ich habe Konzession (eine Gewerbeberechtigung) vom Magistrat für diese Lokal, und bezahle dafür monatlich € 2.800.- Steuer.“

Die Geräte wurden offensichtlich durch Fernabschaltung um 10:37 „vom Netz“ genommen. Frau Po. wurde in der Folge zum Sachverhalt befragt, und beil. Niederschrift aufgenommen.

Ihr wurden eine Kopie der Niederschrift, sowie drei Durchschläge der Beschlagnahme übergeben.

Die beschlagnahmten Glücksspielgeräte wurden mittels MA 48 in das Verwahrlager der BPD Wien verbracht.

Die Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Betätigung auf dem Bildschirm selbst zur Durchführung aufgerufen werden.

Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der „PLAY“-Taste und Auslösung des Spieles durch die PLAY-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.

Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.

Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen.

Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig.

Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.

Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründetere Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.

Gemäß dem, von Frau Po. vorgelegten Serviceauftrag bezüglich der Geräte (idente Seriennummern), konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglichen, zumindest seit 04.04.2017, im Lokal betrieben werden.

Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen.

Für eine fortgesetzte Begehung ist es gem. der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine [zukünftige] Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde. (z.B. VwGH 97/17/0233 v 20.12.1999)

Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beobachteten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gerechtfertigt.

Ermittlungen zur Feststellung der Identität des Eigentümers der Geräte/des Inhabers/des Veranstalters:

Die Abgabenbehörde konnte als vermutlichen Eigentümer der Geräte und Veranstalter der illegalen Glücksspiele die Firma P. (Geräteaufschrift bzw. Angaben auf den Abrechnungsbon's) ermitteln.“

Der Einsatzleiter der Finanzpolizei Herr ADir Hl. wurde zur Amtshandlung als Zeuge ergänzend befragt und machte dabei folgende Aussage:

„Ich war damals der Einsatzleiter der Kontrolle. Die Kontrolle wurde aufgrund von Anzeigen durchgeführt. Wir sind gegen. 09.40 Uhr an der Kontrollörtlichkeit angelangt und war das Lokal noch zu. Ich habe dann einige Zeit vor dem Lokal gewartet und gegen 09.55 Uhr kam eine Frau (Fr. Po.) und hat das Lokal geöffnet. Ich habe bereits zu diesem Zeitpunkt gesehen, dass in diesem Lokal offenbar Glücksspielgeräte stehen. Diese waren eingeschalten und hat man die entsprechenden Lichter an den Bildschirmen und Geräten gesehen. Ich bin dann gegen 10.05 Uhr alleine in das Lokal gegangen und gleich nach dem Eingang auf der linken Seite habe ich 2 Glücksspielgeräte gesehen. Es hat sich dabei um die wie bereits von zahlreichen Amtshandlungen bekannten „K.“ Geräte gehandelt an denen sogenannte Skillgames angeboten werden. Ich habe zu der anwesenden Frau gesagt, dass ich spielen wolle und sie hat das akzeptiert. Ich habe dann an dem ersten Gerät links (FA Nr. 01) gespielt. Ich habe zunächst zwei € 10,00-Scheine eingeführt und ein Spielguthaben erzeugt. Es war bereits am Gerät eine Spieleauswahl vorhanden und ich habe ein Spiel ausgewählt. Es hat sich dabei um ein Spiel mit „Kirschen und Zitronen“ gehandelt. Es hat sich dabei um ein übliches virtuelles Walzenspiel gehandelt, dem ein kleines virtuelles Walzenspiel vorgelagert war. Beim großen virtuellen Walzenspiel werden mehrere nebeneinander liegende Symbole dargestellt, die nach spielen des kleinen virtuellen Walzenspieles in eine virtuelle Bewegung versetzt werden, sodass der Eindruck von sich in vertikaler Richtung drehenden Walzen entsteht. Dieser Walzenlauf dauert Bruchteile einer Sekunde und hört dann von alleine auf. Es ist nicht möglich diesen Walzenlauf zu stoppen. Es ergibt sich letztlich eine Symbolkombination die einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes bedeutet. Der entsprechende Gewinnplan der darüber Auskunft gibt bei welcher Symbolkombination welcher Gewinn möglich ist, war im oberen Bereich des Bildschirms dargestellt. Der Spieler kann diesen Walzenlauf nicht stoppen sondern nur das Ergebnis feststellen.

Um den großen virtuellen Walzenlauf auszulösen muss aber vorher ein kleines virtuelles Walzenspiel gespielt werden. Es befinden sich im unteren Bereich des Bildschirms drei virtuelle Kästchen in denen die Zahlen von 0-9 oder ein „A“ Symbol erscheinen können. Wenn man die Starttaste betätigt, wird der Lauf dieser Zahlen bzw. des Symbols in Gang gesetzt und hört auf wenn man die Starttaste loslässt. Es ergibt sich dann eine Kombination von drei Zahlen oder von zwei Zahlen und dem „A“ Symbol. Nur im letzten Fall (zwei Zahlen und „A“ Symbol) wird der Lauf des großen virtuellen Walzenspiels ausgelöst. Ich habe im konkreten Fall extra darauf geachtet und ist mir aufgefallen, dass in 90 % der Fälle nach Loslassen der Starttaste immer ein „A“ Symbol dabei war. Ich möchte aber bemerken, dass nach meiner bisherigen Erfahrung und Befragung von Spielern niemand auf dieses kleine virtuelle Walzenspiel achtet. Die Leute drücken so lange auf die Starttaste bis das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst wird.

Ich habe beim großen virtuellen Walzenspiel auch geschaut wie groß die Einsätze sind. TTBS kann man durch Betätigen der BET-Taste feststellen. Als Mindesteinsatz habe ich € 0,20 und als Höchsteinsatz € 25,00 festgestellt. Ich habe in der Regel um kleinere Beträge gespielt (zwischen € 0,20 und € 0,50).

Auf Frage, ob ich gelegentlich Gewinne erzielt habe, gebe ich an, dass ich nur verloren habe.

Während ich gespielt habe sind dann auch die Kollegen reingekommen und haben mich beim Spielen fotografiert (Abb. 2).

Der Kollege Kö. hat dann das Gerät FA Nr. 02 bespielt das aber genau so funktioniert hat wie das von mir bespielte Gerät. Der Kollege Kö. hat meines Wissens mit einem Guthaben von €10,00 gespielt.

Ich möchte noch bemerken, dass nach Beendigung des Spiel ein roter Knopf am Gerät gedrückt werden muss (Abb. 7) um einen Bon auszudrücken auf dem das Guthaben aufscheint das man eventuell noch hat. In der Regel gibt man diesen Bon dann der Angestellten und diese liest ihn in einen PC ein und zahlt dann das Geld aus. Dieser PC stand am Arbeitsplatz der Angestellten.

Nachdem für mich klar war, dass beide Geräte Glücksspielgeräte waren und der PC der Verbuchung von Bons diente, wurden die drei Geräte von mir vorläufig beschlagnahmt. Dies wurde von mir nach Beendigung des Probespiels am Gerät 2 und 11.30 Uhr ausgesprochen. Bei der Uhrzeit 10.15 Uhr im Erhebungsblatt handelte es sich um einen Irrtum.“

Die Geräte wurden letztlich gem. § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt, da der Verdacht bestand, dass mit diesen fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde

Als Hauptmieter des Lokals konnte durch Vorlage des Mietvertrages Herr N. C. ermittelt werden. Der Mietvertrag war am 31.01.2017 abgeschlossen worden. Dieser besitzt auch seit 10.04.2017 für die Adresse Wien, ...gasse (ident mit Wien, M.-straße) als weitere Betriebsstätte eine Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“

Mit Schreiben der LPD Wien vom 02.08.2017 wurde Herr N. C. gem. § 56a Abs. 1 GSpG aufgefordert, die entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele einzustellen, andernfalls eine Betriebsschließung nach § 56a GSpG vorgenommen werden würde.

Die Aufforderung konnte Herrn C. am 04.08.2017 durch Hinterlegung zugestellt werden.

Am 26.09.2017, 10.05 Uhr erfolgte nach Rücksprache mit der Finanzpolizei eine neuerliche Kontrolle des Lokals. Dabei konnten wieder zwei Glücksspielgeräte vorgefunden werden:

        „K.“, Seriennummer „...“, Type, „D.“, Finanzamtskontrollnummer „1“

        „K.“, Seriennummer „...“, Type „D.“, Finanzamtskontrollnummer „2“

Von der Finanzpolizei wurde ein Erhebungsbericht verfasst, dessen wesentlicher Inhalt lautet:

„Aufgrund der vorliegenden Anzeige, wurde das gegenständliche Lokal H. am 26.09.2017 ab 10:05 Uhr (geöffnete Türe eines straßenseitigen Geschäftslokales), einer Kontrolle nach den Bestimmungen des GspG unterzogen.

Die Kontrolle wurde bei dem anwesenden Angestellten der Firma C. N.,

Hrn. Ku. Y., geb.: 1992 Stbg.: Österreich, Whft.: Wien, Jo.-gasse durch den EL angemeldet.

Der Zutritt erfolgt ohne jedwede Personenkontrolle und war weder am Gerätebildschirm, noch neben den Geräten irgendwelche Spielerklärungen, Altersbeschränkungen etc. angebracht.

Im Lokal wurden 2 amtsbekannte Glücksspielgeräte der Firma P. vorgefunden, wobei ein Gerät durch den Spieler:

Ci. Ad. ,geb.: 1986 Stbg: Türkei, Whft: A.-gasse bespielt wurde. Erspielte das Spiel „Reels of Ra“.

Als er auf die Amtshandlung aufmerksam wurde, hat er seinen Spielvorgang abgebrochen, und einen 50 - Euro Gutschein aus dem Gerät ausgedruckt.

Die anwesende Hr. Ku., welche um 09:54 Uhr beim Aufsperren des Lokal beobachtet wurde,

übergab diverse amtsbekannte Unterlagen zur Einsicht.

Es handelt sich hierbei um die amtsbekannten Schriftstücke eines Urteiles, eines Bezirksgerichtes und ein Gutachten des Ing. Tr..

Ku. wurde zum Sachverhalt befragt, und beiliegende Niederschrift aufgenommen, wobei er in der Folge mitteilte nichts mehr zu sagen, nichts zu unterschreiben, und nur nach Vorladung bei der Behörde Auskünfte erteilen wird.

Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes waren im Lokal nicht vorhanden, bzw. sichtbar angebracht.

Die genaue Dokumentation der Geräte wurde in der Folge durch die Kontrollorgan Kö., bzw. F.(Photo's) durchgeführt, siehe Anlagen.

In der Folge wurden an beiden Geräten Probespiele virtuelle Walzenspiele, wie Joker 81 und Reels of Ra durchgeführt.

Es handelt sich hierbei um die amtsbekannten Schriftstücke eines Urteiles, eines Bezirksgerichtes und ein Gutachten des Ing. Tr..

Die Geräte wurden offensichtlich durch Fernabschaltung um 10:25 „vom Netz“ genommen.

Um 11:30 wurde, durch den in der Folge anwesenden Behördenvertreter des Landeskriminalamtes Wien, …, Hofrat Dr. Hö. die Betriebsschließung des Lokales verfügt.

Die beschlagnahmten Glücksspielgeräte wurden mittels MA 48 in das Verwahrlager der BPD Wien verbracht.

Die Geräte:

Die Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Betätigung auf dem Bildschirm selbst zur Durchführung aufgerufen werden.

Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der „PLAY“-Taste und Auslösung des Spieles durch die PLAY-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.

Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen.

Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig.

Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.

Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründetere Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.

Gemäß dem, vorgelegten Serviceauftrag bezüglich der Geräte (idente Seriennummern), konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglichen, zumindest seit 11.07.2017, im Lokal betrieben werden.

Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen."

Wie im Erhebungsbericht angeführt, wurden die beiden Glücksspielgeräte gem. § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt.

Da somit der begründete Verdacht bestand, dass im Zuge einer betrieblichen Tätigkeit wiederholt Glücksspiele entgegen den Bestimmungen des GSpG veranstaltet worden waren, wurde am 26.09.2017,11.30 Uhr die Betriebsschließung gem. § 56a Abs. 1 GSpG durch den Vertreter der LPD Wien verfügt.

Die Betriebsschließung bezog sich auf das gesamte Lokal, das aus einem Hauptraum von ca. vier Metern Breite und zehn Metern Länge bestand. In dem Raum waren auf der linken Wand im hinteren Bereich die beiden Glücksspielgeräte aufgestellt. Dahinter befand sich ein Pult mit dem Arbeitsplatz des/der Angestellten. Durch eine Türe in der rückwärtigen Wand gelangte man in einen kleinen Raum in dem sich lediglich ein Eiskasten befand. Eine weitere Türe führte von diesem Raum zur Toilette. Ein Hinterausgang existierte nicht. Offenkundig diente das Lokal ausschließlich der Durchführung von Glücksspielen. Es befanden sich in dem Lokal auch keine Verabreichungsplätze.

Die Betriebsschließung wurde gegenüber dem im Lokal anwesenden Angestellten Herrn Y. KU. ausgesprochen.

An der Eingangstüre wurde ein Schloss ausgetauscht und Hinweisschilder „Dieser Betrieb ist gem. § 56a GSpG geschlossen - die Landespolizeidirektion Wien“ angebracht. Das zweite angebrachte Schloss wurde durch Verkleben durch einen Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes unbrauchbar gemacht. Nach Beendigung der Amtshandlung und Abtransport der vorläufig beschlagnahmten Geräte wurde das Lokal versperrt und die Eingangstüre versiegelt.

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

§ 56a GSpG lautet:

Betriebsschließung

§ 56a. (1) Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

(2) Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 sind bestehende Rechte soweit zu \ s schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.

(3) Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) In einem Bescheid nach Abs. 3 können auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden.

(5) Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(6) Die Bescheide gemäß Abs. 3 treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“

Gem. § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Wie sich aus den Erhebungsberichten der Finanzpolizei vom 11.07.2017 und vom 27.09.2017 und der Aussage des Zeugen Hl. zur Kontrolle vom 10.07.2017 ergibt, handelte es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten um solche an denen hauptsächlich „virtuelle Walzenspiele“ gespielt werden konnten, bei denen verschiedene nebeneinander liegende Symbole in vertikaler Richtung in schneller Reihenfolge wechseln wodurch der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehenden Walzen entsteht wobei der Spieler letztlich nur die Möglichkeit hat, den „Walzenlauf“ in Gang zu setzen und nach ca. einer Sekunde das Stillstehen der Walzen und eine bestimmte, zufällig zustande gekommene Symbolkombination festzustellen, die den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn bedeutet. Der Spieler selbst hat keine Möglichkeit, diesen Walzenlauf zu beeinflussen um das Zustandekommen einer bestimmten Symbolkombination herbeizuführen.

Zusätzlich zu diesem „großen virtuellen Walzenspiel“ gab es ein „kleines virtuelles Walzenspiel“. Durch Betätigen der Starttaste bewegen sich die „kleinen virtuellen und werden durch Loslassen der Startaste gestoppt. Es ergibt sich dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder eine Kombination von zwei Zahlen und dem Buchstaben „A“. Nur in diesem Fall (zwei Zahlen und der Buchstabe „A“) wird dann das „große virtuelle Walzenspiel“ ausgelöst. Eine Erhöhung der Gewinnchancen durch Geschicklichkeit ist nicht möglich.

Wie bereits angeführt, ist es beim großen virtuellen Walzenspiel (das immer dann ausgelöst wird, wenn auf den kleinen virtuellen Walzen der Buchstabe „A“ erzielt wird) keinesfalls möglich, willentlich eine bestimmte Symbolkombination herbeizuführen. Das Spielergebnis hängt somit hauptsächlich vom Zufall ab und liegt somit ein Glücksspiel vor.

Gem. § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Gem. § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Hauptmieter und Betreiber des Spiellokals ist Herr N. C.. Dieser ist im Geschäftsverkehr in Erscheinung getreten. Er hat einen Mietvertrag über ein Geschäftslokal abgeschlossen. Wie sich aus der Aussage der Zeugin Po. und einer Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergibt war er auch als Dienstgeber in der Wirtschaftsklasse „Wett-Toto- und Lotteriewesen“ gemeldet. Er ist auch im Unternehmensregister eingetragen und verfügt über zwei Gewerbeberechtigungen : „Aufstellung und Verleih von Musik-, Spiel- und Unterhaltungsautomaten“ und „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“. Er hat diese Tätigkeit offenbar selbständig ausgeführt.

Die Tätigkeit war auch auf Nachhaltigkeit ausgelegt, was schon allein aus der Tatsache hervorgeht, dass der Hauptmietvertrag am 31.01.2017abgeschlossen wurde und spätestens am 15.04.2017 in dem Lokal Glücksspielgeräte aufgestellt waren. Der Betrieb des Lokals war auch offenbar hauptsächlich auf Glücksspiel ausgerichtet, da offenkundig keine weiteren Dienstleistungen angeboten wurden. Der Betrieb der Glücksspielgeräte musste letztlich zumindest den monatlichen Mietzins von € 2.412.- erwirtschaften. Herr C. ist somit also als Unternehmer zu betrachten

Da von den Spielern oder anderen ein Einsatz geleistet werden konnte (wie sich aus den Zeugenaussagen eindeutig ergab) und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, waren die angebotenen Glücksspiele als Ausspielungen gem. § 2 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren.

Gem. § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

§ 4 GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:

(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten", „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

1. die Einsätze (alle Vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

3. die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spiel runden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

Da es sich bei den an den Geräten angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen. Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach § 5 GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt.

Da an den Geräten jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. § 4 Abs. 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost.

Somit handelte es sich bei den an den Geräten möglichen Ausspielungen um verbotene Ausspielungen.

Es wurde auch nicht das Bestehen einer Konzession gem. § 14 GSpG zum Betreiben elektronischer Lotterien gem. § 12a GSpG und auch nicht das Bestehen einer Spielbankenkonzession gem. § 21 GSpG behauptet. Überdies ist nur eine Konzession gem. § 14 GSpG bundesweit vergeben und zwar an die „Österreichische Lotterien GmbH“ und sind aktuell sämtliche Konzessionen gem. § 21 GSpG an die „Casinos Austria AG“ vergeben. Herr C. kommt daher nicht als Konzessionsinhaber in Frage.

Die Behörde kam somit zur Auffassung, dass es sich bei den in Wien, M.-straße an den von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmten Geräten möglichen Spiele um Glücksspiele handelte. Darüber hinaus handelte es sich um verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG. Somit liegt jedenfalls der begründete Verdacht der Durchführung von Glücksspielen entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vor.

Betreffend allfälliger europarechtlicher Bedenken im Hinblick auf die glücksspielrechtlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV ist folgendes zu bemerken:

Der EuGH hat im Urteil C 390/12 vom 30.04.2014, „Pfleger u.a.“ in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Art 56 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“.

Das bedeutet, dass Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles durch den nationalen Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen (Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität) zulässig sind. Unzulässig wäre beispielsweise eine Beschränkung der Grundfreiheit ausschließlich oder vorwiegend aus fiskalischen Motiven zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen.

Nach Auffassung der erkennenden Behörde ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EuGH eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG nicht gegeben da die entsprechenden österreichischen Normen den Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung in kohärenter und systemkonformer Weise verfolgen. Ein vorrangiges Verfolgen rein fiskalischer Interessen ist nicht gegeben.

Es ist aus zahlreichen kriminalpolizeilichen Amtshandlungen bekannt, dass durch Spielsucht verursachte Spielschulden wesentliches Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität sind. Spielsucht als Motiv für Beschaffungskriminalität hat eine der Suchtgiftkriminalität vergleichbare Relevanz.

Es werden vom BMI bzw. von der LPD Wien keine systematischen Aufzeichnungen dahingehend geführt, inwieweit Spielsucht/Spielschulden/Glücksspiel Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen darstellt. Derartige Erkenntnisse können ohnehin erst nach Ausforschung und Befragung eines Tatverdächtigen gewonnen werden.

Im ha. Referat erfolgten auf Grund von Berichterstattungen von Dienststellen der LPD Wien im Bereich „schwerer Raub“ (§§ 142 143 StGB) und dem Motiv Spielsucht/Spielschulden Erhebungen dahingehend in wie vielen Fällen dieses Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen wesentlich war. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein von besonders hoher krimineller Energie des Täters bestimmtes Delikt. Es eignet ihm ein besonders hoher Unrechtsgehalt, der auch vom Gesetzgeber mit einer Mindeststrafdrohung von fünf Freiheitsstrafe berücksichtigt wird.

Laut Kriminalstatistik des BMI wurden im Jahre 2014 in Wien 596 Fälle „schwerer Raub“ angezeigt. Es wurden insgesamt 191 Fälle geklärt, was einer Klärungsquote von 32,0 % entspricht. Laut den von ha. geführten Aufzeichnungen war davon in 16 Fällen Spielsucht/Spielschulden das hauptsächliche Tatmotiv. Das entspricht einem Anteil von 8,4% (gerundet) an der Gesamtzahl der geklärten Fälle.

Dieser Befund deckt sich auch mit den Erkenntnissen der Abschlussarbeit „Glücksspiel und Begleitkriminalität“ für die Verleihung des Zertifikates „Excellence in Responsible Gaming“ der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, Kirchberg, am 30.08.2013 des Autors Franz MARTON, der unter Punkt 3.1.3. (Seite 20) auf Grund von Befragungen von Therapeuten in der Justizanstalt Gerasdorf (Jugendstrafanstalt) zur Erkenntnis gelangt, dass jedenfalls 80% der jugendlichen Insassen wegen diverser Suchtabhängigkeiten anstaltsintern in psychologischer Behandlung seien. Davon sei bei 10% reine Spielsucht gegeben.

Es handelt sich dabei um keine zu vernachlässigende Größe. Für die erkennende Behörde erscheint somit „Spielsucht/Spielschulden als gesellschaftliches Problem mit Auswirkungen auf die Kriminalität.

Auf der Homepage der Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern gibt es zum Thema „Risikofaktoren und Prozesse für die Entstehung pathologischen Glücksspielens“ folgende Information:

„Es gibt nicht eine dominante Ursache, weder in der Art oder Struktur des Glücksspiels, noch in den Merkmalen der Glücksspieler oder den sozialen Rahmenbedingungen.

Das „Vulnerabilitäts-Stressmodell“ (Wittchen, Lieb & Perkonigg, 1999), geht davon, dass es

1. frühe Vulnerabilitätsfaktoren gibt (genetische Einflüsse, frühkindlicher Stress, andere psychische Störungen insbesondere Impulskontrollstörungen und Störungen der kognitiven Kontrolle über das eigene Verhalten), die zusammen mit

2. Stressoren in der akuten Zeit (externale Kontrollüberzeugungen, soziale Defizite, akute Lebenskrisen, Merkmale der Glücksspiele) sowie mit den ersten Glücksspielerfahrungen (zufälliger höherer Erstgewinn) das Risiko bestimmen, ein Pathologisches Glücksspielverhalten zu entwickeln. “

Auf der Internetseite „Wikipedia“ findet sich unter dem Eintrag „Pathologisches Spielen“ folgende Definition:

„Pathologisches Spielen wird in der ICD-10-Klassifikation (zusammen mit Trichotillomanie, Kleptomanie und Pyromanie aber ohne Wetten) unter die Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle eingeordnet. Nicht dazu gezählt wird das exzessive Spielen während manischer Episoden sowie bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung, wo es als Symptom des Grundproblems betrachtet wird. Im englischen Sprachbereich bzw. DSM-IV wird von „pathological“ oder „compulsive gambling“ bzw. oft auch „problem gambling“ gesprochen. Aktuell wurde im DSM-5[1] eine Reklassifikation des Störungsbildes unter Verwendung des wertneutraleren Begriffes „Gambling Disorder“ in die Kategorie „Substandi Related and Addictive Disorders“ vorgenommen. Dieser Schritt stellt einen Paradigmenwechsel dar, da stoffgebundene und stoffungebundene Suchterkrankungen nunmehr nosologisch gleichberechtigt nebeneinander stehen. Verschiedene Hinweise wie Übereinstimmungen in der Symptomatik, hohe Komorbiditätsraten in epidemiologischen und klinischen Studien, gemeinsame genetische Vulnerabilitäten, ähnliche biologische Marker und kognitive Beeinträchtigungen sowie in großen Teilen überlappende therapeutische Settings sprechen dafür, dass das pathologische Spielverhalten den Suchtkrankheiten zuzuordnen ist.“

Spielsucht ist also eine Disposition einer Person, die zu ihrer Aktualisierung eines konkreten Spielangebotes bedarf. Es erscheint schlüssig, dass eine Aktualisierung dieser Anlage dann nicht stattfindet, wenn es überhaupt kein Glücksspielangebot gibt. Ein derartiger Zustand ist selbstverständlich unrealistisch. Ebenso erscheint klar, dass die Anzahl der aktuellen spielsüchtigen Personen dann am größten ist, wenn das Angebot an Glücksspiel unbeschränkt ist. Von diesen Annahmen ausgehend, erscheint eine Begrenzung des Glückspielangebotes am zweckmäßigsten.

Dies erscheint auch unter dem Aspekt, dass der Spieltrieb und damit zusammenhängend die Ausübung von Glücksspiel ein anerkanntes legitimes Bedürfnis weiter Teile der Bevölkerung ist und nur bei einem Teil der Interessierten auf Grund deren Persönlichkeitsstruktur die Gefahr der Spielsucht besteht. Es wäre unbillig unter diesem Gesichtspunkt Glücksspiel gänzlich zu verbieten.

Das vom Gesetzgeber vorgesehene System trägt diesen Erkenntnissen Rechnung. Es wird die Gelegenheit zum Glücksspiel und das diesbezügliche Angebot durch ein Konzessionssystem begrenzt.

Glücksspiele in Form von Ausspielungen (durch Unternehmer, bei Leisten eines Einsatzes und In Aussicht Stellen von Gewinnen) mittels Glücksspielautomaten sind grundsätzlich zulässig:

        auf Grund einer Spielbankenkonzession gem. § 21 GSpG

        auf Grund einer landesrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem. § 5 GSpG

Der Gesetzgeber hat die Anzahl der Konzessionen nach § 21 GSpG auf 15 Konzessionen beschränkt, wobei aktuell 12 Konzessionen an die „Casinos Austria AG“ vergeben sind. Es sind somit noch drei Konzessionen zu vergeben. Die Vergabeverfahren sind noch im Gange.

Die Anzahl der Bewilligungen gem. § 5 GSpG ist mit drei Bewilligungen pro Bundesland begrenzt das bedeutet, dass bundesweit insgesamt 27 Bewilligungen vergeben werden können. Nun sind zwar Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus dem Glücksspielmonopol des Bundes „herausgenommen“ (§ 4 Abs. 2 GSpG). Dessen ungeachtet eröffnen sie Dienstleistern die Möglichkeit, Glücksspiele mit Automaten anzubieten und kann somit (von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgehend) nicht von einem Monopol gesprochen werden. Die Dienstleistungsfreiheit gem. Art 56 AEUV wird vom EuGH auch nur unter diesem Aspekt eines wirtschaftlichen Monopols betrachtet.

Aktuell haben einige Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Bewilligung von derartigen Landesausspielungen im entsprechenden gesetzlichen Rahmen Gebrauch gemacht und entsprechende Bewilligungen erteilt. Bewilligungsinhaber sind (laut Homepage des BMF) die „Admiral Casinos & Entertainment AG“ im Burgenland, in Nieder-und Oberösterreich und in Kärnten, die „Excellent Entertainment AG“ im Burgenland und in Oberösterreich; die „PA Entertainment & Automaten AG“ in Oberösterreich und die „Amatic Entertainment AG“ in Kärnten.

Einige Bundesländer haben von ihrer Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen nicht Gebrauch gemacht und damit auf Einnahmen verzichtet. Allein in Wien soll sich dieser Einnahmenverlust auf ca. € 60 Mio.- belaufen.

Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutzes auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden.

Ebenso dient der § 25 GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Staates begründet werden.

Wollte der Staat eine derartige Einnahmenmaximierung betreiben, wäre es näherliegend, die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen nicht zu beschränken und diese Konzessionen gegen ein entsprechend hohes Entgelt zu vergeben. Dadurch und durch eine entsprechende Besteuerung der Einnahmen der Konzessionäre wäre eine Maximierung der staatlichen Einnahmen am wirkungsvollsten zu erreichen. Darauf verzichtet der Staat jedoch im Interesse des Spielerschutzes.

Ausgehend von den Urteilen des EuGH vom 15.09.2011, RS C-347/09 (Dickinger und Ömer) und vom 30.04.2014, Rs C-390/12 (Pfleger) hat der VwGH in mehreren Erkenntnissen (z.B. Ro 2014/17/0121, Ro 2014/17/0049, Ro 2014/17/0126) ausgesprochen, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers - Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung - sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelung abhängig ist. Es ist zu prüfen, ob die Regelungen d Glücksspielgesetzes in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Gelegenheit zum Spiel verringert und die damit verbundene Kriminalität bekämpft wird. Dies wäre z.B. dann nicht erfüllt, wenn es trotz der restriktiven Ausgestaltung des Glücksspielrechts in den letzten Jahren zu einer Ausweitung der Spielsucht und der damit verbundenen Probleme gekommen wäre.

Im Bundesland Wien erfolgte ab 01.01.2015 eine massive Einschränkung im Bereich des Glücksspieles mit Glücksspielautomaten. Bis zum Ablauf des 31.12.2014 war es auf Grund der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 25 Z. 2 GSpG zulässig, Ausspielungen mit Glückspielautomaten bei denen der Höchsteinsatz den Betrag von € 0,50.- und der Höchstgewinn den Betrag von € 20.- pro Spiel (sogenanntes „kleines Glücksspiel“) nicht überstieg auf Grund einer gültigen landesrechtlichen Bewilligung durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt existierten im Bundesland Wien ca. 1540 derartige Konzessionen. Da das Bundesland Wien kein entsprechendes Landesgesetz zur Etablierung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem. § 5 GSpG erließ, ergab sich die Situation, dass Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ausschließlich in Spielbanken gem. § 21 GSpG zulässig waren, wobei diesbezüglich in Wien aktuell nur eine Konzession vergeben ist. Das führt dazu, dass das Automatenglücksspiel im Bundesland Wien seit 01.01.2015 auf einen Anbieter beschränkt ist. Fraglich ist, ob diese Beschränkung unter den angeführten vom EuGH und VwGH aufgestellten Kriterien europarechtskonform ist.

Wie bereits erwähnt, werden vom BMI bzw. von der LPD Wien keine systematischen Aufzeichnungen dahingehend geführt, inwieweit Spielsucht/Spielschulden/Glücksspiel Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen darstellt. Auf Grund der vom BMI geführten und publizierten Kriminalstatistik sowie von im ha. Referat geführter Aufzeichnungen zu geklärten Taten im Bereich schwerer Raub (§§ 142, 143 StGB) im Bundesland Wien ergibt sich folgendes:

Im Jahr 2014 wurden in Wien 596 Fälle § 143 StGB angezeigt, wovon 191 Fälle geklärt wurden (Klärungsquote 32%). In 16 Fällen davon waren Spielsucht/Spielschulden das hauptsächliche Tatmotiv (entspricht 8,4% der geklärten Fälle).

Im Jahr 2015 wurden 561 Fälle § 143 StGB angezeigt, wovon 209 Fälle geklärt wurden (Klärungsquote 37,3%). In 8 Fällen davon waren Spielsucht/Spielschulden das hauptsächliche Tatmotiv (entspricht 3,8% der geklärten Fälle).

Im Jahr 2016 wurden 494 Fälle § 143 StGB angezeigt, wovon 173 geklärt wurden (Klärungsquote 35,0%). In 7 Fällen davon waren Spielsucht/Spielschulden hauptsächliches Tatmotiv (entspricht 4,05% der geklärten Fälle).

Es hat sich somit der Anteil der Tatverdächtigen im Bereich schwerer Raub mit Motiv Spielsucht/Spielschulden vom Jahr 2014 bis 2016 halbiert. Der Schluss liegt nahe, dass dies auch auf die Verringerung des Glücksspielangebotes in Wien zurückzuführen ist.

Die Anzahl sämtlicher Raubdelikte (also § 142 und § 143 StGB) im Jahr 2014 betrug Fälle, die Anzahl sämtlicher Raubdelikte im Jahr 2015 betrug 2042 Fälle.

Da die Zahlen der geklärten Fälle mit Motiv Spielsucht/Spielschulden nicht systematisch über die Kriminalstatistik erfasst werden, kann die fallende Entwicklung nur mit Vorsicht zur Analyse herangezogen werden. Es steht jedoch fest, dass im Bereich der Raubdelikte ein Abwärtstrend erfolgte und dass im Bereich der Fälle mit Motiv Spielsucht/Spielschulden keine Steigerung stattgefunden hat.

In der Kriminalstatistik des BMI werden auch Fälle mit der Tatbegehung „Raub in Glücksspielbetrieben“ erfasst. Dabei ist folgende Entwicklung festzustellen:

Im Jahr 2014 wurden 37 Fälle „Raub in Glücksspielbetrieben“ angezeigt. Es wurden 15 Fälle geklärt (Klärungsquote 40,5%).

Im Jahr 2015 wurden 14 Fälle „Raub in Glücksspielbetrieben“ angezeigt. Das entspricht einem Rückgang von 62,2%. Es wurden 6 Fälle geklärt (Klärungsquote 42,9%

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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