Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W242 2175698-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom XXXX , GZ. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages des XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch das ÖRK, 5020 Salzburg, Sterneckstraße 32, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul, GZ. XXXX , vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages des römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch das ÖRK, 5020 Salzburg, Sterneckstraße 32, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul, GZ. römisch 40 , vom römisch 40 , zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A) Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern am XXXX beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in Folge ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ. XXXX , rechtskräftig mit XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, angegeben. Begründend wurde im Antrag ausgeführt, dass es sich bei der Bezugsperson um den Vater des Beschwerdeführers handeln würde.Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern am römisch 40 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in Folge ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, angegeben. Begründend wurde im Antrag ausgeführt, dass es sich bei der Bezugsperson um den Vater des Beschwerdeführers handeln würde.
Mit Schreiben vom 18.08.2016 übermittelte das ÖGK Istanbul gemäß § 35 Abs. 3 AsylG die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Mit Schreiben vom 18.08.2016 übermittelte das ÖGK Istanbul gemäß Paragraph 35, Absatz 3, AsylG die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit Schreiben vom 10.04.2017 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem ÖGK Istanbul mit, das sich während des Ermittlungsverfahrens erhebliche Zweifel am vom Beschwerdeführer angegebenen Alter ergeben hätten und ersuchte um Abklärung des Alters zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Am 09.05.2017 übermittelte das ÖGK Istanbul das Ergebnis der Untersuchung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und teilte mit, dass entsprechend der Knochenentwicklung von einem Alter von weniger als 19 Jahren und passend zu 18 Jahren ausgegangen werden könne.
Am 07.06.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesamtes klar wären und daher auf einen DNA Test verzichtet werde.
Durch Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 07.06.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem ÖGK Istanbul mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigen hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei ihm um keine minderjährige Person handle, weshalb der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 sei. Gleichzeitig übermittelte es seine Stellungnahme gemäß § 35 AsylG, worin es im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprognose näher ausführte, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs 5 AsylG nicht gegeben und eine Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG daher nicht wahrscheinlich sei.Durch Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 07.06.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem ÖGK Istanbul mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigen hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei ihm um keine minderjährige Person handle, weshalb der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 sei. Gleichzeitig übermittelte es seine Stellungnahme gemäß Paragraph 35, AsylG, worin es im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprognose näher ausführte, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht gegeben und eine Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG daher nicht wahrscheinlich sei.
Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 13.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass die Zuerkennung eines Status im Sinne des AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei und ihm die Mitteilung sowie die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017 übermittelt.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 03.07.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am XXXX geboren und somit noch nicht volljährig sei. Der Stellungnahme legte er eine Geburtsurkunde bei, aus deren Übersetzung sich ergibt, dass die Geburt des Beschwerdeführers am 29.05.2001 in das Geburtsregister eingetragen worden sei. Die Geburtsurkunde sei am 06.06.2016 ausgestellt worden.Mit schriftlicher Stellungnahme vom 03.07.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am römisch 40 geboren und somit noch nicht volljährig sei. Der Stellungnahme legte er eine Geburtsurkunde bei, aus deren Übersetzung sich ergibt, dass die Geburt des Beschwerdeführers am 29.05.2001 in das Geburtsregister eingetragen worden sei. Die Geburtsurkunde sei am 06.06.2016 ausgestellt worden.
Mit Schreiben vom 10.07.2017 übermittelte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, in der er ausführte, dass die medizinische Altersfeststellung nur aus wenigen Sätzen bestehen würde. Aus den vorgelegten Dokumenten würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. In weiterer Folge wies er auf die Möglichkeit einer multifaktoriellen Altersdiagnose und auf den Aufbau von Gutachten hin.
Am 12.07.2017 leitete das ÖGK Istanbul die Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter und wies darauf hin, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsurkund um eine Fälschung handeln würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zur Stellungnahme mit Schreiben vom 18.07.2017 im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen in der Stellungnahme nicht geeignet wären die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu beeinflussen, zumal keine Neuerungen vorgebracht worden wären und wurde auf die detaillierte Wahrscheinlichkeitsprognose vom 07.06.2017 verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des ÖGK Istanbul vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des ÖGK Istanbul vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.08.2017 Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme auseinandergesetzt habe und sei darin ein Verfahrensfehler zu erblicken. In weiterer Folge wurde die durchgeführte Altersfeststellung bemängelt und zur Qualifikation von Sachverständigen und zum Aufbau von Gutachten und zur Echtheitsbeurteilung von Dokumenten ausgeführt.
Durch Beschwerdevorentscheidung des ÖGK Istanbul, GZ XXXX , vom XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach der Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei. Die Beschwerde vermöge die Beweiswürdigung, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Familienangehörigen handle, nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer habe kein Reisedokument, dafür aber eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt, weshalb in Zusammenschau mit der durchgeführten Altersfeststellung davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war.Durch Beschwerdevorentscheidung des ÖGK Istanbul, GZ römisch 40 , vom römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach der Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei. Die Beschwerde vermöge die Beweiswürdigung, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Familienangehörigen handle, nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer habe kein Reisedokument, dafür aber eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt, weshalb in Zusammenschau mit der durchgeführten Altersfeststellung davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2017 zugestellt.
Am 27.10.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und verwies begründend auf die Beschwerde vom 17.08.2017.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.11.2017, beim erkennenden Gericht am 08.11.2017 eingelangt, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger XXXX . Seine Identität sowie sein genaues Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden. Er stellte am XXXX beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. am XXXX , genannt. Diesem wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der Status des Asylberechtigten, rechtskräftig mit dem XXXX , zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger römisch 40 . Seine Identität sowie sein genaues Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden. Er stellte am römisch 40 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. am römisch 40 , genannt. Diesem wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten, rechtskräftig mit dem römisch 40 , zuerkannt.
Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beantragung des Einreisetitels am XXXX kann nicht festgestellt werden.Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beantragung des Einreisetitels am römisch 40 kann nicht festgestellt werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung des Einreiseantrages das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich daher nicht mehr um eine minderjährige Person handle. Der Beschwerdeführer ist daher kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Dokumentation im vorliegenden Verwaltungsakt. Die Identität und das genaue Geburtsdatum kann im mangels Vorlage eines geeigneten Dokuments im Verfahren nicht festgestellt werden. Die im Verfahren vorgelegte angebliche Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist nicht geeignet seine Angaben zu bestätigen. Das Dokument wurde, wie es sich aus der beigelegten Übersetzung ergibt, am 06.06.2016 und somit nur wenige Tage nachdem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde in XXXX ausgestellt. Aus den vorliegenden Antragsformularen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahr 2013 in die Türkei gereist ist. Es ist somit davon auszugehen, dass dieses Dokument ausschließlich zur Erlangung eines Einreisetitels erstellt wurde. Vor dem Hintergrund, dass es amtsbekannt ist, dass sämtliche Dokumente mit jeglichem Inhalt als Fälschung erhältlich sind und dem ÖGK Istanbul schon aufgrund des ständigen Umganges mit derartigen Dokumenten ein entsprechender Sachverstand bei der Erkennung von Fälschungen zugetraut werden kann, ist vom tatsächlichen Vorliegen eines falschen Dokuments auszugehen. Die durchgeführte Altersfeststellung geht zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Mindestalter von 18 Jahren aus. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht der Wahrheit entspricht. Dass die Altersfeststellung mangelhaft durchgeführt worden sei kann nicht erkannt werden, zumal im Schreiben des ÖGK Istanbul auf die vorliegenden Röntgenaufnahmen und den Befund Bezug genommen wird.Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Dokumentation im vorliegenden Verwaltungsakt. Die Identität und das genaue Geburtsdatum kann im mangels Vorlage eines geeigneten Dokuments im Verfahren nicht festgestellt werden. Die im Verfahren vorgelegte angebliche Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist nicht geeignet seine Angaben zu bestätigen. Das Dokument wurde, wie es sich aus der beigelegten Übersetzung ergibt, am 06.06.2016 und somit nur wenige Tage nachdem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde in römisch 40 ausgestellt. Aus den vorliegenden Antragsformularen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahr 2013 in die Türkei gereist ist. Es ist somit davon auszugehen, dass dieses Dokument ausschließlich zur Erlangung eines Einreisetitels erstellt wurde. Vor dem Hintergrund, dass es amtsbekannt ist, dass sämtliche Dokumente mit jeglichem Inhalt als Fälschung erhältlich sind und dem ÖGK Istanbul schon aufgrund des ständigen Umganges mit derartigen Dokumenten ein entsprechender Sachverstand bei der Erkennung von Fälschungen zugetraut werden kann, ist vom tatsächlichen Vorliegen eines falschen Dokuments auszugehen. Die durchgeführte Altersfeststellung geht zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Mindestalter von 18 Jahren aus. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht der Wahrheit entspricht. Dass die Altersfeststellung mangelhaft durchgeführt worden sei kann nicht erkannt werden, zumal im Schreiben des ÖGK Istanbul auf die vorliegenden Röntgenaufnahmen und den Befund Bezug genommen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I.) Abweisung der Beschwerde:Zu römisch eins.) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. aufgehoben
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. aufgehoben
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden."(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden."
§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:
"§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen.
Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch