TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W242 2175698-1

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Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W242 2175698-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom XXXX , GZ. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages des XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch das ÖRK, 5020 Salzburg, Sterneckstraße 32, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul, GZ. XXXX , vom XXXX , zu Recht:

I.) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A) Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern am XXXX beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in Folge ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ. XXXX , rechtskräftig mit XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, angegeben. Begründend wurde im Antrag ausgeführt, dass es sich bei der Bezugsperson um den Vater des Beschwerdeführers handeln würde.

Mit Schreiben vom 18.08.2016 übermittelte das ÖGK Istanbul gemäß § 35 Abs. 3 AsylG die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Mit Schreiben vom 10.04.2017 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem ÖGK Istanbul mit, das sich während des Ermittlungsverfahrens erhebliche Zweifel am vom Beschwerdeführer angegebenen Alter ergeben hätten und ersuchte um Abklärung des Alters zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Am 09.05.2017 übermittelte das ÖGK Istanbul das Ergebnis der Untersuchung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und teilte mit, dass entsprechend der Knochenentwicklung von einem Alter von weniger als 19 Jahren und passend zu 18 Jahren ausgegangen werden könne.

Am 07.06.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesamtes klar wären und daher auf einen DNA Test verzichtet werde.

Durch Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 07.06.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem ÖGK Istanbul mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigen hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei ihm um keine minderjährige Person handle, weshalb der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 sei. Gleichzeitig übermittelte es seine Stellungnahme gemäß § 35 AsylG, worin es im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprognose näher ausführte, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs 5 AsylG nicht gegeben und eine Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG daher nicht wahrscheinlich sei.

Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 13.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass die Zuerkennung eines Status im Sinne des AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei und ihm die Mitteilung sowie die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017 übermittelt.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 03.07.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am XXXX geboren und somit noch nicht volljährig sei. Der Stellungnahme legte er eine Geburtsurkunde bei, aus deren Übersetzung sich ergibt, dass die Geburt des Beschwerdeführers am 29.05.2001 in das Geburtsregister eingetragen worden sei. Die Geburtsurkunde sei am 06.06.2016 ausgestellt worden.

Mit Schreiben vom 10.07.2017 übermittelte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, in der er ausführte, dass die medizinische Altersfeststellung nur aus wenigen Sätzen bestehen würde. Aus den vorgelegten Dokumenten würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. In weiterer Folge wies er auf die Möglichkeit einer multifaktoriellen Altersdiagnose und auf den Aufbau von Gutachten hin.

Am 12.07.2017 leitete das ÖGK Istanbul die Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter und wies darauf hin, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsurkund um eine Fälschung handeln würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zur Stellungnahme mit Schreiben vom 18.07.2017 im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen in der Stellungnahme nicht geeignet wären die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu beeinflussen, zumal keine Neuerungen vorgebracht worden wären und wurde auf die detaillierte Wahrscheinlichkeitsprognose vom 07.06.2017 verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des ÖGK Istanbul vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.08.2017 Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme auseinandergesetzt habe und sei darin ein Verfahrensfehler zu erblicken. In weiterer Folge wurde die durchgeführte Altersfeststellung bemängelt und zur Qualifikation von Sachverständigen und zum Aufbau von Gutachten und zur Echtheitsbeurteilung von Dokumenten ausgeführt.

Durch Beschwerdevorentscheidung des ÖGK Istanbul, GZ XXXX , vom XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach der Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei. Die Beschwerde vermöge die Beweiswürdigung, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Familienangehörigen handle, nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer habe kein Reisedokument, dafür aber eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt, weshalb in Zusammenschau mit der durchgeführten Altersfeststellung davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2017 zugestellt.

Am 27.10.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und verwies begründend auf die Beschwerde vom 17.08.2017.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.11.2017, beim erkennenden Gericht am 08.11.2017 eingelangt, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger XXXX . Seine Identität sowie sein genaues Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden. Er stellte am XXXX beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. am XXXX , genannt. Diesem wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der Status des Asylberechtigten, rechtskräftig mit dem XXXX , zuerkannt.

Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beantragung des Einreisetitels am XXXX kann nicht festgestellt werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung des Einreiseantrages das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich daher nicht mehr um eine minderjährige Person handle. Der Beschwerdeführer ist daher kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Dokumentation im vorliegenden Verwaltungsakt. Die Identität und das genaue Geburtsdatum kann im mangels Vorlage eines geeigneten Dokuments im Verfahren nicht festgestellt werden. Die im Verfahren vorgelegte angebliche Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist nicht geeignet seine Angaben zu bestätigen. Das Dokument wurde, wie es sich aus der beigelegten Übersetzung ergibt, am 06.06.2016 und somit nur wenige Tage nachdem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde in XXXX ausgestellt. Aus den vorliegenden Antragsformularen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahr 2013 in die Türkei gereist ist. Es ist somit davon auszugehen, dass dieses Dokument ausschließlich zur Erlangung eines Einreisetitels erstellt wurde. Vor dem Hintergrund, dass es amtsbekannt ist, dass sämtliche Dokumente mit jeglichem Inhalt als Fälschung erhältlich sind und dem ÖGK Istanbul schon aufgrund des ständigen Umganges mit derartigen Dokumenten ein entsprechender Sachverstand bei der Erkennung von Fälschungen zugetraut werden kann, ist vom tatsächlichen Vorliegen eines falschen Dokuments auszugehen. Die durchgeführte Altersfeststellung geht zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Mindestalter von 18 Jahren aus. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht der Wahrheit entspricht. Dass die Altersfeststellung mangelhaft durchgeführt worden sei kann nicht erkannt werden, zumal im Schreiben des ÖGK Istanbul auf die vorliegenden Röntgenaufnahmen und den Befund Bezug genommen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I.) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

2. aufgehoben

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. aufgehoben

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden."

§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.

Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zur Zl. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff Familienangehöriger nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei.

Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bestimmt, dass Familienangehöriger ist, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Der Nachweis, dass die Minderjährigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag, ist daher zwingend geboten.

Das vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokument wurde lange Zeit nach dem behaupteten Tag der Geburt erstellt.

Vor dem Hintergrund, dass es offenkundig ist, dass syrische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind, ist der Schluss des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente aufgrund der darin enthaltenen Unstimmigkeiten zu bezweifeln ist, zulässig.

Mangels unbedenklicher Urkunden, die geeignet sind den Geburtstag des Beschwerdeführers zu belegen und somit die behauptete Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung des Einreisetitels zweifelsfrei zu beweisen, muss der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Ergebnisses der medizinischen Altersfeststellung, zum Zeitpunkt der Antragstellung als Volljährig betrachtet werden. Im gegenständlichen Verfahren ist die notwendige Eigenschaft des Beschwerdeführers als Familienangehöriger der angegebenen Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam sie in Anlehnung an die zutreffende Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.

Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen.

Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am XXXX und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG ist daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 anzuwenden.

Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Altersfeststellung, Angehörigeneigenschaft, Antragszeitpunkt,
Einreisetitel, Nachweismangel, österreichische Vertretungsbehörde,
Volljährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W242.2175698.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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