TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/23 W236 2192366-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W236 2192366-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018 Zl. 1073910907/150687980 ATB, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018 Zl. 1073910907/150687980 ATB, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 01.04.2015 von der Russischen Föderation mit einem Schengen Visum, das bis 01.10.2015 gültig war, über Madrid in die Europäische Union ein und begab sich folglich in das österreichische Bundesgebiet.

Mittels Formular stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter am 01.06.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und begründete den Antrag damit, seine Mutter sei in Österreich aufhältig und habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt -EU, Karte gültig bis 12.02.2019; sie würden im gemeinsamen Haushalt leben. Die Mutter sei mit einem Österreicher verheiratet, der Beschwerdeführer entstamme einer früheren Beziehung und sei bei seiner Großmutter nahe XXXX aufgewachsen. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation die Schule besucht und eine Ausbildung an der Hochschule absolviert, er habe allerdings nur als Hilfsarbeiter gearbeitet. Noch in Russland sei beim Beschwerdeführer paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, er habe einige Suizidversuche unternommen und sei mehrmals stationär aufgenommen worden, zuletzt von Februar bis April 2014. Die Großmutter sei schließlich schwer erkrankt und im Februar 2015 verstorben, er habe nun kein einziges in Russland lebendes Familienmitglied mehr. Er sei nicht in der Lage, den Alltag alleine zu bewältigen trotz entsprechender Medikation. Der Beschwerdeführer vergesse auch auf die Einnahme seiner Tabletten, weshalb er engmaschige Betreuung bedürfe. Seine Mutter sei ohne Erwerbseinkommen und beziehe Notstandshilfe. Seit der Beschwerdeführer bei seiner Mutter sei, seiner einzig verbliebenen Bezugsperson, habe sich sein Zustand stabilisiert, sie gebe ihm ein Gefühl der Sicherheit. Dennoch sei er manchmal in sehr schlechter psychischer Verfassung und könne die Wohnung nicht verlassen. Wenn der Beschwerdeführer zurück in sein Heimatland müsse, wo er über kein enges familiäres Umfeld mehr verfüge, würde er keinesfalls alleine zurechtkommen, weswegen für ihn Gefahr für sein Leben bestünde.Mittels Formular stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter am 01.06.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und begründete den Antrag damit, seine Mutter sei in Österreich aufhältig und habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt -EU, Karte gültig bis 12.02.2019; sie würden im gemeinsamen Haushalt leben. Die Mutter sei mit einem Österreicher verheiratet, der Beschwerdeführer entstamme einer früheren Beziehung und sei bei seiner Großmutter nahe römisch 40 aufgewachsen. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation die Schule besucht und eine Ausbildung an der Hochschule absolviert, er habe allerdings nur als Hilfsarbeiter gearbeitet. Noch in Russland sei beim Beschwerdeführer paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, er habe einige Suizidversuche unternommen und sei mehrmals stationär aufgenommen worden, zuletzt von Februar bis April 2014. Die Großmutter sei schließlich schwer erkrankt und im Februar 2015 verstorben, er habe nun kein einziges in Russland lebendes Familienmitglied mehr. Er sei nicht in der Lage, den Alltag alleine zu bewältigen trotz entsprechender Medikation. Der Beschwerdeführer vergesse auch auf die Einnahme seiner Tabletten, weshalb er engmaschige Betreuung bedürfe. Seine Mutter sei ohne Erwerbseinkommen und beziehe Notstandshilfe. Seit der Beschwerdeführer bei seiner Mutter sei, seiner einzig verbliebenen Bezugsperson, habe sich sein Zustand stabilisiert, sie gebe ihm ein Gefühl der Sicherheit. Dennoch sei er manchmal in sehr schlechter psychischer Verfassung und könne die Wohnung nicht verlassen. Wenn der Beschwerdeführer zurück in sein Heimatland müsse, wo er über kein enges familiäres Umfeld mehr verfüge, würde er keinesfalls alleine zurechtkommen, weswegen für ihn Gefahr für sein Leben bestünde.

Der Beschwerdeführer legte im Laufe seines Verfahrens folgende Unterlagen vor, die aus dem Russischen beglaubigt ins Deutsche übersetzt wurden:

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung;

  • -Strichaufzählung
    russischer Auslandsreisepass;

  • -Strichaufzählung
    zwei Auszüge aus den Krankenakten des Beschwerdeführers einer psychoneurologischen Führsorgestelle in der Russischen Föderation vom 23.11.2010 und vom 28.08.2014, wonach der Beschwerdeführer mehrmals wegen akuten Schüben mit paranoider Symptomatik ins Krankenhaus eingeliefert wurde und in den Jahren 2011, 2012 und 2014 mehrere Monate stationär aufgenommen wurde; Diagnose: Schizophrenie, paranoide Form, kontinuierlicher Verlaufstypus, Emotions- und Willensdefekt, Therapeutische Remission;

  • -Strichaufzählung
    Mietvertrag über die Wohnung der Mutter, in welcher auch der Beschwerdeführer lebt;

  • -Strichaufzählung
    Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung der Mutter des Beschwerdeführers;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungsschreiben des AMS über den Bezug der Notstandshilfe der Mutter des Beschwerdeführers vom 10.05.2015 bis 07.05.2016;

  • -Strichaufzählung
    österreichische Heiratsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers;

  • -Strichaufzählung
    Auftrag zur Registrierung einer Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger vom 23.10.2015 für den Beschwerdeführer;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über eine Registrierung der Mutter des Beschwerdeführers im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis über die Vertretung des Beschwerdeführers bei Alltagsgeschäften/Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs, Geltendmachung von sozialen Ansprüchen und Entscheidungen über medizinische Behandlungen, soweit nicht mit schwerwiegenden Folgen verbunden beginnend mit 23.10.2015;

  • -Strichaufzählung
    psychiatrischen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 13.03.2015, wonach der Beschwerdeführer unter paranoider Schizophrenie leide und bereits in Russland mehrmals wegen akuter Psychose mit Suizidgefahr in stationärer Behandlung gewesen sei, der letzte Aufenthalt von Februar bis April 2014. Der Patient sei im Rahmen seiner Krankheit weder realitätsfähig noch krankheitseinsichtig und sei auf die regelmäßige Einnahme von Neuroleptika und einer Tagesstrukturierung angewiesen. Er benötige dafür unbedingt die Unterstützung seiner Mutter, die in XXXX lebe. Während seines Aufenthaltes in Österreich bei seiner Mutter habe sich sein psychischer Zustand deutlich gebessert. Eine Rückkehr in die Russische Föderation, wo der Beschwerdeführer keine Angehörige und keine Stütze habe, könne mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung seines psychischen Zustandes im Rahmen paranoider Schizophrenie mit drastischen Folgen führen;psychiatrischen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 13.03.2015, wonach der Beschwerdeführer unter paranoider Schizophrenie leide und bereits in Russland mehrmals wegen akuter Psychose mit Suizidgefahr in stationärer Behandlung gewesen sei, der letzte Aufenthalt von Februar bis April 2014. Der Patient sei im Rahmen seiner Krankheit weder realitätsfähig noch krankheitseinsichtig und sei auf die regelmäßige Einnahme von Neuroleptika und einer Tagesstrukturierung angewiesen. Er benötige dafür unbedingt die Unterstützung seiner Mutter, die in römisch 40 lebe. Während seines Aufenthaltes in Österreich bei seiner Mutter habe sich sein psychischer Zustand deutlich gebessert. Eine Rückkehr in die Russische Föderation, wo der Beschwerdeführer keine Angehörige und keine Stütze habe, könne mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung seines psychischen Zustandes im Rahmen paranoider Schizophrenie mit drastischen Folgen führen;

  • -Strichaufzählung
    Krankenversicherungsbeleg (des Beschwerdeführers) für grundversorgte Personen vom 20.06.2016.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer einstweilig für die Vertretung im anhängigen Verfahren bzgl. Aufenthaltstitel besachwaltert.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer einstweilig für die Vertretung im anhängigen Verfahren bzgl. Aufenthaltstitel besachwaltert.

3. Aus dem vom Bezirksgericht XXXX eingeholten psychiatrischen und neurologischen Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 ist zu entnehmen, dass am 26.01.2016 ein Sachwalterschaftsverfahren von der Mutter des Beschwerdeführers für diesen angeregt worden sei. Am 10.03.2016 habe durch die Sachverständige eine Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden, welcher gemeinsam mit seiner Mutter in einer 1-Zimmer Wohnung lebe. Dieses Gutachten kam zu der psychiatrischen Diagnose, dass beim Beschwerdeführer hinweislich eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit Chronifizierungscharakter, am ehesten zuzuordnen einer paranoiden Schizophrenie, unbehandelt, F 20.0 - chronisch undifferenziert, DD:3. Aus dem vom Bezirksgericht römisch 40 eingeholten psychiatrischen und neurologischen Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 ist zu entnehmen, dass am 26.01.2016 ein Sachwalterschaftsverfahren von der Mutter des Beschwerdeführers für diesen angeregt worden sei. Am 10.03.2016 habe durch die Sachverständige eine Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden, welcher gemeinsam mit seiner Mutter in einer 1-Zimmer Wohnung lebe. Dieses Gutachten kam zu der psychiatrischen Diagnose, dass beim Beschwerdeführer hinweislich eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit Chronifizierungscharakter, am ehesten zuzuordnen einer paranoiden Schizophrenie, unbehandelt, F 20.0 - chronisch undifferenziert, DD:

F20.5 vorliege. Die vom Gericht gestellten Fragen wurden im Gutachten folgendermaßen beantwortet worden:

Ob aus psychiatrischer- neurologischer Sicht der Betroffene in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen bzw. für welche Angelegenheiten er der Beigebung eines Sachwalters bedarf:

Beim Betroffenen bestehe seit vielen Jahren eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, am ehesten zuzuordnen wohl einer paranoiden Schizophrenie mit Chronifizierungscharakter bzw. undifferenziertes schizophrenes Geschehen, zum jetzigen Zeitpunkt unbehandelt. Laut Außenanamnese gehe der Beschwerdeführer nicht außer Haus, auch nicht zu regelmäßigen ärztlichen Behandlungen, weil er diese ablehne. Die Mutter mache für ihn mehr oder minder alles, auch im Haushalt, er sei meist beschäftigt mit Fahren eines Pedalometers. Aus der Außenanamnese mit der Mutter sei hervorgekommen, dass der Umgang mit dem Beschwerdeführer oft sehr schwierig sei und es oft bei ihm zu Impulskontrollstörungen komme. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen des schizophrenen Störungsgeschehens schwerste kognitive Basis- und Primärstörungen vorliegen sowie eine sehr gestörte Anpassung, was seine sozialen Fähigkeiten anbelange. Es bestehe ein nicht ausreichend zielführender Gedankenablauf, eine hinweisliche Herabsetzung der Kritikfähigkeit und wohl auch der Auffassung. Die Thymopsyche sei gestört, in seiner affektiven Resonanz sei er fassbar eingeschränkt bzw. in seiner Affektivität äußerst labil sowie auch Störung der Stimmung und Befindlichkeit. Im Laufe der Jahre sei bei ihm nie eine Krankheitseinsicht erreicht worden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne ihm eine psychische Erkrankung testiert werden.

Im Rahmen seiner psychischen Erkrankung, einer nicht ausreichenden Kritikfähigkeit, Realitätserfassung sowie Überblicksgewinnung und Planungsfähigkeit und vor allem des Nichterkennens der damit verbundenen Selbstfürsorgedefizite sei er insgesamt in seiner sogenannten exekutiven Funktionsfähigkeit in höherem Maße als eingeschränkt anzusehen, vor allem im Verfahren um Aufenthalt, Pflegegeld, einschließlich sozialgerichtlichem Verfahren, im Sinne auch eines "Nicht-mehr-erkennen-Könnens" für Setzen von Schritten zur Wahrung seiner sozialen Situation. Zusammenfassend entspreche das festgestellte Zustandsbild einem psychisch krankheitswertigen Geschehen - Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit Selbstfürsorgedefiziten - psychosoziale Funktionseinschränkung sowie einer schwer herabgesetzten Informationsverarbeitung. Im Gesamtbild zeigen sich auch eine schwere Verhaltensstörung und eine schwer beeinträchtigte Realitätswahrnehmung.

Die Voraussetzungen für eine Sachwalterschaft würden vorliegen, diese werde empfohlen für Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, Rechtsgeschäfte, die über jene des täglichen Lebens hinausgehen; Bestimmung des Aufenthaltsortes.

Das Beisein bei einer Verhandlung sei dem Wohle des Betroffenen nicht abträglich anzusehen, er bräuchte aber eine Begleitung.

Die Testierfähigkeit sei nur eingeschränkt vorhanden im Rahmen der psychischen Erkrankung. Sollte ein Testament gemacht werden, sollte dies vor einem Notar oder Gericht gemacht werden, um zum gegebenen Zeitpunkt die Freiheit des Willensentschlusses zu prüfen und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer frei von Einflüssen etwaiger Dritter sei und ob er fähig sei, den Inhalt eines Testamentes von sich aus zu bestimmen und auszudrücken.

4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 10.05.2016 wurde der Beschwerdeführer für die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie für die Bestimmung seines Aufenthaltes besachwaltert, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.05.2016 wurde der Beschwerdeführer für die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie für die Bestimmung seines Aufenthaltes besachwaltert, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen.

5. Mit Stellungnahme vom 13.05.2016 führte die Sachwalterin des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer schwerstens psychisch erkrankt sei und im gemeinsamen Haushalt mit seiner in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Mutter lebe, die sich rund um die Uhr um ihn kümmere. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe mehrfach betont, dass die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen wären, ob eine Aufenthaltsbeendigung eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer interagiere wegen seiner Erkrankung nicht mit anderen Menschen, ohne die Unterstützung der Mutter in allen Lebenslagen wäre er nicht lebensfähig. Familiäre Beziehungen kranker Personen könnten besondere Bedeutung beigemessen werden, wenn die Beibehaltung einer stabilen familiären Umgebung medizinisch indiziert sei. Aus dem eingeholten Gutachten sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit Selbstfürsorgedefiziten, eine psychosoziale Funktionseinschränkung sowie eine schwer herabgesetzte Informationsverarbeitung diagnostiziert worden seien. Das Bezirksgericht habe dem Beschwerdeführer daher einen Sachwalter zur Seite gestellt. Zum Integrationsgrad sei die familiäre Bindung zur Mutter, die enge lebensnotwendige psychiatrische Behandlung und seine passiven Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Auf Grund seines hohen Bildungsgrades, den er bei noch besserer psychischer Gesundheit in Russland erlangen habe können, erfülle der Beschwerdeführer auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung des NAG, weil er einen Schulabschluss und ein Studium absolviert habe, womit er über die allgemeine Universitätsreife in Österreich verfüge. In der Russischen Föderation gebe es keine Verwandten mehr, seine Großmutter sei bereits verstorben, auch das Wohnhaus in dem er mit der Großmutter gelebt habe, habe die Familie nicht mehr. Zwischen 2010 und 2014 sei der Beschwerdeführer rund drei Mal aufgrund seines krankheitsbedingten auffälligen Verhaltens festgenommen und misshandelt worden. Es sei unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG unter dem Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Bedacht zu nehmen. Er hätte dort keine Versicherung, würde keine soziale Unterstützung erhalten und liefe Gefahr diskriminiert, misshandelt oder zwangsbehandelt zu werden. Bei der Beurteilung sei auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich sei bzw. ob zB auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten sei. Der Mutter des Beschwerdeführers wäre es nicht möglich, mit ihm nach Russland zu übersiedeln und ihn dort zu pflegen. Sie habe keinerlei Existenzgrundlage, es würden auch die finanziellen Mittel fehlen, um die erforderlichen medizinischen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sie wäre auch von ihrem österreichischen Ehemann getrennt, der sie aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht in die Russische Föderation begleiten könnte. Österreich sei damit der einzig mögliche und zumutbare Ort für ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem Stiefvater.5. Mit Stellungnahme vom 13.05.2016 führte die Sachwalterin des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer schwerstens psychisch erkrankt sei und im gemeinsamen Haushalt mit seiner in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Mutter lebe, die sich rund um die Uhr um ihn kümmere. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe mehrfach betont, dass die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen wären, ob eine Aufenthaltsbeendigung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer interagiere wegen seiner Erkrankung nicht mit anderen Menschen, ohne die Unterstützung der Mutter in allen Lebenslagen wäre er nicht lebensfähig. Familiäre Beziehungen kranker Personen könnten besondere Bedeutung beigemessen werden, wenn die Beibehaltung einer stabilen familiären Umgebung medizinisch indiziert sei. Aus dem eingeholten Gutachten sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit Selbstfürsorgedefiziten, eine psychosoziale Funktionseinschränkung sowie eine schwer herabgesetzte Informationsverarbeitung diagnostiziert worden seien. Das Bezirksgericht habe dem Beschwerdeführer daher einen Sachwalter zur Seite gestellt. Zum Integrationsgrad sei die familiäre Bindung zur Mutter, die enge lebensnotwendige psychiatrische Behandlung und seine passiven Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Auf Grund seines hohen Bildungsgrades, den er bei noch besserer psychischer Gesundheit in Russland erlangen habe können, erfülle der Beschwerdeführer auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung des NAG, weil er einen Schulabschluss und ein Studium absolviert habe, womit er über die allgemeine Universitätsreife in Österreich verfüge. In der Russischen Föderation gebe es keine Verwandten mehr, seine Großmutter sei bereits verstorben, auch das Wohnhaus in dem er mit der Großmutter gelebt habe, habe die Familie nicht mehr. Zwischen 2010 und 2014 sei der Beschwerdeführer rund drei Mal aufgrund seines krankheitsbedingten auffälligen Verhaltens festgenommen und misshandelt worden. Es sei unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG unter dem Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Bedacht zu nehmen. Er hätte dort keine Versicherung, würde keine soziale Unterstützung erhalten und liefe Gefahr diskriminiert, misshandelt oder zwangsbehandelt zu werden. Bei der Beurteilung sei auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich sei bzw. ob zB auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten sei. Der Mutter des Beschwerdeführers wäre es nicht möglich, mit ihm nach Russland zu übersiedeln und ihn dort zu pflegen. Sie habe keinerlei Existenzgrundlage, es würden auch die finanziellen Mittel fehlen, um die erforderlichen medizinischen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sie wäre auch von ihrem österreichischen Ehemann getrennt, der sie aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht in die Russische Föderation begleiten könnte. Österreich sei damit der einzig mögliche und zumutbare Ort für ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem Stiefvater.

6. Mit letztmaligem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 20.03.2018 wurde Edward W. DAIGNEAULT zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt.6. Mit letztmaligem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.03.2018 wurde Edward W. DAIGNEAULT zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt.

7. Einem Schreiben des polizeiärztlichen Dienstes vom 01.02.2018 ist zu entnehmen, dass eine Ladung des Beschwerdeführers auf Grund der vorliegenden Befunde nicht möglich sei. Die Behandlung der Erkrankung "paranoide Schizophrenie" sei laut Staatendokumentation auch in Russland möglich, weshalb eine Rückführung des Beschwerdeführers durchaus möglich sei.

8. In einer Stellungnahme vom 14.02.2018 führte der Sachwalter des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erkrankung die Wohnung nicht verlassen und Besorgungen des täglichen Lebens oder notwendige Behördengänge nicht erledigen könne. Es sei ihm daher auch nicht möglich gewesen, den Termin am 16.01.2018 beim Bundesamt wahrzunehmen. Es sei festgestellt worden, dass keine Angehörigen des Beschwerdeführers in der Heimat leben und auch eine Besachwalterung des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht möglich wäre. Aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht in der Lage, sich um sich selbst zu kümmern und es gebe niemanden, der dies für ihn in der Russischen Föderation übernehmen würde. Eine zielführende Behandlung in Form einer Therapie sei ebenfalls nicht möglich, die einzige Behandlungsmöglichkeit erfolge mittels Psychopharmaka zur Unterdrückung der Symptome.

9. Mit Bescheid vom 07.03.2018, Zl. IFA: 1073910907/150687980 ATB wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunk II). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).9. Mit Bescheid vom 07.03.2018, Zl. IFA: 1073910907/150687980 ATB wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunk römisch zwei). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin aus, dass der Beschwerdeführer in Russland aufgewachsen, dort zur Schule gegangen sei und einen Hochschulabschluss gemacht habe, in Österreich sei er hingegen nicht integriert und spreche kaum Deutsch. Er sei mit einem Schengen Visum nach Österreich eingereist, halte sich jedoch seit dem 01.10.2015 illegal in Österreich auf und habe somit versucht, die Einwanderungsvorschriften zu umgehen. Der Beschwerdeführer sei volljährig und lebe mit seiner Mutter in einer Wohnung in XXXX, am sozialen Leben nehme er nicht teil und lehne medizinische Angebote weitgehend ab. Er leide an einer paranoiden Schizophrenie. Sein Privatleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in der ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein müsste. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt habe nicht realisiert werden können. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gehe hervor, dass eine Behandlung und Betreuung sowie Therapie seiner Erkrankung in Russland möglich sei. Die medizinischen Voraussetzungen wären gegeben und die Medikamente verfügbar. Eine polizeiärztliche Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes habe die Unbedenklichkeit einer Behandlung seiner Erkrankung in Russland bescheinigt, weshalb eine Rückführung nach Russland möglich sei. Es lägen keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen ließen. Er sei in Österreich nie in stationärer Behandlung gewesen und zeige nur bedingt eine Krankheitseinsicht. Es bestehe weder ein dringender Bedarf oder rechtlicher Anspruch auf eine Behandlung durch das österreichische Gesundheitssystem noch auf die Betreuung durch die Mutter.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin aus, dass der Beschwerdeführer in Russland aufgewachsen, dort zur Schule gegangen sei und einen Hochschulabschluss gemacht habe, in Österreich sei er hingegen nicht integriert und spreche kaum Deutsch. Er sei mit einem Schengen Visum nach Österreich eingereist, halte sich jedoch seit dem 01.10.2015 illegal in Österreich auf und habe somit versucht, die Einwanderungsvorschriften zu umgehen. Der Beschwerdeführer sei volljährig und lebe mit seiner Mutter in einer Wohnung in römisch 40 , am sozialen Leben nehme er nicht teil und lehne medizinische Angebote weitgehend ab. Er leide an einer paranoiden Schizophrenie. Sein Privatleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in der ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein müsste. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt habe nicht realisiert werden können. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gehe hervor, dass eine Behandlung und Betreuung sowie Therapie seiner Erkrankung in Russland möglich sei. Die medizinischen Voraussetzungen wären gegeben und die Medikamente verfügbar. Eine polizeiärztliche Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes habe die Unbedenklichkeit einer Behandlung seiner Erkrankung in Russland bescheinigt, weshalb eine Rückführung nach Russland möglich sei. Es lägen keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen ließen. Er sei in Österreich nie in stationärer Behandlung gewesen und zeige nur bedingt eine Krankheitseinsicht. Es bestehe weder ein dringender Bedarf oder rechtlicher Anspruch auf eine Behandlung durch das österreichische Gesundheitssystem noch auf die Betreuung durch die Mutter.

Es habe weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter festgestellt werden können, noch sei eine Beibehaltung dieser familiären Umgebung medizinisch indiziert. Auch aus der Dauer seines illegalen Verbleibs in Österreich könne kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erwachsen.Es habe weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter festgestellt werden können, noch sei eine Beibehaltung dieser familiären Umgebung medizinisch indiziert. Auch aus der Dauer seines illegalen Verbleibs in Österreich könne kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erwachsen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.04.2018 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er den Bescheid in vollem Umfang anfocht. Begründend führte er aus, dass seine Mutter die einzige Verwandte sei, die er habe und die sich um ihn kümmere, was für ihn lebenswichtig sei, weil er nicht einsichtsfähig sei und sich für gesund halte. Er könne sich nicht selbst versorgen, kein Essen zubereiten oder die Wohnung sauber halten. Seine Mutter könne ihn dazu bringen seine Medikamente einzunehmen, wodurch er weniger aggressiv reagiere und auch gegenüber Nachbarn nicht als aggressiv auffalle. Er gehe nicht aus dem Haus, weil er in Russland von Leuten zusammen geschlagen worden sei, die sich vor ihm gefürchtet hätten. Deshalb sei er in Russland auch öfter in der Psychiatrie gewesen, wo sie ihn "niedergespritzt" hätten. Er habe in XXXX gelebt, das außerhalb Moskaus liege, wo die psychiatrische Betreuung nicht so gut wie in Moskau sei. Seine Großmutter habe den Ärzten Geld zugesteckt, so habe er eine gute Behandlung bekommen, nun wäre dies nicht mehr möglich und man würde ihn ums Leben bringen. Sein Vater, der ebenfalls psychiatrisch auffällig gewesen sei, sei in einem psychiatrischen Krankenhaus verschwunden. Es bedürfe eines Gutachtens zur psychiatrischen Versorgung am Land. Da er nicht in Moskau registriert sei, würden ihn die Kliniken, die in einem besseren Zustand wären, nicht aufnehmen. Der Beschwerdeführer verweise auf einen youtube link, in welchem die Zustände der psychiatrischen Anstalten in Russland beschrieben würden. Es könne nicht gesagt werden, dass psychiatrische Krankheiten in der gesamten Russischen Föderation behandelt werden könnten, jedenfalls sei eine Behandlung kostenintensiv.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.04.2018 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er den Bescheid in vollem Umfang anfocht. Begründend führte er aus, dass seine Mutter die einzige Verwandte sei, die er habe und die sich um ihn kümmere, was für ihn lebenswichtig sei, weil er nicht einsichtsfähig sei und sich für gesund halte. Er könne sich nicht selbst versorgen, kein Essen zubereiten oder die Wohnung sauber halten. Seine Mutter könne ihn dazu bringen seine Medikamente einzunehmen, wodurch er weniger aggressiv reagiere und auch gegenüber Nachbarn nicht als aggressiv auffalle. Er gehe nicht aus dem Haus, weil er in Russland von Leuten zusammen geschlagen worden sei, die sich vor ihm gefürchtet hätten. Deshalb sei er in Russland auch öfter in der Psychiatrie gewesen, wo sie ihn "niedergespritzt" hätten. Er habe in römisch 40 gelebt, das außerhalb Moskaus liege, wo die psychiatrische Betreuung nicht so gut wie in Moskau sei. Seine Großmutter habe den Ärzten Geld zugesteckt, so habe er eine gute Behandlung bekommen, nun wäre dies nicht mehr möglich und man würde ihn ums Leben bringen. Sein Vater, der ebenfalls psychiatrisch auffällig gewesen sei, sei in einem psychiatrischen Krankenhaus verschwunden. Es bedürfe eines Gutachtens zur psychiatrischen Versorgung am Land. Da er nicht in Moskau registriert sei, würden ihn die Kliniken, die in einem besseren Zustand wären, nicht aufnehmen. Der Beschwerdeführer verweise auf einen youtube link, in welchem die Zustände der psychiatrischen Anstalten in Russland beschrieben würden. Es könne nicht gesagt werden, dass psychiatrische Krankheiten in der gesamten Russischen Föderation behandelt werden könnten, jedenfalls sei eine Behandlung kostenintensiv.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.06.2015, der schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, des Bescheides vom 07.03.2018, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 01.06.2015, der schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, des Bescheides vom 07.03.2018, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seine Identität steht fest und ist aus dem Spruchkopf der vorliegenden Entscheidung ersichtlich.

Der Beschwerdeführer reiste mit einem gültigen Schengen Visum im Mai 2015 nach Österreich ein und stellte am 01.06.2015 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (Aufenthaltsberechtigung).Der Beschwerdeführer reiste mit einem gültigen Schengen Visum im Mai 2015 nach Österreich ein und stellte am 01.06.2015 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (Aufenthaltsberechtigung).

Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter in XXXX, naheXXXX. Er besuchte in der Russischen Föderation die Schule und schloss ein Hochschulstudium (Geographie Lehramt) ab. Der Beschwerdeführer leidet unter paranoider Schizophrenie, die Diagnose wurde bereits in seinem Herkunftsstaat gestellt, er befand sich auch bereits dort in psychiatrischer Behandlung und war mehrmals in psychiatrischen Anstalten aufhältig. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Großmutter, die Ärztin war, im gemeinsamen Haushalt, sie kümmerte sich um den Beschwerdeführer. Nach deren Tod verschlimmerte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers drastisch, so dass seine Mutter ihn nach Österreich holte, um sich um ihn zu kümmern. Die Mutter verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU und ist seit 2003 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, seit dem Jahr 2010 bezieht sie in Österreich Notstandshilfe.Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter in römisch 40 , naheXXXX. Er besuchte in der Russischen Föderation die Schule und schloss ein Hochschulstudium (Geographie Lehramt) ab. Der Beschwerdeführer leidet unter paranoider Schizophrenie, die Diagnose wurde bereits in seinem Herkunftsstaat gestellt, er befand sich auch bereits dort in psychiatrischer Behandlung und war mehrmals in psychiatrischen Anstalten aufhältig. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Großmutter, die Ärztin war, im gemeinsamen Haushalt, sie kümmerte sich um den Beschwerdeführer. Nach deren Tod verschlimmerte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers drastisch, so dass seine Mutter ihn nach Österreich holte, um sich um ihn zu kümmern. Die Mutter verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU und ist seit 2003 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, seit dem Jahr 2010 bezieht sie in Österreich Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXXvom 10.05.2016 gemäß § 268 ABGB ein Sachwalter für die Besorgung folgender Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern und Bestimmung des Aufenthaltes. Er ist nicht in der Lage diese Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen. Er ist nicht einvernahme - bzw. verhandlungsfähig.Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXXvom 10.05.2016 gemäß Paragraph 268, ABGB ein Sachwalter für die Besorgung folgender Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern und Bestimmung des Aufenthaltes. Er ist nicht in der Lage diese Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen. Er ist nicht einvernahme - bzw. verhandlungsfähig.

Der Beschwerdeführer leidet seit vielen Jahren an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, am ehesten zuzuordnen einer paranoiden Schizophrenie mit Chronifizierungscharakter bzw. undifferenziertes schizophrenes Geschehen. Außerdem bestehen eine schwere Verhaltensstörung sowie eine schwer beeinträchtigte Realitätswahrnehmung. Bei ihm liegen schwerste kognitive Basis- und Primärstörungen im Rahmen des schizophrenen Störungsgeschehens vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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