Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I401 2194146-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
ALGERIEN alias LIBYEN alias ÄGYPTEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Wien vom 28.03.2018, Zahl: IFA 1050620003 + VZ 150088008, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er in Libyen Probleme mit verschiedenen Milizen und Angst um sein Leben gehabt habe.
2. Am 24.11.2017 wurde das Asylverfahren eingestellt und ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 21.02.2018 wurde er durch die Beamten der Landespolizeidirektion Wien festgenommen.
3. Bei seiner am 22.02.2018 erfolgten Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Alter von 16 Jahren mit seiner 15-jährigen Cousine geschlafen habe. Aus Angst vor seinem Onkel sei er geflüchtet.
4. Mit dem Bescheid vom 28.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zudem erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.07.2015 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).4. Mit dem Bescheid vom 28.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zudem erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.07.2015 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Er begründete sie damit, er sei in seiner Heimat aufgrund eines Tabubruchs verfolgt worden. Er habe als Jugendlicher mit seiner jugendlichen Cousine sexuellen Kontakt gehabt. Er befürchte auch aus realen Gründen die Verfolgung durch verschiedene Milizen. Logischer Weise liege eine Gefährdung in der Heimat vor. Bei einer gründlichen ausreichenden Bearbeitung hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass Asyl, in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die belangte Behörde hätte nach entsprechenden Recherchen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen müssen. Vom Beschwerdeführer gehe aktuell keine Gefahr aus. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei nicht notwendig und gefährde den Beschwerdeführer im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK.Er begründete sie damit, er sei in seiner Heimat aufgrund eines Tabubruchs verfolgt worden. Er habe als Jugendlicher mit seiner jugendlichen Cousine sexuellen Kontakt gehabt. Er befürchte auch aus realen Gründen die Verfolgung durch verschiedene Milizen. Logischer Weise liege eine Gefährdung in der Heimat vor. Bei einer gründlichen ausreichenden Bearbeitung hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass Asyl, in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die belangte Behörde hätte nach entsprechenden Recherchen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen müssen. Vom Beschwerdeführer gehe aktuell keine Gefahr aus. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei nicht notwendig und gefährde den Beschwerdeführer im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK.
6. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Algerien. Er bekennt sich zum moslemischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Er hält sich seit (zumindest) 23.01.2015 in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus den Eltern, zwei Brüdern und drei Schwestern (Niederschrift vom 22.02.2018, S. 2), leben in Algerien. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus den Eltern, zwei Brüdern und drei Schwestern (Niederschrift vom 22.02.2018, Sitzung 2), leben in Algerien. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer erwarb Berufserfahrung als Mechaniker und Maler in Spanien sowie als Maler in der Schweiz und in Deutschland und war auch als Bauarbeiter in allen Ländern, in denen er sich aufhielt, tätig. Insbesondere aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance, seinen Lebensunterhalt hinkünftig in Algerien durch eigene Arbeitsleistungen zu bestreiten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:
Mit dem am 18.07.2015 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.07.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der versuchten Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 StGB und § 269 Abs. 1 StGB und des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 15 StGB und §§ 127 und 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit dem am 18.07.2015 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.07.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der versuchten Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, StGB und des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 15, StGB und Paragraphen 127 und 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht in Österreich auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat.
Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltung