Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W107 2194810-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im März 2016 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich unmittelbar nach seiner Einreise wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen und befand sich von 26.03.2016 bis 04.08.2016 in Untersuchungshaft.
3. Am 01.04.2016 erhob die Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verbrechens der Schlepperei.
4. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 04.08.2016, 47 Hv 34/16z-48, (Rechtskraft: 26.07.2017) wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der Schlepperei schuldig erkannt und in erster Instanz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
5. Nach Erhebung eines Rechtsmittels gegen das o.a. Strafurteil befand sich der Beschwerdeführer von 04.08.2016 bis 26.07.2017 in Vorhaft.
6. Am 27.03.2017 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017 wurde das Asylverfahren zugelassen. In Einem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 13 Abs. 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme und ihm daher keine Aufenthaltsberechtigungskarte zustehe.7. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017 wurde das Asylverfahren zugelassen. In Einem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme und ihm daher keine Aufenthaltsberechtigungskarte zustehe.
8. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 26.07.2017, 9 Bs 184/17y, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 04.08.2016, 47 Hv 34/16z-48, nicht Folge gegeben. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in Strafhaft überstellt.
9. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24.08.2017, 046 BE 119/17i, wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit ausgesprochen und der Beschwerdeführer am 26.08.2017 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
10. Am 11.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt.
11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 27.03.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Zudem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG ab dem 30.03.2017 verloren habe (Spruchpunkt IX.).11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 27.03.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Zudem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ab dem 30.03.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.).
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft gemacht habe, welche eine konkret gegen seine Person gerichtete staatliche bzw. quasi-stattliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ableiten ließen. Von einer akuten Bedrohung durch die Taliban könne keine Rede sein. Zudem gelte der Beschwerdeführer weder als exponierte Person noch als "high value target". Unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 25.09.2017 führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Herat) als relativ friedliche und sichere Provinz beurteilt werden könne. Sie sei zudem über den internationalen Flughafen Kabul und anschließende Inlandsflüge sicher erreichbar. Darüber hinaus stehe dem volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer zwar verheiratet sei und fünf Kinder habe. Da seine Gattin allerdings mit den Kindern in Deutschland lebe und den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen habe, bestehe kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Weiters wurde auch das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ermittelt. Die belangte Behörde kam nach einer Abwägung der bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens (Schlepperei) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weswegen keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe aufgrund des besonders schweren Verbrechens der Schlepperei würde das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indizieren. Nach Erstellung einer Gefährdungs- und Zukunftsprognose sei das Verhängen eines Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren als verhältnismäßig und angemessen zu werten. Der Beschwerdeführer habe sein Aufenthaltsrecht am 30.03.2017 ex lege verloren.In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft gemacht habe, welche eine konkret gegen seine Person gerichtete staatliche bzw. quasi-stattliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ableiten ließen. Von einer akuten Bedrohung durch die Taliban könne keine Rede sein. Zudem gelte der Beschwerdeführer weder als exponierte Person noch als "high value target". Unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 25.09.2017 führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Herat) als relativ friedliche und sichere Provinz beurteilt werden könne. Sie sei zudem über den internationalen Flughafen Kabul und anschließende Inlandsflüge sicher erreichbar. Darüber hinaus stehe dem volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer zwar verheiratet sei und fünf Kinder habe. Da seine Gattin allerdings mit den Kindern in Deutschland lebe und den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen habe, bestehe kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Weiters wurde auch das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ermittelt. Die belangte Behörde kam nach einer Abwägung der bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens (Schlepperei) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weswegen keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe aufgrund des besonders schweren Verbrechens der Schlepperei würde das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indizieren. Nach Erstellung einer Gefährdungs- und Zukunftsprognose sei das Verhängen eines Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren als verhältnismäßig und angemessen zu werten. Der Beschwerdeführer habe sein Aufenthaltsrecht am 30.03.2017 ex lege verloren.
12. Mit Schreiben vom 19.04.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, vollinhaltlich Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.
13. Am 09.05.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, deren Einlangen mit Mitteilung gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bestätigt worden ist.13. Am 09.05.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, deren Einlangen mit Mitteilung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bestätigt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den Beschwerdeführer; insbesondere in die Befragungsprotokolle, Einsicht in die durch das BFA in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie Einsicht in das Strafregister.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Fluchtvorbringen und seinem Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Tadschiken angehörig. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Farsi.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder.
Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Herat und ist mit den kulturellen sowie sozialen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Im Alter von einem Jahr übersiedelte er gemeinsam mit seiner Familie in den Iran. Der Beschwerdeführer ist alphabetisiert, er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und über Berufserfahrung. Er besuchte im Iran sechs Jahre die Grundschule und absolvierte danach im Iran das Gymnasium mit Matura. Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran in einer Fabrik und in Restaurants. Im Jahr 2007 kehrte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern nach Afghanistan zurück und hielt sich dort sieben Jahre auf, bevor er im Jahr 2014 gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan neuerlich verließ und in den Iran zurückging.
Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in Afghanistan.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer konkreten individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war. Es ergeht eine Negativfeststellung, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine konkrete Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer reiste im März 2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 26.03.2016 wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen. Er befand sich von 26.03.2016 bis 04.08.2016 in Untersuchungshaft.