Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I404 2122502-2-/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.12.2017, Zl. 640813804/151537137, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.12.2017, Zl. 640813804/151537137, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2015 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie als Christin in Kano Probleme gehabt habe.
2. Am 28.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde einvernommen.
3. Mit Bescheid vom 12.12.2017, Zl. 640813804/151537137, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab.3. Mit Bescheid vom 12.12.2017, Zl. 640813804/151537137, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben vom 23.04.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass diese keine Rückkehrentscheidung ausgesprochen habe und weder aus dem Bescheid noch aus dem Akteninhalt hervor gehe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine begünstigte Drittstaatsangehörige handle, weshalb sich die Frage stelle, warum keine Prüfung im Sinne des § 9 BFA-VG bzw. auch keine Prüfung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG erfolgt sei. Die belangte Behörde werde ersucht, diesbezüglich eine Stellungnahme zu übermitteln.6. Mit Schreiben vom 23.04.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass diese keine Rückkehrentscheidung ausgesprochen habe und weder aus dem Bescheid noch aus dem Akteninhalt hervor gehe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine begünstigte Drittstaatsangehörige handle, weshalb sich die Frage stelle, warum keine Prüfung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG bzw. auch keine Prüfung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG erfolgt sei. Die belangte Behörde werde ersucht, diesbezüglich eine Stellungnahme zu übermitteln.
7. Mit Schreiben vom 25.04.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass offenbar verabsäumt worden sei, die Prüfung gemäß § 9 BFA-VG sowie die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG vorzunehmen.7. Mit Schreiben vom 25.04.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass offenbar verabsäumt worden sei, die Prüfung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG vorzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides
1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß 28 Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG (2) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG (2) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
2. Anwendung auf den Beschwerdefall:
Im gegenständlichen Fall wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
In den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz (mit Ausnahme von Zurückweisungen gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005, die gemäß § 61 Abs. 1 FrPolG 2005 mit Anordnungen zur Außerlandesbringung einherzugehen haben) ist die Entscheidung - wenn keiner der in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 genannten Fälle vorliegt - mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 bzw. gegebenenfalls mit einem Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Ausnahme ist in § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 normiert: Demnach "bedarf es" bei "Verfahrenshandlungen" (ua) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige (und - wie der VwGH klargestellt hat - mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorgekommen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).In den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz (mit Ausnahme von Zurückweisungen gemäß Paragraph 4 a, oder Paragraph 5, AsylG 2005, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FrPolG 2005 mit Anordnungen zur Außerlandesbringung einherzugehen haben) ist die Entscheidung - wenn keiner der in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 genannten Fälle vorliegt - mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 bzw. gegebenenfalls mit einem Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Ausnahme ist in Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 normiert: Demnach "bedarf es" bei "Verfahrenshandlungen" (ua) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige (und - wie der VwGH klargestellt hat - mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 hervorgekommen vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Da gegen die Beschwerdeführerin noch keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und sie auch über keinen Aufenthaltstitel nach einem andern Bundesgesetz verfügt oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist, hätte die belangte Behörde daher eine Prüfung gemäß § 9 BFA-VG sowie die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG vorzunehmen gehabt.Da gegen die Beschwerdeführerin noch keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und sie auch über keinen Aufenthaltstitel nach einem andern Bundesgesetz verfügt oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist, hätte die belangte Behörde daher eine Prüfung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG vorzunehmen gehabt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Bescheides freizumachen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Bescheides freizumachen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Entscheidungspflicht, Rechtsirrtum,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I404.2122502.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018