Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2167317-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kongo, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. 831179308/1705118, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. 831179308/1705118, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, stellte am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei einem Begräbnis eines oppositionellen Politikers den Staatspräsidenten mit Steinen beworfen habe und seither von der Polizei wegen versuchten Mordes am Staatsoberhaupt gesucht werde. Dies sei im Juli 2008 erfolgt, danach habe er den Kongo verlassen und sei nach Kinshasa, in die Demokratische Republik Kongo, geflohen. Eurodac-Treffern zufolge wurde der Beschwerdeführer am 26.11.2012 in Griechenland und am 04.07.2013 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2013 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, sowohl in Griechenland als auch in Ungarn um Asyl angesucht zu haben. In Ungarn habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben, weil ihm das vom Schlepper geraten worden sei.
Mit Schreiben der ungarischen Behörden vom 07.11.2013 stimmte Ungarn der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
Der Beschwerdeführer wurde neuerlich am 24.01.2014 niederschriftlich, nunmehr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte nunmehr, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben.
Am 27.01.2014 legte der Beschwerdeführer folgenden Unterlagen in Kopie vor: "Patente 2007" der Republik Kongo, "Konvokation" vom 15.07.2008, Geburtsurkunde aus der Republik Kongo, Bestätigung der Parteimitgliedschaft, Festnahmeauftrag vom 09.09.2008.
In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.01.2013 (gemeint wohl: 2014) wurde aufgrund der Mängel und Überlastung des ungarischen Unterbringungssystems für Asylwerber eine Überstellung nach Ungarn als rechtswidrig bezeichnet.
Einem Aktenvermerk des BFA vom 05.02.2014 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Krankenstation EAST-Ost Traiskirchen Medikamente gegen Schlafstörungen, niedrigen Blutdruck und Antidepressiva verschrieben wurden. Ärztliche Befunde würden nicht vorliegen.
Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Abschiebung nach Ungarn wurde für zulässig erklärt.Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Abschiebung nach Ungarn wurde für zulässig erklärt.
Da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging die Zuständigkeit mit Ablauf des 11.05.2014 auf die Republik Österreich über. Entsprechend wurde der Bescheid des BFA vom 17.03.2014 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014, Zl. E185 2006690-1/4E behoben. Der Beschwerdeführer war im Vorfeld weder der vierzehntägigen Meldeverpflichtung nachgekommen noch zum Überstellungstermin erschienen.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2017 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe für die Partei "Rassemblement pour la démocratie et le progrès social" (RDPS) Demonstrationen organisiert bzw. Leute mobilisiert. Seine Eltern seien verstorben, seine sonstigen Verwandten habe er nie kennengelernt. Er habe eine Tochter, die im März 2009 geboren sei. Der Beschwerdeführer erklärte, dass der Vorsitzende des RDPS vergiftet worden sei. Eine Delegation sei von Brazzaville nach Pointe-Noire gereist, um auf das Begräbnis des Vorsitzenden zu gehen, das für den 07.07.2008 geplant gewesen sei. Am Tag zuvor habe man den Toten ehren wollen, doch der Sarg sei leer gewesen. Man habe dann verschiedene Gegenstände, Steine und Eisenteile, auf den Präsidenten der Republik und die anderen hochrangigen anwesenden Personen geworfen, und es habe sich eine Massenschlägerei entwickelt. In weiterer Folge habe die Polizei den Beschwerdeführer und sechs andere festgenommen, am nächsten Tag habe ihm aber eine Frau zur Flucht verholfen. Einige Tage später habe er mit seiner Mutter telefoniert, die ihm aber gesagt habe, die Polizei habe ihm bereits eine Vorladung zukommen lassen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Flucht nach Kinshasa angetreten. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Republik Kongo zur Einsicht und Stellungnahme übergeben.
Am 09.06.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, der durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten wurde, beim BFA ein. Darin wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Übermittlung der Originalunterlagen nicht möglich sei. Zudem wurden verschiedene Zeitungsartikel übermittelt, welche sich mit der Situation im Kongo auseinandersetzen. Diese Berichte würden die Aussagen des Beschwerdeführers zu den politischen Problemen im Kongo und hinsichtlich der schlechten Haftbedingungen bestätigen.
Das BFA gab eine Anfrage in Auftrag, welche von der Staatendokumentation am 04.07.2017 beantwortet wurde. Im Wesentlichen wurde darauf verwiesen, dass es im Zuge der Totenehrung für den ehemaligen Vorsitzenden der Oppositionspartei RDPS zu Ausschreitungen und Verhaftungen gekommen sei. Man habe versucht, den Sarg zu exhumieren, sei aber von den Sicherheitskräften daran gehindert worden. 35 Personen seien erst im Dezember 2008 aus der Haft entlassen worden.
Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubwürdig qualifiziert. Im Widerspruch zu den tatsächlichen Geschehnissen bei der Totenehrung habe der Beschwerdeführer behauptet, dass der Sarg geöffnet worden sei. Dies sei allerdings nur versucht worden. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Inhaftierung gemacht.Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubwürdig qualifiziert. Im Widerspruch zu den tatsächlichen Geschehnissen bei der Totenehrung habe der Beschwerdeführer behauptet, dass der Sarg geöffnet worden sei. Dies sei allerdings nur versucht worden. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Inhaftierung gemacht.
Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.07.2017 übernommen. Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde am 07.08.2017 eingebracht und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Es wurde kritisiert, dass der einvernehmende Referent nicht identisch mit der Verfasserin des Bescheides sei. Der Großteil der Angaben des Beschwerdeführers werde von der Anfragebeantwortung bestätigt. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu der Anfragebeantwortung zu nehmen. Die komplexen Darstellungen der Staatendokumentation schriftlich zu kommentieren, sei nicht möglich und würde den Rahmen eines Beschwerdeschriftsatzes sprengen. Die Feststellungen der Staatendokumentation zur Republik Kongo würden zeigen, dass eine sehr schlechte Sicherheitslage dort herrsche. Der Beschwerdeführer sei bereits seit vier Jahren in Österreich und habe sich in dieser Zeit gut integriert. Darüber hinaus sei die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig, da eine Verkürzung auf zwei Wochen vorgenommen worden sei. Beantragt wurde nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kongo nicht rechtmäßig sind, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und festzustellen, dass Asyl, in eventu subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Am 16.08.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt.
Am 06.11.2017 wurde eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten, zu der der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ordnungsgemäß geladen worden war. Am Tag der Verhandlung wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung nicht erscheinen könne. In der Verhandlung wurden die Länderfeststellungen zur Republik Kongo, auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Republik Kongo vom 14.03.2017, erörtert.
Am 23.04.2018 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der Beschwerdeführer legte einen Parteiausweis und ein Namensschild für eine Veranstaltung der RDPS vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in Pointe-Noire geboren und lebte in Brazzaville, wo er auch die Schule besuchte. Der Beschwerdeführer gibt an, seiner Mutter in deren Geschäft beim Verkauf geholfen zu haben. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben, sein jüngerer Bruder lebt in einer karitativen Einrichtung. Der Beschwerdeführer steht mit Freunden in der Republik Kongo über Facebook in Kontakt. Seine Tochter lebt bei deren Mutter im Kongo.
Der Beschwerdeführer verließ den Kongo im Jahr 2008 und hielt sich in den nächsten Jahren in der Türkei, Griechenland und Ungarn auf, ehe er am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet stellte. Über diesen wurde wie oben ausgeführt mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 negativ entschieden.