TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/18 W171 2195308-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2018
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Entscheidungsdatum

18.05.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
FPG §77
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W171 2195308-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien alias Marokko alias Westsahara, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien alias Marokko alias Westsahara, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 23.02.2017 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 18.04.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gewährt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z.3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z.2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Erledigung der daraufhin erfolgten Beschwerde an das BVwG wurde diese mit Erkenntnis vom 11.04.2018 in allen Spruchpunkten abgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 18.04.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gewährt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Erledigung der daraufhin erfolgten Beschwerde an das BVwG wurde diese mit Erkenntnis vom 11.04.2018 in allen Spruchpunkten abgewiesen.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit 22.02.2018 von seiner Asylunterkunft abgemeldet.

1.4. Am 19.04.2018 wurde der BF im Rahmen einer Rücküberstellung aus Deutschland nach Österreich zurückgebracht und vor der Polizeiinspektion XXXX einvernommen. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, habe keinen Wohnsitz und auch keine Familienangehörigen in Österreich. Es gäbe keine in Österreich legal aufhältigen Personen, bei denen er während des Verfahrens wohnen könnte und er habe lediglich ein Barvermögen von EUR 12,--. Es gebe in Österreich keine Personen, von denen er sich Geld ausleihen könnte und besitze er keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates. Im Falle seiner Haftentlassung würde er nach Wien zu Bekannten gehen.1.4. Am 19.04.2018 wurde der BF im Rahmen einer Rücküberstellung aus Deutschland nach Österreich zurückgebracht und vor der Polizeiinspektion römisch 40 einvernommen. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, habe keinen Wohnsitz und auch keine Familienangehörigen in Österreich. Es gäbe keine in Österreich legal aufhältigen Personen, bei denen er während des Verfahrens wohnen könnte und er habe lediglich ein Barvermögen von EUR 12,--. Es gebe in Österreich keine Personen, von denen er sich Geld ausleihen könnte und besitze er keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates. Im Falle seiner Haftentlassung würde er nach Wien zu Bekannten gehen.

1.5. Ebenso am 19.04.2018 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) der gegenständliche Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich der BF dem Verfahren entzogen habe und untergetaucht sei. Im vorliegenden Fall sei Fluchtgefahr gegeben, da der BF über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge und daher der berechtigte Verdacht vorliege, dass sich der BF der Behörde durch Untertauchen neuerlich entziehen werde. Die Verhängung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da der BF über keine Reisedokumente und nicht genügend Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt im Inland zu bestreiten. Es sei keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gegeben und sei der BF in Österreich nicht sozial verankert. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der BF nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Der BF habe eine ergangene Rückkehrentscheidung angefochten, die Entscheidung der zweiten Instanz jedoch nicht abgewartet und sei weiter nach Deutschland gereist. In Österreich habe er keine Meldeadresse und verfüge auch über keine Wohnmöglichkeit. Er habe in Österreich gegen das Meldegesetz verstoßen und in Deutschland einen gänzlich anderen Namen und eine andere Staatsbürgerschaft angegeben. In Österreich seien keine familiären

Anknüpfungspunkte vorhanden und verfüge er über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person.

Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden zumal sich der BF durch seine Ausreise nach Deutschland dem Verfahren in Österreich entzogen habe und im Rahmen der Rückkehrberatung zum Ausdruck kam, dass er nicht zurück nach Algerien reisen wolle. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des wiederholten Untertauchens und sei daher die gegenständliche Schubhaft zu Recht verhängt worden.

1.6. Am 20.04.2018 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Konsultation der Algerischen Botschaft aufgenommen.

1.7. Am 27.04.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und bezog sich im Wesentlichen auf die bereits im ersten Antragsverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 27.04.2018 wurde die weitere Fortsetzung der laufenden Schubhaft aktenkundig festgehalten.1.7. Am 27.04.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und bezog sich im Wesentlichen auf die bereits im ersten Antragsverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 27.04.2018 wurde die weitere Fortsetzung der laufenden Schubhaft aktenkundig festgehalten.

1.8. Am 15.05.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 19.04.2018 aus Deutschland rücküberstellt worden. Dennoch läge keine Fluchtgefahr vor, da das Fehlen eines Reiseersatz- bzw. Personendokumentes oder das Fehlen finanzieller Mittel noch keine Umstände darstellen würden, die Fluchtgefahr begründen würden. Diese Faktoren seien bei Asylwerbern typischerweise vorliegend und sei dem BF nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland nicht Gelegenheit gegeben worden, seine Vertrauenswürdigkeit zu beweisen. Die Behörde habe es verabsäumt weitere Ermittlungen zu einer potenziellen Wohnmöglichkeit des BF anzustellen, da der BF in seiner Einvernahme angegeben habe, nach einer etwaigen Entlassung nach Wien zu einer Bekannten zu gehen. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, da der BF über eine Bekannte in Wien verfüge, bei der er eine Wohnmöglichkeit habe und welche ihn auch finanziell unterstützen würde. Die zeugenschaftliche Einvernahme dieser namentlich angegebenen Bekannten wurde beantragt. Weiters sei dem BF kein Rechtsberater zur Seite gestellt worden. Die Behörde habe zu Unrecht die Anordnung eines gelinderen Mittels unterlassen, da über die Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei der angegebenen Bekannten und/oder die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen seien. Bei

ordnungsgemäßer Verfahrensführung wäre bereits vor der Schubhaftverhängung eine Wohnadresse bekannt gewesen und erweise sich der Schubhaftbescheid aufgrund eines wesentlichen Begründungsmangels daher als rechtswidrig.

Im vorliegenden Fall sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig, da die erwartbare Schubhaftdauer relativ lange sein werde. Die von der Behörde im Bescheid festgehaltene Prognose hinsichtlich einer Abschiebung Ende des zweiten Quartals bzw. zu Beginn des 3. Quartals sei unrealistisch und sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft daher unverhältnismäßig.

Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Ein Kostenersatzantrag wurde ebenso gestellt.

1.9. Das BFA legte die Verfahrensakten dem Gericht am 16.05.2018 vor und erstattete mit der Vorlage eine Stellungnahme in welcher im Wesentlichen der bekannte und unstrittige Sachverhalt wiederholt und unter Wiederholung der wesentlichen Argumentation auf die Bescheidbegründung verwiesen wurde. Unter Beantragung des Ersatzes der Verfahrenskosten wurde näher ausgeführt, dass hinsichtlich des Folgeantrags am 18.05.2018 eine Erstbefragung stattfinden werde. Es sei beabsichtigt, diesen Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Weiters werde der BF am XXXX zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vor die Algerische Botschaft vorgeführt.1.9. Das BFA legte die Verfahrensakten dem Gericht am 16.05.2018 vor und erstattete mit der Vorlage eine Stellungnahme in welcher im Wesentlichen der bekannte und unstrittige Sachverhalt wiederholt und unter Wiederholung der wesentlichen Argumentation auf die Bescheidbegründung verwiesen wurde. Unter Beantragung des Ersatzes der Verfahrenskosten wurde näher ausgeführt, dass hinsichtlich des Folgeantrags am 18.05.2018 eine Erstbefragung stattfinden werde. Es sei beabsichtigt, diesen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Weiters werde der BF am römisch 40 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vor die Algerische Botschaft vorgeführt.

Eine nunmehr im Beschwerdeverfahren behauptete enge Bindung zu einer namentlich genannten Bekannten des BF sei insofern zu relativieren, da der BF seit 22.02.2018 offensichtlich nicht mehr in Österreich aufhältig gewesen ist und nach Deutschland geflüchtet sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass trotz der nunmehr behaupteten engen Bindung des BF zu dieser Bekannten, diese ihn auch nicht vor einer Flucht nach Deutschland abhalten habe können. Der BF habe am 02.05.2017 an einer Rückkehrberatung teilgenommen, sich jedoch als nicht rückkehrwillig erwiesen. Für den BF habe auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit bestanden, sich zur freiwilligen Ausreise anzumelden. Dies sei nicht erfolgt. Im Zuge der Befragung des BF hätte dieser die nun angegebene Bekannte und die nun behauptete Wohnmöglichkeit der Behörde bekannt geben können. Der Vorwurf, dem BF sei keine Rechtsberatung zur Seite gestellt worden, werde zurückgewiesen. Der BF sei am 19.04.2018 um 13.30 Uhr festgenommen worden und sei dies der ARGE Rechtsberatung mittels Mail am 19.04.2018 um 14.56 Uhr

bereits mitgeteilt worden. Die verhängte Schubhaft sei daher rechtmäßig und werde beantragt, die Zulässigkeit der Fortsetzung der gegenständlichen Schubhaft gerichtlich festzustellen.

1.10. Nach Überprüfung der für die beantragte Zeugin bekannt gegebenen Daten durch das Gericht wurde diese am 16.05.2018 gerichtlicherseits kontaktiert und bestätigte sie die prinzipielle Möglichkeit und Bereitschaft, den BF eine Wohnmöglichkeit zu bieten. Eine finanzielle Unterstützung im Sinne von Gewährung einer Unterkunft und Nahrung wurde dem Richter gegenüber ebenso bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2017 und am 27.04.2018 je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt keinen Aufenthaltstitel für einen Unionsstaat.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt keinen Aufenthaltstitel für einen Unionsstaat.

1.3. Er leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Der BF ist in Österreich unbescholten.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 20.02.2017 ist abgeschlossen. Eine rechtskräftige (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung liegt vor. Das Folgeantragsverfahren (Antrag vom 27.04.2018) ist nicht abgeschlossen. Es ist beabsichtigt diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

2.2. Ein Heimreisezertifikat liegt derzeit noch nicht vor.

2.3. Ein Termin für die Abschiebung ist noch nicht festgelegt.

2.4. Der BF ist hafttauglich.

2.5. Die Vorführung vor die Algerische Botschaft ist für XXXX beabsichtigt.2.5. Die Vorführung vor die Algerische Botschaft ist für römisch 40 beabsichtigt.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF hatte in Österreich seit 22.02.2018 keinen gemeldeten Hauptwohnsitz und war für die Behörde nicht greifbar.

3.2. Er verfügt aktuell über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, hat aber die Möglichkeit bei einer Bekannten zu wohnen und sich anzumelden.

3.3. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

3.5. Er ist nicht gewillt, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

3.6. Er ist vor Beendigung seines Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nach Deutschland weitergereist und hat sich somit dem laufenden Verfahren entzogen.

3.7. Er verwendete vor unterschiedlichen Behörden unterschiedliche Identitäten und hat daher versucht diese über seine wahre Identität zu täuschen.

3.8. Gegen den BF lag zum Zeitpunkt seiner Folgeantragstellung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und befand er sich dabei bereits in Schubhaft.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. In Österreich leben keine Verwandten des BF.

4.3. Der BF hat in Österreich eine gute Bekannte, die ihn auch in ihre Wohnung aufnehmen und verpflegen würde. Darüber hinaus gehende nennenswerte soziale Kontakte die den BF tendenziell von einem Untertauchen abhalten können, bestehen nicht.

4.4. Er verfügt aktuell über kein Barvermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den Aktenbestandteilen im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus einem Auszug aus dem Strafregister. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit des BF (1.3.) wird angemerkt, dass sich weder aus der Anhaltedatei, noch aus dem anderen Akteninhalt Rückschlüsse auf eine etwaige Haftuntauglichkeit ersehen ließen. Seitens beider Parteien wurde dem Gericht auch diesbezüglich keine anderslautende Meldung erstattet, sodass das Gericht von keinen gesundheitlichen Einschränkungen des BF hinsichtlich seiner Hafttauglichkeit ausgehen konnte.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass bereits der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 18.04.2017 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist. Die gleichzeitig ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist daher bereits seit der Zustellung des Bescheides durchsetzbar. Nunmehr, nach Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 11.04.2018 liegt auch Rechtskraft vor. Das Vorliegen eines Titels für die Außerlandesbringung wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Hinsichtlich des noch laufenden Folgeantragsverfahrens kann nur insoweit festgehalten werden, dass die diesbezügliche Einvernahme für den 18.05.2018 angesetzt wurde.

Aufgrund der Informationen aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass vorerst am XXXX die Vorführung vor die algerische Botschaft angesetzt ist und erst danach mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gerechnet werden kann.Aufgrund der Informationen aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass vorerst am römisch 40 die Vorführung vor die algerische Botschaft angesetzt ist und erst danach mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gerechnet werden kann.

Hinsichtlich der Feststellung zu 2.4. darf auf die Ausführungen unter 2.1. (Zur Person und zum Verfahrensgang) verwiesen werden.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.8.):

Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich aus der Einsicht in das zentrale Melderegister. Daraus war zu entnehmen, dass er am 22.02.2018 von seiner eingetragenen Unterkunft abgemeldet wurde. Seither gibt es keine neue Eintragung im zentralen Melderegister (3.2.). Im Zuge der vorinformativen Kontaktaufnahme des Gerichtes mit der in der Beschwerdeschrift konkret genannten Bekannten des BF bestätigte diese, dass der BF bei ihr wohnen könnte und sich auch dort anmelden könnte. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde konnte daher aufgrund dieser Vorprüfung als glaubhaft bewertet werden.

Der Beschwerdeführer hat vor den österreichischen und deutschen Behörden unterschiedliche Identitäten und jeweils eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit angegeben. Er hat sein Beschwerdeverfahren nicht abgewartet und das Land illegal verlassen bzw. ist in Deutschland illegal eingereist. Er hat gegen die in Österreich geltenden Meldebestimmungen verstoßen und ist daher in einer Gesamtbetrachtung nicht als vertrauenswürdig zu bezeichnen. Wenn nun in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass dem BF aufgrund der sofortigen Festnahme nach seiner Wiedereinreise in Österreich gar keine Möglichkeit gegeben wurde, seine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen, darf ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer zuvor durchaus die Möglichkeit gehabt hatte, im Rahmen seines ersten Antragsverfahrens auf internationalen Schutz seine Vertrauenswürdigkeit dadurch unter Beweis zu stellen, dass er sich nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Behörden zur Verfügung gehalten und seine Mitwirkung im Zuge des Verfahrens der Außerlandesbringung angeboten hätte. Dies war nicht der Fall. Für die Behörde bestand im Zeitpunkt der Festnahme keine Veranlassung, das bisher missbrauchte Vertrauen neuerlich entgegen zu bringen. Das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (3.4.) ergibt sich bereits aus den Ausführung zu 2.1..

Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2017 bestand für den BF die Möglichkeit, bis zum 02.05.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Aus den Informationsunterlagen ergibt sich, dass diese Beratung am 02.05.2017 stattgefunden hat, der BF jedoch als nicht rückkehrwillig qualifiziert wurde (Beschwerdevorlage vom 16.05.2018). Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer vor Beendigung des Beschwerdeverfahrens nach Deutschland gereist ist sowie dort eine andere Identität und eine andere Staatsangehörigkeit angegeben hat. Die Feststellungen zu 3.6. und 3.7. ergeben sich in dieser Weise aus der im Akt erliegenden Information über die Rücküberstellung des BF (AS 5-25).

Der BF stellte am 27.04.2018 einen Folgeantrag. Zu dieser Zeit bestand bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grundlage des Bescheides des BFA vom 18.04.2017 und befand sich der BF bereits seit 19.04.2018 in aufrechter Schubhaft (3.8.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Die Feststellungen zu diesem Punkt beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 19.04.2018 und den gerichtlichen Ermittlungsergebnissen (4.3.). Der BF gibt in seiner Befragung selbst glaubhaft an, in Österreich keine Verwandten zu haben. Als Barvermögen gibt er EUR 12,-- an und führt näher aus, keine Kreditkarte oder Bankomatkarte zu haben (AS 37). Im gegenständlichen Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass der BF jemals in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (4.1.). Die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit (4.4.) ergibt sich bereits aus den finanziellen und beruflichen Feststellungen. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.3. folgt das Gericht dem Vorbringen des BF in der Beschwerdeschrift im Zusammensicht mit der gerichtlich durchgeführten vorinformativen Kontaktaufnahme mit der namentlich angegeben Bekannten des BF. Dadurch, dass der BF selbst in seiner Befragung vom 19.04.2018 keine sonstigen Kontakte angegeben hat und geschuldet der Tatsache, dass der BF mit einer längeren Unterbrechung durch seinen Aufenthalt in Deutschland bisher lediglich einige Monate in Österreich aufhältig war, ergibt sich klar, dass sich in dieser kurzen Zeit diesbezüglich kein tragfähiges soziales Netz gebildet haben kann. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Sachlage sind nicht gegeben, ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet. Angemerkt wird, dass das Gericht zwar von guten Kontakten des BF mit der von ihm angegebenen Bekannten ausgeht, es sich jedoch erwiesen hat, dass selbst diese guten Kontakte in der Vergangenheit klar nicht ausgereicht haben den

Beschwerdeführer an einer Ausreise nach Deutschland zu hindern. Das für den BF daher bestehende soziale Umfeld war nicht in der Lage, sein Untertauchen zu verhindern und hat sich dieses Umfeld auch seit seiner Festnahme und seit der Verhängung in Schubhaft nicht verändert.

2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die im aktuellen Asylverfahren und im gerichtlichen Verfahren zutage getretenen Kontakte reichen nicht hin, im vorliegenden Fall von der Annahme ausgehen zu können, dass tatsächlich ein ausreichend tragfähiges soziales Netz für den BF vorliegen könnte und wurde dies auch in dieser Form in der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Die Unwilligkeit zur Ausreise in den Herkunftsstaat ergibt sich bereits aus dem Vorverhalten des BF durch seine Ausreise in den Nachbarstaat Deutschland und seine Weigerung, eine freiwillige Rückkehr ins Auge zu fassen. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten sozialen Kontakte zu der beantragten Zeugin (Bekannte des BF) konnten seitens des Gerichtes im kurzen Wege geklärt werden und war sohin für das Gericht glaubwürdig dargetan, dass der BF bei dieser Bekannten eine Wohnmöglichkeit haben würde. Dementsprechend konnte in weiterer Folge von einer Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin Abstand genommen werden. Im Übrigen ging das Gericht vom behördlich festgestellten Sachverhalt aus.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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