TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 W165 2142667-1

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W165 2142667-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.11.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/2798/2016, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX, geb. XXXX StA Syrien, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.11.2016, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/2728/2016, zu Recht erkannt.

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 10.05.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus), persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben.

Dem Antrag waren diverse Unterlagen in deutscher Übersetzung (in Kopie) angeschlossen:

Auszüge aus dem Zivilregister der BF und der Bezugsperson vom 14.04.2016, in denen deren Familienstand jeweils mit verheiratet angegeben ist (ohne Eheschließungsdatum); ein Auszug aus dem Familieneintrag vom 14.04.2016, worin der Familienstand der BF und der Bezugsperson jeweils mit verheiratet angegeben ist (ohne Eheschließungsdatum); ein Heiratsnachweis aus dem Zivilregister vom 14.04.2016, dem zufolge die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson am 05.01.2014 geschlossen worden (Ehevertrag Nr. 5560 vom 05.01.2014) und am 12.04.2016 in das Familienregister eingetragen worden sei; ein Auszug aus dem Familienbuch vom 12.04.2016, worin als Eheschließungsdatum zwischen der BF und der Bezugsperson der 05.01.2014 und als Eheschließungsort Damaskus angegeben ist; weiters ein Schreiben der Bezugsperson (ohne Adressaten) zum Betreff:

"Ausbesserung des Familienstandes" vom 20.04.2016, worin diese angibt, die BF am 05.01.2014 geheiratet, auf Grund des sich verschärfenden Krieges vier Monate nach der Hochzeit ihre Heimat jedoch verlassen zu haben. Die schwangere Ehefrau sei in Syrien verblieben, da deren Eltern nicht akzeptiert hätten, dass sie mit ihr flüchte. Die Bezugsperson sei von den Eltern ihrer Frau aufgefordert worden, sich scheiden zu lassen. Ihre Frau habe im Dezember "2015" ein schwaches Kind zur Welt gebracht, das in der Folge gestorben sei. Als die Bezugsperson nach Österreich gekommen sei, sei es ihr Ziel gewesen, ihre Eltern nach Österreich zu holen. Deshalb habe sie im Interview beim BFA am 18.06.2015 angegeben, ledig zu sein, obwohl sie schon verheiratet gewesen sei. Nunmehr wolle sie mit ihrer Frau in Österreich zusammen leben und müsse deshalb ihren Familienstand "ausbessern". Sie könne dies auch mit behördlichen Dokumenten wie Heiratsurkunde, Familienbuch etc. beweisen, die sie aus Syrien holen werde.

Der im Zivilregister genannte Ehevertrag vom 05.01.2014 ist nicht vorhanden.

Der Bezugsperson, einer Staatsangehörigen Syriens, wurde nach Asylantragstellung am 22.08.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 18.06.2015, Zl. 14-1029533100/14903795, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Im Zuge ihres Asylverfahrens gab die Bezugsperson ihren Familienstand durchgehend mit "ledig" an: Sowohl in den amtswegig beigeschafften Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokollen vom 23.08.2014 und vom 18.06.2015 gab die Bezugsperson ihren Familienstand jeweils mit ledig an und bestätigte in der Einvernahme vor dem BFA auf ausdrückliche Frage: "Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?" nochmals: "Nein, ich bin ledig."

Nach Weiterleitung des Antrags auf Einreiseerlaubnis an das BFA durch die ÖB Damaskus mit Schreiben vom 11.05.2016 teilte das BFA der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 24.10.2016 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Dem Schreiben war eine Stellungnahme des BFA vom 19.10.2016 angeschlossen, der zufolge schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die in Österreich lebende Bezugsperson bei ihrer Erstbefragung nach dem AsylG am 23.08.2014 und auch bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2015 übereinstimmend angegeben habe, dass sie nicht verheiratet wäre. Auch bei der Datenaufnahme der Familienangehörigen der Bezugsperson sei die angebliche Ehegemeinschaft mit der BF unerwähnt geblieben. Auf Grund dessen gehe die erkennende Behörde davon aus, dass es sich bei den von der BF beigebrachten Beweismitteln um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsschreiben handle und eine Ehegemeinschaft mit der in Österreich lebenden Bezugsperson zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 relevanten Familienverhältnisses ergeben, da sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben der Bezugsperson ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehe. Auf Grund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jeglichem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen den wahren Tatsachen, auch widerrechtlich zu erlangen, könne aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis (im Sinne eines vollen Beweises) als erwiesen anzunehmen sei und hätten sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.

Mit Schreiben vom 24.10.2016 setzte die ÖB Damaskus die BF in Kenntnis, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten unter Berufung auf die dem Schreiben angeschlossene Stellungnahme des BFA vom 19.10.2016 nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen sei. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Die BF machte von der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme keinen Gebrauch.

Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 09.11.2016 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 24.10.2016 habe die BF Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Da die BF von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht habe, sei auf Grund der Aktenlage gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 16.11.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde sei auf Grundlage der Prognoseentscheidung des BFA davon ausgegangen, dass die behauptete Ehe nicht bestehe und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde, usw.) Fälschungen seien. Ein Merkmal, das die Unterstellung der Fälschung erklären würde, sei nicht aufgezeigt worden. Am Vorliegen einer Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson ändere auch nichts, dass die Bezugsperson bei der Einreise anders lautende Angaben gemacht habe. Die Gründe hierfür seien von der Bezugsperson im Rahmen einer Stellungnahme dargelegt worden. Die Echtheit der vorgelegten Unterlagen sei nicht geprüft, sondern lediglich spekulativ in Zweifel gezogen worden. Die Echtheit der Urkunden sei nicht davon abhängig, welche Angaben die Bezugsperson gemacht habe. Für die Prüfung der Echtheit von Urkunden gebe es eigene Spezialisten, die im konkreten Fall offenbar nicht mit einbezogen worden seien. Der Beschwerde war das Schreiben der Bezugsperson zum Betreff "Ausbesserung des Familienstandes" vom 20.04.2016 nochmals angeschlossen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab. Das BFA habe der Behörde nach Erhalt der Antragsunterlagen mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson, angeblicher Ehemann der BF, als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Eine genaue Begründung sei dem beiliegenden Schreiben des BFA zu entnehmen gewesen. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der Behörde vom 24.10.2016 sei der BF Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die BF habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung keine Stellung genommen. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung in diesem Verfahren, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA durch die österreichische Vertretungsbehörde nicht in Betracht komme. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA nur einer Überprüfung durch das BVwG, sofern gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die BF einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die BF ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert und erst nach dem Verstreichen der Stellungnahmefrist bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Abgesehen davon teile die belangte Behörde die Auffassung des Dokumentenberaters des BMI im Bericht vom 16.11.2016, wonach es auf Grund der angeführten Tatsachen jedenfalls als erwiesen gelte, dass die Eheschließung zwischen der BF und ihrem angeblichen Ehegatten erst nach dem Zeitpunkt der Asylantragstellung erfolgt sei und ein über einen längeren Zeitraum bestehendes eheliches Zusammenleben mit Sicherheit nicht gegeben gewesen sei. Zum Letzteren sei auch zu betonen, dass es nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung der aus Art. 8 EMRK fließenden Rechte nicht allein auf die formelle Beziehung, sondern auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankomme.

Im Verwaltungsakt liegen Anmerkungen des Dokumentenbearbeiters des BMI vom 16.11.2016 auf, denen zufolge keine aufrechte Ehe zum Zeitpunkt des Asylansuchens der Bezugsperson bestanden habe. Die Eheschließung sei am 12.04.2016 in Damaskus erfolgt, die Ehe sei am 12.04.2016 am Standesamt Damaskus registriert worden, der Ehevertrag fehle. Ein Beweis einer Eheschließung am 05.01.2014 sei nicht vorhanden, es habe kein gemeinsames Zusammenleben gegeben. Der Ehegatte habe angegeben, ledig zu sein! Die Eheschließung sei nicht glaubhaft. Der Antrag wurde erst ein Jahr nach dem Asylbescheid gestellt. Zum Zeitpunkt des Asylansuchens am 22.08.2014 habe keine aufrechte Ehe bestanden.

Am 29.11.2016 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ohne weitere Ausführungen ein.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 19.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.12.2016, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der unter I. dargelegte Sachverhalt.

Die BF konnte eine Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson im Sinne des § 35

Abs. 5 AsylG 2005 nicht nachweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus, den vorgelegten Unterlagen und den amtswegig beigeschafften Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokollen der Bezugsperson in deren Asylverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF des FrÄG 2017, BGBl I Nr. 145/2017 lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:

Form der Eheschließung

§ 16 (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des BFA aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist.

Gemäß § 16 Abs. 2 IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Jede in Syrien geschlossene Ehe bedarf sohin der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Erst durch die Registrierung der Ehe durch die entsprechende Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Gemäß Art 30 des Dekrets Nr 26 aus 2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen worden sind.

Daraus folgt, dass vor der staatlichen Registrierung einer Ehe keine rechtsgültige Eheschließung vorliegt. Es kann sohin nur der behördlichen Registrierung der Ehe Bedeutung zugemessen werden, bei der jedoch gegenständlich nicht beide Ehepartner anwesend waren.

Die staatliche Registrierung der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson durch Eintragung in das Familienregister (Zivilregister) erfolgte am 12.04.2016, die Ausstellung des Heiratsnachweises aus dem Zivilregister wurde am 14.04.2016 vorgenommen, als Datum der Eheschließung und des (nicht vorhandenen) Ehevertrages werden darin der 05.01.2014 genannt.

Die staatliche Registrierung der Eheschließung am 12.04.2016 erfolgte somit in Abwesenheit der Bezugsperson, die sich zum damaligen Zeitpunkt längst in Österreich befand und der nach Asylantragstellung am 22.08.2014 bereits mit Bescheid des BFA vom 18.06.2015 Asyl zuerkannt worden war.

Die in Abwesenheit der Bezugsperson registrierte Eheschließung widerspricht als "Stellvertreterehe" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public, § 6 IPR-Gesetz) und kann daher auch aus diesem Grund in Österreich keinen Rechtsbestand haben. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068, die Beurteilung, dass eine "Ferntrauung" dem ordre public widerspricht, nicht zu beanstanden gefunden.

Wie auch der Dokumentenberater des BMI in seinen Anmerkungen darauf hinweist, ist ein in der staatlichen Registrierungsurkunde (Heiratsnachweis aus dem Zivilregister) mit Nummer angeführter Ehevertrag vom 05.01.2014 - dem im Hinblick auf das Gesagte vor Registrierung der Eheschließung jedoch ohnehin keine Bedeutung zukommen könnte - nicht vorhanden.

Abgesehen davon ist auch den ausdrücklichen Aussagen der Bezugsperson zu ihrem Familienstand im Asylverfahren zu entnehmen, dass zu einem vor der staatlichen Registrierung der Eheschließung liegenden Zeitpunkt, konkret am 05.01.2014, keine Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson erfolgt ist. So hat die Bezugsperson sowohl in ihrer polizeilichen Erstbefragung am 23.08.2014 als auch in ihrer rund zehn Monate späteren Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2015, sohin noch mehr als eineinhalb Jahre nach ihrer angeblichen Eheschließung mit der BF im Jänner 2014, ihren Familienstand dezidiert mit ledig angegeben, in der Aufzählung ihrer im Herkunftsstaat befindlichen Verwandten bzw. Familienangehörigen die BF nicht einmal erwähnt und auch auf explizite Nachfrage in der Einvernahme vor dem BFA, ob sie bislang eine Ehe geschlossen habe, abermals zu Protokoll gegeben: "Nein, ich bin ledig". Der rund zwei Jahre nach Asylgewährung unmittelbar vor Einbringung des Einreiseantrages der BF - und offenkundig allein aus diesem Anlass und zu diesem Zweck - unternommene Versuch der Bezugsperson, mit ihrem mit "Ausbesserung des Familienstandes" übertitelten Schreiben vom 20.04.2016 ihre bisherigen Aussagen zu ihrem Familienstand ungeschehen zu machen und plötzlich von "ledig" auf "verheiratet" "auszubessern", vermag nicht zu überzeugen. Die Bezugsperson rechtfertigt ihre ursprünglichen nunmehr als angeblich unwahr dargestellten Angaben im Asylverfahren damit, dass sie damals zwar bereits verheiratet gewesen sei, jedoch als Familienstand "ledig" angegeben habe, da sie anstelle ihrer "Ehefrau" ihre Eltern nach Österreich holen habe wollen, da die Eltern ihrer "Ehefrau" deren Flucht nicht gebilligt hätten. Diese Ausführungen sind unglaubwürdig, zumal die "Ehefrau" schwanger gewesen sein, das im Dezember "2015" - somit zu einem rechnerisch nicht möglichen Zeitpunkt -geborene (gemeinsame) Kind in der Folge allerdings, auch dies unbelegt geblieben, verstorben sein soll.

All dies lässt den Schluss zu, dass die erst anlässlich des Einreiseantrages der BF beschafften Personenstandsurkunden der BF und der Bezugsperson zweckentsprechend "adaptiert" wurden.

Hinzu kommt, dass die BF selbst überhaupt keine Angaben zu einer allfälligen vor dem Datum der Registrierung der Eheschließung erfolgten Eheschließung mit der Bezugsperson gemacht hat und den seitens der Vertretungsbehörden zur Stellungnahme übermittelten Ausführungen des BFA, dass die Angaben der Bezugsperson zur Familienangehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den Angaben der BF widersprechen würden und die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme angegeben habe, ledig zu sein, nicht einmal entgegengetreten ist, sondern diese unwidersprochen im Raum stehen lassen hat.

Da die belangte Behörde zum betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist diese aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Familienangehörigeneigenschaft zwischen der BF und der Bezugsperson nicht besteht und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Die nunmehrige Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt des erkennende Gerichtes maßgeblichen Fassung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017, die anders als die Vorgängerbestimmung, die von der Vertretungsbehörde anzuwenden war, nicht mehr auf das Bestehen der Ehe bereits im Herkunftsstaat, sondern auf das Bestehen der Ehe vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten abstellt, bedeutet im Ergebnis der von der Vertretungsbehörde zu Recht verneinten Angehörigeneigenschaft der BF daher keine Änderung.

In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ausreise, Ehe, Einreisetitel, Gültigkeit, Nachweismangel, ordre
public, österreichische Botschaft, Registrierung, Stellvertreter,
Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W165.2142667.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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