TE Bvwg Beschluss 2018/5/18 W177 2126734-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2018
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Entscheidungsdatum

18.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W177 2126734-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.04.2016, XXXX /BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_02 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.04.2016, römisch 40 /BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_02 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, eingestellt.A)Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zahl: XXXX /BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_02, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt II.) wurde; unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.) erteilt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 07.04.2016 zugestellt.Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zahl: römisch 40 /BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_02, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde; unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 07.04.2016 zugestellt.

Mit einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde vom 03.05.2016, zur Post gegeben am 04.05.2016 ,bei der belangten Behörde eingelangt am 09.05.2016, wurde der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und beantragt, Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu gewähren. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Mit einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde vom 03.05.2016, zur Post gegeben am 04.05.2016 ,bei der belangten Behörde eingelangt am 09.05.2016, wurde der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten und beantragt, Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zu gewähren. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2018 im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung durch. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat die Ladung am 04.12.2017 übernommen. Sie ist nicht erschienen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerde-führer seine Beschwerde nach ausführlicher rechtlicher Beratung zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH E vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH B vom 29.4.2015, Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH E vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf Paragraph 50, VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH B vom 29.4.2015, Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte, endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren - wie oben dargestellt mittels Beschluss - einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit ist eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig (VwGH B vom 23.06.2015, Ra 2015/01/0098).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W177.2126734.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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