Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 1434386-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 830364105-180212169, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 830364105-180212169, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 20.03.2013 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich nicht ausweisen konnte, weshalb er festgenommen wurde. Im Zuge der Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen des ersten Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in seinem Heimatdorf Probleme mit anderen Dorfbewohnern aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Es sei zu mehreren handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen und der Beschwerdeführer sei bei der Polizei wegen Körperverletzung angezeigt worden. Seither sei er von der indischen Polizei schikaniert worden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Zudem wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Zudem wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schenkte den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keinen Glauben, da diese extrem vage und wenig detailreich sowie widersprüchlich waren. Unabhängig davon stünde dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben. Weiters seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohliche Notlage geriete, zumal ihm ein soziales Auffangnetz (Freunde, Bekannte, Familie und Verwandte) zur Verfügung stehen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer gesund und könnte seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Zudem sei der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und halte sich erst seit wenigen Monaten hier auf.
3. Die dagegen fristgerechte eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2013, Zl. C4 434.386-1/2013/3E, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden könne, wenn es in seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelange, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu vage und oberflächlich gehalten gewesen sei, als dass daraus eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Motiven hätte abgeleitet werden können. In wenigen Stehsätzen habe der Beschwerdeführer angegeben, es habe Grundstücksstreitigkeiten gegeben und es sei gegen ihn eine falsche Anzeige wegen Körperverletzung erstattet worden. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, diese behaupteten Probleme greifbar zu machen und in einer Art und Weise zu schildern, aus der man hätte schließen können, dass er diese Streitigkeiten tatsächlich selbst erlebt habe. In seiner freien Schilderung der Fluchtgründe sei der Beschwerdeführer oberflächlich geblieben und habe äußerst knapp angeben: "Wir hatten einen Grundstücksstreit und unsere Gegner waren stärker als wir. Sie haben mich verprügelt und auch eine Anzeige gegen mich erstattet. Die Polizei fing an, mich zu belästigen, deswegen habe ich dann auch Indien verlassen, das ist alles." Somit würden in seiner Erzählung konkrete Zeit- und Ortsangaben fehlen und habe er von sich aus auch nicht genannt, wer eigentlich seine Gegner gewesen seien bzw. um welches Grundstück es gegangen sei. Dem Beschwerdeführer seien sodann seitens des Bundesasylamtes einige Fragen gestellt worden, um darauf hinzuwirken, dass er den Sachverhalt vervollständigen möge, doch er sei auch bei der Beantwortung der Fragen nicht in der Lage gewesen, Details zu nennen, die geeignet gewesen wären, das Vorbringen zu untermauern. Der Beschwerdeführer meinte, seine Gegner (Mehrzahl!) seien entfernte Verwandte gewesen, wobei er aber über Nachfrage nur einen einzigen Namen angegeben habe. Auch habe er vage behauptet, es seien drei bis vier Vorfälle gewesen, doch habe er nicht auch nur einen einzigen Vorfall konkret schildern können. Zur angeblichen Anzeige bei der Polizei sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung davon gesprochen habe, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Wolle man diesen Angaben folgen, sei eine Anzeige wegen Körperverletzung sogar naheliegend. Dem gegenüber habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aber auf die Frage, um welchen konkreten Vorfall es bei der Anzeige überhaupt gegangen sei, gemeint, dass alles gelogen gewesen sei und es eine falsche Anzeige gewesen sei. Letztlich habe der Beschwerdeführer auch keine Angaben dazu machen können, inwiefern die Polizei ihn belästigt bzw. schikaniert habe, wenn er nicht einmal gewusst habe, wie oft die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Dazu habe er nur vage erklärt, er wisse das nicht genau, er habe nur von seiner Familie gehört, dass "die Polizei immer wieder da" gewesen sei. Er könnte deshalb nicht mehr dazu sagen, da er selbst sich bei Verwandten aufgehalten habe, wobei er nicht einmal angeben habe können, welche Verwandte dies nun konkret gewesen seien bzw. wo genau er gelebt habe. Als der Beschwerdeführer nach etwaigen weiteren Vorfällen gefragt worden sei, habe der Beschwerdeführer nur gemeint: "Ich weiß nicht. Nein". In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nur wenige Monate vergangen seien, lasse es sich nicht nachvollziehen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer hier nicht konkrete Angaben hätte machen können. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers wäre diesem eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Weiters wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Schuldbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sei, sodass ihm schon von daher in Indien eine Existenzgrundlage möglich sei. Er verfüge in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte (seine Eltern und seine beiden Schwestern), die ihm Rückhalt geben könnten. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es könne also insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügten für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht. Mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz stehe dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es würden auch keinerlei sonstige Gründe bestehen, die gegen eine Ausweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben darstelle. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet könne auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise eingegriffen werden würde. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukomme und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt hätte werden können, wie etwa das Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandten im Bundesgebiet habe, sondern sich diese in Indien aufhalten würden, sein bisheriger kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert sei, als dieser nur insofern legal sei, als er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stütze, sei dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden könne, wenn es in seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelange, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu vage und oberflächlich gehalten gewesen sei, als dass daraus eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Motiven hätte abgeleitet werden können. In wenigen Stehsätzen habe der Beschwerdeführer angegeben, es habe Grundstücksstreitigkeiten gegeben und es sei gegen ihn eine falsche Anzeige wegen Körperverletzung erstattet worden. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, diese behaupteten Probleme greifbar zu machen und in einer Art und Weise zu schildern, aus der man hätte schließen können, dass er diese Streitigkeiten tatsächlich selbst erlebt habe. In seiner freien Schilderung der Fluchtgründe sei der Beschwerdeführer oberflächlich geblieben und habe äußerst knapp angeben: "Wir hatten einen Grundstücksstreit und unsere Gegner waren stärker als wir. Sie haben mich verprügelt und auch eine Anzeige gegen mich erstattet. Die Polizei fing an, mich zu belästigen, deswegen habe ich dann auch Indien verlassen, das ist alles." Somit würden in seiner Erzählung konkrete Zeit- und Ortsangaben fehlen und habe er von sich aus auch nicht genannt, wer eigentlich seine Gegner gewesen seien bzw. um welches Grundstück es gegangen sei. Dem Beschwerdeführer seien sodann seitens des Bundesasylamtes einige Fragen gestellt worden, um darauf hinzuwirken, dass er den Sachverhalt vervollständigen möge, doch er sei auch bei der Beantwortung der Fragen nicht in der Lage gewesen, Details zu nennen, die geeignet gewesen wären, das Vorbringen zu untermauern. Der Beschwerdeführer meinte, seine Gegner (Mehrzahl!) seien entfernte Verwandte gewesen, wobei er aber über Nachfrage nur einen einzigen Namen angegeben habe. Auch habe er vage behauptet, es seien drei bis vier Vorfälle gewesen, doch habe er nicht auch nur einen einzigen Vorfall konkret schildern können. Zur angeblichen Anzeige bei der Polizei sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung davon gesprochen habe, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Wolle man diesen Angaben folgen, sei eine Anzeige wegen Körperverletzung sogar naheliegend. Dem gegenüber habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aber auf die Frage, um welchen konkreten Vorfall es bei der Anzeige überhaupt gegangen sei, gemeint, dass alles gelogen gewesen sei und es eine falsche Anzeige gewesen sei. Letztlich habe der Beschwerdeführer auch keine Angaben dazu machen können, inwiefern die Polizei ihn belästigt bzw. schikaniert habe, wenn er nicht einmal gewusst habe, wie oft die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Dazu habe er nur vage erklärt, er wisse das nicht genau, er habe nur von seiner Familie gehört, dass "die Polizei immer wieder da" gewesen sei. Er könnte deshalb nicht mehr dazu sagen, da er selbst sich bei Verwandten aufgehalten habe, wobei er nicht einmal angeben habe können, welche Verwandte dies nun konkret gewesen seien bzw. wo genau er gelebt habe. Als der Beschwerdeführer nach etwaigen weiteren Vorfällen gefragt worden sei, habe der Beschwerdeführer nur gemeint: "Ich weiß nicht. Nein". In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nur wenige Monate vergangen seien, lasse es sich nicht nachvollziehen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer hier nicht konkrete Angaben hätte machen können. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers wäre diesem eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Weiters wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Schuldbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sei, sodass ihm schon von daher in Indien eine Existenzgrundlage möglich sei. Er verfüge in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte (seine Eltern und seine beiden Schwestern), die ihm Rückhalt geben könnten. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es könne also insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügten für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht. Mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz stehe dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es würden auch keinerlei sonstige Gründe bestehen, die gegen eine Ausweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben darstelle. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet könne auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise eingegriffen werden würde. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukomme und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt hätte werden können, wie etwa das Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandten im Bundesgebiet habe, sondern sich diese in Indien aufhalten würden, sein bisheriger kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert sei, als dieser nur insofern legal sei, als er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stütze, sei dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
4. Am 26.02.2018 wurde der Beschwerdeführer im Reisezug Richtung Italien angehalten und hat er sich als XXXX ausgewiesen. Aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte die wahre Identität des Beschwerdeführers ermittelt werden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.4. Am 26.02.2018 wurde der Beschwerdeführer im Reisezug Richtung Italien angehalten und hat er sich als römisch 40 ausgewiesen. Aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte die wahre Identität des Beschwerdeführers ermittelt werden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
5. Am 02.03.2018 hat der Beschwerdeführer dann aus dem Anhaltezentrum Vordernberg den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der am 02.03.2018 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er von 2015 bis Februar 2018 in Ungarn gewesen sei. Er habe vor zwei Monaten nach Indien telefoniert und erfahren, dass ein Cousin von ihm von der gegnerischen Kongresspartei umgebracht worden sei. Zudem sei seine Schwester von Leuten der Kongresspartei verletzt worden, nachdem diese nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe große Angst, dass er im Falle einer Rückkehr von den Anhängern der Kongresspartei umgebracht werde. Das Telefonat habe vor 15 Tagen stattgefunden.
6. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigte, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, wurden dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 sowie die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien gemeinsam mit der Ladung zur Einvernahme am 19.03.2018 zugestellt.6. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigte, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, wurden dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, AsylG 2005 sowie die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien gemeinsam mit der Ladung zur Einvernahme am 19.03.2018 zugestellt.
7. Am 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer folgendes an (A: nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
Feststellung: Sind sämtliche Angaben, die Sie im Zuge der Erstbefragung durch die Polizei gemacht haben richtig und halten Sie aufrecht?
A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
F: Sie stellten bereits am 20.03.2013 in Österreich einen Asylantrag. Anm. VZ: 2271566. Dieser Antrag wurde gem. § 3,8 AsylG 2005 abgewiesen. Sie wurden gem, § 10 Abs 1 AsylG nach Indien ausgewiesen. Der Asylantrag erwuchs mit 02.08.2013 in II Instanz in Rechtskraft. Warum stellen Sie jetzt neuerlich einen Asylantrag?F: Sie stellten bereits am 20.03.2013 in Österreich einen Asylantrag. Anmerkung VZ: 2271566. Dieser Antrag wurde gem. Paragraph 3,,8 AsylG 2005 abgewiesen. Sie wurden gem, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Indien ausgewiesen. Der Asylantrag erwuchs mit 02.08.2013 in römisch zwei Instanz in Rechtskraft. Warum stellen Sie jetzt neuerlich einen Asylantrag?
A: Ich habe im Heimatland Indien Probleme, ich darf nicht zurück.
F: Was ist seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens geschehen?
A: Darf ich erzählen? Ich habe 2013 einen Antrag gestellt, ich bin Mitglied einer SIKH Partei. Mit der Gegnerpartei habe ich öfters Streitigkeiten gehabt. Es hat öfters Versammlungen gegeben und mündliche Streitigkeiten. Nachdem es 2 oder 3 Mal solche Streitigkeiten gegeben hat, bin ich das Ziel von den Gegnern geworden, haben mich Parteimitglieder der RRS-Partei geschlagen. Man hat mich fast totgeschlagen und ich bin sehr verletzt geworden. Nachdem Krankenhaus bin ich wieder gesund geworden. Nach einiger Zeit hat man mich wieder aufgesucht und attackiert. Ich habe mich an einem anderen Ort versteckt, man hat mich zuhause gesucht und man hat nach mir gefragt. Wie ich gespürt habe, dass mein Leben unsicher ist in Indien, habe ich entschieden meine Heimat verlassen und habe das auch getan.
F: Wann war das?
A: 2012.
F: Es handelt sich also um eine politische Sache?
A: Ja.
F: Wie hat das Ganze angefangen?
A: Was meinen Sie damit?
F: Seit wann sind Sie Mitglied dieser SIKH Partei?
A: Seit 2005 und 2006.
F: Sie hatten also Probleme mit Mitgliedern der gegnerischen Partei?
A: Ja.
F: Haben Sie die Verletzungen bei der Polizei angezeigt?
A: Ich habe schon versucht eine Anzeige zu machen, weil die Leute von der Regierungspartei sind. So hat mich niemand gehört.
F: Wurden Sie tatsächlich verletzt?
A: Ja.
F: Wurden diese Verletzungen im Krankenhaus behandelt?
A: Ja, ich habe vom Arzt Medikamente bekommen. Sie wissen in unserem Ort gibt es praktische Ärzte die haben mich behandelt.
F: Wie oft wurden Sie von diesen Leute aufgesucht?
A: Mehrmals, mehrmals.
F: Hatten Sie einen Parteiausweis?
A: Nein habe ich nicht.
F: Waren Sie ein einfaches Mitglied oder hatten Sie eine besondere Funktion?
A: Nein, ich war nur ein einfaches Mitglied, ich hatte keine großartige Funktion.
F: Was ist sonst noch vorgefallen?
A: Ich könnte Ihnen geheilte Verletzungen zeigen.
Anmerkung: Darauf konnte verzichtet werden.
F: Was ist seither noch vorgefallen?
A: Bis jetzt haben Leute nach mir gefragt und haben mich aufgesucht.
F: Wo?
A: In meinem Dorf.
F: Seit wann haben Sie ihr Dorf verlassen?
A: 2013
F: Und diese Leute haben noch immer nicht begriffen, dass Sie gar nicht im Land sind?
A: Könnte sein, dass sie darüber Bescheid wissen, trotzdem haben sie immer wieder nach mir gefragt.
F: Was bezwecken diese Leute damit?
A: Dass sie mich umbringen werden.
F: Weil Sie einer SIKH-Partei angehören?
A: Ja, das stimmt und wir haben mit diesem Leute Auseinandersetzungen gehabt, deshalb.
F: Was ist seither noch vorgefallen?