RS OGH 2018/2/27 1Ob208/17w, 4Ob57/18p, 9Ob81/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
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Norm

ABGB §1323 B
IO §14 Abs1
IO §110
IO §113

Rechtssatz

Bei einer Zug-um-Zug-Verpflichtung liegt eine unbestimmte Forderung im Sinn des § 14 Abs 1 IO vor. Der Wert einer „Zug-um-Zug-Einschränkung“ eines Schadenersatzanspruchs ist im Insolvenzverfahren daher zu schätzen und – falls nicht null – vom Schadenersatzbetrag abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 208/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
    Beisatz: Hier: Schadenersatz aus fehlerhafter Anlageberatung in Form der „Naturalrestitution“ Zug um Zug gegen Übergabe der unerwünschten Anlage. Es ist der Wert der Finanzprodukte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von den wegen Fehlberatung aufgewendeten Ankaufskosten abzuziehen und die Differenz als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden. (T1)
  • 4 Ob 57/18p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 57/18p
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem Schadenersatzanspruch, der durch eine Zug?um?Zug-Rückgabeverpflichtung eingeschränkt ist, handelt es sich um keine bedingte Forderung im Sinn des § 16 IO. (T2)
    Beisatz: Bei Werthaltigkeit der Veranlagung besteht die Insolvenzforderung in der Differenz zwischen den Ankaufskosten samt Zinsen (kapitalisierte Zinsen aus einer allfälligen Alternativveranlagung) und dem Wert der Finanzprodukte zur Zeit der Insolvenzeröffnung; sie ist als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden. (T3)
  • 9 Ob 81/17b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 81/17b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132004

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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