TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 I419 2148657-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §53 Abs3 Z4
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
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  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
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  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
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  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
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  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I419 2148657-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.02.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass der Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat:dass der Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"III. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird mit 14 Tagen festgesetzt."

und im Spruchpunkt II die Wortfolge "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 8" durch folgende ersetzt wird: "§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Z. 8 und Abs. 3 Z. 4".und im Spruchpunkt römisch zwei die Wortfolge "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 8" durch folgende ersetzt wird: "§ 53 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 4,

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gelangte im Wintersemester 2012/13, also in einem Alter etwas über Mitte 20, mit einem Touristenvisum nach Österreich und hatte anschließend bis 06.10.2015 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender".

In dieser Zeit hat er weder eine Deutsch- noch andere Prüfungen nachgewiesen.

2. Am 18.07.2015 heiratete er eine 1986 geborene rumänische Staatsangehörige, die Anfang Juni 2015 nach Österreich gezogen war und sich am 06.08.2015 wieder abmeldete. Anschließend beantragte er eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers. Vier Tage darauf meldete sich seine Gattin wieder an, diesmal für rund zehn Monate an der Anschrift des Beschwerdeführers, wo sie auch gemeldet blieb, als dieser auszog.

Das BG XXXX hat den Beschwerdeführer und dessen Gattin am 14.06.2016 wegen des Vergehens des Eingehens von Aufenthaltsehen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, was das LG XXXX nach Berufungen beider Beschuldigter am 27.02.2017 bestätigte.Das BG römisch 40 hat den Beschwerdeführer und dessen Gattin am 14.06.2016 wegen des Vergehens des Eingehens von Aufenthaltsehen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, was das LG römisch 40 nach Berufungen beider Beschuldigter am 27.02.2017 bestätigte.

Am 08.08.2017 wies der LH von XXXX den Antrag des Beschwerdeführers die Aufenthaltskarte betreffend zurück und stellte im Hinblick auf die Aufenthaltsehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Diesen Bescheid bestätigte das VwG Wien am 04.04.2018.Am 08.08.2017 wies der LH von römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers die Aufenthaltskarte betreffend zurück und stellte im Hinblick auf die Aufenthaltsehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Diesen Bescheid bestätigte das VwG Wien am 04.04.2018.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt (Spruchpunkt I).3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch eins).

Zugleich verhängte das BFA mit Spruchpunkt II ein drei Jahre währendes Einreiseverbot und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III).Zugleich verhängte das BFA mit Spruchpunkt römisch zwei ein drei Jahre währendes Einreiseverbot und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei).

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht rechtskräftig verurteilt und habe seine Gattin nicht nur zum Schein geheiratet.

Er lebe seit über vier Jahren in Österreich, und das rechtmäßig, weil er keine Aufenthaltsehe eingegangen sei, habe in dieser Zeit gearbeitet und viele Freundschaften geschlossen, und sei deswegen familiär, sozial und beruflich integriert.

Beantragt wurden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Letztere hat dieses Gericht am 06.03.2017 mit der Begründung zuerkannt, es könne ohne nähere Prüfung des Sachverhalts die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine Abschiebung nicht ausgeschlossen werden.Beantragt wurden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Letztere hat dieses Gericht am 06.03.2017 mit der Begründung zuerkannt, es könne ohne nähere Prüfung des Sachverhalts die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch eine Abschiebung nicht ausgeschlossen werden.

5. Anschließend wurden dem Gericht am 23.02.2018 das Berufungsurteil LG XXXX, am 14.03.2018 der Bescheid des LH von Wien und am 18.04.2018 das Erkenntnis des VwG Wien übermittelt.5. Anschließend wurden dem Gericht am 23.02.2018 das Berufungsurteil LG römisch 40 , am 14.03.2018 der Bescheid des LH von Wien und am 18.04.2018 das Erkenntnis des VwG Wien übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, Diabetiker und erwerbsfähig. Er hat keine legale Erwerbstätigkeit in Österreich und keine engen sozialen Kontakte belegt. Als nicht angemeldeter Angestellter erzielt er ein Einkommen von etwa € 400,-- monatlich. Zwei seiner Cousins wohnen mit ihren Familien in Österreich. Er verfügt nach eigenen Angaben über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Seine Identität steht fest. Er wollte sich durch die Heirat einer EU-Bürgerin die Möglichkeit schaffen, aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entgehen. Die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigte das Brautpaar weder, noch erfolgte sie.

Seine Gattin hat drei Kinder von einem rumänischen Staatsangehörigen. Sie ist seit 05.04.2017 nicht mehr im Inland gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein Kind hätte. Er hat die mit dem Aufenthalt als Studierender verbundenen sozialen und freundschaftlichen Kontakte im Inland geschlossen. Außer der angeführten Verurteilung weist er keine weitere auf.

Der Beschwerdeführer war im Oktober 2015 eine Woche lang wegen erhöhten Blutzuckers stationär in Behandlung.

Die weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat. Er spricht dessen Sprache Arabisch. Er hat vor seiner Ausreise mehr als 25 Jahre im Herkunftsstaat gelebt und konnte für sich sorgen. Er wird bei einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

1.2 Zum Herkunftsstaat

Der Beschwerdeführer hat keinerlei zu erwartende Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr behauptet, weder auf die Frage nach der Motivation, einen weiteren Aufenthalt im Inland anzustreben, im Zuge des Parteiengehörs (AS 73 ff), das er gänzlich ungenutzt ließ, noch in der Beschwerdeschrift.

Insofern bleibt zum Herkunftsland festzustellen, dass ihm dort weder relevante Gefahren noch Verfolgungen drohen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, einschließlich des Verwaltungsakts des Landeshauptmanns von Wien (MA 35) betreffend den Beschwerdeführer, und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, einschließlich des Verwaltungsakts des Landeshauptmanns von Wien (MA 35) betreffend den Beschwerdeführer, und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Kopie aus dem Reisepass des Beschwerdeführers im BFA-Akt, aus der sich die Identität ergibt, sowie die Auszüge aus dem ZMR und dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen basieren auf der Heiratsurkunde des Standesamts Mödling sowie den Erst- und Rechtsmittelerledigungen im gerichtlichen Straf- und im Administrativverfahren des Landes, einschließlich der beiden Urteile der Strafgerichte (OZ 7 und AS 28 ff), aus denen sich, neben der "Schwarzarbeit" vor allem die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer Aufenthaltsehe durch den Beschwerdeführer als Beitragstäter ergibt.

Der Einwand, der Beschwerdeführer sei wegen dieses Delikts nicht rechtskräftig verurteilt, geht nach der abweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ins Leere, weshalb sich das Gericht dessen Feststellungen sowie auch jenen des zurückweisenden Bescheids des Landeshauptmanns von Wien anschließt, der nun auch bestätigt wurde.

Der Beschwerdeführer gab in der Hauptverhandlung am 23.05.2016 an, mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind zu haben (AS 56 f), welches in Rumänien bei der Großmutter lebe und an Asthma leide. Demgegenüber führte er vor dem Verwaltungsgericht am 03.04.2018 zu den angeblichen Besuchen seiner Gattin aus: "Sie [!] hat einen kranken Sohn und kann daher nicht länger bleiben." Auch im Strafverfahren sind Widersprüchlichkeiten dieses angebliche Kind betreffend dokumentiert (AS 36 f, 70). Im Verwaltungsverfahren erwähnte er es nicht und legte dementsprechend auch keine Urkunden dazu vor. Eine Vaterschaft des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden, wobei das allfällige Kind in Rumänien lebt und somit in Österreich kein Familienleben begründet.

Der Zuzug der rumänischen Staatsangehörigen Anfang Juni 2015 ergibt sich aus ihrer Anmeldung am 05.06.2015, die weiteren Wohn- und Meldeverhältnisse ebenso aus dem ZMR.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben im Strafverfahren (AS 56) und das Fehlen gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerde. Daraus und aus dem Alter ergibt sich die Arbeitsfähigkeit. Auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich stets eines Dolmetschs für Arabisch bediente, beruht die Feststellung, dass er diese Sprache spricht.

2.3 Zum Herkunftsstaat

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich keine Hinweise ergeben, dass diesem im Herkunftsland Verfolgung oder existenzielle Gefährdung drohen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Abweisung der Beschwerde):

Betreffend die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Rechtsgrundlagen macht es einen Unterschied, ob der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu behandeln ist, oder die generellen Regeln für Drittstaatangehörige anzuwenden sind. Die nachgewiesene Aufenthaltsehe für sich allein genommen reicht für diese Entscheidung nicht (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung lag - im Gegensatz zur Gegenwart - noch keine rechtskräftige Feststellung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG vor. Daher wäre damals die vom BFA vorgenommene amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 57 AsylG 2005 schon von vornherein nicht in Betracht gekommen, weil die Bestimmungen des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten. Das BFA hätte gegen den Revisionswerber auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG erlassen dürfen, sondern auf ihn die aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige regelnden Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks anzuwenden gehabt (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung lag - im Gegensatz zur Gegenwart - noch keine rechtskräftige Feststellung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor. Daher wäre damals die vom BFA vorgenommene amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 schon von vornherein nicht in Betracht gekommen, weil die Bestimmungen des 7. Hauptstücks gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten. Das BFA hätte gegen den Revisionswerber auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG erlassen dürfen, sondern auf ihn die aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige regelnden Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks anzuwenden gehabt (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Da die nach dem NAG zuständige Behörde zwischenzeitlich rechtskräftig den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG gemäß § 54 Abs. 7 NAG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe zurückgewiesen und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, hat sich der Sachverhalt insofern geändert.Da die nach dem NAG zuständige Behörde zwischenzeitlich rechtskräftig den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe zurückgewiesen und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, hat sich der Sachverhalt insofern geändert.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich von der aktuell gegeben Sach- und Rechtslage auszugehen, sodass nunmehr das genannten 7. Hauptstücks anwendbar ist.

3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung und Abschiebung (Spruchpunkt I)3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung und Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins)

3.1.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

In der Beschwerde wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer wäre wegen der Dauer seines Aufenthalts ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Nach § 55 AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn das gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, unter weiteren Voraussetzungen stattdessen eine "Aufenthaltsberechtigung plus".Nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, unter weiteren Voraussetzungen stattdessen eine "Aufenthaltsberechtigung plus".

Wie sogleich gezeigt wird, bestehen betreffend die erlassene Rückkehrentscheidung keine Hindernisse, die sich aus den Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergeben würden. Demgemäß liegt die Voraussetzung der Notwendigkeit im Sinn des Art. 8 EMRK nicht vor.Wie sogleich gezeigt wird, bestehen betreffend die erlassene Rückkehrentscheidung keine Hindernisse, die sich aus den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergeben würden. Demgemäß liegt die Voraussetzung der Notwendigkeit im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht vor.

3.1.2 Rückkehrentscheidung

Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaats-angehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen, da der Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht genießt, und die Befristungen seines Visums und seiner Aufenthaltstitel abgelaufen sind (§ 31 Abs. 1 Z. 1 f FPG).Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaats-angehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen, da der Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht genießt, und die Befristungen seines Visums und seiner Aufenthaltstitel abgelaufen sind (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, f FPG).

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist.

Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin geschlossene Ehe ist eine Aufenthaltsehe. Das BFA hat zu Recht keinen Anlass gesehen, Nachforschungen über eventuelle private oder familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Schengen-Raum anzustellen, weil dafür keinerlei Hinweis vorlag. Im BFA- und im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer das Vorhandensein eines Kindes nämlich im Gegensatz zum Strafverfahren nicht einmal behauptet.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich, auch wenn wie angegeben seine zwei hier lebenden Cousins bei der "Hochzeitsfeier" anwesend gewesen sein sollten. Da diese bei ihren Familien leben, besteht zum Beschwerdeführer in keiner Richtung ein Abhängigkeitsverhältnis. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben.

Der gut fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht auf den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen zurückzuführen. Er gründete sich auf ein Touristenvisum und anschließend auf Aufenthaltstitel mit einem Ausbildungszweck, der sich letztlich als Vorwand oder zumindest nicht erreichbar erwies. Der Beschwerdeführer spricht nach dem mehrjährigen angeblichen Studium immer noch kaum Deutsch, selbst nach eigenen Angaben erst auf A2-Niveau, was - entgegen seinen Ausführungen - nicht auf seine Zuckerkrankheit zurückgeführt werden kann. Von einer sprachlichen Integration kann demnach nicht die Rede sein.

Die letzten Jahre setzte der Berufungswerber, um seinen Aufenthalt zu legalisieren, vergeblich auf eine Aufenthaltsehe, womit er gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstieß und sich auch gerichtlich strafbar machte. Sein Aufenthalt ist nach den Feststellungen der NAG-Behörde im Ergebnis als rechtswidrig zu betrachten.

Wenn er zudem für mehrere hundert Euro monatlich unangemeldet arbeitet, dann zeigt auch das - entgegen seinem Berufungsvorbringen -, dass er nicht gewillt ist, sich an österreichische Gesetze zu halten. Diesem Teil seines Privatlebens fehlt zugleich die Schutzwürdigkeit.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass er in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, dies insbesondere, da er darüber hinaus keinerlei Vereins- und sonstige Mitgliedschaften oder andere Integrationsschritte vorgebracht hat, abgesehen von "vielen Freundschaften".

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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