TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/9 L507 2124057-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

L507 2124057-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3,römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3,,

57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 FPG als unbegründet abgewiesen.57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung und alevitischer Religionszugehörigkeit, reiste im Jahr 2005 legal mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte zunächst über eine beschränkte Niederlassungsbewilligung.

2. Am 28.07.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2009, Zl. 09 09 071-BAW, in sämtlichen Spruchpunkten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011, Zl. E14 409.806-1/2009-6E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 24.02.2011 in Rechtskraft.

3. Am 08.09.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.03.2018, Zl. XXXX , gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt, weiters gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt III.).Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, weiters gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018 wurde dieser Beschwerde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018 wurde dieser Beschwerde gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und alevitischer Religionszugehörigkeit.

Er reiste im Jahr 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat Österreich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr verlassen. Bis zum 01.11.2007 verfügte der Beschwerdeführer über eine beschränkte Niederlassungsbewilligung.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt sieben Mal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, Leib und Leben, die Freiheit sowie wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.

Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , nach § 27 Abs. 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe iHv 10 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Paragraph 27, Absatz 5, SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe iHv 10 Monaten verurteilt.

Weiters wurde die Nachsicht von zunächst als bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen widerrufen, sodass sich der Beschwerdeführer aktuell seit Ende 2014 in Strafhaft befindet.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung abgelegt, entsprechende Bestätigung wurde keine in Vorlage gebracht. Darüber hinaus liegen jedoch keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor.

In Österreich leben die Eltern, der Bruder sowie Onkel und Cousins bzw. Cousinen des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Weitere Verwandte, insbesondere die Schwestern des Beschwerdeführers, leben nach wie vor in der Türkei.

1.2. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2009 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides)

Im Zuge des ersten Antrages auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, dass er Kurde und Alevit sei und politische Verfolgung in seinem Heimatland befürchte. Wenn er in die Türkei abgeschoben werde, müsse er sofort seinen Militärdienst leisten und würde sicher im Krieg gegen die Kurden eingesetzt. Sein Onkel sei vor einigen Jahren im Gefängnis so schwer misshandelt worden, dass er seitdem gehbehindert sei. Das erste Haus der Familie des Beschwerdeführers in Istanbul sei in Brand gesteckt worden.

Der Beschwerdeführer sei PKK Mitglied und habe etwa Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt oder Konzertkarten verkauft. Er sei auch HADEP bzw. nunmehr DTP Sympathisant. Seine gesamte Familie sei Mitglied bei der PKK. Sein Onkel sei auch der Obmann des PKK Vereins hier. Genauer sei er der Obmann des Mesopotamischen Kulturvereins.

In der Türkei sei der Beschwerdeführer von der Militärbehörde gesucht worden, da er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Die Behörde habe gewusst, dass er PKK Mitglied sei.

Weil er Kurde und Alevite sei, habe man ihn in der Türkei unterdrückt. Zwei Monate vor seiner Ausreise sei er von MHP Anhängern angegriffen und durch Messerstiche verletzt worden.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009, Zl. 09 09.071-BAW, in allen Spruchpunkten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011, Zl. E14 409.806-1/2009-6E gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011, Zl. E14 409.806-1/2009-6E gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof wie folgt begründet:

"[...]Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Grund für die Antragstellung auf internationalen Schutz, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, als glaubwürdig, da der Beschwerdeführer sich im entsprechenden Alter befindet.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist es auf Grund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Türkei auch nachvollziehbar, wenngleich nicht objektivierbar, dass der Beschwerdeführer Angst hat, beim Militär im Osten der Türkei eingesetzt zu werden. Alle diesbezüglich herangezogenen Quellen (siehe II.2.2.2 Wehrdienst) gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass die Auswahl von Rekruten für bestimmte Regionen unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit auf Computerbasis erfolgt und es daher zu keiner individuellen Diskriminierung dabei kommt. Dass die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer im Osten der Türkei eingesetzt wird, wird vom Asylgerichtshof nicht bestritten, ist jedoch unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer aus dem Südosten der Türkei stammt. Dass der Beschwerdeführer im Kampf gegen die PKK eingesetzt würde, ist den Quellen zufolge ebenso höchst unwahrscheinlich, da seit 2010 ausschließlich Berufssoldaten dafür eingesetzt werden sollten.Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist es auf Grund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Türkei auch nachvollziehbar, wenngleich nicht objektivierbar, dass der Beschwerdeführer Angst hat, beim Militär im Osten der Türkei eingesetzt zu werden. Alle diesbezüglich herangezogenen Quellen (siehe römisch zwei.2.2.2 Wehrdienst) gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass die Auswahl von Rekruten für bestimmte Regionen unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit auf Computerbasis erfolgt und es daher zu keiner individuellen Diskriminierung dabei kommt. Dass die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer im Osten der Türkei eingesetzt wird, wird vom Asylgerichtshof nicht bestritten, ist jedoch unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer aus dem Südosten der Türkei stammt. Dass der Beschwerdeführer im Kampf gegen die PKK eingesetzt würde, ist den Quellen zufolge ebenso höchst unwahrscheinlich, da seit 2010 ausschließlich Berufssoldaten dafür eingesetzt werden sollten.

Dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit schikaniert und diskriminiert gefühlt haben mag, ist vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Türkei grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch nicht objektivierbar. Die diesbezüglich herangezogenen Quellen (siehe II.2.2.2 Situation der KurdInnen und II.2.2.5 Aleviten), gehen übereinstimmend davon aus, dass die meisten Kurden in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert sind. Damit verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es noch Nachteile, etwa den Gebrauch der Sprache, gibt und gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe und auch gegenüber Aleviten vereinzelt Ressentiments seitens der türkischen Zivilbevölkerung bestehen, es ist aber auszuschließen, dass türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung oder Religion - ohne Hinzutreten von Besonderheiten - systematischen staatlichen Repressionen unterworfen sind.Dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit schikaniert und diskriminiert gefühlt haben mag, ist vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Türkei grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch nicht objektivierbar. Die diesbezüglich herangezogenen Quellen (siehe römisch zwei.2.2.2 Situation der KurdInnen und römisch zwei.2.2.5 Aleviten), gehen übereinstimmend davon aus, dass die meisten Kurden in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert sind. Damit verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es noch Nachteile, etwa den Gebrauch der Sprache, gibt und gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe und auch gegenüber Aleviten vereinzelt Ressentiments seitens der türkischen Zivilbevölkerung bestehen, es ist aber auszuschließen, dass türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung oder Religion - ohne Hinzutreten von Besonderheiten - systematischen staatlichen Repressionen unterworfen sind.

Der Asylgerichtshof geht auch davon aus, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - Verteilen von Flugblättern, Plakate aufhängen und der Verkauf von Konzertkarten - ebenso wie jene des Onkels als Obmann eines kurdischen Kulturvereins in Österreich im geschilderten Ausmaß stattgefunden haben, dass ihm daraus Probleme entstanden wären oder würden, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Ebenso ist es durchaus möglich, dass ein Zimmer im Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers vor 8 Jahren durch einen Molotowcocktial zerstört worden ist. Weitere Konsequenzen oder ein Bedrohungsszenario haben sich jedoch für den Beschwerdeführer keine daraus ergeben, da die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor ohne Probleme in diesem Haus lebt. [...]".

Zweiter Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2017

Am 08.09.2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er zum Fluchtgrund befragt an, dass er in der Türkei an einer kurdischen Demonstration teilgenommen habe. Dabei habe ihn jemand mit einem Messer niedergestochen. Der Beschwerdeführer habe Anzeige erstatten wollen, jedoch habe die Polizei den Beschwerdeführer wegen Provokation angezeigt. Da sein Vater Angst um den Beschwerdeführer gehabt habe, habe er ihn nach Österreich geholt. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Zuge des Militärdienstes als Kurde gegen sein eigenes Volk kämpfen müssen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte der Beschwerdeführer ergänzend zur Erstbefragung aus, dass neben seinen Eltern und seinem Bruder auch seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind in Österreich leben würden.

Im Falle einer Rückkehr in die Türkei könne es sein, dass der Beschwerdeführer festgenommen und sofort seinen Wehrdienst antreten müsse. Er sei zudem Mitglied bei der PKK und sein Onkel sei Obmann des Vereins in XXXX . Auch aus diesem Grund würde er in der Türkei sofort verhaftet. In Österreich habe der Beschwerdeführer auch an Demonstrationen teilgenommen und gebe es davon Videoaufzeichnungen des türkischen Staates. Nach dem Bruch des Waffenstillstandes mit der PKK sei es sehr gefährlich für den Beschwerdeführer, in die Türkei zurückzukehren, insbesondere auch seit dem Putschversuch im Jahr 2016.Im Falle einer Rückkehr in die Türkei könne es sein, dass der Beschwerdeführer festgenommen und sofort seinen Wehrdienst antreten müsse. Er sei zudem Mitglied bei der PKK und sein Onkel sei Obmann des Vereins in römisch 40 . Auch aus diesem Grund würde er in der Türkei sofort verhaftet. In Österreich habe der Beschwerdeführer auch an Demonstrationen teilgenommen und gebe es davon Videoaufzeichnungen des türkischen Staates. Nach dem Bruch des Waffenstillstandes mit der PKK sei es sehr gefährlich für den Beschwerdeführer, in die Türkei zurückzukehren, insbesondere auch seit dem Putschversuch im Jahr 2016.

In weitere Folge wurde von der vermeintlichen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme eingebracht, wonach zu dem Beschwerdeführer keine Verbindung bestehe. Eine Vaterschaft zu ihrem Sohn sei zwar vermutet, jedoch auch angezweifelt und weder festgestellt, noch anerkannt worden. Ebenso bestehe absolut kein Interesse an einem Kontakt.

Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge vom BFA mit Bescheid vom 07.03.2018, Zl. XXXX gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge vom BFA mit Bescheid vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der geänderten politischen und gesellschaftlichen Lage in der Türkei gestellt worden sei. Das BFA hätte jedenfalls eine andere Entscheidung treffen müssen. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.3. Zur Lage in der Türkei wird - wie bereits vom BFA - Folgendes festgestellt und werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen wörtlich wiedergegeben:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 5.3.2018, UN-Sonderberichterstatter für Folter zu Foltervorwürfen und Verhalten der Regierung (relevant für Abschnitt: 6. Folter und unmenschliche Behandlung)

Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer, äußerte ernste Besorgnis über die zunehmenden Vorwürfe von Folter und anderer Misshandlungen im Polizeigewahrsam seit Ende seines offiziellen Besuchs im Dezember 2016. Melzer zeigte sich beunruhigt angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans zu haben, brutalen Verhörmethoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu zwingen, andere zu belasten. Zu den Missbrauchsfällen gehören schwere Schläge, Elektroschocks, Übergießen mit eisigem Wasser, Schlafentzug, Drohungen, Beleidigungen und sexuelle Übergriffe.

Der Sonderberichterstatter sagte, dass die Regierungsstellen offenbar keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen haben, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden, in denen Folter behauptet wird, angeblich von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf jene Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, welche Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht.Der Sonderberichterstatter sagte, dass die Regierungsstellen offenbar keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen haben, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden, in denen Folter behauptet wird, angeblich von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf jene Notstandsverordnung (Artikel 9, des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, welche Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht.

Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, scheint laut Melzer jedoch ein Klima der Straffreiheit, Selbstzufriedenheit und Duldung gefördert zu haben, das dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018).

Der Sonderberichterstatter vermutet, dass sich angesichts der Massenentlassungen innerhalb der Behörden Angst breit gemacht hat, sich gegen die Regierung zu stellen. Staatsanwälte untersuchen Foltervorwürfe nicht, um nicht selber in Verdacht zu geraten (SRF 1.3.2018)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.2.2018): Turkey: UN expert says deeply concerned by rise in torture allegations,
http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22718&LangID=E, Zugriff 5.3.2018

  • -Strichaufzählung
    SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (1.3.2018): Foltervorwürfe an Türkei - Schläge, Elektroschocks, Eiswasser, sexuelle Übergriffe, https://www.srf.ch/news/international/foltervorwuerfe-an-tuerkei-schlaege-elektroschocks-eiswasser-sexuelle-uebergriffe, Zugriff 5.3.2018

KI vom 12.2.2018, Resolution des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtslage (relevant für die Abschnitte: 4. Rechtsschutz/Justizwesen, 6. Folter und unmenschliche Behandlung,

12. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet, 13.1. Opposition, 16. Religionsfreiheit)

In einer Resolution zur Menschenrechtslage in der Türkei erkennt das Europäische Parlament (EP) das Recht und die Pflicht der türkischen Regierung an, die Täter des Putschversuches vom 16.7.2016 vor Gericht zu stellen. Es hebt jedoch hervor, dass die gescheiterte Machtübernahme durch das Militär derzeit als Vorwand dafür herangezogen wird, die legitime und gewaltfreie Opposition noch stärker zu unterdrücken und die Medien und die Zivilgesellschaft durch unverhältnismäßige und unrechtmäßige Handlungen und Maßnahmen daran zu hindern, dass sie friedlich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben. Das EP ist zutiefst beunruhigt darüber, dass sich die Lage in den Bereichen Grundrechte und Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit in der Türkei stetig verschlechtert und dass es der Justiz an Unabhängigkeit mangelt. Das EP verurteilt, dass Justiz und Verwaltung Gebrauch von willkürlichen Verhaftungen und Schikanen machen, um Zehntausende zu verfolgen und fordert die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, all diejenigen umgehend und bedingungslos freizulassen, die nur inhaftiert wurden, weil sie ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nachgegangen sind und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit ausgeübt haben, und die in Gewahrsam gehalten werden, obwohl keine eindeutigen Beweise für Straftaten vorliegen. Das EP fordert, dass in der Türkei der Ausnahmezustand aufgehoben und die Notstandsdekrete zurückgenommen werden, und die türkische Regierung im Sinne der Rechtsstaatlichkeit allen Personen, die restriktiven Maßnahmen ausgesetzt waren, die Gelegenheit gibt, geeignete und wirksame Rechtsbehelfe einzulegen, wobei hierbei die Unschuldsvermutung ein Grundprinzip ist. Das EP fordert die Türkei auf, die "Untersuchungskommission zu Notstandsverfahren" so rasch wie möglich zu reformieren, damit diese zu einer soliden und unabhängigen Kommission wird, die in der Lage ist, alle Fälle einzeln zu behandeln, die überaus große Anzahl von Anträgen, die sie erhält, wirksam zu bearbeiten und sicherzustellen, dass die juristische Überprüfung nicht unangemessen verzögert wird. Die Entscheidungen der Kommission sind öffentlich zugänglich zu machen. Das EP bekräftigt, dass die allgemein gefassten türkischen Gesetze zur Terrorismusbekämpfung nicht dafür genutzt werden sollten, Bürger und die Medien dafür zu bestrafen, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben und verurteilt in diesem Zusammenhang, dass mindestens 148 wissenschaftliche Mitarbeiter öffentlicher und privater Universitäten in Istanbul, die die Petition "Akademiker für den Frieden" unterzeichnet hatten, verhaftet und vor Gericht gestellt wurden. Das EP verurteilt ebenso die jüngsten Festnahmen von Journalisten, Aktivisten, Ärzten und gewöhnlichen Bürgern, die sich kritisch über den türkischen Militäreinsatz in Afrin äußerten und ist zutiefst beunruhigt über die humanitären Folgen des Militäreinsatzes.

Das EP zeigt sich zutiefst beunruhigt über Berichte, wonach Häftlinge misshandelt und gefoltert worden sind, und fordert die türkischen Staatsorgane auf, diese Vorwürfe sorgfältig zu prüfen. Das EP fordert erneut die Veröffentlichung des Berichts des Ausschusses zur Verhütung von Folter des Europarates ("CPT-Bericht").

Das EP verurteilt den Beschluss des türkischen Parlaments auf das Schärfste, die Immunität zahlreicher Abgeordneter auf verfassungswidrige Weise aufzuheben, wodurch der Weg für die kürzlich erfolgte Festnahme von zehn Mitgliedern der Opposition - darunter die beiden Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP) - bereitet und sechs Mitgliedern der Opposition das Mandat aberkannt wurde. Es verurteilt die Inhaftierung von 68 kurdischen Bürgermeistern und die willkürliche Absetzung gewählter Kommunalvertreter, wodurch die demokratische Struktur der Türkei weiter ausgehöhlt wird. Das EP fordert nachdrücklich die sofortige und bedingungslose Freilassung all derjenigen, die ohne Vorliegen irgendwelcher Beweise in Gewahrsam gehalten werden.

Das EP ist zutiefst beunruhigt über die Missachtung der Religionsfreiheit, die sich etwa in der zunehmenden Diskriminierung von Christen und sonstigen religiösen Minderheiten äußert.

Das EP hegt angesichts der Entscheidung des Istanbuler Strafgerichts, die beiden Journalisten Mehmet Altan und Sahin Alpay nicht aus der Haft zu entlassen, obwohl das Verfassungsgericht ihre Freilassung mit der Begründung angeordnet hatte, in der Haft seien ihre Rechte verletzt worden, schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Funktionsweise des Justizsystems in der Türkei (EP 8.2.2018).

Das türkische Außenministerium wies die Resolution des Europäischen Parlaments zurück und vermeldete, dass die Resolution weit davon entfernt sei, die gegenwärtigen Bedingungen zu verstehen, mit denen die Türkei konfrontiert ist. Die Türkei würde die Resolution als "null und nichtig" betrachten (HDN 9.2.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EP - Europäisches Parlament (8.2.2018): Die aktuelle Menschenrechtslage in der Türkei - Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2018 zur aktuellen Lage der Menschenrechte in der Türkei (2018/2527(RSP)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2018-0040+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 12.2.2018

  • -Strichaufzählung
    HDN - Hürriyet Daily News (9.2.2018): European Parliament's 'rights in Turkey' resolution null and void: Turkish Foreign Ministry,
http://www.hurriyetdailynews.com/european-parliaments-rights-in-turkey-resolution-null-and-void-turkish-foreign-ministry-127039, Zugriff 12.2.2018

KI vom 29.1.2018, Festnahmen wegen Kritik an der türkischen Militäroperation in Syrien (relevant für Abschnitt: 12. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet)

Dutzende türkische Social-Media-Nutzer, darunter auch Journalisten, wurden festgenommen, weil sie die Offensive der Türkei gegen die syrisch-kurdische Miliz YPG kritisiert haben, die Ankara als Bedrohung für die Grenzsicherheit sieht. Die türkische Internetbehörde überwacht Nutzer, die Inhalte teilen, welche die türkischen Truppen an der Front demoralisieren oder die einheimische Öffentlichkeit beeinflussen könnten. Das Büro des Premierministers erlässt direkt Zugangsverbote für solche Inhalte, und gegen Nutzer, die solche Beiträge teilen, wird eine Untersuchung eingeleitet (Ahval 26.1.2018, vgl. Standard 23.1.2018). Außenminister Mevlüt Cavusoglu hatte bereits am 21.1.2018 verkündet, dass jeder, der sich gegen die türkische Afrin-Offensive ausspricht, Terroristen unterstütze (DS 21.1.2018). Diesbezüglich Verdächtige werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (AA 27.1.2018).Dutzende türkische Social-Media-Nutzer, darunter auch Journalisten, wurden festgenommen, weil sie die Offensive der Türkei gegen die syrisch-kurdische Miliz YPG kritisiert haben, die Ankara als Bedrohung für die Grenzsicherheit sieht. Die türkische Internetbehörde überwacht Nutzer, die Inhalte teilen, welche die türkischen Truppen an der Front demoralisieren oder die einheimische Öffentlichkeit beeinflussen könnten. Das Büro des Premierministers erlässt direkt Zugangsverbote für solche Inhalte, und gegen Nutzer, die solche Beiträge teilen, wird eine Untersuchung eingeleitet (Ahval 26.1.2018, vergleiche Standard 23.1.2018). Außenminister Mevlüt Cavusoglu hatte bereits am 21.1.2018 verkündet, dass jeder, der sich gegen die türkische Afrin-Offensive ausspricht, Terroristen unterstütze (DS 21.1.2018). Diesbezüglich Verdächtige werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (AA 27.1.2018).

Der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit, Harlem Désir, forderte am 26.1.2018 die türkischen Behörden auf, die Terrorismusanklagen gegen Journalisten fallen zu lassen und diese freizulassen. Désir äußerte auch seine Besorgnis über die Anweisungen für die Berichterstattung über die Militäraktionen in der Region Afrin, die Redakteuren und Reportern bei einer Pressekonferenz seitens des Premierministers Binali Yildirim, des stellvertretenden Premierministers Bekir Bozdag und Verteidigungsministers Nurettin Canikli erteilt wurden. Désir erinnerte daran, dass Journalisten nicht zum Inhalt instruiert werden sollten und dass die Pressefreiheit jederzeit geachtet werden muss. Es sei die Aufgabe eines Journalisten, unterschiedliche Ansichten zu präsentieren und die Öffentlichkeit zu informieren, auch wenn der Inhalt Kritik enthält (OSCE 26.1.2018).

Quellen:

? Ahval (26.1.2018): Turkey asks Twitter, Facebook, YouTube to remove posts on Afrin op,

https://ahvalnews.com/freedom-speech/turkey-asks-twitter-facebook-youtube-remove-posts-afrin-op, Zugriff 29.1.2018

? AA - Anadolu Agency (27.1.2018): Turkey remands 16 for PYD/PKK promotion on social media,

http://aa.com.tr/en/turkey/turkey-remands-16-for-pyd-pkk-promotion-on-social-media/1044501, Zugriff 29.1.2018

? DS - Daily Sabah (21.1.2018): Anyone who opposes Turkey's Afrin op will be siding with terrorists: FM Çavusoglu, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2018/01/21/anyone-who-opposes-turkeys-afrin-op-will-be-siding-with-terrorists-fm-cavusoglu, Zugriff 29.1.2018

? OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (26.1.2018): OSCE media freedom representative calls on Turkey to release detained journalists and respect everyone's right to express ideas freely, http://www.osce.org/fom/368261, Zugriff 29.1.2018

? Der Standard (23.1.2018): Feldzug gegen Kurden: Kein Platz für Kritiker bei Erdogans Krieg,

https://derstandard.at/2000072760808/Kurdenmiliz-Tuerkische-Armee-bombardiert-Doerfer-in-Syrien?ref=rec, Zugriff 29.1.2018

KI vom 11.1.2018, Notstandsdekret Nr.696 - Straffreiheit von Zivilpersonen bei Gewalttaten zur Putschverhinderung _Verlängerung des Ausnahmezustandes (relevant für Abschnitt: 4. Rechtsschutz/Justizwesen)

Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht. Das Notstandsdekret befasst sich unte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten