TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/14 W209 2165841-1

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Veröffentlicht am 14.05.2018
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Entscheidungsdatum

14.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W209 2165841-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2017, Zl. 1070566504 - 150549030, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.), Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2017, Zl. 1070566504 - 150549030, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch drei.), Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien am 23.05.2015 führte der BF als Fluchtgrund aus, er habe aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen. Sein Onkel väterlicherseits sei Kommandant bei den Taliban. Dieser habe die Absicht gehabt, den BF den Taliban zu übergeben, damit der BF gemeinsam mit ihnen kämpfe. Der BF habe sich geweigert, deshalb sei er mit dem Tod bedroht worden. Seine Mutter habe den BF aus Angst um sein Leben nach Europa geschickt. Bei der Erstbefragung gab der BF an, am 01.10.1999 geboren zu sein.

3. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) veranlasstes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 19.08.2015 ergab für den BF den XXXX als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum.3. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) veranlasstes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 19.08.2015 ergab für den BF den römisch 40 als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum.

4. Am 10.01.2017 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Im Rahmen der Befragung durch das BFA legte der BF mehrere Schriftstücke vor. Neben eines Entlassungsscheines und Entlassungsberichtes des Uniklinikums Salzburg und eines Arztberichtes der Internistischen Notaufnahme befand sich darunter auch die Rechnung für die Buchung eines VHS Kurses Deutsch A1/1 mit dem handschriftlichen Vermerk: "War nur drei Mal seit dem 2. Februar - bitte nicht mehr aufnehmen", welcher leicht geschwärzt war.

Eingangs wurde der BF befragt, warum das von ihm angegebene Geburtsdatum nicht mit dem medizinisch festgestellten Geburtsdatum übereinstimme. Der BF gab dazu an, dass er im Persischen Kalender 1378 geboren sei, der Polizist bei der Ersteinvernahme habe aber nicht gut schreiben können. Seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum genannt und dieses sei korrekt. Auch in seiner Tazkira würde es so stehen. Er könne die Tazkira allerdings nicht nachreichen, da er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe.

Seine letzte Adresse in Afghanistan sei das Dorf XXXX im Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar gewesen. Seine Familie habe in XXXX gewohnt, er habe zuletzt in Traiskirchen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Auch ein Onkel mütterlicherseits lebe in Afghanistan. Sein Vater sei gestorben. Die Ausreise habe sein Onkel organisiert. Der Onkel habe das Geld für die Ausreise gehabt, er habe in Jalalabad ein Geschäft für Elektroartikel betrieben. In Afghanistan habe er im Haus der Familie gewohnt.Seine letzte Adresse in Afghanistan sei das Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar gewesen. Seine Familie habe in römisch 40 gewohnt, er habe zuletzt in Traiskirchen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Auch ein Onkel mütterlicherseits lebe in Afghanistan. Sein Vater sei gestorben. Die Ausreise habe sein Onkel organisiert. Der Onkel habe das Geld für die Ausreise gehabt, er habe in Jalalabad ein Geschäft für Elektroartikel betrieben. In Afghanistan habe er im Haus der Familie gewohnt.

Zu den Fluchtgründen führte der BF aus, dass er Probleme mit seiner Schwester gehabt habe. Ein Onkel habe mit den Taliban zusammengearbeitet und habe die Schwester des BF heiraten wollen. Diese Schwester wohne jetzt in London. Der Vater des BF habe nicht gewollt, dass der Onkel die Schwester heirate. Dann habe der Onkel den Vater des BF bedroht, der Vater dürfe die Tochter niemand anderen heiraten lassen. Zwei Monate später sei der Onkel wieder zur Familie des BF gekommen und habe Süßigkeiten für die Hochzeit mitgebracht. Es seien zwei ältere Menschen dabei gewesen. Der Vater des BF habe die Hochzeit wieder abgelehnt. Daraufhin habe der Onkel mit dem Vater gestritten und gesagt, dass er aufgrund des Beiseins der zwei älteren Menschen nun keine Ehre mehr im Dorf habe. Der Onkel habe dem Vater wieder gedroht und gesagt, dass falls er Probleme bekomme, er nicht dafür verantwortlich sei. Daraufhin sei der Onkel für fünf bis sechs Jahre verschwunden. Die Familie des BF habe nicht gewusst, wo er sich befinde. Dann habe die Schwester den Sohn des Nachbarn geheiratet. 5 bis 6 Jahre später sei der Onkel dann mit rund 15 Taliban um Mitternacht zum BF nach Hause gekommen. Der Onkel habe den Vater des BF beschuldigt, dass dieser an der Gefängnisstrafe des Onkels schuld sei. Dann sei der Vater geschlagen worden und die Gruppe sei wieder weggegangen. Eine Woche später habe der Vater in Jalalabad ein Haus mieten wollen, da die Familie Angst vor dem Onkel gehabt habe. In Jalalabad, genauer in Qasaba gegenüber der Qole Ordu Militärbasis, sei der Vater bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen. Nach dem Begräbnis des Vaters sei der Onkel nett zum BF gewesen und habe diesen rekrutieren wollen, damit er in den Dschihad gehe. Er habe auch gewollt, dass der BF in eine Koranschule gehe und habe die Lehrerin des BF bedroht. Der BF habe versucht, die Schule in XXXX zu besuchen. Er sei in der Schule gewesen als die Schulkollegen geschrien hätten, dass die Taliban zur Schule gewollt hätten. Der BF sei von der Schule raus in den Wald gelaufen. Dann sei auf ihn geschossen worden. Dann sei er zu einem Freund gegangen und habe mit seiner Mutter telefoniert. Die Mutter habe diesen Vorfall dem Onkel aus Jalalabad erzählt. Der Onkel aus Jalalabad habe mit dem Onkel von den Taliban gesprochen und diesen gefragt, was er wolle. Der Onkel von den Taliban habe gesagt, er wolle, dass der BF mit ihm zusammenarbeite und kooperiere. Der Onkel aus Jalalabad habe zum anderen Onkel gesagt, er solle den BF in Ruhe lassen, da er der älteste Sohn der Familie sei. Der Onkel von den Taliban habe das abgelehnt und habe auch den Onkel aus Jalalabad bedroht. Zwei Wochen später seien wieder rund 15 Taliban zum BF nach Hause gekommen und hätten den BF entführt. Dem BF seien die Augen verbunden worden. Der BF sei daraufhin mit verbundenen Augen in eine Schießerei geführt worden. Alle, auch der BF, hätten sich auf den Boden gelegt. Die Taliban seien geflüchtet. Der BF habe sich von den Fesseln und der Augenbinde befreit und sei nach Hause gegangen. Die Mutter habe den BF sofort nach Jalalabad geschickt, von wo aus der BF mit seinem Onkel weiter nach Kabul gefahren sei und dort die Ausreise organisiert habe.Zu den Fluchtgründen führte der BF aus, dass er Probleme mit seiner Schwester gehabt habe. Ein Onkel habe mit den Taliban zusammengearbeitet und habe die Schwester des BF heiraten wollen. Diese Schwester wohne jetzt in London. Der Vater des BF habe nicht gewollt, dass der Onkel die Schwester heirate. Dann habe der Onkel den Vater des BF bedroht, der Vater dürfe die Tochter niemand anderen heiraten lassen. Zwei Monate später sei der Onkel wieder zur Familie des BF gekommen und habe Süßigkeiten für die Hochzeit mitgebracht. Es seien zwei ältere Menschen dabei gewesen. Der Vater des BF habe die Hochzeit wieder abgelehnt. Daraufhin habe der Onkel mit dem Vater gestritten und gesagt, dass er aufgrund des Beiseins der zwei älteren Menschen nun keine Ehre mehr im Dorf habe. Der Onkel habe dem Vater wieder gedroht und gesagt, dass falls er Probleme bekomme, er nicht dafür verantwortlich sei. Daraufhin sei der Onkel für fünf bis sechs Jahre verschwunden. Die Familie des BF habe nicht gewusst, wo er sich befinde. Dann habe die Schwester den Sohn des Nachbarn geheiratet. 5 bis 6 Jahre später sei der Onkel dann mit rund 15 Taliban um Mitternacht zum BF nach Hause gekommen. Der Onkel habe den Vater des BF beschuldigt, dass dieser an der Gefängnisstrafe des Onkels schuld sei. Dann sei der Vater geschlagen worden und die Gruppe sei wieder weggegangen. Eine Woche später habe der Vater in Jalalabad ein Haus mieten wollen, da die Familie Angst vor dem Onkel gehabt habe. In Jalalabad, genauer in Qasaba gegenüber der Qole Ordu Militärbasis, sei der Vater bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen. Nach dem Begräbnis des Vaters sei der Onkel nett zum BF gewesen und habe diesen rekrutieren wollen, damit er in den Dschihad gehe. Er habe auch gewollt, dass der BF in eine Koranschule gehe und habe die Lehrerin des BF bedroht. Der BF habe versucht, die Schule in römisch 40 zu besuchen. Er sei in der Schule gewesen als die Schulkollegen geschrien hätten, dass die Taliban zur Schule gewollt hätten. Der BF sei von der Schule raus in den Wald gelaufen. Dann sei auf ihn geschossen worden. Dann sei er zu einem Freund gegangen und habe mit seiner Mutter telefoniert. Die Mutter habe diesen Vorfall dem Onkel aus Jalalabad erzählt. Der Onkel aus Jalalabad habe mit dem Onkel von den Taliban gesprochen und diesen gefragt, was er wolle. Der Onkel von den Taliban habe gesagt, er wolle, dass der BF mit ihm zusammenarbeite und kooperiere. Der Onkel aus Jalalabad habe zum anderen Onkel gesagt, er solle den BF in Ruhe lassen, da er der älteste Sohn der Familie sei. Der Onkel von den Taliban habe das abgelehnt und habe auch den Onkel aus Jalalabad bedroht. Zwei Wochen später seien wieder rund 15 Taliban zum BF nach Hause gekommen und hätten den BF entführt. Dem BF seien die Augen verbunden worden. Der BF sei daraufhin mit verbundenen Augen in eine Schießerei geführt worden. Alle, auch der BF, hätten sich auf den Boden gelegt. Die Taliban seien geflüchtet. Der BF habe sich von den Fesseln und der Augenbinde befreit und sei nach Hause gegangen. Die Mutter habe den BF sofort nach Jalalabad geschickt, von wo aus der BF mit seinem Onkel weiter nach Kabul gefahren sei und dort die Ausreise organisiert habe.

Seine Schwester sei vor ca. 8 Jahren ausgereist. Sonst habe er keine Familienangehörigen im Ausland. Auch in Kabul habe der BF Angst vor seinem Onkel gehabt, weil dieser gewollt habe, dass er für die Taliban arbeite. Außerdem habe der BF niemanden in Kabul. Auf den Vorhalt, wie er mit verbundenen Augen gesehen habe, dass sich seine Entführer, die Taliban, allesamt niedergelegt hätten, gab der BF an, dass er dies habe hören können. Der BF sei der älteste Sohn seiner Familie, seine jüngeren Brüder würden mit seiner Mutter und der Familie zusammenleben. Er wisse nicht, wer den Selbstmordanschlag auf den Vater ausgeübt habe, sein Onkel sei aber der Mullah der Taliban gewesen. Auf die Frage, warum der Onkel mütterlicherseits, der nun Familienoberhaupt sei, nicht vom Onkel bei den Taliban bedroht worden sei, gab der BF an, dieser sei bereits älter und habe einen weißen Bart. Der BF habe 9 Jahre lange die Grundschule besucht und lerne nun Deutsch. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er betreibe Fitness und Sport, damit er sich besser fühle. Er habe Herzprobleme. Auf den Vorhalt, warum auf der Anmeldung für den A1 Kurs stehe, dass er nur drei Mal dort gewesen sei und man ihn nicht mehr aufnehmen solle, gab der BF an, dass es sich hierbei um jemanden anderen handle, der ebenfalls XXXX heiße.Seine Schwester sei vor ca. 8 Jahren ausgereist. Sonst habe er keine Familienangehörigen im Ausland. Auch in Kabul habe der BF Angst vor seinem Onkel gehabt, weil dieser gewollt habe, dass er für die Taliban arbeite. Außerdem habe der BF niemanden in Kabul. Auf den Vorhalt, wie er mit verbundenen Augen gesehen habe, dass sich seine Entführer, die Taliban, allesamt niedergelegt hätten, gab der BF an, dass er dies habe hören können. Der BF sei der älteste Sohn seiner Familie, seine jüngeren Brüder würden mit seiner Mutter und der Familie zusammenleben. Er wisse nicht, wer den Selbstmordanschlag auf den Vater ausgeübt habe, sein Onkel sei aber der Mullah der Taliban gewesen. Auf die Frage, warum der Onkel mütterlicherseits, der nun Familienoberhaupt sei, nicht vom Onkel bei den Taliban bedroht worden sei, gab der BF an, dieser sei bereits älter und habe einen weißen Bart. Der BF habe 9 Jahre lange die Grundschule besucht und lerne nun Deutsch. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er betreibe Fitness und Sport, damit er sich besser fühle. Er habe Herzprobleme. Auf den Vorhalt, warum auf der Anmeldung für den A1 Kurs stehe, dass er nur drei Mal dort gewesen sei und man ihn nicht mehr aufnehmen solle, gab der BF an, dass es sich hierbei um jemanden anderen handle, der ebenfalls römisch 40 heiße.

5. Am 18.01.2017 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF den Arztbericht der internistischen Notaufnahme vom 24.10.2016, wonach der BF ambulant aufgrund von Thoraxschmerzen im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Eine kardiale Ursache der Beschwerden habe, so der Bericht, nicht gefunden werden können.

6. Am 25.01.2017 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF eine Stellungnahme mit Ausführungen zur Situation des BF und seinem Fluchtbringen sowie einer Vielzahl an Zeitungsberichten zur Lage in Afghanistan.

7. Mit Bescheid vom 03.07.2017, Zl. 1070566504 - 150549030, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid vom 03.07.2017, Zl. 1070566504 - 150549030, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Begründung des Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in dessen Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig sei.

Die Glaubwürdigkeit des BF sei bereits durch seine falschen Altersangaben und den Angaben zu seinem A1 Kurs, hinsichtlich derer das BFA Nachforschungen angestellt habe, wodurch sich die Angaben des BF als falsch herausgestellt hätten, beschädigt worden. Das Fluchtvorbringen selbst sei nach Ansicht der Behörde vollkommen überzogen und nicht glaubhaft. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren. Die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung des BF sei in der Beweiswürdigung berücksichtigt worden.

Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Zwar sei die Heimatprovinz des BF volatil, aber es bestünde für den BF die zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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