TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/15 W236 2013154-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W236 1434436-5/2E

W236 2013151-5/2E

W236 1434438-5/2E

W236 1434437-5/2E

W236 2013154-5/2E

W236 2136283-3/2E

W236 2136285-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,1) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ,

2) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,2) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ,

3) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,3) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ,

4) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,4) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ,

5) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,5) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ,

6) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,6) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ,

7) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,7) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ,

alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.03.2018, Zlen.

1) 821534604-171303785,

2) 831377206-171303645,

3) 821534800-171304072,

4) 821534702-171303912,

5) 831377402-171303980,

6) 831377500-171304030,

7) 1027626200-171303769,

zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 55 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute und die Eltern der (teils) minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

1. Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste im Oktober 2012 gemeinsam mit dem (damals minderjährigen) Drittbeschwerdeführer und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und seine Söhne als gesetzlicher Vertreter am 23.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.03.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. abgewiesen und der Erst-, Dritt- und minderjährige Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden.1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste im Oktober 2012 gemeinsam mit dem (damals minderjährigen) Drittbeschwerdeführer und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und seine Söhne als gesetzlicher Vertreter am 23.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.03.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. abgewiesen und der Erst-, Dritt- und minderjährige Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden.

1.2. Am 24.09.2013 reiste die Zweitbeschwerdeführerin mit den minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführern (sowie einem weiteren, damals minderjährigen Sohn, XXXX XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und die minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz. Der minderjährige Siebtbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren; die Zweitbeschwerdeführerin stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 04.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014 wurden diese Anträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. abgewiesen und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.2. Am 24.09.2013 reiste die Zweitbeschwerdeführerin mit den minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführern (sowie einem weiteren, damals minderjährigen Sohn, römisch 40 römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und die minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz. Der minderjährige Siebtbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren; die Zweitbeschwerdeführerin stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 04.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014 wurden diese Anträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. abgewiesen und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

1.3. Die gegen die Bescheide des Bundesasylamts erhobenen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2014 und am 05.12.2014 - mit Erkenntnis vom 11.05.2015 gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit jeweils einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 leg.cit. zurück. Die gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 - mit selbigem Erkenntnis gemäß § 3 und § 8 leg.cit. als unbegründet ab und behob die Spruchpunkte III. der sie betreffenden Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52, 55 FPG.1.3. Die gegen die Bescheide des Bundesasylamts erhobenen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2014 und am 05.12.2014 - mit Erkenntnis vom 11.05.2015 gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit jeweils einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 75, Absatz 20, leg.cit. zurück. Die gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 - mit selbigem Erkenntnis gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, leg.cit. als unbegründet ab und behob die Spruchpunkte römisch drei. der sie betreffenden Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, 55, FPG.

1.4. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 10.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. In dieser Einvernahme brachte er vor, dass er bereits eine Deutschprüfung auf A2-Niveau bestanden habe. Er habe außerdem seinen Führerschein in Österreich umschreiben lassen und bereits einige Kurse besucht. Zu seinem in Tschetschenien aufhältigen Bruder habe er telefonischen Kontakt. Zudem sei er Mitglied im Verein " XXXX ", der bei der Arbeitssuche im Falle des Vorliegens der nötigen Papiere unterstütze. Freizeit stünde ihm bei sechs Kindern kaum zur Verfügung; wenn seine Frau Deutschkurse besuche, passe er auf die Kinder auf. Es sei schwierig, eine Arbeit zu finden.1.4. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 10.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. In dieser Einvernahme brachte er vor, dass er bereits eine Deutschprüfung auf A2-Niveau bestanden habe. Er habe außerdem seinen Führerschein in Österreich umschreiben lassen und bereits einige Kurse besucht. Zu seinem in Tschetschenien aufhältigen Bruder habe er telefonischen Kontakt. Zudem sei er Mitglied im Verein " römisch 40 ", der bei der Arbeitssuche im Falle des Vorliegens der nötigen Papiere unterstütze. Freizeit stünde ihm bei sechs Kindern kaum zur Verfügung; wenn seine Frau Deutschkurse besuche, passe er auf die Kinder auf. Es sei schwierig, eine Arbeit zu finden.

1.5.1. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2015 wurden der Zweitbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführern gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Fünftbis Siebtbeschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung der genannten Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei. Weiters sprach das Bundesamt aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend hielt die Behörde fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern in Österreich lebe, weshalb alle Familienangehörigen im gleichen Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Zu der in Österreich lebenden Schwägerin bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, sie lebten weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Den Beschwerdeführern wäre in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr nicht die Lebensgrundlage entzogen oder würden sie in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Es sei zwar richtig, dass die Kinder die Schule besuchten und dies bei der Abwägung ins Gewicht falle, allerdings würden sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden.1.5.1. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2015 wurden der Zweitbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführern gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Fünftbis Siebtbeschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung der genannten Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei. Weiters sprach das Bundesamt aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend hielt die Behörde fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern in Österreich lebe, weshalb alle Familienangehörigen im gleichen Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Zu der in Österreich lebenden Schwägerin bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, sie lebten weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Den Beschwerdeführern wäre in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr nicht die Lebensgrundlage entzogen oder würden sie in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Es sei zwar richtig, dass die Kinder die Schule besuchten und dies bei der Abwägung ins Gewicht falle, allerdings würden sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden.

Die dagegen erhobenen Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.10.2015 gemäß § 16 BFA-VG als verspätet zurück.Die dagegen erhobenen Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.10.2015 gemäß Paragraph 16, BFA-VG als verspätet zurück.

1.5.2. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2015 wurden dem Erst-, dem Dritt- und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die genannten Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung der genannten Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei. Weiters sprach das Bundesamt aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend hielt es fest, dass zwar die Schwester des Erstbeschwerdeführers in Österreich lebe, jedoch mangels wechselseitiger Abhängigkeiten und mangels übermäßiger Intensität der wechselseitigen Besuche kein Familienleben bestehe.1.5.2. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2015 wurden dem Erst-, dem Dritt- und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die genannten Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung der genannten Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei. Weiters sprach das Bundesamt aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend hielt es fest, dass zwar die Schwester des Erstbeschwerdeführers in Österreich lebe, jedoch mangels wechselseitiger Abhängigkeiten und mangels übermäßiger Intensität der wechselseitigen Besuche kein Familienleben bestehe.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.06.2016 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Diese Entscheidung begründete es damit, dass sich der Erst-, der Dritt- und der minderjährige Viertbeschwerdeführer erst seit Oktober 2012 im Bundesgebiet aufhielten und ihr Aufenthalt nicht geduldet sei. Die Beschwerdeführer seien weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt geworden, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht erteilt werden könne. Mit der Schwester des Erstbeschwerdeführers bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, er habe dort den Großteil seines Lebens verbracht, sei der Landessprache Russisch und Tschetschenisch mächtig und habe dort eine Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen. In Österreich sei er nicht dermaßen integriert, dass von einer Verletzung seines Privatlebens im Falle einer Rückkehrentscheidung ausgegangen werden müsse. Er besitze keine ausreichenden Deutschkenntnisse, sei nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung; zu seiner Schwester stehe er in telefonischem Kontakt, wie auch bereits in der Russischen Föderation. Die Kinder würden am Beginn der Adoleszenz stehen, beide seien der russischen und tschetschenischen Sprache mächtig und hätten in Tschetschenien eine längere Schulbildung genossen als in Österreich. Die Beschwerdeführer hätten sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Es ergäben sich keine Hinweise, dass bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ein "real risk" der Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK gegeben wäre.Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.06.2016 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Diese Entscheidung begründete es damit, dass sich der Erst-, der Dritt- und der minderjährige Viertbeschwerdeführer erst seit Oktober 2012 im Bundesgebiet aufhielten und ihr Aufenthalt nicht geduldet sei. Die Beschwerdeführer seien weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt geworden, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht erteilt werden könne. Mit der Schwester des Erstbeschwerdeführers bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, er habe dort den Großteil seines Lebens verbracht, sei der Landessprache Russisch und Tschetschenisch mächtig und habe dort eine Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen. In Österreich sei er nicht dermaßen integriert, dass von einer Verletzung seines Privatlebens im Falle einer Rückkehrentscheidung ausgegangen werden müsse. Er besitze keine ausreichenden Deutschkenntnisse, sei nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung; zu seiner Schwester stehe er in telefonischem Kontakt, wie auch bereits in der Russischen Föderation. Die Kinder würden am Beginn der Adoleszenz stehen, beide seien der russischen und tschetschenischen Sprache mächtig und hätten in Tschetschenien eine längere Schulbildung genossen als in Österreich. Die Beschwerdeführer hätten sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Es ergäben sich keine Hinweise, dass bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ein "real risk" der Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

2. Verfahren über die zweiten Anträge auf internationalen Schutz:

2.1. Am 07.09.2016 stellten sämtliche Beschwerdeführer zweite Anträge auf internationalen Schutz, welchen mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. Mit Beschlüssen vom 27.10.2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG, als rechtmäßig.2.1. Am 07.09.2016 stellten sämtliche Beschwerdeführer zweite Anträge auf internationalen Schutz, welchen mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. Mit Beschlüssen vom 27.10.2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG, als rechtmäßig.

2.2. Im weiteren Verfahren legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen betreffend ihr Leben in Österreich (Unterstützungsschreiben, Stellungnahmen, Einstellungszusagen, Mitwirkungsbestätigungen, Unterschriftenlisten, Sprachkurs- und Schulzeugnisse) in Kopie vor.

2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 09.07.2017 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurück, erkannte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005 zu, erließ gegenüber allen Beschwerdeführern im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei; schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 09.07.2017 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurück, erkannte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 zu, erließ gegenüber allen Beschwerdeführern im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei; schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.).

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens hielt das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführer seit ihrer illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischerweise zu keinem Zeitpunkt davon hätten ausgehen können, ein auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zu bekommen. Es sei daher praktisch auszuschließen, dass bislang eine maßgebliche Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich erfolgen habe können. Der Erstbeschwerdeführer spreche zwar ein bisschen Deutsch, allerdings sei für die Einvernahme ein Dolmetscher nötig gewesen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über Deutschkenntnisse, jedoch beherrsche sie die in ihrem Heimatland gesprochene Sprache nach wie vor besser als Deutsch, weshalb die Einvernahmen auch nur unter Heranziehung von Dolmetschern möglich gewesen seien. Zudem hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht. Überdies liege kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet vor, welches im vorliegenden Einzelfall zu einem Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet führen könne. Andernfalls würden Fremde, welche unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellungen bzw. illegale Einreisen unterlassen würden, letztlich schlechter gestellt als Fremde, die genau zu diesen Mitteln griffen. Ein Verbleib in Österreich käme nur dann in Betracht, wenn das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert sei, was durch den Besuch eines Deutschkurses oder einer Berufsausbildung allein nicht der Fall sei. Der dreijährige Aufenthalt sei keinesfalls ein so langer Zeitraum, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer sei auch nicht durch eine den Behörden zurechenbare überlange Verzögerung begründet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, weswegen es nicht möglich sein sollte, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in der Russischen Föderation wiedereinzufinden. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer stelle daher keinen Eingriff in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK dar.Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens hielt das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführer seit ihrer illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischerweise zu keinem Zeitpunkt davon hätten ausgehen können, ein auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zu bekommen. Es sei daher praktisch auszuschließen, dass bislang eine maßgebliche Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich erfolgen habe können. Der Erstbeschwerdeführer spreche zwar ein bisschen Deutsch, allerdings sei für die Einvernahme ein Dolmetscher nötig gewesen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über Deutschkenntnisse, jedoch beherrsche sie die in ihrem Heimatland gesprochene Sprache nach wie vor besser als Deutsch, weshalb die Einvernahmen auch nur unter Heranziehung von Dolmetschern möglich gewesen seien. Zudem hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht. Überdies liege kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet vor, welches im vorliegenden Einzelfall zu einem Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet führen könne. Andernfalls würden Fremde, welche unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellungen bzw. illegale Einreisen unterlassen würden, letztlich schlechter gestellt als Fremde, die genau zu diesen Mitteln griffen. Ein Verbleib in Österreich käme nur dann in Betracht, wenn das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert sei, was durch den Besuch eines Deutschkurses oder einer Berufsausbildung allein nicht der Fall sei. Der dreijährige Aufenthalt sei keinesfalls ein so langer Zeitraum, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer sei auch nicht durch eine den Behörden zurechenbare überlange Verzögerung begründet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, weswegen es nicht möglich sein sollte, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in der Russischen Föderation wiedereinzufinden. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer stelle daher keinen Eingriff in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK dar.

2.4. Die gegen diese Bescheide am 08.08.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerden, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 24.08.2017 gemäß § 68 AVG, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet ab (rechtskräftig seit 07.11.2017). Zum gerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wird darin begründend ausgeführt, dass zugunsten der Beschwerdeführer deren (durch zahlreiche Unterstützungsschreiben und Unterschriftenlisten, Kursbesuchsbestätigungen, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten, Einstellungszusagen, etc.) dokumentierte Integration, deren Deutschkenntnisse und Schulerfolge zu berücksichtigen seien. Dem gegenüber stehe jedoch die illegale Einreise, der Umstand, dass die Beschwerdeführer nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren verfügt hätten, sich die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet und des Setzens ihrer Integrationsschritte stets ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, dass die Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erhalten und diese ignoriert hätten und ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. In Summe überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, sodass eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege.2.4. Die gegen diese Bescheide am 08.08.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerden, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 24.08.2017 gemäß Paragraph 68, AVG, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet ab (rechtskräftig seit 07.11.2017). Zum gerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wird darin begründend ausgeführt, dass zugunsten der Beschwerdeführer deren (durch zahlreiche Unterstützungsschreiben und Unterschriftenlisten, Kursbesuchsbestätigungen, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten, Einstellungszusagen, etc.) dokumentierte Integration, deren Deutschkenntnisse und Schulerfolge zu berücksichtigen seien. Dem gegenüber stehe jedoch die illegale Einreise, der Umstand, dass die Beschwerdeführer nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren verfügt hätten, sich die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet und des Setzens ihrer Integrationsschritte stets ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, dass die Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erhalten und diese ignoriert hätten und ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. In Summe überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, sodass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliege.

3. Gegenständliches Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005:3. Gegenständliches Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005:

3.1. Am 21.11.2017 stellten die Beschwerdeführer (ebenso wie der mittlerweile volljährige Sohn XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ) den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005. Die Beschwerdeführer führten darin zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit den Dritt- und Viertbeschwerdeführern im Oktober 2012 in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit den minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführern im September 2013 in Österreich ein. Die Beschwerdeführer gelten als sozial integriert und deren Aufenthalt sei als finanziell gesichert anzusehen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin könnten bei Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Sämtliche Beschwerdeführer seien der deutschen Sprache mächtig. Die Familie habe sich in Österreich auch gemeinnützig betätigt. Im Heimatland verfügen sie über keine existenzielle Grundlage, ihnen sei es aufgrund des jahrelangen Auslandsaufenthaltes auch nicht möglich, eine Existenz zu schaffen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien unbescholten und stellen keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Beschwerdeführer seien in Österreich gemeldet und gemeinsam an einer Adresse wohnhaft. Sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen lägen schon allein aufgrund der sozialen Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vor. Die öffentlichen Interessen würden nicht überwiegen. Im Asylverfahren seien die entsprechenden Nachweise der sozialen Integration nicht berücksichtigt worden. Insbesondere habe sich auch seit Abschluss des Asylverfahrens die Integration der Beschwerdeführer weiter verfestigt, was durch zahlreiche Urkunde dokumentierbar sei.3.1. Am 21.11.2017 stellten die Beschwerdeführer (ebenso wie der mittlerweile volljährige Sohn römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ) den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Die Beschwerdeführer führten darin zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit den Dritt- und Viertbeschwerdeführern im Oktober 2012 in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit den minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführern im September 2013 in Österreich ein. Die Beschwerdeführer gelten als sozial integriert und deren Aufenthalt sei als finanziell gesichert anzusehen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin könnten bei Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Sämtliche Beschwerdeführer seien der deutschen Sprache mächtig. Die Familie habe sich in Österreich auch gemeinnützig betätigt. Im Heimatland verfügen sie über keine existenzielle Grundlage, ihnen sei es aufgrund des jahrelangen Auslandsaufenthaltes auch nicht möglich, eine Existenz zu schaffen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien unbescholten und stellen keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Beschwerdeführer seien in Österreich gemeldet und gemeinsam an einer Adresse wohnhaft. Sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen lägen schon allein aufgrund der sozialen Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vor. Die öffentlichen Interessen würden nicht überwiegen. Im Asylverfahren seien die entsprechenden Nachweise der sozialen Integration nicht berücksichtigt worden. Insbesondere habe sich auch seit Abschluss des Asylverfahrens die Integration der Beschwerdeführer weiter verfestigt, was durch zahlreiche Urkunde dokumentierbar sei.

3.2. Mit Schreiben vom 30.11.2017 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Bekanntgabe des maßgeblich geänderten Sachverhaltes seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens auf, der eine neuerliche Beurteilung ihres Privat- und Familienlebens erforderlich mache.

3.3. Mit Stellungnahme vom 18.12.2017 machten die Beschwerdeführer geltend, dass den im Vorverfahren bereits vorgelegten Arbeitsvorverträgen zu entnehmen sei, dass der Erstbeschwerdeführer bei Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen könnte. Er habe zwischenzeitig auch den Deutschkurs A2 - B1 am 15.12.2017 abgeschlossen. Der Drittbeschwerdeführer habe beim Institut für Familienförderung an einem Projekt teilgenommen; es sei auf aktuelle Empfehlungsschreiben zu verweisen. Der Drittbeschwerdeführer nehme aktuelle an einem "Schnupperlehrkurs" teil; auf das entsprechende Schreiben des Amtes für Jugend und Familie XXXX vom 04.12.2017 sei zu verweisen. Der Drittbeschwerdeführer möchte eine Lehrstelle erhalten und interessiere sich besonders für Elektrotechnik; auf die entsprechenden Bewerbungsschreiben, die an zahlreiche potentielle Arbeitgeber ergangen seien, werde verwiesen. Unter Einem sei noch auf die sich zwischenzeitig verschlechterte Menschenrechtssituation in Tschetschenien hinzuweisen. Das Leben der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien auf das Gröbste gefährdet.3.3. Mit Stellungnahme vom 18.12.2017 machten die Beschwerdeführer geltend, dass den im Vorverfahren bereits vorgelegten Arbeitsvorverträgen zu entnehmen sei, dass der Erstbeschwerdeführer bei Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen könnte. Er habe zwischenzeitig auch den Deutschkurs A2 - B1 am 15.12.2017 abgeschlossen. Der Drittbeschwerdeführer habe beim Institut für Familienförderung an einem Projekt teilgenommen; es sei auf aktuelle Empfehlungsschreiben zu verweisen. Der Drittbeschwerdeführer nehme aktuelle an einem "Schnupperlehrkurs" teil; auf das entsprechende Schreiben des Amtes für Jugend und Familie römisch 40 vom 04.12.2017 sei zu verweisen. Der Drittbeschwerdeführer möchte eine Lehrstelle erhalten und interessiere sich besonders für Elektrotechnik; auf die entsprechenden Bewerbungsschreiben, die an zahlreiche potentielle Arbeitgeber ergangen seien, werde verwiesen. Unter Einem sei noch auf die sich zwischenzeitig verschlechterte Menschenrechtssituation in Tschetschenien hinzuweisen. Das Leben der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien auf das Gröbste gefährdet.

Mit der Stellungnahme legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

? Bestätigung eines Deutschkurses A2 - B1 des Vereins XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer, Kursdauer 06.11.2017 bis 15.12.2017;? Bestätigung eines Deutschkurses A2 - B1 des Vereins römisch 40 betreffend den Erstbeschwerdeführer, Kursdauer 06.11.2017 bis 15.12.2017;

? ein Empfehlungsschreiben einer Lehrerin der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin vom 07.12.2017, wonach die Zweitbeschwerdeführerin stellvertretende Elternsprecherin sei und sich bereit erklärt habe, an der Weihnachtsbastelei am 24.11.2017 mitzuarbeiten. Dabei seien die guten Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin und ihre soziale Kompetenz aufgefallen;

? ein Empfehlungsschreiben betreffend die Zweitbeschwerdeführerin über ihre Mitarbeit an einem Kunsthandwerkmarkt am 26.11.2017;

? Teilnahmebestätigung des Drittbeschwerdeführers beim Projekt "Jugend-Werk-Stadt" XXXX vom 07.12.2017, wonach er am 06. und 07.12.2017 jeweils vier Stunden an dem Projekt mitgearbeitet habe, wo verschiedenste Arbeitsbereiche (Fahrradwerkstatt, Siedeln, Tischlerarbeiten, Gartenpflege, Gebäudesanierung, etc.) erprobt worden seien;? Teilnahmebestätigung des Drittbeschwerdeführers beim Projekt "Jugend-Werk-Stadt" römisch 40 vom 07.12.2017, wonach er am 06. und 07.12.2017 jeweils vier Stunden an dem Projekt mitgearbeitet habe, wo verschiedenste Arbeitsbereiche (Fahrradwerkstatt, Siedeln, Tischlerarbeiten, Gartenpflege, Gebäudesanierung, etc.) erprobt worden seien;

? Bestätigung des Amtes für Jugend und Familie der Stadt XXXX über die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an obigem Arbeitsprojekt vom 06.12.2017, wonach der Drittbeschwerdeführer nach der Teilnahme an obigem Projekt gleich seinen Einstiegsvertrag unterschreiben habe können. Er werde Montag, Mittwoch und Donnerstag beim Projekt mitarbeiten und dort seine handwerklichen Begabungen gut einsetzten und vertiefen können. Der Drittbeschwerdeführers sei sehr motiviert und freue sich auf die Arbeitsmöglichkeit;? Bestätigung des Amtes für Jugend und Familie der Stadt römisch 40 über die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an obigem Arbeitsprojekt vom 06.12.2017, wonach der Drittbeschwerdeführer nach der Teilnahme an obigem Projekt gleich seinen Einstiegsvertrag unterschreiben habe können. Er werde Montag, Mittwoch und Donnerstag beim Projekt mitarbeiten und dort seine handwerklichen Begabungen gut einsetzten und vertiefen können. Der Drittbeschwerdeführers sei sehr motiviert und freue sich auf die Arbeitsmöglichkeit;

? Ergänzende Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie der Stadt XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer, in welchem dessen Bemühungen eine Arbeitsstelle zu finden, sowie die mit dem Mangel einer "weißen Karte" verbundenen Probleme dargestellt werden;? Ergänzende Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie der Stadt römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer, in welchem dessen Bemühungen eine Arbeitsstelle zu finden, sowie die mit dem Mangel einer "weißen Karte" verbundenen Probleme dargestellt werden;

? Bestätigung der Beschäftigung des Amtes für Jugend und Familie der Stadt XXXX vom 01.12.2017 betreffend den Drittbeschwerdeführer, dass dieser als Flyer-Verteiler insgesamt sechs Stunden gearbeitet habe;? Bestätigung der Beschäftigung des Amtes für Jugend und Familie der Stadt römisch 40 vom 01.12.2017 betreffend den Drittbeschwerdeführer, dass dieser als Flyer-Verteiler insgesamt sechs Stunden gearbeitet habe;

? 12 Bewerbungsschreiben des Drittbeschwerdeführers um eine Lehrstelle als Elektroinstallationstechniker vom 23.08.2017, 30.08.2017, 13.09.2017, 28.09.2017, 16.11.2017, 21.11.2017;

? Liste mit den geplanten ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Familie im Jahr 2018 (Mitarbeit bei der freiwilligen Feuerwehr, Caritas-Ambulanz, Baby-Betreuung, Tafel des Roten Kreuzes)

? Schulleistungen der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin in einer neuen Mittelschule;

? undatierter Arbeitsvorvertrag hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin als Verkäuferin im Ausmaß von zehn Wochenstunden und einer monatlichen Entlohnung von € 200.

3.4. Am 23.01.2018 wurden die Beschwerdeführer in die Russische Föderation rückgeführt.

3.5. Am 15.03.2018 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme einer Vertrauensperson der Beschwerdeführer ein, in welcher sich diese gegen die Art der Abschiebung der Beschwerdeführer ausspricht und ausführt, die Familie seit fünf Jahren zu kennen und betreut zu haben. Sie sei der Meinung, dass diese immer die Wahrheit gesagt habe. Sie habe die Familie stets als ehrenhafte, glaubwürdige, fleißige und bescheidene Menschen kennengelernt.

Dieser Stellungnahme sind ein Protestmail der Vertrauensperson an den Bundesminister für Inneres vom 22.01.2018 zur drohenden Abschiebung der Beschwerdeführer und ein Protestschreiben an das Bundesamt betreffend die Abschiebung der Beschwerdeführer vom 12.03.2018 sowie zahlreiche Unterstützungsschreiben, Stellungnahmen, Einstellungszusagen, Mitwirkungsbestätigungen, Unterschriftenlisten, Sprachkurs- und Schulzeugnisse angeschlossen. Darunter befinden sich folgende neue, im Sinne von nach Rechtskraft des letzten Asylverfahrens entstandene Unterlagen:

? zwei Empfehlungsschreiben;

? jeweils eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit bei der Caritas den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend;

? Arbeitsvorvertrag vom 19.10.2017 den Erstbeschwerdeführer betreffend als Zusteller bei der Österreichischen Post AG im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer monatlichen Entlohnung von € 1.501;

? undatierte Einstellungszusage betreffend den Erstbeschwerdeführer als Zusteller bei DHL;

? Stellungnahme des Jugendzentrums des Amtes für Jugend und Familie der Stadt XXXX vom 23.10.2017 betreffend den Drittbeschwerdeführer;? Stellungnahme des Jugendzentrums des Amtes für Jugend und Familie der Stadt römisch 40 vom 23.10.2017 betreffend den Drittbeschwerdeführer;

? Bestätigung über die Teilnahme an einem Jugendcoaching vom 13.10.2017 betreffend den Drittbeschwerdeführer.

3.6. Mit den o.a. Bescheiden vom 27.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 21.11.2017 gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunk I) und erließ gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3.6. Mit den o.a. Bescheiden vom 27.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 21.11.2017 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunk römisch eins) und erließ gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass die Abweisung des Antrags keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstelle, da diese alle gemeinsam von der Maßnahme betroffen seien (auch der Antrag des ältesten Sohnes bzw. Bruders wurde mit Bescheid des gleichen Tages abgewiesen). Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass der Großteil der (erneut) in Vorlage gebrachten Integrationsbestätigungen bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2017 gewürdigt worden seien. Im gegenständlichen Verfahren seien ausschließlich jene Beweismittel und Tatsachen zu würdigen, die seit der mit 25.08.2017 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung neu hinzugekommen seien. Die Beschwerdeführer hätten sich während ihres gut fünfjährigen (Erst-, Dritt- und minderjähriger Viertbeschwerdeführer), gut vierjährigen (Zweitbeschwerdeführerin, minderjährige Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) bzw. ihres dreieinhalbjährigen (minderjähriger Siebtbeschwerdeführer) Aufenthaltes in Österreich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet (der Erstbeschwerdeführer absolvierte im November und Dezember 2017 zuletzt einen A2 - B1 Deutschkurs; hinsichtlich der Deutschkenntnisse der anderen Beschwerdeführer seien keine neuen Unterlagen vorgelegt worden) und freundschaftliche Beziehungen in Österreich geschlossen, wie sich aus den vorgelegten Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben ergebe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich ehrenamtlich bei der Caritas engagiert. Darüber hinaus habe der Erstbeschwerdeführer (erneut) einen Arbeitsvorvertrag der Österreichischen Post AG sowie eine weitere Einstellungszusage vorgelegt; die Zweitbeschwerdeführerin habe ebenfalls eine Einstellungszusage vorgelegt. Der Drittbeschwerdeführer habe an verschiedenen Berufsausbildungsprojekten teilgenommen und sich um einen Lehrplatz als Elektroinstallationstechniker bemüht, wie zahlreiche Bewerbungsschreiben belegen würden. Für die minderjährigen Viert- bis Siebtbeschwerdeführer seien keine neuen Beweismittel in Vorlage gebracht worden. Die Beschwerdeführer seien strafgerichtlich unbescholten. Ähnlich bis gleich gelagerte, lediglich früher datierte Integrationsbestätigungen betreffend die Deutschkenntnisse, die sozialen Kontakte und Kompetenzen sowie das ehrenamtliche Engagement der Beschwerdeführer seien ebenso wie die Einstellungszusagen bereits in den rechtkräftig entschiedenen Verfahren vorgelegt worden und zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 24.08.2017 gewürdigt worden. Darüber hinaus seien die neu hinzugekommenen Tatsachen schon allein deshalb nicht maßgeblich relevant, da diese zu einem Zeitpunkt bzw. in einem Zeitraum geschaffen und vorgebracht worden seien, zu bzw. in dem die Beschwerdeführer bereits mit ihrer Ausreiseverpflichtung konfrontiert gewesen seien und keinesfalls mit einem Bleiberecht rechnen hätten dürfen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführer (abgesehen vom minderjährigen Siebtbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien und ihren Aufenthalt nur durch die Stellung zweier, letztendlich unbegründeter Asylanträge vorübergehend zu legalisieren vermochten. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2016 sei der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden; die Beschwerdeführer hätten sich seit diesem Zeitpunkt illegal in Österreich aufgehalten. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens mit 25.08.2017 hätten die Beschwerdeführer gewusst, dass sie ihren zu diesem Zeitpunkt bereits unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht legal fortsetzen dürfen. Dennoch seien sie nicht ausgereist, sondern seien beharrlich und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Sie haben damit fortdauernd gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen. Durch die wiederholte Antragstellung und die Ausreiseunwilligkeit hätten sie versucht, die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Dies stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen somit klar die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK seien daher abzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass die Abweisung des Antrags keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstelle, da diese alle gemeinsam von der Maßnahme betroffen seien (auch der Antrag des ältesten Sohnes bzw. Bruders wurde mit Bescheid des gleichen Tages abgewiesen). Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass der Großteil der (erneut) in Vorlage gebrachten Integrationsbestätigungen bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2017 gewürdigt worden seien. Im gegenständlichen Verfahren seien ausschließlich jene Beweismittel und Tatsachen zu würdigen, die seit der mit 25.08.2017 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung neu hinzugekommen seien. Die Beschwerdeführer hätten sich während ihres gut fünfjährigen (Erst-, Dritt- und minderjähriger Viertbeschwerdeführer), gut vierjährigen (Zweitbeschwerdeführerin, minderjährige Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) bzw. ihres dreieinhalbjährigen (minderjähriger Siebtbeschwerdeführer) Aufenthaltes in Österreich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet (der Erstbeschwerdeführer absolvierte im November und Dezember 2017 zuletzt einen A2 - B1 Deutschkurs; hinsichtlich der Deutschkenntnisse der anderen Beschwerdeführer seien keine neuen Unterlagen vorgelegt worden) und freundschaftliche Beziehungen in Österreich geschlossen, wie sich aus den vorgelegten Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben ergebe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich ehrenamtlich bei der Caritas engagiert. Darüber hinaus habe der Erstbeschwerdeführer (erneut) einen Arbeitsvorvertrag der Österreichischen Post AG sowie eine weitere Einstellungszusage vorgelegt; die Zweitbeschwerdeführerin habe ebenfalls eine Einstellungszusage vorgelegt. Der Drittbeschwerdeführer habe an verschiedenen Berufsausbildungsprojekten teilgenommen und sich um einen Lehrplatz als

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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