Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W209 2166156-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 1079263409 - 150902902, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt III.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 1079263409 - 150902902, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 22.07.2015 durch die Landespolizeidirektion Steiermark führte der BF als Fluchtgrund aus, er habe in Afghanistan Zeitschriften über das Christentum verteilt. Er habe dafür Geld bekommen. Sein Leben sei dadurch in Gefahr geraten. Sein Cousin habe ihn angerufen und ihm gesagt, man habe einen Freund erwischt und er solle fliehen. Der BF gab im Zuge der Erstbefragung an, am 01.01.1999 geboren zu sein.
3. Aufgrund bestehender Zweifel am angegebenen Alter des BF holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ein. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien vom 13.11.2015 ergibt sich für den BF ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (13.11.2015) von 18,5 Jahren und somit das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum XXXX .3. Aufgrund bestehender Zweifel am angegebenen Alter des BF holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ein. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien vom 13.11.2015 ergibt sich für den BF ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (13.11.2015) von 18,5 Jahren und somit das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum römisch 40 .
4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2016 wurde dem BF vom BFA für das weitere Verfahren das Geburtsdatum XXXX zugewiesen.4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2016 wurde dem BF vom BFA für das weitere Verfahren das Geburtsdatum römisch 40 zugewiesen.
5. Am 07.07.2017 wurde der BF vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden vom BF ein Referenzschreiben, Teilnahmebestätigungen an Gesundheitskursen, eine Vereinbarung über gemeinnützige Beschäftigung des Gemeindeamtes XXXX , ein ÖSD Zertifikat A1 (gut bestanden) sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A2/1 vorgelegt.5. Am 07.07.2017 wurde der BF vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden vom BF ein Referenzschreiben, Teilnahmebestätigungen an Gesundheitskursen, eine Vereinbarung über gemeinnützige Beschäftigung des Gemeindeamtes römisch 40 , ein ÖSD Zertifikat A1 (gut bestanden) sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A2/1 vorgelegt.
Der BF gab an, er sei am 15.05.1997 in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Sein Vater lebe jetzt in Pakistan, seine Mutter und seine Geschwister würden weiterhin im Dorf XXXX leben. Er habe keinen Kontakt zu seinem Vater. Ein weiterer Onkel lebe ebenfalls in XXXX . Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, die Familie würd ihn nicht mögen, da er christliche Schriften verteilt habe. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan verlassen, weil er Zeitungen über Jesus Christus verteilt habe. Diese seien in Paschtu verfasst gewesen und deshalb habe er nicht gewusst, was er verteile. Ein Freund des BF, der diese Zeitungen ebenfalls verteilt habe, sei dabei von Mullahs oder von den Taliban erwischt worden und es sei dem Freund vermutlich unter Anwendung von Folter herausgepresst worden, wer noch derartige Zeitungen verteile. Dabei habe der Freund diesen Leuten auf seinem Handy ein Foto des BF gezeigt und dessen Namen preisgegeben. Das Foto sei daraufhin mit dem Hinweis, dass der BF gesucht werde, ausgehängt worden. Der BF habe die Zeitungen von XXXX , einem Cousin väterlicherseits, bekommen. Dieser habe ihn angerufen und erzählt, dass ein Freund beim Verteilen der Zeitungen erwischt worden sei. XXXX habe den BF und seinen Freund mit dem Auto in jene Gebiete gebracht, in denen die Zeitungen verteilt worden seien. Er habe den Inhalt der Zeitungen gekannt. Der BF habe daraufhin seinem Cousin vorgeworfen, dass er den Inhalt der Zeitungen verschwiegen habe. Dieser habe daraufhin gesagt, dass der BF ihn auch nicht danach gefragt habe. Der BF habe ihn aber mit Sicherheit zwei bis drei Mal danach gefragt. Der Cousin habe dem BF daraufhin vorgeschlagen, ihn für einige Tage zu verstecken, bis wieder Ruhe in dieser Sache einkehre. Der BF habe sich daraufhin drei Tage in einem Keller in Ghazni versteckt. Dann sei der Cousin zu ihm in den Keller gekommen und habe dem BF gesagt, dass sich die Situation verschlechtert habe. Er habe dem BF einen Turban aufgesetzt und ihm gezeigt, wo überall seine Fotos angeschlagen worden seien. Daraufhin sei der BF in den Iran geflohen.Der BF gab an, er sei am 15.05.1997 in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Sein Vater lebe jetzt in Pakistan, seine Mutter und seine Geschwister würden weiterhin im Dorf römisch 40 leben. Er habe keinen Kontakt zu seinem Vater. Ein weiterer Onkel lebe ebenfalls in römisch 40 . Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, die Familie würd ihn nicht mögen, da er christliche Schriften verteilt habe. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan verlassen, weil er Zeitungen über Jesus Christus verteilt habe. Diese seien in Paschtu verfasst gewesen und deshalb habe er nicht gewusst, was er verteile. Ein Freund des BF, der diese Zeitungen ebenfalls verteilt habe, sei dabei von Mullahs oder von den Taliban erwischt worden und es sei dem Freund vermutlich unter Anwendung von Folter herausgepresst worden, wer noch derartige Zeitungen verteile. Dabei habe der Freund diesen Leuten auf seinem Handy ein Foto des BF gezeigt und dessen Namen preisgegeben. Das Foto sei daraufhin mit dem Hinweis, dass der BF gesucht werde, ausgehängt worden. Der BF habe die Zeitungen von römisch 40 , einem Cousin väterlicherseits, bekommen. Dieser habe ihn angerufen und erzählt, dass ein Freund beim Verteilen der Zeitungen erwischt worden sei. römisch 40 habe den BF und seinen Freund mit dem Auto in jene Gebiete gebracht, in denen die Zeitungen verteilt worden seien. Er habe den Inhalt der Zeitungen gekannt. Der BF habe daraufhin seinem Cousin vorgeworfen, dass er den Inhalt der Zeitungen verschwiegen habe. Dieser habe daraufhin gesagt, dass der BF ihn auch nicht danach gefragt habe. Der BF habe ihn aber mit Sicherheit zwei bis drei Mal danach gefragt. Der Cousin habe dem BF daraufhin vorgeschlagen, ihn für einige Tage zu verstecken, bis wieder Ruhe in dieser Sache einkehre. Der BF habe sich daraufhin drei Tage in einem Keller in Ghazni versteckt. Dann sei der Cousin zu ihm in den Keller gekommen und habe dem BF gesagt, dass sich die Situation verschlechtert habe. Er habe dem BF einen Turban aufgesetzt und ihm gezeigt, wo überall seine Fotos angeschlagen worden seien. Daraufhin sei der BF in den Iran geflohen.
Er habe diese Schriften vor Geschäften und Moscheen verteilt und diese Arbeit ca. zwei Monate lang verrichtet. Er sei nicht direkt bedroht worden. Es sei nur ein Foto veröffentlicht worden und er sei von den Mullahs und den Taliban gesucht worden. Er habe die Schriften verteilt, als keine Leute da gewesen seien, und sei deshalb nie gesehen worden. Sein Cousin sei nicht erwischt worden, da er ein Auto gehabt habe und jedes Mal fliehen habe können. Mittlerweile habe auch der Cousin Afghanistan verlassen. Der BF habe keine Ahnung, was seinen Cousin dazu veranlasst haben könnte, diese Schriften zu verteilen. Der BF sei Schüler gewesen und habe Geld gebraucht. Er habe nichts über den Inhalt dieser Schriften gewusst. Er habe erst über den Inhalt der Schriften Bescheid gewusst, als sie seinen Freund erwischt hätten. Sein Cousin habe ihm mitgeteilt, dass das Zeitungen mit regierungsfreundlichen Inhalten seien und sie deshalb abends oder früh am Morgen verteilt werden müssten, um keine Probleme mit den Taliban zu bekommen. Er könne auch nicht nach Kabul zurück, dort würde er am Scheiterhaufen verbrannt werden. Auf den Vorhalt, dass die Taliban oder die Mullahs ihn wohl nicht in Kabul suchen würden, gab der BF an, dass er dort sehr viele Schulfreunde habe und die Gefahr groß sei, dass ihn diese verraten würden und er daher erwischt werden würde. Er habe nach seiner Ausreise aus Afghanistan sechs Monate in Iran als Bauarbeiter gearbeitet. Er habe in XXXX sechs Jahre die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt.Er habe diese Schriften vor Geschäften und Moscheen verteilt und diese Arbeit ca. zwei Monate lang verrichtet. Er sei nicht direkt bedroht worden. Es sei nur ein Foto veröffentlicht worden und er sei von den Mullahs und den Taliban gesucht worden. Er habe die Schriften verteilt, als keine Leute da gewesen seien, und sei deshalb nie gesehen worden. Sein Cousin sei nicht erwischt worden, da er ein Auto gehabt habe und jedes Mal fliehen habe können. Mittlerweile habe auch der Cousin Afghanistan verlassen. Der BF habe keine Ahnung, was seinen Cousin dazu veranlasst haben könnte, diese Schriften zu verteilen. Der BF sei Schüler gewesen und habe Geld gebraucht. Er habe nichts über den Inhalt dieser Schriften gewusst. Er habe erst über den Inhalt der Schriften Bescheid gewusst, als sie seinen Freund erwischt hätten. Sein Cousin habe ihm mitgeteilt, dass das Zeitungen mit regierungsfreundlichen Inhalten seien und sie deshalb abends oder früh am Morgen verteilt werden müssten, um keine Probleme mit den Taliban zu bekommen. Er könne auch nicht nach Kabul zurück, dort würde er am Scheiterhaufen verbrannt werden. Auf den Vorhalt, dass die Taliban oder die Mullahs ihn wohl nicht in Kabul suchen würden, gab der BF an, dass er dort sehr viele Schulfreunde habe und die Gefahr groß sei, dass ihn diese verraten würden und er daher erwischt werden würde. Er habe nach seiner Ausreise aus Afghanistan sechs Monate in Iran als Bauarbeiter gearbeitet. Er habe in römisch 40 sechs Jahre die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt.
6. Mit Bescheid vom 11.07.2017, Zl. 1079263409 - 150902902, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF binnen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt IV.).6. Mit Bescheid vom 11.07.2017, Zl. 1079263409 - 150902902, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF binnen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, weil das diesbezügliche Vorbringen des BF unglaubwürdig und widersprüchlich sei. Wenngleich die Heimatprovinz des BF volatil sei, sei dem BF eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif zumutbar. Somit sei dem BF daher auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF, vertreten durch den Verein ZEIGE, mit Schreiben vom 26.07.2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte er, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, dem BF zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.
Inhaltlich wird in der Beschwerde das Fluchtvorbringen des BF aufrechterhalten. Entgegen der Ansicht der Behörde entspreche es der Wahrheit, dass der BF als Schüler gegen Bezahlung durch seinen Cousin väterlicherseits christliche Schriften ("Zeitungen") verteilt habe. Der BF befürchte daher, im Falle einer Rückkehr von den Taliban bzw. den Mullahs (den "Extremisten") getötet zu werden. Zudem sei der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt. Auch habe der BF weder in Kabul noch in Mazar-e Sharif familiäre Anknüpfungspunkte. Kabul sei auch nicht sicher. Eine Rückkehr in diese Städte sei dem BF daher nicht zumutbar.
8. Am 09.04.2018 wurden mit Schreiben der rechtlichen Vertretung des BF Integrationsunterlagen vorgelegt. Darunter befanden sich ein Zeugnis über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2, ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung aus dem Bereich Gesundheit und Soziales, eine Kursbesuchsbestätigung "Pflichtschulabschluss Abendkurs", welcher voraussichtlich im Juli 2018 ende, eine Vereinbarung über gemeinnützige Beschäftigung mit der Gemeinde XXXX und ein Empfehlungsschreiben einer ehrenamtlichen Deutschförderin.8. Am 09.04.2018 wurden mit Schreiben der rechtlichen Vertretung des BF Integrationsunterlagen vorgelegt. Darunter befanden sich ein Zeugnis über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2, ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung aus dem Bereich Gesundheit und Soziales, eine Kursbesuchsbestätigung "Pflichtschulabschluss Abendkurs", welcher voraussichtlich im Juli 2018 ende, eine Vereinbarung über gemeinnützige Beschäftigung mit der Gemeinde römisch 40 und ein Empfehlungsschreiben einer ehrenamtlichen Deutschförderin.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
10. Am 26.04.2018 übermittelte das BFA einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg, aus dem hervorgeht, dass der BF in seiner Asylunterkunft am 07.02.2018 in einen Raufhandel verwickelt war. Aus dem ebenso übermittelten Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg geht hervor, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF gibt an XXXX zu heißen. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Soweit er im vorliegenden Erkenntnis namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.Der BF gibt an römisch 40 zu heißen. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Soweit er im vorliegenden Erkenntnis namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG.
Der BF ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, Muslim schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an.Der BF ist am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, Muslim schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an.
Der BF spricht Dari.
Der BF ist gesund.
Der BF stammt aus der Provinz Ghazni.
Der BF besuchte in Afghanistan sechs Jahre lang die Grundschule.
Der BF arbeitete im Iran sechs Monate lang als Bauarbeiter.
Es kann nicht festgestellte werden, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen hat.
Der BF hat keine Angehörigen oder Verwandten in Österreich.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der BF hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er besucht derzeit einen Abendkurs für den Pflichtschulabschluss der Volkshochschule Salzburg. Der BF hat eine Vereinbarung zur gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende mit der Gemeinde XXXX abgeschlossen und leistet dort Hilfsdienste.Der BF hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er besucht derzeit einen Abendkurs für den Pflichtschulabschluss der Volkshochschule Salzburg. Der BF hat eine Vereinbarung zur gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende mit der Gemeinde römisch 40 abgeschlossen und leistet dort Hilfsdienste.
1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung durch die Taliban droht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan