Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W271 2170873-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am 09.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am 09.04.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen.
An die Stelle des Spruchpunktes IV. des Bescheides tritt folgender Satz:An die Stelle des Spruchpunktes römisch vier. des Bescheides tritt folgender Satz:
"Gemäß § 55 Abs. 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 52 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 52 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 15.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der durchgeführten Erstbefragung (mit "12.07.2015" wohl falsch datiert) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXXgab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in Daikundi, Walaiet Gon, Afghanistan, geboren worden, habe sein Herkunftsland vor acht Jahren zu Fuß verlassen und habe seitdem in Teheran, Iran, gelebt. Er habe keine Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF gab an, über eine Familie zu verfügen. Diese bestehe aus seiner Mutter und seinen Geschwistern (zwei Brüder und zwei Schwestern). Sein Vater sei bereits verstorben.Er sei am römisch 40 in Daikundi, Walaiet Gon, Afghanistan, geboren worden, habe sein Herkunftsland vor acht Jahren zu Fuß verlassen und habe seitdem in Teheran, Iran, gelebt. Er habe keine Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF gab an, über eine Familie zu verfügen. Diese bestehe aus seiner Mutter und seinen Geschwistern (zwei Brüder und zwei Schwestern). Sein Vater sei bereits verstorben.
Als Fluchtgrund führte der BF an, dass er Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und den Iran, weil er illegal dort gewesen sei und keinerlei Rechte gehabt habe. Er habe Angst, aufgrund des Krieges zurück nach Afghanistan zu gehen. Den Entschluss zur Ausreise habe der BF vor etwa einem Jahr gefasst.
3. Am 12.06.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Zu Beginn der mündlichen Vernehmung wies dieser darauf hin, dass in der Erstbefragung falsch protokolliert worden sei, dass er acht Jahre lang auf der Flucht gewesen sei.
Der BF sei in der Provinz Ghor, Distrikt Lal Wa Sar Jangal, Dorf XXXX, geboren worden und habe dort bis zu seinem ca. neunten Lebensjahr gelebt. Danach sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen, die nach wie vor dort lebe. In Afghanistan sei es ihnen nicht sehr gut gegangen, im Iran habe die Familie "normal" leben können. Der BF sei zwei Jahre zuhause unterrichtet worden und habe seit dem 7. Lebensjahr als Hilfsarbeiter gearbeitet.Der BF sei in der Provinz Ghor, Distrikt Lal Wa Sar Jangal, Dorf römisch 40 , geboren worden und habe dort bis zu seinem ca. neunten Lebensjahr gelebt. Danach sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen, die nach wie vor dort lebe. In Afghanistan sei es ihnen nicht sehr gut gegangen, im Iran habe die Familie "normal" leben können. Der BF sei zwei Jahre zuhause unterrichtet worden und habe seit dem 7. Lebensjahr als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Der BF führte an, dass die Familie nach dem Tod des Vaters kein Familienoberhaupt gehabt habe; es habe nur den Onkel väterlicherseits gegeben. Dieser sei sehr streng und unmenschlich gewesen und habe den Kindern verboten, in die Schule zu gehen. Der BF und seine Geschwister hätten arbeiten müssen. Außerdem seien die Taliban in dieser Region sehr aktiv gewesen. Taliban-Anhänger seien alle 15-16 Tage gekommen und hätten die Häuser des Dorfes durchsucht. Persönlich könne er sich daran erinnern, wie die Taliban sein Haus durchsucht haben; die Taliban hätten ihm Ohrfeigen gegeben, als er seiner Mutter während einer Durchsuchung helfen wollte. Ansonsten sei nichts vorgefallen. Für Schiiten sei es nirgendwo in Afghanistan sicher. Aufgrund der schlechten Lage sei die Mutter mit dem BF und seinen Geschwistern in den Iran gegangen. Dort seien sie illegal aufhältig gewesen und es habe die Gefahr bestanden, zurück nach Afghanistan abgeschoben oder nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden.
Der BF habe im Monat im Iran 1,6 bis 2 Mio Toman verdient. Die Schleppung kostete EUR 4.000,--, die er aus eigenen Ersparnissen beglich; einen Teil des Geldes lieh er von seinem Schwager.
Das Ziel des BF sei Schweden gewesen, weil im Iran alle "von Schweden geträumt und geredet" hätten. Sein Aufenthalt in Österreich sei dem Zufall geschuldet, von der Polizei aufgegriffen worden zu sein.
4. Mit Bescheid vom 31.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.4. Mit Bescheid vom 31.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
5. Der BF erhob am 14.09.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde.
6. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 14.09.2017. Am 18.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.
7. Das BVwG führte am 09.04.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In deren Rahmen wurde der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen. In der Verhandlung wurden außerdem weitere länderkundliche und sonstige Informationen als Beweismittel in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Person des BF
1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das GeburtsdatumXXXX. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Dari und Deutsch. Der BF ist volljährig, ledig und kinderlos und wurde in der Provinz Ghor, Distrikt Lal Wa Sar Jangal, Dorf XXXX, geboren. Als der BF etwa neun Jahre alt war, zog er mit seiner Familie nach Teheran, Iran, wo der BF bis zu seiner Ausreise lebte. Im Iran besuchte der BF zu Gebetszeiten, jeweils am Freitag, die Moschee. Den Iran verließ der BF, weil er keine Aufenthaltsberechtigung hatte und die Gefahr bestand, dass er nach Afghanistan abgeschoben oder in den Krieg nach Syrien geschickt wird.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das GeburtsdatumXXXX. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Dari und Deutsch. Der BF ist volljährig, ledig und kinderlos und wurde in der Provinz Ghor, Distrikt Lal Wa Sar Jangal, Dorf römisch 40 , geboren. Als der BF etwa neun Jahre alt war, zog er mit seiner Familie nach Teheran, Iran, wo der BF bis zu seiner Ausreise lebte. Im Iran besuchte der BF zu Gebetszeiten, jeweils am Freitag, die Moschee. Den Iran verließ der BF, weil er keine Aufenthaltsberechtigung hatte und die Gefahr bestand, dass er nach Afghanistan abgeschoben oder in den Krieg nach Syrien geschickt wird.
1.1.2. Der Vater des BF verstarb bereits vor dem Umzug in den Iran an einer Krankheit. Die Mutter des BF lebt nach wie vor zusammen mit zwei Söhnen in Teheran, Iran. Der ältere Bruder des BF arbeitet und versorgt die Familie, weil seine Mutter zu schwach zum Arbeiten ist. Die Familie führt ein durchschnittliches Leben. Auch zwei Schwestern des BF leben in Teheran und sind verheiratet. Der BF hatte nach seiner Ausreise etwa einmal im Monat Kontakt zu seinen Angehörigen; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch schon länger nicht mehr.
1.1.3. Der BF hat keine offizielle Schule besucht; er lernte zwei Jahre bei seiner Mutter zuhause. Der BF kann seine Muttersprache Dari ein wenig lesen und schreiben. Seit seinem siebenten Lebensjahr arbeitete der BF. In Afghanistan arbeitete er in der Landwirtschaft; er war als Hirte oder beim Schneiden der Ernte von Weizen tägig. Im Iran war der BF von seinem neunten Lebensjahr bis zur Ausreise 2015 als Hilfsarbeiter im Baubereich tätig. Mit den Einnahmen aus seiner Arbeit unterstützte der BF die Familie.
1.1.4. Der BF hat bis auf einen Onkel väterlicherseits und dessen Familie (Frau und Sohn) keine Familienangehörigen in Afghanistan. Der Onkel lebt vom Heimatdorf des BF in Afghanistan zwei Stunden Fußweg entfernt. Kontakt zu Freunden oder Bekannten in der Heimat besteht nicht.
1.1.5. Der BF hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat und war nicht politisch tätig. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft.
1.1.6. Der BF ist gesund, muss aber eine ausgewogene Diät einhalten, weil er vor kurzem eine Gallenstein-Operation hatte. Der BF ist arbeitsfähig.
1.1.7. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten.
1.1.8. Der BF geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, er lebt in Österreich von der Grundversorgung. Der BF arbeitet derzeit nicht. Er betätigte sich aber mehrfach ehrenamtlich. In XXXX, seinem aktuellen Wohnort, hilft er beim alle sechs Monate stattfindenden Flohmarkt aus und hilft, wenn Feste gefeiert werden, beim Aufstellen der Tische und bei Putzarbeiten mit. In Traiskirchen half er immer wieder dabei, Tische und Sessel aufzuräumen und sie in das Lager zu stellen. In XXXX half der BF in der Küche; in XXXX putzte er Fensterscheiben. Der BF nahm an der Aktion "Sauberes Reutte" teil.1.1.8. Der BF geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, er lebt in Österreich von der Grundversorgung. Der BF arbeitet derzeit nicht. Er betätigte sich aber mehrfach ehrenamtlich. In römisch 40 , seinem aktuellen Wohnort, hilft er beim alle sechs Monate stattfindenden Flohmarkt aus und hilft, wenn Feste gefeiert werden, beim Aufstellen der Tische und bei Putzarbeiten mit. In Traiskirchen half er immer wieder dabei, Tische und Sessel aufzuräumen und sie in das Lager zu stellen. In römisch 40 half der BF in der Küche; in römisch 40 putzte er Fensterscheiben. Der BF nahm an der Aktion "Sauberes Reutte" teil.
Der BF besuchte einen A1 und einen A2-Deutschkurs. Er kann einfache Sätze auf Deutsch formulieren, hat aber bisher keine Prüfung abgelegt. Der BF kann ein wenig Deutsch schreiben. Er hat einen Alphabetisierungskurs absolviert.
Seit Februar 2017 besucht der BF nahezu täglich ein Ingenieur Kolleg/Aufbaulehrgang für Maschineningenieurwesen, das Anfang Juli endet. Er lernt dort Mathematik, Englisch, ein bisschen Deutsch sowie welchen Beruf er sich in der Zukunft aussuchen kann. Der BF möchte Koch oder Friseur werden und sich einmal selbstständig machen. Eine Lehrerin und der Direktor des Kollegs stellten dem BF Empfehlungsschreiben aus. Darin werden die Lernbemühungen und -erfolge des BF sowie sein positives Wesen und sein Wille, einer weiteren Ausbildung nachzugehen, hervorgestrichen. Ein weiteres positives Empfehlungsschreiben verfasste die Flüchtlingsbetreuerin des BF. Der BF legte auch ein Zeugnis sowie Schulbesuchsbestätigungen betreffend das Ingenieurskolleg vor. Das aktuelle Schuljahr des Kollegs endet am 06.07.2018. Der BF ersuchte, die Frist für die freiwillige Ausreise mit dem 13.07.2018 festzulegen, damit der er sein Semester am Ingenieur Kolleg mit einem Abschluss beenden und seine persönlichen Angelegenheiten regeln kann.
In seiner Freizeit geht der BF laufen, Fahrrad fahren, Bergsteigen und spielt Fußball. Er besucht in Österreich keine Moscheen. Das Geld für die rechtsanwaltliche Vertretung im Verfahren erhielt er von Freunden aus seinem Wohnheim, das er ihnen zurückzahlen will, sobald er arbeitet.
1.1.9. Der BF hat in Österreich afghanische, aber keine österreichischen Freunde. Die afghanischen Freunde hat er im Heim kennengelernt. Mit diesen Freunden unterhält er sich und spielt Karten. Wenn sie keine Schule haben, gehen sie Fußballspielen, Bergsteigen oder Radfahren. Wegen eines Zimmerfreundes ließ sich der BF vor ca. einem Monat ein Loch führ einen Ohrring in das linke Ohr stechen. Er hat kein Problem damit, den dort befindlichen Ohrring wieder zu entfernen, weil er das Piercing nicht ästhetisch findet.
1.1.10. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft, er war nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und hat keine Verwaltungsstrafe begangen.
1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
1.2.1. Der BF hat sein Herkunftsland wegen der finanziell schlechten Lage seiner Familie und der allgemein schlechten Sicherheitslage sowie der schlechten Behandlung durch den Onkel des BF verlassen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan gegen den BF persönlich eine Handlung oder Maßnahme wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er dies im Falle einer Rückkehr in ganz Afghanistan zu befürchten hätte.
1.2.2. Nach dem Tod des Vaters des BF wohnte dieser zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei einem Onkel väterlicherseits (ca. zwei Stunden Fußweg vom alten Wohnort entfernt). Der Familie ging es in Afghanistan finanziell sehr schlecht. Der Onkel des BF war sehr streng und erlaubte den Kindern nicht, in die Schule zu gehen, weil er der Meinung war, dass diese lieber arbeiten sollten. Er schlug den BF, wenn dieser nicht das tat, was er wollte; dies kam insgesamt zwei oder drei Male vor.
1.2.3. Die Taliban plünderten immer wieder die Häuser der Einwohner in der Heimatregion des BF. Die Taliban kamen auch einmal zum Haus der Familie des BF und schlugen dessen Mutter und Bruder. Als der BF dazwischen ging, erhielt auch er zwei oder drei "Ohrfeigen". Der BF verneinte weitere Geschehnisse im Zusammenhang mit den Taliban. Nach dem Vorfall mit den Taliban hielt sich die Familie des BF noch einen Monat in Afghanistan auf und verließ dann im Jahr 2007 Afghanistan in Richtung Iran.
1.2.4. Der BF brachte in Bezug auf Afghanistan nicht vor, einer Situation oder Bedrohung durch seinen Onkel und bzw. oder die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein, die existenziell in seine physische oder psychische Integrität eingegriffen hat; er hat dies auch im Fall seiner Rückkehr nicht bzw. nicht in ganz Afghanistan zu befürchten.
1.2.5. Der BF rechnet im Falle einer eventuellen Rückkehr nicht mit Problemen mit der Polizei oder anderen Behörden. Einen Unterschied zwischen sich und anderen jungen Männern in einer vergleichbaren Situation sieht der BF nicht. Er ist jedoch der Ansicht, die Bedingungen für ein Leben in Afghanistan seien nicht gegeben, weil es an Sicherheit und Arbeitsmöglichkeiten fehle. Der BF machte für den Fall seiner Rückkehr neben Angst vor seinem Onkel auch Angst vor den Taliban (insbesondere wegen seiner religiösen und ethnischen Zugehörigkeit) und dem IS geltend.
1.2.6. Ziel der Ausreise des BF war Schweden. Durch Zufall blieb er in Österreich, weil er von der Polizei in Österreich aufgegriffen wurde, wo er am 15. Juli 2015 einen Asylantrag stellte. Die Ausreise nach Europa kostete ca. EUR 4.000,--. Das Geld wurde zur Hälfte durch den BF finanziert, die andere Hälfte hat er sich von seinem Schwager, der Fliesenleger ist, ausgeborgt. Die Schulden bei seinem Schwager betragen 10.000.000 Toman und wurden vom BF noch nicht beglichen. Der Bruder des BF erklärte sich bereit, für die Schulden des BF aufzukommen, sollte dieser sie nicht zurückzahlen können.
1.3. Persönliche Situation des BF im Falle einer Rückkehr
Der ledige und kinderlose BF verfügt über keine Angehörigen in Afghanistan, seine Angehörigen im Iran könnten den BF jedoch - in bescheidenem Ausmaß - unterstützen.
Der BF wurde in Afghanistan geboren, wuchs bei einer afghanischen Familie auf, spricht eine Landessprache, kann diese ein wenig lesen und schreiben, hat mehrere Jahre Berufserfahrung in der Landwirtschaft und in der Baubranche. Der BF hat zwar nie in Kabul gelebt und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seines - jetzt - guten Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich dennoch in Kabul eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung aus der Baubranche nutzen kann. Mit dem Leben in einer Großstadt ist der BF insoweit vertraut, als er bis zu seiner Ausreise in Teheran gewohnt hat. Der Beschwerdeführer konnte auch bisher durch einfache Arbeiten zum Lebensunterhalt seiner Familie beitragen. Ihm wäre daher auch in Kabul, welches grundlegende Versorgung und notwendige Infrastruktur bietet, der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen:
* finanzielle Starthilfe (maximal EUR 500,--/Person);
* Reiseorganisation;
* Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung;
* sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung.
Für Afghanistan gibt es auch spezielle Reintegrationsprogramme, die zusätzlich beantragt werden können:
In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung: "ERIN" oder "RESTART II". Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden.
Folgende Leistungen können bezogen werden:
* "ERIN": Sachleistung EUR 3.000,--; in bar erhalten die Personen EUR 500,--;
* "RESTART II": Sachleistung EUR 2.800,--; in bar erhalten die Personen EUR 500,--; je nach Bedarf auch Leistungen wie Family Assessment oder eine temporäre Unterkunft nach der Ankunft
Der BF brachte keine besonderen, in seiner Person gelegenen Gründe vor, die gegen eine Wiederansiedelung in seinem Herkunftsort oder einer Stadt wie Kabul sprechen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor dem Hintergrund seiner persönlichen Lage im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul die dortige Infrastruktur nicht nutzen könnten oder er wegen seiner persönlichen Situation oder sonst in seiner Person begründeten Umstände Gefahr liefe, in Kabul in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Situation im Herkunftsstaat
1.4.1. Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).