RS Lvwg 2018/3/13 LVwG-AV-913/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

StVO 1960 §84 Abs2
StVO 1960 §84 Abs3

Rechtssatz

Ein „Firmenlogo“, das nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck auf die Erzeugnisse einer bestimmten Firma hinweist ist ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ als Werbung und nicht als Angabe rein beschreibender Natur zu qualifizieren. Mit dem „Firmenlogo“ soll nämlich eine Anpreisung der Produkte eines Unternehmens vorgenommen und potenziellen Konsumenten in Erinnerung gebracht werden (VwGH 93/02/0313).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Werbeanlage; Werbung; Firmenlogo;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.913.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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