Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W 154 2194329-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018 zur Zl. 118590006; VZ180401727, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018 zur Zl. 118590006; VZ180401727, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i.V.m. mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 23.03.2018 mit Flug aus Ankara kommend am Flughafen Wien-Schwechat an und wurde zunächst einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der BF war nicht im Besitz eines gültigen pakistanischen Reisepasses, sondern wies sich mit einem fremden spanischen Reisepass aus. Er stellte am selben Tag am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der Einreisekontrollen bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 26.03.2018 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei führte er zum Fluchtgrund befragt aus, dass ein Mann seine Verlobte belästigt habe. Er habe diesen daraufhin mit Hilfe seiner Freunde umgebracht. Der Mann sei mit dem Motorrad gefahren und seine Freunde und er hätten ihn mit dem Auto umgefahren, wodurch er gestorben sei. Er habe Angst vor der Polizei und habe deshalb das Land verlassen. In Pakistan lebten noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester.
Der BF stellte seinen Asylantrag gemeinsam mit XXXX ., StA Pakistan, welcher den gleichen Fluchtgrund vorbrachte.Der BF stellte seinen Asylantrag gemeinsam mit römisch 40 ., StA Pakistan, welcher den gleichen Fluchtgrund vorbrachte.
Der BF wurde am 29.03.2018 im Rahmen eines Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle Flughafen, unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Verlobte von einem Mann telefonisch belästigt worden sei. Er habe diesen angerufen, aber er habe sich geweigert, mit den Anrufen aufzuhören. Daraufhin habe er den Mann in dessen Tankstelle getroffen und versucht, mit ihm zu reden, dieser habe das Gespräch aber verweigert. Der BF sei diesem Mann daraufhin gemeinsam mit XXXX gefolgt und habe herausgefunden, wo er hingehe. Als der Mann mit seinem Motorrad aus dem Dorf zu seiner Tankstelle gefahren sei, hätten XXXX . und der BF ihn im Auto von XXXX verfolgt und ihn angefahren, wodurch er gestützt sei. Sie seien dann in einen anderen Ort zu einem Freund namens S. geflüchtet. Dieser habe über den Zustand des Opfers Informationen eingeholt. Er habe das Opfer vorher nicht gekannt, er habe erst später erfahren, dass der Mann aus einer prominenten Familie stamme.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Verlobte von einem Mann telefonisch belästigt worden sei. Er habe diesen angerufen, aber er habe sich geweigert, mit den Anrufen aufzuhören. Daraufhin habe er den Mann in dessen Tankstelle getroffen und versucht, mit ihm zu reden, dieser habe das Gespräch aber verweigert. Der BF sei diesem Mann daraufhin gemeinsam mit römisch 40 gefolgt und habe herausgefunden, wo er hingehe. Als der Mann mit seinem Motorrad aus dem Dorf zu seiner Tankstelle gefahren sei, hätten römisch 40 . und der BF ihn im Auto von römisch 40 verfolgt und ihn angefahren, wodurch er gestützt sei. Sie seien dann in einen anderen Ort zu einem Freund namens Sitzung geflüchtet. Dieser habe über den Zustand des Opfers Informationen eingeholt. Er habe das Opfer vorher nicht gekannt, er habe erst später erfahren, dass der Mann aus einer prominenten Familie stamme.
Im Zuge der Einvernahme fand eine Recherche im Internet statt, bei der kein Hinweis auf einen Unfall im genannten Ort gefunden werden konnte. Es wurde aber ein Eintrag von einem Unfall im Jahr 2011 gefunden, bei dem drei Personen auf einem Motorrad von einem Van angefahren wurden und starben.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 30.03.2018 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da sein Vorbringen in Zusammenschau mit dem des XXXX unglaubwürdig sei.Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 30.03.2018 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da sein Vorbringen in Zusammenschau mit dem des römisch 40 unglaubwürdig sei.
Am 03.04.2018 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß § 33 Abs. 2 AsylG um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ersucht.Am 03.04.2018 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ersucht.
Mit Schreiben vom 05.04.2018 des UNHCR wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.Mit Schreiben vom 05.04.2018 des UNHCR wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018, Zl. 1185390006/180293908, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018, Zl. 1185390006/180293908, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Die vom BF geschilderte Bedrohungssituation sei offenkundig tatsachenwidrig, da mehrere Widersprüche zwischen seinen Angaben und denen von XXXX vorlägen. Es könnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Fall eine Rückkehr nach Pakistan einer Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikt mit sich bringen könnte. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zu Lage im Herkunftsstadt getroffen.Die vom BF geschilderte Bedrohungssituation sei offenkundig tatsachenwidrig, da mehrere Widersprüche zwischen seinen Angaben und denen von römisch 40 vorlägen. Es könnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Fall eine Rückkehr nach Pakistan einer Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikt mit sich bringen könnte. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zu Lage im Herkunftsstadt getroffen.
Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.04.2018 durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018, GZ W241 2192619-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 Z 2 sowie § 57 Asylgesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten habe, dass eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Des Weiteren wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018, GZ W241 2192619-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 57, Asylgesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten habe, dass eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Des Weiteren wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Vertreter des BF am 20.04.2018 zugestellt.
2. Da die Übernahme des BF durch die türkischen Behörden nicht erwirkt werden konnte, wurde auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die Festnahme des BF mit Festnahmeauftrag vom 27.04.2018 für den selben Tag angeordnet.2. Da die Übernahme des BF durch die türkischen Behörden nicht erwirkt werden konnte, wurde auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Festnahme des BF mit Festnahmeauftrag vom 27.04.2018 für den selben Tag angeordnet.
3. Am 27.04.2018 wurde der BF zur möglichen Schubhaftanordnung und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.
Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Auch wurde das Beschwerdeverfahren und die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise erklärt.
F: Haben Sie den Verfahrensgegenstand verstanden?
A: Ja ich habe den Verfahrensgegenstand verstanden.
F: Können Sie der Einvernahme am heutigen Tage folgen?
A: Ja ich kann der Einvernahme am heutigen Tage folgen.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher?
A: Ja ich verstehe den Dolmetscher.
F: Sind Sie gesund oder benötigen Sie dauerhafte Medikation?
A: Ich bin gesund und benötige keine Medikamente.
LA: Sie sind am 23.03.2018 mit Flug PC1674 aus Ankara am Flughafen Wien-Schwechat eingereist und wurden zunächst einer Identitätsfeststellung unterzogen. Sie haben sich mit einem fremden spanischen Reisepass ausgewiesen.
VP: Ja so wie der Schlepper uns geführt hat, so sind wir gegangen. Die Farbe des Passes war rot.
F: Wo haben Sie das fremde Dokument bekommen?
A: Das hat mir der Schlepper in Dubai gegeben. Bezahlt habe ich 10.000 Amerikanische Dollar dafür. Der Schlepper hat dann in Dubai meinen pakistanischen Reisepass genommen und mir gesagt, dass er eine Reise nach Kanada bucht und sich um einen Sitzplatz kümmert.
LA: Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2018 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Absatz 1 Ziffer 2 iVm § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.LA: Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2018 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz 1 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Diese Entscheidung ist am 19.04.2018 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen.Diese Entscheidung ist am 19.04.2018 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen.
VP: Das Gericht weiß es ja besser. Man hat sich nicht alles angehört von mir.
F: Wann waren Sie das letzte mal in Pakistan?
A: Das war am 19.03.2018.
F: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde...)?
A: Meinen Reisepass hat mir der Schlepper in Dubai abgenommen. Meine ID-Card ist auch beim Schlepper. Meine Geburtsurkunde ist in Pakistan.
F: Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der EU?
A: Nein.
F: Haben Sie jemals versucht legal nach Europa zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?
A: Nein.
F: Wie war Ihre Reiseroute?
A: Von Pakistan nach Abu Dhabi, dann weiter nach Zypern und von Zypern nach Wien.
F: Waren Sie vorher auch schon mal in Europa?
A: Nein.
F: In welchen europäischen Staaten haben Sie sich schon aufgehalten?
A: Zypern und Österreich.
F: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz und/oder sind Sie angemeldet?
A: Nein.
F: Als Sie ihr Heimatland verlassen haben - was war das Zielland ihrer Reise?
A: Mein Zielland war Kanada.
F: Wurden Sie jemals festgenommen, verurteilt oder hatten Sie anderwärtigen Kontakt zur Polizei (weltweit)?
A: Nein.
F: Sind Sie in Europa je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen - egal ob legal oder illegal?
A: Nein.
F: Von was leben Sie in ihrem Heimatland?
A: In Pakistan habe ich viele Grundstücke. Darauf habe ich gearbeitet als Landwirt. Das ist ein Familienbetrieb.
F: Von was können Sie in Österreich ohne staatliche Unterstützung leben?
A: Nein ich habe nichts. Alles was ich gehabt habe ist beim Schlepper. Mein Vater hatte 3.000 Dollar und das restliche Geld war von Verwandten.
F: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?
A: Nein. Ich habe eine Kreditkarte in Pakistan.
F: Haben Sie in Europa Familienangehörige Ihrer Kernfamilie?
A: Nein. Ich habe einen Cousin in Portugal.
F: Pflegen Sie in Österreich soziale Kontakte (Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen oder Aktivitäten....)?
A: Nein. Ich habe niemanden.
F: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Deutschkurse absolviert?
A: Nein. Nein.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche?
A: In Pakistan leben meine Eltern, meine beiden Brüder und meine Schwester.
F: Wie ist Ihr Familienstand und Ihre derzeitige familiäre Situation? Haben Sie Kinder?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Welche Ausbildung haben Sie abgeschlossen und wo (Schule, Beruf)?
A: Ich habe 10 Jahre Grundschule abgeschlossen. Dann war ich noch ein Jahr am Kollege. Dieses habe ich nicht abgeschlossen.
F: Können Sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen?
A: Ja im Familienbetrieb als Landwirt.
F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Ersparnisse, Konto, sonstiges Vermögen...)?
A: Ich habe 26 Dollar bei mir und 15 Euro. Sonst habe ich nichts.
Vorhalt:
Sie können die Mittel zu Ihrem Unterhalt in Österreich nicht nachweisen.
Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen Sie auf die Dauer von bis zu 5 (fünf) Jahren zulässig!
F: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben!
A: Ich kann nichts sagen dazu.
F: Willigen Sie in Ihre Abschiebung nach Pakistan ein?
A: Ja.
F: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung nach Pakistan zu widersetzen?
A: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit
alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.
LA: Die weitere Vorgehensweise wurde erklärt.
Im Anschluss an die Einvernahme wird das Formular für das HRZ ausgefüllt."
4. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2018, Zahl: IFA 1185390006, VZ 180401719, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde vom BF durch persönliche Übergabe am 27.04.2018 zugestellt.4. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2018, Zahl: IFA 1185390006, VZ 180401719, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde vom BF durch persönliche Übergabe am 27.04.2018 zugestellt.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.5. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übernahme am 27.04.2018 zugestellt.
Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:
"Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest. Sie haben angegeben XXXX zu heißen, am XXXXIhre Identität steht nicht fest. Sie haben angegeben römisch 40 zu heißen, am römisch 40
geboren, und pakistanischer Staatsbürger zu sein.
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben am 23.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde am
19.04.2018 in Rechtskraft II. Instanz negativ abgewiesen.19.04.2018 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz negativ abgewiesen.
Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente
Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.
Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gegen Ihre Person ist seit 27.04.2018 durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gegen Ihre Person ist seit 27.04.2018 durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.
Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.
Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.
Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.
Sie sind nicht Mitglied von Vereinen und sind nicht sozial verankert in Österreich."
Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt des BFA-Aktes verwiesen.
Rechtlich führte die belangte Behörde unter Heranziehung des § 76 Abs. 3 FPG und unter Hervorhebung der Ziffern 1, 3 und 9 aus:Rechtlich führte die belangte Behörde unter Heranziehung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und unter Hervorhebung der Ziffern 1, 3 und 9 aus:
"Die Ziffern 1, 3 und 9 sind in Ihrem Falle erfüllt.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.
Sie sind am 23.03.2018 mit Flug PC1674 aus Ankara am Flughafen Wien-Schwechat angereist und wurden zunächst einer Identitätsfeststellung unterzogen. Sie haben sich mit einem fremden spanischen Reisepass ausgewiesen. Sie sind nicht im Besitze eines gültigen pakistanischen Reisepasses. Diese Umstände lassen erkennen, dass Sie Ihre Abschiebung umgehen und behindern wollen.
Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot.Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot.
Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Pakistan zurückzukehren. Sie haben bereits eine illegale Grenzverletzung betreffend das Staatsgebiet der Republik Österreich begangen und sich mit einem fremden Dokument ausgewiesen. Es besteht daher Fluchtgefahr. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlich dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.
Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.
Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.
Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig einen legalen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können.
Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.
Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten.
Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.
Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen.
Ihre Identität kann nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.
Sie wiesen sich mit gefälschten Dokumenten aus, um Ihren Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union zu legalisieren.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Si