Entscheidungsdatum
11.05.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2194454-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zahl: 565259508-180375305, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 19.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zahl: 565259508-180375305, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 19.04.2018 zu Recht erkannt:
(A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein algerischer Staatsangehöriger, hatte am 25.01.2009 nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.08.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde gegen den BF eine Ausweisung erlassen.1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein algerischer Staatsangehöriger, hatte am 25.01.2009 nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.08.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde gegen den BF eine Ausweisung erlassen.
Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein, die mit Erkenntnis des AsylGH als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF verblieb in Österreich.
Mit Urteil des BG Liezen zur Zahl 006 U 54/2011 vom 23.11.2011 wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.Mit Urteil des BG Liezen zur Zahl 006 U 54/2011 vom 23.11.2011 wurde der BF wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
1.2. Am 11.05.2013 brachte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid vom 21.05.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In einem wurde die Ausweisung des BF nach Algerien verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom AsylGH mit Erkenntnis vom 06.06.2013 als unbegründet abgewiesen.
Der BF blieb in weiterer Folge in Österreich.
Mit Urteil des BG Graz-Ost zur Zahl 217 U 5/2012s vom 21.08.2013 wurde der BF wegen § 228 (1) StGB und § 119 (1) FPG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.Mit Urteil des BG Graz-Ost zur Zahl 217 U 5/2012s vom 21.08.2013 wurde der BF wegen Paragraph 228, (1) StGB und Paragraph 119, (1) FPG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.
1.3. Am 30.06.2017 wurde der BF erstmals in Schubhaft genommen und am 06.08.2017 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
Am 28.11.2017 wurde der BF beim Versuch, nach Deutschland weiterzureisen, von der deutschen Polizei aufgegriffen, nach Österreich rücküberstellt und neuerlich in Schubhaft genommen. Am 05.01.2018 stellte die algerische Vertretungsbehörde für den BF ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen aus.
Am 15.01.2018 brachte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für den faktischen Abschiebeschutz nicht vorlägen und dass ihm der faktische Abschiebschutz nicht zuerkannt werde. Dieser Bescheid ist durchführbar.
Am 17.01.2018 beabsichtigte die Behörde, die Abschiebung des BF durchzuführen. Die Abschiebung konnte auf Grund des Verhaltens des BF nicht durchgeführt werden.
1.4. In der Folge wurde der BF in die Justizanstalt Korneuburg eingeliefert und es wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des LG für Strafsachen Korneuburg vom 12.02.2018 zur Zahl 506 HV 13/2018s wurde der BF zur einer Freiheitsstrafe von neun Monaten teilbedingt verurteilt.
Am 13.03.2018 erließ die Behörde einen Schubhaftbescheid, der nach der Entlassung aus der Justizhaft vollzogen wurde. Am 21.03.2018 versuchte die Behörde neuerlich, die Abschiebung des BF durchzuführen. Auch diese Abschiebung wurde auf Grund des Verhaltens des BF abgebrochen.
1.5. Während sich der BF am Flughafen in Wien Schwechat befand, erging ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z.1 BFA-VG. Der BF wurde daraufhin (am 21.03.2018) in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.1.5. Während sich der BF am Flughafen in Wien Schwechat befand, erging ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der BF wurde daraufhin (am 21.03.2018) in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.
Ein dritter Versuch, die Abschiebung des BF durchzuführen, fand am 18.04.2018 statt. Dieser Versuch scheiterte auf Grund des Verhaltens des BF.
1.6. Der BF wurde neuerlich in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 565259508-VerfZ 180375305, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.1.6. Der BF wurde neuerlich in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. 565259508-VerfZ 180375305, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
Begründend wurde nachstehendes ausgeführt:
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie werden unter einer Verfahrensidentität geführt.
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie sind algerischer Staatsangehöriger.
Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.
Sie haben in Österreich keine sozialen Bindungen.
Sie sind nach dem zweiten negativen Asylverfahren wiederum untergetaucht und gaben an, nun nach Italien reisen zu wollen.
Sie sind im Wissen einer bevorstehenden Abschiebung bereits schon mal untergetaucht und wollten sich so dem Verfahren entziehen. Auch haben Sie sowohl am 17.01.2018 als auch am 21.03.2018 durch Ihr Verhalten die Abschiebung vereitelt und der Flug musste storniert werden. Um einem neuerlichen Untertauchen vorzubeugen wird gegen Sie neuerlich die Schubhaft erlassen.
Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet, weder über familiäre, noch private Bindungen. Bei der Einvernahme konnten Sie keinen Namen nennen.
Sie sind als junger, erwachsener und gesunder Mann zu qualifizieren.
Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Eine Abschiebung nach Algerien ist zulässig und auf Grund der Tatsache, dass die algerische Botschaft für Sie ein Heimreisezertifikat bestätigte, auch umsetzbar.
Sie verfügen weder über einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, noch über ein Reisedokument.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie sind unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Sie stellten drei unbegründete Asylanträge, wovon zwei jeweils rechtskräftig negativ beschieden wurde und Ihrem dritten Antrag kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, worüber bescheidmäßig abgesprochen wurde. Ihnen wurde weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen Sie besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung. Sie befinden sich illegal im Land.
Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach.
Durch das Nichtmitwirken erschwerten Sie das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Ein Heimreisezertifikat aus Algerien konnte bereits erlangt werden.
Um die Abschiebung zu verzögern bzw. verhindern, stellten Sie am 13.01.2018 neuerlich im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag brachten Sie am 15.01.2018 ein.
Mit Mandatsbescheid vom 15.01.2018 wurde gemäß § 12a Abs 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und Ihnen wurde der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Dieser Mandatsbescheid wurde Ihnen nachweislich am 16.01.2018 ausgefolgt und ist somit durchführbar.Mit Mandatsbescheid vom 15.01.2018 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und Ihnen wurde der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Dieser Mandatsbescheid wurde Ihnen nachweislich am 16.01.2018 ausgefolgt und ist somit durchführbar.
Am 17.01.2018 musste die Flugabschiebung aufgrund Ihres negativen Verhaltens abgebrochen und somit storniert werden. Nach Untersuchungshaft und Verurteilung wurden Sie nach Haftendende wieder in Schubhaft genommen und ein neuerlicher Abschiebeversuch gestartet, den Sie am 21.03.2018 wiederum durch Ihr Verhalten vereitelten.
Am 18.04.2018 wurde bereits zum dritten Mal ein Abschiebeversuch gestartet, den Sie durch Ihr Verhalten wieder vereitelten und sowohl Ihr als auch die Flüge der Begleitbeamten storniert werden mussten.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Sie verfügen über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person.
Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach."
Beweiswürdigend verweist die Behörde auf die von ihr heran gezogenen Beweismittel:
"Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. 565259508 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle sowie Bescheide herangezogen und gewürdigt. Darüber hinaus liegt eine HRZ-Zustimmung vom 26.09.2017 aus Algerien vor. Weiters liegt der ho. Behörde ein gültiges und aufrechtes Heimreisezertifikat vor."
In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:
" [...] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Auf Sie treffen die Ziffern 1, 3 und 9 zu.
Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen:
-strafrechtliche Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechts-vorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Die Behörde geht daher begründet davon aus, dass Sie sich dem weiteren Verfahren entziehen wollten und diese Absicht durch Ihr Verhalten auch tatsächlich in Entfaltung kam und die bereits fixierte Flugabschiebung storniert werden musste.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen sich legal aufhaltenden Personen nachzukommen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie haben sich im Jahr 2013 an einer Unterkunft angemeldet, an welcher Sie sich jedoch nicht aufhalten. Erst als Sie amtswegig im AHZ Vordernberg aufhältig waren, wurden Sie an der alten Adresse abgemeldet.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Es bestehen laut Aktenlage keine gesundheitlichen Beschwerden, die einer Schubhaft- anordnung entgegenstehen.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Ein neuerlicher Abschiebeversuch ist bereits in Vorbereitung und wird ehest möglich durchgeführt werden, da sämtliche formelle Voraussetzungen, wie ein Heimreisezertifikat vorliegen und die Behörde vom heutigen Tag weg an einem neuen Abschiebeversuch arbeitet."
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 05.05.2018, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.04.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft.
Darin wurde im Wesentlichen Folgendes moniert:
Die Behörde habe ihren Bescheid - was die Fluchtgefahr betreffe - auf die Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt. Die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr lägen jedoch nicht vor; "dies insbesondere unter Berücksichtigung der weit fortgeschrittenen Integration des BF im Bundesgebiet und seines psychischen Krankheitsbildes".Die Behörde habe ihren Bescheid - was die Fluchtgefahr betreffe - auf die Ziffern 1, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gestützt. Die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr lägen jedoch nicht vor; "dies insbesondere unter Berücksichtigung der weit fortgeschrittenen Integration des BF im Bundesgebiet und seines psychischen Krankheitsbildes".
Zur Integration des BF im Bundesgebiet führt die Beschwerde im Einzelnen aus:
Der BF sei 2009 eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei somit seit insgesamt neun Jahren - wenn auch nicht durchgängig - in Österreich aufhältig. Er beherrsche Deutsch auf B1 Niveau. Der BF verfüge in Österreich über ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben. Seit 2009 befinde er sich in Lebensgemeinschaft mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin. Er habe mit ihr gemeinsam vom 22.07.2013 bis zu seiner Anhaltung in Schubhaft am 30.06.2017 in Judenburg gewohnt. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 06.08.2017 habe er sich neuerlich dort aufgehalten, bis er beim Versuch, nach Deutschland weiterzureisen, aufgegriffen und wieder in Schubhaft genommen worden sei.
Die Frau unterstütze den BF in emotionaler und in finanzieller Hinsicht. Sie sei ihm auch hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung eine Stütze. Während der Anhaltung in Schubhaft werde der BF regelmäßig von ihr besucht. Der BF sei zudem im Familienkreis seiner Lebensgefährtin und im weiteren sozialen Umfeld in Judenburg "gut integriert".
Der BF sei also in Österreich in hohem Maße sozial integriert; zum Beweis dafür werde die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin und anderer Personen aus deren Umfeld im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es liege - auf Grund dieser sozialen Verankerung - keine Fluchtgefahr beim BF vor. Vor diesem Hintergrund seien auch die Ausführungen der Behörde im bekämpften Bescheid, dass der BF über keine soziale Integration im Bundesgebiet verfüge und ihm insbesondere die finanziellen Mittel für eine Rückkehr nach Algerien fehlten, nicht nachvollziehbar und verfehlt. Die Behörde hätte jederzeit an der Adresse in Judenberg, an der der BF gemeldet gewesen ist, Nachschau halten können und des BF dort habhaft werden können.
Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass "die nunmehr zu vollziehende Ausweisung aus dem Jahr 2013 stammt und eine Abschiebung des BF nunmehr jedenfalls eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gem Art 8 sowie einen Verstoß gegen Art 3 EMRK aufgrund des psychischen Gesundheitszustands darstellt." Gem. § 13 Abs. 2 FPG seien Art. 2, 3 und 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten. Auch daher erweise sich die Anhaltung des BF in Schubhaft als rechtswidrig, weil das zu erreichende Ziel grundrechtswidrig sei.Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass "die nunmehr zu vollziehende Ausweisung aus dem Jahr 2013 stammt und eine Abschiebung des BF nunmehr jedenfalls eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gem Artikel 8, sowie einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK aufgrund des psychischen Gesundheitszustands darstellt." Gem. Paragraph 13, Absatz 2, FPG seien Artikel 2, 3 und 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten. Auch daher erweise sich die Anhaltung des BF in Schubhaft als rechtswidrig, weil das zu erreichende Ziel grundrechtswidrig sei.
Zum Gesundheitszustand führt die Beschwerde aus:
Der BF leide an einer psychischen Erkrankung. Bereits 2009 sei im Rahmen einer stationären Behandlung in der Landesnervenklink Sigmund Freud in Graz eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung; Persönlichkeit(sstörung): aggressiv, reizbar explosives Borderline und ein Polytoxikomanie" festgestellt worden. Insbesondere durch die neuerliche Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 16.03.2018 habe sich der psychische Gesundheitszustand des BF massiv verschlechtert. Es es sei eine "höhere medikamentöse Sedierung des Nervensystems" notwendig geworden.
Die Lebensgefährtin des BF könne auch über psychotische Schübe Auskunft geben, die beim BF besonders in stressigen Situationen aufgetreten seien.
Vor diesem Hintergrund sei auch das Verhalten des BF im Rahmen der gescheiterten Abschiebeversuche "als Folge seiner psychiatrischen Erkrankung einzuordnen und steht somit mit dem Krankheitsbild des BF in Zusammenhang". Wenn die Behörde die gescheiterten Abschiebeversuche lediglich dem Verhalten des BF zuschreibe, so dürfe "nicht übersehen werden, dass dieses Verhalten in einer krankheitswerten psychischen Störung begründet" sei. Dem Verhalten des BF bei den Abschiebeversuchen sei daher im Rahmen der Interessenabwägung (bezüglich des Vorliegens von Fluchtgefahr) nur "bedingt Gewicht" beizumessen.
Die belangte Behörde habe sich aber trotz der "augenscheinlichen Symptomatik" bei der Anordnung der Schubhaft nicht mit dem psychischen Krankheitsbild des BF auseinandergesetzt. (Im Übrigen habe der BF bereits im Verfahren vor dem damaligen Bundesasylamt vorgebracht, dass er unter Flugangst ["spezifisch isolierte Phobie"] leide, deren Ausmaß von der Möglichkeit des Betroffenen, die phobische Situation zu vermeiden, abhänge.)
Schließlich sei im Anhalteprotokoll III vom 16.03.2018 zwar die Haftfähigkeit des BF bestätigt worden, allerdings nur "unter der Auflage", dass bei einer weiteren Anhaltung eine psychiatrisch/psychologische Betreuung erforderlich sei. Seither würden dem BF die genannten Medikamente verabreicht, er erhalte aber keine "die Erkrankung mindernde psychiatrische oder psychologische Betreuung". Tatsächlich - so die Beschwerde weiter - bestünden ernsthafte Zweifel an der Haftfähigkeit des BF. Seine psychiatrische Begutachtung sei bislang unterlassen worden.Schließlich sei im Anhalteprotokoll römisch drei vom 16.03.2018 zwar die Haftfähigkeit des BF bestätigt worden, allerdings nur "unter der Auflage", dass bei einer weiteren Anhaltung eine psychiatrisch/psychologische Betreuung erforderlich sei. Seither würden dem BF die genannten Medikamente verabreicht, er erhalte aber keine "die Erkrankung mindernde psychiatrische oder psychologische Betreuung". Tatsächlich - so die Beschwerde weiter - bestünden ernsthafte Zweifel an der Haftfähigkeit des BF. Seine psychiatrische Begutachtung sei bislang unterlassen worden.
Es werde daher die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt. Darüber hinaus möge das BVwG den BF persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von seinem Auftreten und Gesundheitszustand zu machen. Zudem werde, "mit Blick auf die gedrängte Entscheidungspflicht des BVwG über die
weitere Anhaltung des BF ... zur Wahrung des Parteiengehörs die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur mündlichen Erörterung des psychiatrischen Gutachtens beantragt."
Auch bei Bestehen der Haftfähigkeit hätte der Gesundheitszustand des BF im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Entscheidung einfließen müssen; nach der Rechtsprechung des VwGH (Verweis auf 03.09.2015, Ro 2015/21/0012) bedürfe die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Abklärung des psychischen Zustandes der betroffenen Person. Die Behörde hätte so zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft "im Hinblick auf dessen persönliches Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis" stehe. Der BF könne nämlich im Fall seiner Enthaftung "neuerlich bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen"; allenfalls könne diese Unterkunftnahme durch ein gelinderes Mittel "gesichert" werden.
Die Behörde habe es in diesem Verfahren auch unterlassen, den BF persönlich zur Anordnung der Schubhaft (nach der Gerichtshaft) einzuvernehmen und habe ihm lediglich schriftlich Parteiengehör gewährt. Sie habe sich somit kein Bild von seinem Gesundheitszustand gemacht, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs 3 FPG beurteilen zu können. Es obliege nunmehr dem BVwG sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen, um das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Schubhaft beurteilen zu können. Die Beschwerde verlangt in diesem Zusammenhang schließlich die Sichtung und Erörterung des "gesamten Haftaktes" bezüglich der Anhaltung des BF seit dem 28.11.2017 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.Die Behörde habe es in diesem Verfahren auch unterlassen, den BF persönlich zur Anordnung der Schubhaft (nach der Gerichtshaft) einzuvernehmen und habe ihm lediglich schriftlich Parteiengehör gewährt. Sie habe sich somit kein Bild von seinem Gesundheitszustand gemacht, um das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG beurteilen zu können. Es obliege nunmehr dem BVwG sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen, um das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Schubhaft beurteilen zu können. Die Beschwerde verlangt in diesem Zusammenhang schließlich die Sichtung und Erörterung des "gesamten Haftaktes" bezüglich der Anhaltung des BF seit dem 28.11.2017 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerde beantragt im Ergebnis auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung des BF seit dem 16.03.2018 rechtswidrig seien; in eventu auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF seit dem 19.04.2018 in rechtswidriger Weise erfolgt seien und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zu weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen.
Neben der Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 07.05.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme.
Daraus ergibt sich ua:
"Die Rückführung nach Algerien ist geplant für 23.05.2018. Ein neues HRZ wurde bereits beantragt.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen
2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80
Summe der Gesamtgebühren € 426,20
Bemerkungen zum Verfahren:
• Sonstiges (wie z.B. Krankheit, besondere Bedürfnisse, sonstiges Verfahren):
Der Fremde vereitelte im Jahr 2017 wg. Haftunfähigkeit eine Schubhaft, sowie am 17.01.2018 und 21.03.2018 geplante Abschiebungen aufgrund seines Verhaltens.
Erneut vereitelte der Genannte am 18.04.2018 die Schubhaft und aus diesem Grund musst neuerlich die Schubhaft gegen ihn verhängt werden.
Gegen Genannten scheinen bereits 3 rechtskräftige Verurteilungen auf wegen Diebstahls, Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung und unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen, sowie Widerstands gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung.
Der nächste Flug wurde mit 23.05.2018 gebucht. Um diese Abschiebung auch durchsetzen zu können wurde vereinbart, dass der Botschafter der algerischen Botschaft mit ihm Kontakt aufnehmen wird um ihn zu bewegen diesen Flug zu absolvieren.
INT-Verfahren (Internationaler Schutz)
1. Das 1. INT-Verfahren GZ AIS 09 00.942 wurde am 13.08.2009 in 2. Instanz rechtskräftig (§ 3 neg. + § 8 neg. + Ausweisung). Diesbezüglich liegen keine Unterlagen bei der RD OÖ auf. Der Akt müsste sich beim INT-Akt GZ AIS 13 06.171 befinden.1. Das 1. INT-Verfahren GZ AIS 09 00.942 wurde am 13.08.2009 in 2. Instanz rechtskräftig (Paragraph 3, neg. + Paragraph 8, neg. +