Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2137569-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT Solicitor, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SUDAN, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT Solicitor, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.römisch eins. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Sudan abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Sudan abgewiesen.
III. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Sudan zulässig ist.römisch drei. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Sudan zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass im Jahr 2004 die Araber sein Dorf niedergebrannt hätten. Sie seien dann in das Dorf Tur geflüchtet. Als sie dann auch dieses Dorf im Jahr 2006 niedergebrannt hätten, sei seine Familie in den Tschad und er weiter innerhalb des Sudans geflüchtet. Er habe sich im Dorf Zalenge (gemeint Zalingei) in Darfur aufgehalten und habe einen Mann gefunden, bei dem er habe arbeiten und eine Berufsschule habe besuchen können. Im Jahr 2012 habe er sich einer Organisation angeschlossen, die Gelder für den Wiederaufbau von Darfur gesammelt habe. Sie seien 12 Personen gewesen und seien vom Sicherheitsapparat aufgegriffen und für mehr als 2 Monate ins Gefängnis gekommen. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen Mitglied der Befreiungsbewegung von Darfur zu sein. Nach seiner Entlassung gegen Kaution habe er sich zweimal die Woche bei der Polizei melden müssen. Er habe weiterhin in Angst gelebt und sich deshalb entschieden, den Sudan zu verlassen. Das sei sein einziger Fluchtgrund.
2. Mit Eingabe vom 03.10.2016 zeigte Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt, die Erteilung der Vollmacht in dieser Asylsache an und erstattete eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser am 14.07.2014 einen Asylantrag gestellt habe, der - obgleich die fünfzehn monatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen sei - bis heute nicht behandelt worden sei.2. Mit Eingabe vom 03.10.2016 zeigte Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt, die Erteilung der Vollmacht in dieser Asylsache an und erstattete eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser am 14.07.2014 einen Asylantrag gestellt habe, der - obgleich die fünfzehn monatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen sei - bis heute nicht behandelt worden sei.
3. Mit Schriftsatz vom 13.10.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (in der Folge: belangte Behörde), die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt vor, mit der Begründung, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht innerhalb der drei Monatsfrist erfolgen könne und deshalb der Akt zur Vorlage gebracht werde.
4. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 17.10.2016 wurde die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater bestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 zu GZ I410 2137569-1/2Z wurde die belangten Behörde gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 mit der Einvernahme des Beschwerdeführers beauftragt.5. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 zu GZ I410 2137569-1/2Z wurde die belangten Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 mit der Einvernahme des Beschwerdeführers beauftragt.
6. Am 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er im Jahr 2014 in einer Werkstatt in Khartum gearbeitet habe, als er die gleichen Personen, die ihn in Zalenje (gemeint Zalingei) gefoltert hätten, getroffen habe. Nach einem Monat hätten diese Personen gesagt, dass er eine Gesundheitskarte ausstellen müsse, da er in einem Markt arbeite. Er habe einen Antrag gestellt und seine Adresse und seine Arbeitsstelle aufgeschrieben. Als er die Karte habe abholen wollen, hätte der Angestellte gesagt, dass sich die Karte bei den Personen befinde, die ihn gefoltert hätten. Er habe dies seinem Chef gesagt, der gemeint habe, er solle diesen Ort verlassen. Er sei dann nach Port Sudan gegangen und habe dort für 2 Monate in einem Restaurant gearbeitet. Dann sei der gleiche Offizier zu ihm gekommen. Er habe zu ihm gesagt, dass er auf der Flucht sei und habe ihn nach seiner Gesundheitskarte gefragt. Er habe seinem Chef von diesem Vorfall erzählt, dieser habe gemeint, dass er weggehen solle. Er sei nach Suakin gegangen und habe dort nach seinem Stamm gefragt. Sie hätten ihn dann zu dem Haus seines Stammes gebracht. Der Besitzer der Werkstatt in Khartum habe ihn angerufen und ihm erzählt, dass seine Tochter entführt worden sei. Diese Männer seien die gleichen gewesen, die nach seiner Karte gefragt hätten. Sie hätten auch nach ihm gefragt und er solle Port Sudan verlassen. Er sei noch einen Monat in Suakin geblieben. Er habe jedoch Angst bekommen und Suakin dann verlassen. Er habe im Jahr 2012 für sechs Monate der Organisation "Hilfsorganisation für die Söhne von Tur" angehört. Er sei Helfer gewesen und habe Spenden von Geschäften gesammelt. Sie hätten keine Ausweise gehabt und die Organisation habe auch keine Adresse gehabt. Die Organisation habe sich 2012 nachdem er gegangen sei, aufgelöst. Er sei von der Polizei und der Sicherheitsbehörde verfolgt worden, weil er Spenden für die Organisation gesammelt habe. Er sei sicher, dass er Anfang 2012 verhaftet worden sei. Er hab in der Werkstatt gearbeitet und geschlafen als vor Mitternacht 2 Personen gekommen und gesagt hätten, dass sie mit dem Auto eine Reifenpanne gehabt hätten. Er sei dann mit ihnen zu deren Auto gegangen und habe die Reifen gewechselt. Sie hätten gesagt, dass sie noch einen Tee trinken würden und er sei mit ihnen in ihr Haus gegangen. Sie hätten ihn dann in dem Zimmer eingesperrt. Er sei dort zwei Monate geblieben. Man habe ihn ins Büro von Abd AIKHALI gebracht. Dort habe ihn Mohamad von der Hilfsorganisation angerufen. Nachdem Mohamad angerufen habe, sei er frei gelassen worden. Er habe zu den 8 Personen der Hilfsorganisation gehört, die keine Spenden gesammelt hätten. Sein Handy sei ihm zusammen mit dem Hemd abgenommen worden. Nach 15 Tagen habe er seine Kleidung wieder zurückbekommen und Mohamad habe ihn am Handy angerufen. Am gleichen Tag sei er wieder entlassen worden. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben hat, erst nach zwei Monaten entlassen worden zu sein, gab er an, dass er 2 Monate habe bleiben müssen, aber er nach 15 Tagen seine Kleidung bekommen habe und die Entführer mit Mohamad gesprochen hätten. Er sei von 2006 bis 2012 von einem Ort zum Nächsten geflüchtet, bis er in Zalenje (gemeint Zalingei) angekommen sei.
7. Am 2.10.2017 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 zugewiesen.
8. Am 17.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers durch. Im Rahmen der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
9. Mit Schreiben vom 30.04.2018 wurde der Antrag auf Ausfertigung des schriftlichen Erkenntnisses eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Sudan und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Fur an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Krankheit, nimmt keine Medikamente ein und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste aus dem Sudan mit dem Schiff über Ägypten nach Istanbul. Von dort gelangte er versteckt in einem LKW nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 14.07.2014 in Österreich auf.
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Butri im Sudan, die Eltern und 6 weitere Geschwister leben in einem Flüchtlingslager im Tschad. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in Kontakt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte von 1987 bis 1992 die Grundschule, von 1992 bis 1995 die Hauptschule und von 1995 bis 1998 eine allgemein höhere Schule. Er hat diese Schulen allesamt in Butri in der Nähe von Karthum abgeschlossen. Er arbeitete dann in Zalinje und Karthum als Schweißer und zuletzt in Port-Sudan als Abwäscher in einem Restaurant.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
In Österreich geht der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist vom 22.06.2015 bis laufend für den Bauhof der Gemeinde XXXX tätig. Er hat im Zeitraum 29.10.2014 bis 31.08.2015 an drei Deutschkursen (30 UE a 50 Minuten, 22 UE a 50 Minuten und 24 Unterrichtseinheiten a 50 Minuten) teilgenommen. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau. Er verfügt daher über nur geringe Deutschkenntnisse und war jedenfalls nicht in der Lage die Verhandlung ohne Dolmetscher zu führen.Der Beschwerdeführer ist vom 22.06.2015 bis laufend für den Bauhof der Gemeinde römisch 40 tätig. Er hat im Zeitraum 29.10.2014 bis 31.08.2015 an drei Deutschkursen (30 UE a 50 Minuten, 22 UE a 50 Minuten und 24 Unterrichtseinheiten a 50 Minuten) teilgenommen. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau. Er verfügt daher über nur geringe Deutschkenntnisse und war jedenfalls nicht in der Lage die Verhandlung ohne Dolmetscher zu führen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Sudan verfolgt wird. Er konnte weder glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Fur verfolgt wird, noch dass er Mitglied einer Organisation mit dem Namen "Hilfsorganisation für die Söhne von Tur" gewesen und deshalb gefangen und gefoltert worden sei.
Er wird daher bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Sudan: