Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2161507-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er vor einigen Monaten in seiner Eigenschaft als Taxifahrer ein Fahrgast transportiert habe und nach seiner Rückkehr eine Gruppe Afghanen bei ihm gewesen seien. Diese haben wissen wollen, wo dieser Fahrgast wohne. Er habe es ihnen gesagt und im Zuge des Gesprächs erfahren, dass der Fahrgast ein Mädchen vergewaltigt habe. Die Gruppe von Afghanen sei der Meinung gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an der Vergewaltigung beteiligt habe. Er sei daraufhin mit dem Umbringen bedroht worden und deshalb geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor diesen Leute, er glaube sie seien Angehörige der Taliban.
2. Aufgrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn am 9.4.2016 wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG aufgrund der Zuständigkeit Ungarns als unzulässig zurückgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG aufgrund der Zuständigkeit Ungarns als unzulässig zurückgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
5. Mangels fristgerechter Überstellung wurde ihrer Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2016, W242 2136428-1/4E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz zugelassen.
6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem zu sein. Er stamme ursprünglich aus Kabul und habe dort zwölf Jahre lang die Schule besucht. Berufsausbildung habe er keine gemacht, er habe ausschließlich als Fahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei verwitwet und habe keine Kinder. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe nach wie vor in Kabul, seine Schwester lebe mit ihrer Familie in XXXX. Weitere Familienmitglieder würden nach wie vor in Kabul leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er circa zweieinhalb Jahre vor dem Zeitpunkt der Befragung in seiner Funktion als Taxifahrer auf einem Taxistandplatz gewartet habe. Ein Mann und eine Frau seien in das Taxi eingestiegen, er habe sie zu gewünschten Adresse gebracht. Am darauffolgenden Tag sei er von zwei Männern angesprochen worden, wohin er diese beiden Personen gebracht hätte. Er sei mit den beiden Männern zu der entsprechenden Adresse gefahren und habe sie ihnen gezeigt. Am nächsten Tag seien zwei Polizisten zu ihm gekommen, die ihn abermals nach den beiden Fahrgästen befragt und ihn mitgenommen hätten. Er sei für zwei Tage eingesperrt worden. Ein Polizist habe ihm gesagt, dass ein Mädchen entführt worden sei. Aufgrund von Gesprächen seiner Mutter mit der Polizei sei er wieder freigelassen worden. Es seien die Daten des Beschwerdeführers sowie die seiner Mutter aufgenommen worden, seine Mutter habe den Beschwerdeführer aus Angst ein Monat lang nicht außer Haus gehen lassen. Nach einiger Zeit sei ein Brief in ihr Haus geworfen worden, in dem folgendes gestanden sei: "Wir werden ihren Sohn töten, weil er Geld dafür bekommen hat, unserer Tochter mit einem fremden Mann die Flucht zu ermöglichen". Seine Mutter habe diesen Brief zur Polizei gebracht. Die Polizei habe geäußert, die Ermittlungen weiterzuführen. In weiterer Folge habe seine Mutter mit dem Mann seiner Schwester gesprochen, damit dieser die Flucht organisiere.6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem zu sein. Er stamme ursprünglich aus Kabul und habe dort zwölf Jahre lang die Schule besucht. Berufsausbildung habe er keine gemacht, er habe ausschließlich als Fahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei verwitwet und habe keine Kinder. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe nach wie vor in Kabul, seine Schwester lebe mit ihrer Familie in römisch 40 . Weitere Familienmitglieder würden nach wie vor in Kabul leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er circa zweieinhalb Jahre vor dem Zeitpunkt der Befragung in seiner Funktion als Taxifahrer auf einem Taxistandplatz gewartet habe. Ein Mann und eine Frau seien in das Taxi eingestiegen, er habe sie zu gewünschten Adresse gebracht. Am darauffolgenden Tag sei er von zwei Männern angesprochen worden, wohin er diese beiden Personen gebracht hätte. Er sei mit den beiden Männern zu der entsprechenden Adresse gefahren und habe sie ihnen gezeigt. Am nächsten Tag seien zwei Polizisten zu ihm gekommen, die ihn abermals nach den beiden Fahrgästen befragt und ihn mitgenommen hätten. Er sei für zwei Tage eingesperrt worden. Ein Polizist habe ihm gesagt, dass ein Mädchen entführt worden sei. Aufgrund von Gesprächen seiner Mutter mit der Polizei sei er wieder freigelassen worden. Es seien die Daten des Beschwerdeführers sowie die seiner Mutter aufgenommen worden, seine Mutter habe den Beschwerdeführer aus Angst ein Monat lang nicht außer Haus gehen lassen. Nach einiger Zeit sei ein Brief in ihr Haus geworfen worden, in dem folgendes gestanden sei: "Wir werden ihren Sohn töten, weil er Geld dafür bekommen hat, unserer Tochter mit einem fremden Mann die Flucht zu ermöglichen". Seine Mutter habe diesen Brief zur Polizei gebracht. Die Polizei habe geäußert, die Ermittlungen weiterzuführen. In weiterer Folge habe seine Mutter mit dem Mann seiner Schwester gesprochen, damit dieser die Flucht organisiere.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
8. Mit Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.8. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.
9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.9. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich wurde in Kabul geboren. Ich wurde XXXX geboren. Ich bin mittlerweile XXXX Jahre alt.Beschwerdeführer: Ich wurde in Kabul geboren. Ich wurde römisch 40 geboren. Ich bin mittlerweile römisch 40 Jahre alt.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Ich spreche Dari in Wort und Schrift. Ich spreche Paschtu, Urdu und Eng-lisch und auch ein wenig Deutsch.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin Tadschike, ich bin sunnitischer Moslem. Ich bin verwitwet. Meine Ehefrau ist vor vier Jahren verstorben.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein, ich habe keine Kinder.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Ich wurde in Kabul im Stadtteil XXXX geboren. Ich bin auch dort aufgewachsen und habe dort auch die Schule besucht. Ich habe die Oberstufe des XXXX im StadtteilXXXX besucht. Ich habe die Schule abgeschlossen. Nachdem mein Vater und meine Ehefrau verstorben sind, bin ich gemeinsam mit meiner Mutter zu meiner Schwester in die Region XXXX gezogen. Drei Jahre habe ich gemeinsam mit meiner Schwester gelebt. Dann ist der Vorfall passiert. Ich bin dann ausgereist.Beschwerdeführer: Ich wurde in Kabul im Stadtteil römisch 40 geboren. Ich bin auch dort aufgewachsen und habe dort auch die Schule besucht. Ich habe die Oberstufe des römisch 40 im StadtteilXXXX besucht. Ich habe die Schule abgeschlossen. Nachdem mein Vater und meine Ehefrau verstorben sind, bin ich gemeinsam mit meiner Mutter zu meiner Schwester in die Region römisch 40 gezogen. Drei Jahre habe ich gemeinsam mit meiner Schwester gelebt. Dann ist der Vorfall passiert. Ich bin dann ausgereist.
Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas anderes?
Beschwerdeführer: Ich war Taxifahrer.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Meine Verwandtschaft lebt in Kabul.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Den letzten Kontakt hatte ich vor sieben oder acht Monaten zu meiner Mutter.
Richter: Haben Sie in Afghanistan noch andere Verwandte oder sonstige wichtige Kontakt-personen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Nein, meine Mutter, mein Onkel mütterlicherseits haben in Kabul gelebt, aber ich habe seit einigen Monaten keinen Kontakt zu meiner Mutter.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Am XXXX habe ich meine A2-Prüfung. Außerdem unterstütze ich meinen Lehrer, Herrn XXXX bei jeglichen Arbeiten und helfe auch bei der Caritas mit.Beschwerdeführer: Am römisch 40 habe ich meine A2-Prüfung. Außerdem unterstütze ich meinen Lehrer, Herrn römisch 40 bei jeglichen Arbeiten und helfe auch bei der Caritas mit.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich habe viele Bekannte bei der Diakonie und verstehe mich auch mit meinem Lehrer sehr gut, aber ich habe keine engen österreichischen Freunde.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Ja, ich hatte ein Verfahren bei der Polizei. Es ist aber jetzt abgeschlossen.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Ich war neun Jahre Taxifahrer. Da ich als langjähriger Taxifahret im Stadtteil XXXX tätig war, haben mich meine Kunden gekannt und hatten Vertrauen zu mir. Vor etwa dreieinhalb Jahren war ich im Stadtteil XXXX. Ich stand vor dem Wohnblock Nummer XXXX. Ich stand auf dem Taxistandplatz. Ein Mann und eine Frau sind zu mir gekommen. Sie sprachen Paschtu und wollten, dass ich sie in die Region XXXX fahre. Ich habe die Fahrgäste dorthin gefahren, habe auch das Geld für die Fahrt bekommen und bin dann zurück nach Hause gefahren. Am nächsten Tag bin ich wieder zu meinem Taxistandplatz vor dem Wohnblock XXXX gestanden. An diesem Tag wurde ich von mehreren Taxifahrern, die mit mir auch befreundet waren, gefragt, wo ich die zwei Personen gestern hingeführt hätte. Ich sagte, dass ich sie in die Region XXXX gefahren habe. Ich stand bei meinen Freunden, als zwei Personen, die jeweils einen Umhang anhatten, zu mir gekommen sind. Sie fragten mich, wo ich die zwei Personen gestern hingefahren habe. Diese Personen sind in mein Taxi eingestiegen und wollten, dass ich sie auch zu dieser Adresse fahre. Ich habe es getan. Ich habe diese Personen dorthin geführt. Diese Personen haben sich das Haus angeschaut, wo ich die zwei Personen von gestern hingeführt hatte und sind mit mir nach XXXX zurückgefahren. Ich bin dann anschließend nach Hause gegangen. Am nächsten Tag ging ich wieder arbeiten. Am nächsten Tag kamen wieder diese zwei Personen in Begleitung der Polizei. Sie nahmen mich mit. Ich musste gemeinsam mit ihnen zu der zweiten Polizeizone gehen. Ich wurde vom Leiter der Polizeizone einvernommen. Ich wurde gefragt, wohin ich diese zwei Fahrgäste hingeführt hätte. Ich erzählte dem Leiter der Polizeizone, dass ich ein einfacher Taxifahrer bin und die Fahrgäste, wie sie es gewünscht haben, auch in diese Region gefahren habe. Zwei Tage musste ich in der Polizeizone bleiben. Ich wurde einvernommen. Schließlich, nachdem meine Mutter nach mir gesucht hatte, hatte sie mich bei der Polizei gefunden. Da meine Mutter für mich gebürgt hat und auch der Polizeileiter sich über mich erkundigt hatte, vor allem hat er sich über mich in der Region XXXX informiert. Ihm wurde bestätigt, dass ich kein schlechter Mann bin, anständig und vertrauenswürdig bin. Daraufhin wurde ich entlassen. Meine Mutter hat mich ersucht, nicht mehr als Taxifahrer tätig zu sein. Einen Monat war ich zuhause. Ich habe das Haus nicht verlassen. Eines Tages in der Früh hat mein Schwager das Haus verlassen. Er wollte zum Bäcker gehen, um für seine Kinder frisches Brot zu holen. Dabei hat mein Schwager vor seinem Haus einen Brief vorgefunden. Mein Schwager informierte meine Mutter. Sie sind gemeinsam in die siebente Polizeizone gegangen und haben die Polizei verständigt. Mir haben sie davon nichts erzählt. Sie wollten mich nicht beunruhigen. Die Polizei hat ihre Ermittlungen gestartet. Der Leiter der siebenten Polizeizone hat sich mit dem Leiter der zweiten Polizeizone in Verbindung gesetzt und sie haben sich ausgetauscht. Der Leiter der siebenten Polizeizone ist mit meinem Schwager befreundet, da sie benachbart sind. Der Leiter der siebenten Polizeizone hat meinen Schwager gut gekannt. Er hat auch immer auf die Familie meines Schwagers geschaut, wenn mein Schwager geschäftlich unterwegs war. Nachdem der Leiter der zweiten Polizeizone gefragt wurde, warum ich zwei Tage in Haft war, wurde dem Leiter der siebenten Polizeizone gesagt, dass die Familie des Fahrgastes mich brieflich bedroht hat. Denn das stand auch tatsächlich in diesem Brief, welcher vor dem Haus meines Schwagers vorgefunden wurde. Im Brief wurde ich bedroht, warum ich die Polizei an seine Wohnadresse geschickt habe bzw dorthin gefahren habe. Ich hätte dies bestimmt getan, weil die Familie der Frau mich dafür bezahlt hat. Ich hätte die Adresse des Fahrgastes gegen Geld preisgegeben. Ich war gezwungen, das Land zu verlassen, denn diese Leute haben nicht locker gegeben. Sie haben mir vorgeworfen, warum ich der Polizei die Adresse bekannt gegeben habe. Ich habe auch keine weiteren Angehörigen. Meine Mutter war besorgt um mich, da ich ihr einziger Sohn bin. So haben meine Mutter, mein Schwager und ich den Entschluss gefasst, dass ich das Land verlasse. Mein Schwager hat meine gesamte Reise organisiert und mich weggeschickt. Ich hatte Angst, getötet zu werden. Meine Mutter hatte Angst um mich, sie wollte mich nicht verlieren. Ich bin ihr einziger Sohn.Beschwerdeführer: Ich war neun Jahre Taxifahrer. Da ich als langjähriger Taxifahret im Stadtteil römisch 40 tätig war, haben mich meine Kunden gekannt und hatten Vertrauen zu mir. Vor etwa dreieinhalb Jahren war ich im Stadtteil römisch 40 . Ich stand vor dem Wohnblock Nummer römisch 40 . Ich stand auf dem Taxistandplatz. Ein Mann und eine Frau sind zu mir gekommen. Sie sprachen Paschtu und wollten, dass ich sie in die Region römisch 40 fahre. Ich habe die Fahrgäste dorthin gefahren, habe auch das Geld für die Fahrt bekommen und bin dann zurück nach Hause gefahren. Am nächsten Tag bin ich wieder zu meinem Taxistandplatz vor dem Wohnblock römisch 40 gestanden. An diesem Tag wurde ich von mehreren Taxifahrern, die mit mir auch befreundet waren, gefragt, wo ich die zwei Personen gestern hingeführt hätte. Ich sagte, dass ich sie in die Region römisch 40 gefahren habe. Ich stand bei meinen Freunden, als zwei Personen, die jeweils einen Umhang anhatten, zu mir gekommen sind. Sie fragten mich, wo ich die zwei Personen gestern hingefahren habe. Diese Personen sind in mein Taxi eingestiegen und wollten, dass ich sie auch zu dieser Adresse fahre. Ich habe es getan. Ich habe diese Personen dorthin geführt. Diese Personen haben sich das Haus angeschaut, wo ich die zwei Personen von gestern hingeführt hatte und sind mit mir nach römisch 40 zurückgefahren. Ich bin dann anschließend nach Hause gegangen. Am nächsten Tag ging ich wieder arbeiten. Am nächsten Tag kamen wieder diese zwei Personen in Begleitung der Polizei. Sie nahmen mich mit. Ich musste gemeinsam mit ihnen zu der zweiten Polizeizone gehen. Ich wurde vom Leiter der Polizeizone einvernommen. Ich wurde gefragt, wohin ich diese zwei Fahrgäste hingeführt hätte. Ich erzählte dem Leiter der Polizeizone, dass ich ein einfacher Taxifahrer bin und die Fahrgäste, wie sie es gewünscht haben, auch in diese Region gefahren habe. Zwei Tage musste ich in der Polizeizone bleiben. Ich wurde einvernommen. Schließlich, nachdem meine Mutter nach mir gesucht hatte, hatte sie mich bei der Polizei gefunden. Da meine Mutter für mich gebürgt hat und auch der Polizeileiter sich über mich erkundigt hatte, vor allem hat er sich über mich in der Region römisch 40 informiert. Ihm wurde bestätigt, dass ich kein schlechter Mann bin, anständig und vertrauenswürdig bin. Daraufhin wurde ich entlassen. Meine Mutter hat mich ersucht, nicht mehr als Taxifahrer tätig zu sein. Einen Monat war ich zuhause. Ich habe das Haus nicht verlassen. Eines Tages in der Früh hat mein Schwager das Haus verlassen. Er wollte zum Bäcker gehen, um für seine Kinder frisches Brot zu holen. Dabei hat mein Schwager vor seinem Haus einen Brief vorgefunden. Mein Schwager informierte meine Mutter. Sie sind gemeinsam in die siebente Polizeizone gegangen und haben die Polizei verständigt. Mir haben sie davon nichts erzählt. Sie wollten mich nicht beunruhigen. Die Polizei hat ihre Ermittlungen gestartet. Der Leiter der siebenten Polizeizone hat sich mit dem Leiter der zweiten Polizeizone in Verbindung gesetzt und sie haben sich ausgetauscht. Der Leiter der siebenten Polizeizone ist mit meinem Schwager befreundet, da sie benachbart sind. Der Leiter der siebenten Polizeizone hat meinen Schwager gut gekannt. Er hat auch immer auf die Familie meines Schwagers geschaut, wenn mein Schwager geschäftlich unterwegs war. Nachdem der Leiter der zweiten Polizeizone gefragt wurde, warum ich zwei Tage in Haft war, wurde dem Leiter der siebenten Polizeizone gesagt, dass die Familie des Fahrgastes mich brieflich bedroht hat. Denn das stand auch tatsächlich in diesem Brief, welcher vor dem Haus meines Schwagers vorgefunden wurde. Im Brief wurde ich bedroht, warum ich die Polizei an seine Wohnadresse geschickt habe bzw dorthin gefahren habe. Ich hätte dies bestimmt getan, weil die Familie der Frau mich dafür bezahlt hat. Ich hätte die Adresse des Fahrgastes gegen Geld preisgegeben. Ich war gezwungen, das Land zu verlassen, denn diese Leute haben nicht locker gegeben. Sie haben mir vorgeworfen, warum ich der Polizei die Adresse bekannt gegeben habe. Ich habe auch keine weiteren Angehörigen. Meine Mutter war besorgt um mich, da ich ihr einziger Sohn bin. So haben meine Mutter, mein Schwager und ich den Entschluss gefasst, dass ich das Land verlasse. Mein Schwager hat meine gesamte Reise organisiert und mich weggeschickt. Ich hatte Angst, getötet zu werden. Meine Mutter hatte Angst um mich, sie wollte mich nicht verlieren. Ich bin ihr einziger Sohn.
Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Ich wurde brieflich bedroht. Meine Mutter war sehr besorgt um mich. Sie wollte mich nicht verlieren.
Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: Ich wurde mit dem Tode bedroht. Ich wurde bedroht. Die Afghanen setzen ihr Leben, ihre Ehre aufs Spiel.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin über Iran, Türkei, Bulgarien nach Serbien gekommen und von Serbien über Ungarn nach Österreich.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Mein Leben ist dort in Gefahr. Ich möchte hier leben und mir hier ein Leben aufbauen. Die Lage in Afghanistan ist Ihnen bekannt und ich möchte hier leben.
Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
Beschwerdeführer: Ich bin mit dem Tod konfrontiert. Ich wurde dort bedroht. Man kann dort nur psychische Probleme bekommen und das wird darin resultieren, dass man verrückt wird. Wenn ich mich nur an Afghanistan erinnere, beginnt mein Körper zu zittern. Ich habe auch psychische Beschwerden neben den Problemen mit meinem Magen. Oft ertappe ich mich, dass ich Selbstgespräche führe.
Der Rechtsvertreter legt ein Empfehlungsschreiben des Vereins XXXXvom 12.2.2018 vor, das in Kopie zum Akt genommen wird.
Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweisanträge vor.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX und somit volljährig. Er stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 und somit volljährig. Er stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Dari und kann diese Sprache auch lesen und schreiben. Er ist verwitwet und hat keine Kinder. Er stammt aus Kabul, wo er ein Gymnasium abgeschlossen und viele Jahre als Taxifahrer gearbeitet hat. Er hat dort bis zu seiner Ausreise gewohnt. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 reiste der Beschwerdeführer nach Europa.
1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan Jahr 2016 verlassen und reiste nach Europa.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich weder bedroht noch verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Tadschike noch auf Grund seiner Religionszugehörigkeit als sunnitischer Moslem eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw physische Gewalt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Fahrer nicht mehr ausüben kann.
Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen und eine Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
1.3 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer hält sich seit römisch 40 in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Beschwerdeführer besucht in Österreich einen Deutschkurs, Beschäftigung geht er keiner nach.
In Österreich leben keine nahen Verwandten oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.
1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat
Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: