TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/14 99/11/0330

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §24 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. September 1999, Zl. RU6-St-K 9920, betreffend Vorlage eines Gutachtens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, binnen vier Monaten nach Zustellung des angefochtenen Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F vorzulegen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die angefochtene Aufforderung wurde damit begründet, dass ein Amtssachverständiger in einem auf Grundlage des Akteninhaltes erstatteten Gutachten massive Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen geäussert hatte. Aus der Aktenlage hatte sich für den Sachverständigen ergeben, dass der Beschwerdeführer - "neben der Vorgeschichte (Führerscheinentzüge)" - laut einem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Lilienfeld vom 6. April 1999 in den letzten Monaten "des öfteren in stark alkoholisiertem Zustand, und zwar oft schon in den Nachmittagsstunden, beobachtet wurde"; am 18. November 1998 sei er schwer alkoholisiert reglos im Schnee gefunden worden und habe sich nach dem Erwecken völlig desorientiert gezeigt, sodass er ohne Hilfe nicht mehr nach Hause gefunden hätte.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ein einmaliger Vorfall im November 1998, bei dem ein Gendarmeriebeamter wahrgenommen habe , dass er zu viel Alkohol zu sich genommen habe, nicht ausreiche, ein Entziehungverfahren gegen ihn einzuleiten. Gerade bei der ersten Schneelage komme es häufig vor, dass jemand zu Sturz komme. Der Beamte habe auch keine ärztliche Untersuchung veranlasst. Der Äusserung des Amtssachverständigen sei zu Unrecht "der Stellenwert eines Gutachtens eingeräumt" worden.

Für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden auf sachverständiger Basis festzustellenden Nichteignung; insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken der in Rede stehenden Art (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Es kann daher dahinstehen, ob der im Akt erliegenden Äusserung des Sachverständigen die Eigenschaft eines Gutachtens zukommt.

Im Übrigen ist die angefochtene Aufforderung nicht bloß auf einen einzelnen Vorfall gestützt. Der Beschwerdeführer übergeht, dass er vor Einleitung des Entziehungsverfahrens gegen ihn "des öfteren" in schwer alkoholisiertem Zustand beobachtet worden sei. Er übergeht auch den Umstand, dass ihm bereits dreimal als Folge der Begehung von Alkoholdelikten mit beträchtlichem Alkoholisierungsgraden bis 1,49 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft (in den Jahren 1990,1993 und 1997) die Lenkerberechtigung jeweils vorübergehend entzogen worden war. Ein vierter Entzug erfolgte wegen Nichtbefolgung der Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker.

Angesichts dieses Sachverhaltes hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Berechtigung der Behörden, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers in der Richtung in Zweifel zu ziehen, dass er zu Alkoholmissbrauch zu neigen und alkoholabhängig zu sein scheint. Dies rechtfertigte jedenfalls die Einleitung eines Entziehungsverfahrens, auch wenn der Beschwerdeführer zuletzt im Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker nicht negativ in Erscheinung getreten ist. Es ist irrelevant, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bei dem Vorfall vom November 1998 zu Sturz gekommen ist. Es ist auch verfehlt, die Zeit zwischen dem in Rede stehenden Vorfall vom November 1998 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides als zu lange zu rügen, um noch aus dem Vorfall begründete Bedenken ableiten zu können. Zwischen der Erstattung des Gendarmerieberichtes über die mehrmalige Beobachtung des Beschwerdeführers in schwer alkoholisiertem Zustand und der Erlassung des erstinstanzlichen Aufforderungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29. Juni 1999 lag im Übrigen lediglich ein Zeitraum von nicht ganz drei Monaten.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. März 2000

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110330.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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