TE Vfgh Beschluss 2018/3/21 G50/2018

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §145 Abs2
Vollzugsordnung für Justizanstalten des Bundesministers für Justiz

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StVG sowie auf Prüfung der Vollzugsordnung für Justizanstalten als offenbar aussichtslos

Spruch

Der Antrag des *******************, p.A. ************* ***********, ********************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG auf Aufhebung des §145 Abs2 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl I 144/1969, idF BGBl I 142/2009, wegen Verfassungswidrigkeit sowie zur Stellung eines Antrags gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG auf Aufhebung der Punkte 2.3.3. und 2.3.4. der Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO) des Bundesministers für Justiz, GZ JMZ42302/27/V/95, wegen Gesetzwidrigkeit wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Der Antragsteller beabsichtigt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG auf Aufhebung des §145 Abs2 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl I. 144/1969, idF BGBl I. 142/2009, zu stellen und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Der Antragsteller beabsichtigt außerdem, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG auf Aufhebung der Punkte 2.3.3. und 2.3.4. der Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO) des Bundesministers für Justiz, GZ JMZ42302/27/V/95, zu stellen, wofür er ebenfalls die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt.

Begründend führt der Antragsteller aus, dass die Einleitung des Entlassungsvollzuges allein von der Auffassung des Anstaltsleiters abhänge, ob der Strafgefangene voraussichtlich bedingt zu entlassen sei. Der Anstaltsleiter könne dabei willkürlich handeln. Ein rechtsstaatliches Verfahren unter Beiziehung von Sachverständigen zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit der bedingten Erlassung sei nicht vorgesehen.

2.       Dem Antragsteller steht im gegenständlichen Fall ein anderer Weg offen, die Bedenken gegen §145 Abs2 StVG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Es wäre dem Antragsteller möglich und zumutbar, um eine Entscheidung des Anstaltsleiters auf Beginn des Entlassungsvollzuges gemäß §145 Abs2 StVG anzusuchen. Im Rahmen einer gegen die (allenfalls abweisende) Entscheidung des Anstaltsleiters an das Vollzugsgericht erhobenen Beschwerde gemäß §§120 f. StVG könnte der Antragsteller die Bedenken gegen §145 Abs2 StVG vorbringen. Bei Bedenken gegen diese Vorschrift wäre das (Vollzugs-)Gericht gemäß Art89 Abs2 B-VG zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet. Des Weiteren kann der Antragsteller aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des (Vollzugs-)Gerichtes gemäß §121 Abs5 StVG selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.

3.       Unter der Voraussetzung, dass die VZO als Verordnung zu qualifizieren ist, steht dem Antragsteller ein anderer Weg offen, die Bedenken gegen die Punkte 2.3.3. und 2.3.4. der VZO des Bundesministers für Justiz an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Die angeführten Punkte der VZO beinhalten konkrete Modalitäten des durch eine Entscheidung des Anstaltsleiters eingeleiteten Entlassungsvollzuges gemäß §§126 Abs5, 144, 145 StVG, über die der Anstaltsleiter im Rahmen einer separaten Entscheidung abspricht. Im Rahmen einer gegen die (allenfalls abweisende) Entscheidung des Anstaltsleiters an das Vollzugsgericht erhobenen Beschwerde gemäß §§120 f. StVG könnte der Antragsteller die Bedenken gegen die Punkte 2.3.3. und 2.3.4. der VZO des Bundesministers für Justiz vorbringen.

4.       Eine Rechtsverfolgung durch Stellung des Antrages auf Gesetzesprüfung gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG und des Antrages auf Verordnungsprüfung gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage – selbst unter der Voraussetzung, dass die VZO des Bundesministers für Justiz als Verordnung zu qualifizieren wäre – die Zurückweisung der jeweiligen Anträge zu gewärtigen wäre.

5.       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G50.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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