TE Vwgh Beschluss 2018/3/22 Ra 2017/15/0106

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §95;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des F H in G, vertreten durch Dr. Andreas Haberl und Dr. Gotthard Huber, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 17, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. September 2017, Zl. RV/5101066/2017, betreffend Kapitalertragsteuer 2004 bis 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die vorliegende Revision trägt unter Punkt "V. Revisionszulässigkeit" vor, das Bundesfinanzgericht habe die Revision für nicht zulässig erklärt, weil sich die Entscheidung an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiere. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor.

"Dieser Rechtsansicht kann der Revisionswerber nicht folgen. Im Rahmen der Schätzung sind dem Bundesfinanzgericht relevante Ermittlungsfehler unterlaufen und es liegt somit eine mangelhafte Begründung der bekämpften Entscheidung vor. Insbesondere sind Beweisanträge unberechtigt abgelehnt und Einwendungen der Beschwerdeführerin bei der Beweiswürdigung übergangen worden. Der Sachverhalt wurde unvollständig erhoben. Es besteht eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Als grundsätzliche Rechtsfrage i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG zieht dieser Umstand die Zulassung einer außerordentlichen Revision nach sich (vgl. VwGH jeweils vom 27.7.2016, 2015/13/0048, und 2015/13/0051, sowie Zorn N., VwGH: Revisionszulassung wegen Verfahrensfehlern, RdW 2016/526, und Köhler M., Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, S. 589 ff)."

5 Mit diesen pauschalen Ausführungen wird der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht Genüge getan. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. z.B. VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0034, mit weiteren Nachweisen).

6 Einen weiteren Zulässigkeitsgrund sieht der Revisionswerber darin, dass das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft aus Gewinnzuschätzungen den Gesellschaftern entsprechend dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen seien, es sei denn, dass diese Mehrgewinne abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem oder einigen der Gesellschafter zugeflossen seien.

7 Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis eingehend begründet, aus welchen Erwägungen es zur Feststellung gelangt ist, dass die Schwarzerlöse aus den streitgegenständlichen Schrottumsätzen ausschließlich dem Revisionswerber, als einem der Gesellschafter, zugekommen seien. Es hat damit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen (vgl. VwGH 19.10.2006, 2006/14/0009). Dass dem Bundesfinanzgericht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht dargestellt.

8 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150106.L00

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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