TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/23 LVwG-AV-164/001-2018

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Veröffentlicht am 23.03.2018
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Entscheidungsdatum

23.03.2018

Norm

GewO 1994 §339 Abs2
GewO 1994 §339 Abs3
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §340 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Anmeldung eines Gewerbes, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des am 08. September 2017 angemeldeten Gewerbes „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ mit der Einschränkung „Handel mit Waren aller Art“ nicht vorliegen und wird die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft meldete am 08. September 2017 auf elektronischem Weg das Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ im Standort ***, ***, an; zusätzlich wurde zur Eintragung dieses Gewerbes im Eingabefeld „Gewählter Gewerbewortlaut“ die Wortfolge „Handel mit Waren aller Art“ im Eingabefeld „Einschränkung des Gewerbewortlauts, Wortlaut eines neuen freien Gewerbes, Wortlaut eines Patentes“ eingetragen.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) forderte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 12. September 2017 und 03. Oktober 2017 auf, binnen gesetzter Frist folgende Unterlagen vorzulegen bzw. Angaben zu machen:

•        „Bekanntgabe des genauen Gewerbewortlautes (Spediteure einschließlich der Transportagenten oder / und zusätzlich das Handelsgewerbe)

•        Firmenbuchauszug der A GmbH (nicht älter als 6 Monate)

•        Firmenbuchauszug der Firma C mit beglaubigter deutscher Übersetzung (nicht älter als 6 Monate)

•        beiliegende Erklärung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn B, ausgefüllt und unterfertigt

•        Kopie eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises von allen vertretungsbefugten Personen der Firma C.

•        Auszug aus dem Strafregister mit beglaubigter deutscher Übersetzung (nicht älter als 3 Monate) von allen vertretungsbefugten Personen der Firma C.

1.3. Mit E-Mail vom 09. Oktober 2017 teilte der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass die Besorgung des übersetzten Handelsregisterauszugs bzw. Strafregisterauszugs der „C“ in die Wege geleitet worden sei, er jedoch nicht sagen könne, ob die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorliegen werden.

1.4. Mit E-Mail vom 24. Oktober 2017 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft erneut zur Vorlage folgender Unterlagen bzw. zu folgenden Angaben auf:

„[…]

1.   Zustimmung zur Abänderung des angemeldeten Gewerbes „Spediteure einschließlich der Transportagenten EINSCHRÄNKUNG Handel mit Waren aller Art“ auf „Spediteure einschließlich der Transportagenten“

2.   Anmeldung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“

3.   Firmenbuchauszug der A GmbH, *** (nicht älter als 6 Monate) bzw. Ansuchen um Zurverfügungstellung eines Firmenbuchauszuges durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling (Kosten € 14,40)

4.   Erklärung des gewerberechtl. Geschäftsführers (Formular wurde bereits übermittelt).“

1.5. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 richtete die belangte Behörde eine „Aufforderung zur Mängelbehebung“ gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) an die beschwerdeführende Gesellschaft. In diesem Schreiben ist erläutert, dass

-    das angemeldete Gewerbe nicht entsprechend § 339 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genau bezeichnet sei (es sei unklar, ob nur Spediteurgewerbe oder auch das Handelsgewerbe angemeldet worden sei),

-    der Gewerbeanmeldung weder ein Firmenbuchauszug angeschlossen gewesen noch ein Antrag auf Einholung gemäß § 365g GewO 1994 gestellt worden sei,

-    betreffend die tschechische Gesellschaft, welche Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft sei, kein Firmenbuchauszug vorgelegt worden sei, sowie

-    betreffend die vertretungsbefugten Organe dieser Alleingesellschafterin keine Urkunden iSd § 339 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 sowie keine Strafregisterbescheinigungen (Führungszeugnis) aus dem Herkunftsstaat, nicht älter als drei Monate samt beglaubigter Übersetzung, vorgelegt worden seien.

Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde eine Frist von drei Wochen zur Behebung dieser Mängel eingeräumt, dies unter dem Hinweis, dass ansonsten die Gewerbeanmeldung zurückgewiesen werden müsse.

1.6. Mit E-Mail vom 15. Jänner 2018 teilte der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass Ende Dezember ein Notariatsakt unterzeichnet worden und der Firmensitz zum *** verlegt worden sei.

1.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 2018, nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 19. Jänner 2018, wurde der „Antrag“ der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 08. September 2017 auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung für „Spediteure einschließlich der Transportagenten EINSCHRÄNKUNG Handel mit Waren aller Art“ im Standort ***, ***, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Begründend ist ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die oben dargelegten, im Mängelbehebungsauftrag bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt bzw. Angaben nicht erstattet habe. Dem folgt – jedoch nur in der Begründung des Bescheides – die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht vorliegen würden, weshalb die Ausübung des Gewerbes zu untersagen gewesen sei.

1.8. Mit E-Mail vom 29. Jänner 2018 übermittelte der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft

-    den Firmenbuchauszug der Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft mit beglaubigter Übersetzung,

-    einen Strafregisterauszug, ausgestellt von der Tschechischen Republik, für den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft mit beglaubigter Übersetzung,

-    den Firmenbuchauszug der beschwerdeführenden Gesellschaft,

-    eine Reisepasskopie des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie

-    die Erklärung als gewerberechtlicher Geschäftsführer,

mit dem Hinweis zu hoffen, nunmehr alle Unterlagen vollständig vorgelegt zu haben.

1.9. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2018 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft zur Mitteilung auf, ob die E-Mail vom 29. Jänner 2018 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Jänner 2018 zu werten sei.

1.10. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft teilte mit Fax vom 02. Februar 2018 mit, dass das E-Mail vom 29. Jänner 2018 als Beschwerde zu werten sei.

1.11. Mit Schreiben vom 07. Februar 2018 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

1.12. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schreiben vom 14. Februar 2018 auf, die im Hinblick auf die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mangelhaft ausgeführte Beschwerde binnen gesetzter Frist – unter Hinweis auf die Zurückweisung der Beschwerde für den Fall der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Mängelbehebung – zu verbessern.

1.13. Mit E-Mail vom 28. Februar 2018 teilte der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass die Gesellschaft das Gewerbe Spediteure einschließlich der Transportagenten“ und zusätzlich das freie Gewerbe „Handel mit Waren aller Art“ beantragt habe und er die belangte Behörde mit E-Mail vom 09. Oktober 2017 darüber informiert habe, dass die Frist für die Vorlage der Dokumente nicht einhaltbar sein werde.

2.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die eindeutigen und nicht bestrittenen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden.

3.   Rechtslage:

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:

„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]“

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 lauten:

„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1.   von einem Gericht verurteilt worden sind

a.   wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b.   wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2.   die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

[…]

(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“

„§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. […]

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

1.   Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

2.   falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und

3.   ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.

(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn

1.   die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder

2.   sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.“

„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. […] Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

[…]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

„§ 365a. […]

(5) Die Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist:

1.   aus dem Zentralen Personenstandsregister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt des Todes der natürlichen Person;

2.   aus dem Zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991;

3.   aus dem Strafregister Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, auch wenn die verhängte Freiheitsstrafe drei Monate oder die Geldstrafe 180 Tagessätze nicht übersteigt;

4.   aus dem Datenbestand des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

a.   Sozialversicherungsnummern der im Abs. 4 genannten natürlichen Personen und Dienstgeberkontonummern von nach diesem Bundesgesetz zu bestellenden Geschäftsführern, die Arbeitnehmer sind, und

b.   Versicherungsdaten über Dienstverhältnisse; und

5.   aus dem Finanzstrafregister Daten über Finanzvergehen gemäß § 13 Abs. 2.“

„§ 365g. (1) Die Gerichte haben der Behörde Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des GISA erforderlichen Daten sind dem GISA auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.

(2) Hat ein im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger eine Anmeldung oder eine Anzeige erstattet, ohne einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für den Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen. Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen. Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“

4.   Erwägungen:

4.1. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

4.2. Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Die Anmeldung hat gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. § 339 Abs. 3 GewO 1994 regelt die der Anmeldung anzuschließenden Belege, deren Beibringung jedoch gemäß § 339 Abs. 4 GewO 1994 entfällt, wenn die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.

4.3. Die Behörde hat gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 aufgrund der Anmeldung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor, hat die Behörde den Anmelder längsten binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittelung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Sind hingegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht erfüllt, hat die Behörde dies gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

4.4. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass die Gewerbeanmeldung von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht rechtswirksam erstattet wurde, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt bzw. das angemeldete Gewerbe nicht hinreichend genau bezeichnet wurde.

4.5. Die belangte Behörde ist zunächst zu Recht der Auffassung, dass das Fehlen der bezeichneten Angaben bzw. Unterlagen das Wirksamwerden der Gewerbeanmeldung verhinderte, liegt doch eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst ab dem Tag vor, an dem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (vgl. § 340 Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994):

§ 339 Abs. 2 GewO 1994 bestimmt, dass die Gewerbeanmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten hat. Diese Voraussetzung war bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Eintragung der Wortfolge „Handel mit Waren aller Art“ in das mit „Einschränkung des Gewerbewortlautes […]“ bezeichnete Eingabefeld zusätzlich zum gewählten Gewerbewortlaut „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ nicht erfüllt. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat erst mit der Verbesserung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid konkretisiert, neben dem Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ zusätzlich das freie Gewerbe „Handel mit Waren aller Art“ angemeldet zu haben.

§ 339 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 sieht vor, dass bei Gewerbeanmeldung durch eine juristische Person der Anmeldung ein Auszug aus dem Firmenbuch nicht älter als sechs Monate anzuschließen ist, sofern der Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g GewO 1994 eingeholt wird. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Gesellschaft die belangte Behörde nicht im Sinne des § 365g Abs. 2 GewO 1994 ersucht, den Firmenbuchauszug gegen Gebühr zur Verfügung zu stellen, sondern erfolgte die Vorlage des Firmenbuchauszugs erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides beiliegend zur Beschwerde.

Ebenso wäre im vorliegenden Fall die Vorlage von Unterlagen, wie insbesondere eines Firmenbuchauszugs, betreffend die tschechische Gesellschaft, die Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft ist, sowie deren Organe erforderlich gewesen. Dies ist vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 7 GewO 1994 zu sehen, wonach ein sonstiger Rechtsträger – wie die beschwerdeführende Gesellschaft – von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossenen ist, wenn Gewerbeausschlussgründe auf natürliche Personen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb ihrer Geschäfte zutreffen (vgl. etwa VwSlg. 13.251 A/1990, wonach Mitgliedern des Vorstandes einer AG maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer im Alleineigentum der AG stehenden GmbH zukommt; zur Prüfung des maßgebenden Einflusses bei mehrstufigen Gesellschaftskonstruktionen s. auch Werinos in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 13 Rz. 2). Zudem besteht für die Gewerbebehörde nicht die Möglichkeit einer automationsunterstützten Abfrage einer Strafregisterbescheinigung im Ausland (wie etwa nach § 365a Abs. 5 GewO 1994), weshalb auch hierfür von einer den Gewerbeanmelder treffenden Mitwirkungspflicht zum Zweck der Prüfung des Fehlens von Gewerbeausschlussgründen auszugehen ist (vgl. insofern auch die ErlRV 1117 BlgNR XXI. GP 86 f, wonach Ausländer im Sinne einer Mitwirkungspflicht eine Strafregisterbescheinigung beizubringen haben werden, wenn die Behörde diesbezüglich keine Zugriffsmöglichkeit hat).

4.6. Die gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt für den Fall einer „nachträglichen“ Vorlage von Nachweisen durch die Bestimmung des § 340 Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 eine Präzisierung erfährt. Fehlt es im solcher Art bestimmten Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, ist dies bescheidmäßig festzustellen und ist die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (vgl. VwSlg. 16.622 A/2005, mwN).

4.7. Da die beschwerdeführende Gesellschaft bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die bezeichneten Angaben nicht gemacht bzw. Unterlagen nicht beigebracht hat, war die belangte Behörde ermächtigt, bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung (08. September 2017) das Fehlen der Anmeldevoraussetzungen festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides statt einer entsprechenden Feststellung die Gewerbeanmeldung bzw. den „Antrag“ zurückgewiesen hat, stellt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar, macht es doch für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft keinen Unterschied, ob die Anmeldung wegen des Fehlens konkreter Angaben bzw. Unterlagen zurückgewiesen wird oder ob festgestellt wird, es seien die Anmeldungsvoraussetzungen nicht erfüllt, sodass keine wirksame Gewerbeanmeldung vorliege (vgl. schon VwGH 17.12.2002, 2002/04/0108).

4.8. An diesem Ergebnis vermag auch die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Vorlage von Unterlagen bzw. Konkretisierung des angemeldeten Gewerbes nichts zu ändern, weil Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine die Frage ist, ob die belangte Behörde zur Recht vom Fehlen eines für die Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung wesentlichen Nachweises zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ausgegangen ist. Die nachträgliche Vorlage von Unterlagen bzw. genaue Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes ist daher für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz (zur – insoweit übertragbaren – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur beschränkten Sachentscheidung der Berufungsbehörde vgl. schon VwGH 17.12.2002, 2002/04/0108).

4.9. Ebenso führt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine Vorlage von Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sein werde, nicht zum Erfolg. Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel, da eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst dann vorliegt, wenn sämtliche erforderliche Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (vgl. erneut § 340 Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994); der Setzung einer Frist zur Vorlage von Unterlagen bedurfte es daher nicht (vgl. schon VwGH 17.12.2002, 2002/04/0108).

4.10. Die Beschwerde war daher unter Korrektur des Spruches gemäß den Anforderungen nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird nur darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Anmeldung der angestrebten Gewerbe unter Anschluss der für die Wirksamkeit dieser Anmeldungen erforderlichen Unterlagen und Belege nicht entgegensteht.

5.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte entfallen, da der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC) dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG).

6.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Anmeldevoraussetzungen; Nachweise;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.164.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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