TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/3 W165 2166736-1

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Veröffentlicht am 03.05.2018
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Entscheidungsdatum

03.05.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W165 2166736-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 26.06.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1354/2017, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1115/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 22.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Vater des BF genannt, dem in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.

Dem Antrag waren diverse Unterlagen angeschlossen, ua die syrische Geburtsurkunde des BF mit dem Geburtsdatum XXXX und den darin angegebenen Eltern des BF, ein Auszug aus dem syrischen Zivilregister, der die Bezugsperson als Vater des BF ausweist, eine syrische Heiratsurkunde der Eltern des BF, Geburtsurkunden der Ehegattin des BF und der am 01.11.2012 in Syrien geborenen gemeinsamen Tochter, Reisepasskopien des BF, der Ehegattin und der gemeinsamen Tochter (jeweils in deutscher Übersetzung).

Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 28.10.2016, Zl. 15-1075480108-150750207, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Zu dem seitens der ÖB Damaskus an das BFA weitergeleiten Einreiseantrag samt Unterlagen teilte dieses der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 13.02.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass nicht wahrscheinlich sei, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe sich, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht bestehe. Laut der dem Schreiben vom 13.02.2017 angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom 10.02.2017 falle der volljährige Sohn nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005.

Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 13.02.2017, zugestellt am 20.03.2017, wurde dem BF unter Übermittlung der Mitteilung und der Stellungnahme des BFA vom 13.02.2017 und 10.02.2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es erging die Aufforderung, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

In einer Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreter des BF vom 27.03.2017 wurde vorgebracht, dass der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK nicht nur die Kleinfamilie von Eltern, Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen umfasse, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen würden, etwa, wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliege. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität sei von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert worden. Dementsprechend erkenne auch der VwGH, dass bei Vorliegen einer Beziehungsintensität im Sinne des Art. 8 EMRK der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des § 35 AsylG 2005, sondern, um ein konventions- und verfassungskonformes Ergebnis zu erzielen, nach Art. 8 EMRK zu prüfen sei. Obwohl sich aus der Einvernahme der Bezugsperson zweifelsfrei ergebe, dass die Familienmitglieder stets zusammen gelebt hätten, die Bezugsperson bis zu ihrer Ausreise für diese gesorgt habe und die von Art. 8 EMRK geforderte Beziehungsintensität, ein gemeinsamer Haushalt und gegenseitige Abhängigkeit vorliegen würden, habe das BFA festgestellt, dass Familieneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 nicht vorliegen würde. In richtiger rechtlicher Beurteilung wäre nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Familienbegriff des Art. 8 EMRK heranzuziehen gewesen. Eine Trennung der Familie, die stets zusammen gelebt habe, wäre ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der BF könne aufgrund des syrischen Konfliktes nicht mehr arbeiten gehen, weder seine Familie noch sich selbst versorgen und laufe Gefahr, im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts an seinem Körper verletzt oder gar getötet zu werden.

Nach Weiterleitung der Stellungnahme des BF an das BFA teilte dieses der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 29.03.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 stelle bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass deren Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Der Kreis der Personen, welche als Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 anzusehen seien, sei genau bestimmt. In Ausnahmefällen könnte der Familienbegriff zwar nach Art. 8 EMRK zu prüfen sein. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des BF zum Elternteil (Vater) sei jedoch weder von der Bezugsperson in Österreich noch vom BF vorgebracht worden. Der alleinige Umstand, dass im Herkunftsstaat ein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, reiche nicht aus, um den Familienbegriff des Art. 8 EMRK heranzuziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm §35 AsylG 2005. Hinsichtlich der Begründung wurde auf die bereits ausgehändigte Mitteilung bzw. Stellungnahme des BFA vom 13.02.2017 bzw. 10.02.2017 verwiesen. Das BFA habe nach Prüfung der Stellungnahme des BF vom 27.03.2017 mitgeteilt, dass durch das Vorbingen des BF nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei und somit an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten. Gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei daher der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.04.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Obgleich die Behörde auf die Rechtsprechung und das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hingewiesen worden sei, habe diese Ermittlungen, Feststellungen und eine Begründung zur Intensität des Familienlebens unterlassen. Die Behörde beschränke sich lediglich auf die Feststellung, dass der BF am XXXX geboren und somit volljährig sei. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung anhand der strengen Definition des § 35 AsylG 2005 hätten zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK geführt. Der BF habe bis zur Ausreise seines Vaters mit diesem, seinen Geschwistern und seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Bezugsperson sei in Österreich asylberechtigt und die Mutter und Geschwister des BF hätten Einreisevisa erhalten. Lediglich dem BF sei dies verweigert worden, was zu einer Trennung der Familie führe. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sei im beschwerdegegenständlichen Fall zu bejahen und dem Einreiseantrag in richtiger rechtlicher Beurteilung stattzugeben. Der BF erfülle nicht nur den Familienbegriff nach Art. 8 EMRK, sondern sei auch eine weitere Grundrechtsverletzung zu befürchten. Werde dem BF das Visum verweigert, werde dieser allein in Syrien in eine ausweglose Lage geraten und Opfer eines innerstaatlichen Konflikts werden, womit es zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen würde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass der BF einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom BF gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages des BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits und unabhängig der obangeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass § 35 Abs.5 AsylG 2005 dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG 2005 fallen würden. Soweit die Beschwerde mit ihrer Argumentation zu Art. 8 EMRK den normativen Gehalt des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 aufzulösen versuche, setze sie sich darüber hinweg, dass auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein Eingriff in das Grundrecht nicht im Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre. Für die Deckung eines solchen Eingriffs in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK spreche auch, dass sogar Art. 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie hinsichtlich Familienangehörigen von minderjährigen Kindern ausgehe. Da der BF kein "zum Zeitpunkt der Antragstellung lediges minderjähriges Kind" der Bezugsperson nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sondern unstrittig bereits volljährig sei, könne sich dieser nicht auf die Familienangehörigeneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 berufen. Selbst wenn der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des § 35 AsylG 2005, sondern nach Art. 8 EMRK zu prüfen sein sollte, sei das BFA nach Würdigung des gesamten Vorbringens zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall die besonderen Voraussetzungen des Art. 8 EMRK nicht vorliegen würden.

Am 10.07.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2017, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit E-Mail vom 12.02.2018 übermittelten die bevollmächtigten Vertreter des BF zwei beglaubigte deutsche Übersetzungen aus dem Arabischen: Ein Schreiben eines syrischen Facharztes für Chirurgie vom 28.08.2017, wonach der BF wegen Magenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Sodbrennen in dessen Ordination erschienen sei und diesem eine medizinische Grundversorgung angeboten und eine Überweisung an einen Facharzt für Psychologie empfohlen worden sei. Ein Schreiben eines syrischen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2017, wonach die Symptome des BF auf starke Depressionen hinweisen würden. Mit einer Behandlung sei begonnen worden und seien dem BF Antidepressiva verordnet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger Syriens.

Der BF ist in Syrien verheiratet und hat mit seiner Ehegattin eine im Jahr 2012 geborene gemeinsame Tochter.

Der BF stellte am 22.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der BF volljährig. Als Bezugsperson wurde der Vater des volljährigen BF namhaft gemacht, dem mit Bescheid des BFA vom 28.10.2016, Zl. 15-1075480108-150750207, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Laut Verwaltungsakt wurde der BF im Zuge seiner Antragstellung auf die Tatsache seiner Volljährigkeit zum Antragszeitpunkt hingewiesen. Der BF bestand dessen ungeachtet auf einer Antragstellung.

Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt und Prüfung des Antrages samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich beim BF um keinen Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 handle. Der BF sei bereits volljährig.

Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wurde auch nach einer Stellungnahme des BF hiezu aufrechterhalten.

Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.

Die gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Am 10.07.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, der dem Bundesverwaltungsgericht durch das BMI samt Verwaltungsakt am 07.08.2017 vorgelegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen, insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Volljährigkeit des BF im Zeitpunkt seiner Antragstellung, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen und wurden auch seitens des BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des BFA - und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde, dass die Anwendung des Familienverfahrens nach den §§34 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist - ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit dem Jahr 2016 asylberechtigte Vater des (volljährigen) BF namhaft gemacht.

Aus dem vorliegend Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 volljährig war und von der Behörde bei Antragstellung auch ausdrücklich auf diesen - einer positiven Erledigung seines Antrages entgegenstehenden - Umstand hingewiesen wurde.

Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder "zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden" ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ....

Da der BF bei Antragstellung unzweifelhaft volljährig war, ist der Familienangehörigenbegriff im Sinne der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bereits im Hinblick darauf nicht erfüllt. Abgesehen davon ist der BF den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen und den eigenen Angaben zufolge bereits seit geraumer Zeit verheiratet und demnach im Zeitpunkt der Einbringung seines Einreiseantrages auch kein lediges Kind iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mehr gewesen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff des Familienangehörigen nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei.

Die belangte Behörde hat zum verfahrensgegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. des Asylberechtigten an den BF schon mangels Familienangehörigeneigenschaft iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Soweit der BF mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentiert, ist anzumerken, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

Abgesehen davon, dass Erwägungen zu Art. 8 EMRK die - in Ausfüllung des Gesetzesvorbehaltes ergangenen - einfachgesetzlichen Regelungen des § 35 AsylG 2005 grundsätzlich nicht auszuhebeln vermögen, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch kein nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK gefordertes besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen BF von seinem seit 2016 in Österreich asylberechtigten und somit jedenfalls spätestens seit seiner Asylantragstellung am 27.06.2015 in dauernder räumlicher Trennung lebenden Vater erkennbar ist. Hinzu kommt, dass der BF, wie den von ihm selbst vorgelegten Urkunden zu entnehmen ist, längst selbst verheiratet ist und eine eigene Familie gegründet hat. Das gemeinsame Kind mit seiner Ehegattin wurde bereits im Jahr 2012 geboren.

Abschließend ist festzuhalten, dass auch die Bestätigung eines syrischen Facharztes für Chirurgie vom 28.08.2017, dass der BF wegen Magenschmerzen, Übelkeit und Sodbrennen bei diesem vorstellig gewesen sei und von diesem eine medizinische Grundversorgung und eine Zuweisung an einen Facharzt für Psychologie angeboten erhalten habe, wie auch die Bestätigung eines syrischen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2017, dass sich der BF wegen Depressionen in Behandlung befinde, am dargestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Angehörigeneigenschaft, Antragszeitpunkt,
Depression, Einreisetitel, Familienbegriff, gemeinsamer
Hauptwohnsitz, Herkunftsstaat, österreichische Botschaft,
Volljährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W165.2166736.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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