TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/3 W165 2166736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2018
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Entscheidungsdatum

03.05.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W165 2166736-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 26.06.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1354/2017, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1115/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 26.06.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1354/2017, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1115/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 22.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Vater des BF genannt, dem in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 22.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Vater des BF genannt, dem in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.

Dem Antrag waren diverse Unterlagen angeschlossen, ua die syrische Geburtsurkunde des BF mit dem Geburtsdatum XXXX und den darin angegebenen Eltern des BF, ein Auszug aus dem syrischen Zivilregister, der die Bezugsperson als Vater des BF ausweist, eine syrische Heiratsurkunde der Eltern des BF, Geburtsurkunden der Ehegattin des BF und der am 01.11.2012 in Syrien geborenen gemeinsamen Tochter, Reisepasskopien des BF, der Ehegattin und der gemeinsamen Tochter (jeweils in deutscher Übersetzung).Dem Antrag waren diverse Unterlagen angeschlossen, ua die syrische Geburtsurkunde des BF mit dem Geburtsdatum römisch 40 und den darin angegebenen Eltern des BF, ein Auszug aus dem syrischen Zivilregister, der die Bezugsperson als Vater des BF ausweist, eine syrische Heiratsurkunde der Eltern des BF, Geburtsurkunden der Ehegattin des BF und der am 01.11.2012 in Syrien geborenen gemeinsamen Tochter, Reisepasskopien des BF, der Ehegattin und der gemeinsamen Tochter (jeweils in deutscher Übersetzung).

Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 28.10.2016, Zl. 15-1075480108-150750207, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Zu dem seitens der ÖB Damaskus an das BFA weitergeleiten Einreiseantrag samt Unterlagen teilte dieses der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 13.02.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass nicht wahrscheinlich sei, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe sich, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht bestehe. Laut der dem Schreiben vom 13.02.2017 angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom 10.02.2017 falle der volljährige Sohn nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005.Zu dem seitens der ÖB Damaskus an das BFA weitergeleiten Einreiseantrag samt Unterlagen teilte dieses der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 13.02.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass nicht wahrscheinlich sei, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe sich, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 nicht bestehe. Laut der dem Schreiben vom 13.02.2017 angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom 10.02.2017 falle der volljährige Sohn nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005.

Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 13.02.2017, zugestellt am 20.03.2017, wurde dem BF unter Übermittlung der Mitteilung und der Stellungnahme des BFA vom 13.02.2017 und 10.02.2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es erging die Aufforderung, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

In einer Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreter des BF vom 27.03.2017 wurde vorgebracht, dass der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK nicht nur die Kleinfamilie von Eltern, Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen umfasse, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen würden, etwa, wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliege. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität sei von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert worden. Dementsprechend erkenne auch der VwGH, dass bei Vorliegen einer Beziehungsintensität im Sinne des Art. 8 EMRK der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des § 35 AsylG 2005, sondern, um ein konventions- und verfassungskonformes Ergebnis zu erzielen, nach Art. 8 EMRK zu prüfen sei. Obwohl sich aus der Einvernahme der Bezugsperson zweifelsfrei ergebe, dass die Familienmitglieder stets zusammen gelebt hätten, die Bezugsperson bis zu ihrer Ausreise für diese gesorgt habe und die von Art. 8 EMRK geforderte Beziehungsintensität, ein gemeinsamer Haushalt und gegenseitige Abhängigkeit vorliegen würden, habe das BFA festgestellt, dass Familieneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 nicht vorliegen würde. In richtiger rechtlicher Beurteilung wäre nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Familienbegriff des Art. 8 EMRK heranzuziehen gewesen. Eine Trennung der Familie, die stets zusammen gelebt habe, wäre ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der BF könne aufgrund des syrischen Konfliktes nicht mehr arbeiten gehen, weder seine Familie noch sich selbst versorgen und laufe Gefahr, im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts an seinem Körper verletzt oder gar getötet zu werden.In einer Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreter des BF vom 27.03.2017 wurde vorgebracht, dass der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK nicht nur die Kleinfamilie von Eltern, Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen umfasse, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen würden, etwa, wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliege. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität sei von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert worden. Dementsprechend erkenne auch der VwGH, dass bei Vorliegen einer Beziehungsintensität im Sinne des Artikel 8, EMRK der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des Paragraph 35, AsylG 2005, sondern, um ein konventions- und verfassungskonformes Ergebnis zu erzielen, nach Artikel 8, EMRK zu prüfen sei. Obwohl sich aus der Einvernahme der Bezugsperson zweifelsfrei ergebe, dass die Familienmitglieder stets zusammen gelebt hätten, die Bezugsperson bis zu ihrer Ausreise für diese gesorgt habe und die von Artikel 8, EMRK geforderte Beziehungsintensität, ein gemeinsamer Haushalt und gegenseitige Abhängigkeit vorliegen würden, habe das BFA festgestellt, dass Familieneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 nicht vorliegen würde. In richtiger rechtlicher Beurteilung wäre nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Familienbegriff des Artikel 8, EMRK heranzuziehen gewesen. Eine Trennung der Familie, die stets zusammen gelebt habe, wäre ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der BF könne aufgrund des syrischen Konfliktes nicht mehr arbeiten gehen, weder seine Familie noch sich selbst versorgen und laufe Gefahr, im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts an seinem Körper verletzt oder gar getötet zu werden.

Nach Weiterleitung der Stellungnahme des BF an das BFA teilte dieses der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 29.03.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 stelle bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass deren Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Der Kreis der Personen, welche als Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 anzusehen seien, sei genau bestimmt. In Ausnahmefällen könnte der Familienbegriff zwar nach Art. 8 EMRK zu prüfen sein. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des BF zum Elternteil (Vater) sei jedoch weder von der Bezugsperson in Österreich noch vom BF vorgebracht worden. Der alleinige Umstand, dass im Herkunftsstaat ein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, reiche nicht aus, um den Familienbegriff des Art. 8 EMRK heranzuziehen.Nach Weiterleitung der Stellungnahme des BF an das BFA teilte dieses der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 29.03.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 stelle bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass deren Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Der Kreis der Personen, welche als Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 anzusehen seien, sei genau bestimmt. In Ausnahmefällen könnte der Familienbegriff zwar nach Artikel 8, EMRK zu prüfen sein. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des BF zum Elternteil (Vater) sei jedoch weder von der Bezugsperson in Österreich noch vom BF vorgebracht worden. Der alleinige Umstand, dass im Herkunftsstaat ein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, reiche nicht aus, um den Familienbegriff des Artikel 8, EMRK heranzuziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm §35 AsylG 2005. Hinsichtlich der Begründung wurde auf die bereits ausgehändigte Mitteilung bzw. Stellungnahme des BFA vom 13.02.2017 bzw. 10.02.2017 verwiesen. Das BFA habe nach Prüfung der Stellungnahme des BF vom 27.03.2017 mitgeteilt, dass durch das Vorbingen des BF nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei und somit an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten. Gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei daher der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005. Hinsichtlich der Begründung wurde auf die bereits ausgehändigte Mitteilung bzw. Stellungnahme des BFA vom 13.02.2017 bzw. 10.02.2017 verwiesen. Das BFA habe nach Prüfung der Stellungnahme des BF vom 27.03.2017 mitgeteilt, dass durch das Vorbingen des BF nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei und somit an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten. Gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sei daher der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.04.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Obgleich die Behörde auf die Rechtsprechung und das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hingewiesen worden sei, habe diese Ermittlungen, Feststellungen und eine Begründung zur Intensität des Familienlebens unterlassen. Die Behörde beschränke sich lediglich auf die Feststellung, dass der BF am XXXX geboren und somit volljährig sei. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung anhand der strengen Definition des § 35 AsylG 2005 hätten zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK geführt. Der BF habe bis zur Ausreise seines Vaters mit diesem, seinen Geschwistern und seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Bezugsperson sei in Österreich asylberechtigt und die Mutter und Geschwister des BF hätten Einreisevisa erhalten. Lediglich dem BF sei dies verweigert worden, was zu einer Trennung der Familie führe. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sei im beschwerdegegenständlichen Fall zu bejahen und dem Einreiseantrag in richtiger rechtlicher Beurteilung stattzugeben. Der BF erfülle nicht nur den Familienbegriff nach Art. 8 EMRK, sondern sei auch eine weitere Grundrechtsverletzung zu befürchten. Werde dem BF das Visum verweigert, werde dieser allein in Syrien in eine ausweglose Lage geraten und Opfer eines innerstaatlichen Konflikts werden, womit es zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen würde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.04.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Obgleich die Behörde auf die Rechtsprechung und das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK hingewiesen worden sei, habe diese Ermittlungen, Feststellungen und eine Begründung zur Intensität des Familienlebens unterlassen. Die Behörde beschränke sich lediglich auf die Feststellung, dass der BF am römisch 40 geboren und somit volljährig sei. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung anhand der strengen Definition des Paragraph 35, AsylG 2005 hätten zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK geführt. Der BF habe bis zur Ausreise seines Vaters mit diesem, seinen Geschwistern und seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Bezugsperson sei in Österreich asylberechtigt und die Mutter und Geschwister des BF hätten Einreisevisa erhalten. Lediglich dem BF sei dies verweigert worden, was zu einer Trennung der Familie führe. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sei im beschwerdegegenständlichen Fall zu bejahen und dem Einreiseantrag in richtiger rechtlicher Beurteilung stattzugeben. Der BF erfülle nicht nur den Familienbegriff nach Artikel 8, EMRK, sondern sei auch eine weitere Grundrechtsverletzung zu befürchten. Werde dem BF das Visum verweigert, werde dieser allein in Syrien in eine ausweglose Lage geraten und Opfer eines innerstaatlichen Konflikts werden, womit es zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen würde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab:Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass der BF einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom BF gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages des BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass der BF einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom BF gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages des BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits und unabhängig der obangeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass § 35 Abs.5 AsylG 2005 dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG 2005 fallen würden. Soweit die Beschwerde mit ihrer Argumentation zu Art. 8 EMRK den normativen Gehalt des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 aufzulösen versuche, setze sie sich darüber hinweg, dass auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein Eingriff in das Grundrecht nicht im Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre. Für die Deckung eines solchen Eingriffs in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK spreche auch, dass sogar Art. 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie hinsichtlich Familienangehörigen von minderjährigen Kindern ausgehe. Da der BF kein "zum Zeitpunkt der Antragstellung lediges minderjähriges Kind" der Bezugsperson nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sondern unstrittig bereits volljährig sei, könne sich dieser nicht auf die Familienangehörigeneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 berufen. Selbst wenn der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des § 35 AsylG 2005, sondern nach Art. 8 EMRK zu prüfen sein sollte, sei das BFA nach Würdigung des gesamten Vorbringens zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall die besonderen Voraussetzungen des Art. 8 EMRK nicht vorliegen würden.Jenseits und unabhängig der obangeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG 2005 fallen würden. Soweit die Beschwerde mit ihrer Argumentation zu Artikel 8, EMRK den normativen Gehalt des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 aufzulösen versuche, setze sie sich darüber hinweg, dass auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein Eingriff in das Grundrecht nicht im Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre. Für die Deckung eines solchen Eingriffs in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK spreche auch, dass sogar Artikel 4, der Familienzusammenführungsrichtlinie hinsichtlich Familienangehörigen von minderjährigen Kindern ausgehe. Da der BF kein "zum Zeitpunkt der Antragstellung lediges minderjähriges Kind" der Bezugsperson nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, sondern unstrittig bereits volljährig sei, könne sich dieser nicht auf die Familienangehörigeneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 berufen. Selbst wenn der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des Paragraph 35, AsylG 2005, sondern nach Artikel 8, EMRK zu prüfen sein sollte, sei das BFA nach Würdigung des gesamten Vorbringens zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall die besonderen Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK nicht vorliegen würden.

Am 10.07.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.Am 10.07.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2017, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit E-Mail vom 12.02.2018 übermittelten die bevollmächtigten Vertreter des BF zwei beglaubigte deutsche Übersetzungen aus dem Arabischen: Ein Schreiben eines syrischen Facharztes für Chirurgie vom 28.08.2017, wonach der BF wegen Magenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Sodbrennen in dessen Ordination erschienen sei und diesem eine medizinische Grundversorgung angeboten und eine Überweisung an einen Facharzt für Psychologie empfohlen worden sei. Ein Schreiben eines syrischen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2017, wonach die Symptome des BF auf starke Depressionen hinweisen würden. Mit einer Behandlung sei begonnen worden und seien dem BF Antidepressiva verordnet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger Syriens.Der BF wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger Syriens.

Der BF ist in Syrien verheiratet und hat mit seiner Ehegattin eine im Jahr 2012 geborene gemeinsame Tochter.

Der BF stellte am 22.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der BF volljährig. Als Bezugsperson wurde der Vater des volljährigen BF namhaft gemacht, dem mit Bescheid des BFA vom 28.10.2016, Zl. 15-1075480108-150750207, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der BF stellte am 22.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der BF volljährig. Als Bezugsperson wurde der Vater des volljährigen BF namhaft gemacht, dem mit Bescheid des BFA vom 28.10.2016, Zl. 15-1075480108-150750207, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Laut Verwaltungsakt wurde der BF im Zuge seiner Antragstellung auf die Tatsache seiner Volljährigkeit zum Antragszeitpunkt hingewiesen. Der BF bestand dessen ungeachtet auf einer Antragstellung.

Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt und Prüfung des Antrages samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich beim BF um keinen Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 handle. Der BF sei bereits volljährig.Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt und Prüfung des Antrages samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich beim BF um keinen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 handle. Der BF sei bereits volljährig.

Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wurde auch nach einer Stellungnahme des BF hiezu aufrechterhalten.

Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.

Die gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Die gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

Am 10.07.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, der dem Bundesverwaltungsgericht durch das BMI samt Verwaltungsakt am 07.08.2017 vorgelegt wurde.Am 10.07.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht, der dem Bundesverwaltungsgericht durch das BMI samt Verwaltungsakt am 07.08.2017 vorgelegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen, insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Volljährigkeit des BF im Zeitpunkt seiner Antragstellung, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen und wurden auch seitens des BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des BFA - und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde, dass die Anwendung des Familienverfahrens nach den §§34 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist - ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des BFA - und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde, dass die Anwendung des Familienverfahrens nach den §§34 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist - ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit dem Jahr 2016 asylberechtigte Vater des (volljährigen) BF namhaft gemacht.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit dem Jahr 2016 asylberechtigte Vater des (volljährigen) BF namhaft gemacht.

Aus dem vorliegend Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 volljährig war und von

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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