Entscheidungsdatum
03.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W131 2103769-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) beantragte für das Jahr 2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes war die Bf zudem Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die XXXX (= L-Alm, BNr XXXX) für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) beantragte für das Jahr 2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes war die Bf zudem Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die römisch 40 (= L-Alm, BNr römisch 40 ) für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
2. Mit Bescheid vom 30.12.2011, gewährte die Agrarmarkt Austria (= belangte Behörde) der Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 1.652,78. Dabei wurde von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 13,27 ha (davon 4,91 ha auf die Bf anfallende Almfutterfläche) ausgegangen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am 18.07.2012 fand auf der L-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der auch betreffend das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen festgestellt wurden. Anstelle der im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Almfutterfläche von 8,29 ha wurde lediglich eine solche im Ausmaß von 7,81 ha festgestellt. Es ergab sich sohin eine Flächendifferenz zwischen beantragter und festgestellter prämienrelevanter Fläche iHv 0,48 ha.
4. Die belangte Behörde erließ daraufhin den hier angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX, mit welchem der Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch €4. Die belangte Behörde erließ daraufhin den hier angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , mit welchem der Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch €
1.612,92 gewährt und zugleich ein Betrag von € 39,86 von ihr zurückgefordert wurde. Hierbei wurde anstelle einer beantragten Fläche von 13,27 ha (davon 4,91 ha anteilig auf die Bf entfallene Almfutterfläche) lediglich eine solche von 12,95 ha (davon nur 4,59 ha anteilige Almfutterfläche) als ermittelt festgestellt. Da - wie aus der Flächentabelle ersichtlich - sohin weniger Fläche als ermittelt festgestellt wurde, als das Minimum aus Fläche/ZA (konkret von 13,27) ergibt sich eine Differenzfläche von 0,32 ha.
Diese Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha seien anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2012 festgestellt worden.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem dazugehörigen Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.
Betreffend die Beschwerdeschrift ist - teilweise rechtlich vorwegnehmend - festzuhalten, dass diese mit der Bf als angegebener beschwerdeführender Partei verfasst wurde, die Rechtsmittelschrift jedoch auf der letzten Seite der Beschwerdeschrift offenbar von einem XXXX unterschrieben wurde. Ident wurde der MFA 2011 für die Bf von Herrn XXXX unterschrieben. Sohin obwalteten bei der Behörde iSd § 10 Abs 4 AVG offenbar keine Vollmachtszweifel und obwalten diese daher auch nicht beim hier entscheidenden BVwG, womit von einer Beschwerde namens der Bf auszugehen war.Betreffend die Beschwerdeschrift ist - teilweise rechtlich vorwegnehmend - festzuhalten, dass diese mit der Bf als angegebener beschwerdeführender Partei verfasst wurde, die Rechtsmittelschrift jedoch auf der letzten Seite der Beschwerdeschrift offenbar von einem römisch 40 unterschrieben wurde. Ident wurde der MFA 2011 für die Bf von Herrn römisch 40 unterschrieben. Sohin obwalteten bei der Behörde iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG offenbar keine Vollmachtszweifel und obwalten diese daher auch nicht beim hier entscheidenden BVwG, womit von einer Beschwerde namens der Bf auszugehen war.
In der Beschwerdeschrift beantragte die Bf:
1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls
2) möge die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgen, und
a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe verhängt werden
3) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4) die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.
Wie aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für die Bf ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß § 13 AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.Wie aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für die Bf ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß Paragraph 13, AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.
In ihrer Beschwerde führt die Bf aus, dass sie sich als Almbesitzerin in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterfläche, insbesondere auch durch persönliche Begehung, informiert und diese auch überprüft habe.
Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorg-falt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die Bf trotzdem kein Verschulden iSd Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Dennoch habe die Vor-Ort-Kontrolle 2012 andere Ergebnisse gebracht. Moniert wird auch, die ungeprüfte Übertragung des aktuellsten Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisses auch auf frühere Wirtschaftsjahre. Zudem seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorg-falt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die Bf trotzdem kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Dennoch habe die Vor-Ort-Kontrolle 2012 andere Ergebnisse gebracht. Moniert wird auch, die ungeprüfte Übertragung des aktuellsten Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisses auch auf frühere Wirtschaftsjahre. Zudem seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.
Gemäß Art 73 Abs 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art 80 Abs 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.
Die Bf habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertraut, an einer allfälligen Überbeantragung treffe sie daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien gem Art 69 Abs 1 der VO 796/2004 und Art 73 Abs 1 der VO 1122/2009 nicht anzuwenden. Die Bf bringt auch die - ihrer Meinung nach - Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs vor. Auch durch die Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Hinzu komme, dass auch das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei.Die Bf habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertraut, an einer allfälligen Überbeantragung treffe sie daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien gem Artikel 69, Absatz eins, der VO 796/2004 und Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122/2009 nicht anzuwenden. Die Bf bringt auch die - ihrer Meinung nach - Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs vor. Auch durch die Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Hinzu komme, dass auch das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei.
Schließlich wird auch beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Bf war im Antragsjahr 2011 neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes auch Bewirtschafterin und Auftreiber auf die L-Alm, für die von ihr ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
1.2. Am 18.07.2012 fand auf der L-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen auch betreffend das gegenständliche Antragsjahr festgestellt wurden.
1.3. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.01.2014 wurde der Bf aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie iHv nur mehr € 1.612,92 gewährt und ein Betrag von € 39,86 von ihr zurückgefordert.
1.4. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 4,91 ha nur 4,59 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 13,27 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 12,95 ha. Es wurde - aufgrund dessen, dass weniger ermittelte Fläche als das Minimum aus Fläche/ZA (konkret 13,27) festgestellt wurde - eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,32 ha festgestellt. Es wurden somit Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt.
1.5. Der nunmehr angefochtene Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.01.2014 wurde auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle erlassen. Festgestellt wird, dass im angefochtenen Bescheid keine Flächensanktion verhängt wurde, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung.
1.6. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den der Bf zuzurechnenden Anträgen bzw Eingaben sowie aus dem sonstigen Verwaltungsakt.
2.2. Soweit in der Beschwerde das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle moniert bzw pauschal als falsch bezeichnet oder bewertet wurde, ist festzuhalten, dass die betreffenden Ausführungen der Bf im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541) jedenfalls nicht ausreichend sind, um im vorliegenden Fall das Ergebnis dieser Kontrolle in Zweifel zu ziehen. Auch den der Beschwerde beigelegten Unterlagen können keine Angaben entnommen werden, die sich substantiiert gegen die Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle wenden, und liegen auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2012 auf der L-Alm zutreffend ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt dem der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt dem der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG).
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall
3.2.1. Die Art 19 Abs 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:3.2.1. Die Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
3.2.2. Die Art 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:3.2.2. Die Artikel 2, Ziffer 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(2) bis (5) [...]
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2) [...]
Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
(2) [...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 13,27 ha (davon 4,91 ha Almfläche) eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von tatsächlich nur 12,95 ha (davon 4,59 ha Almfläche) der Beihilfenberechnung zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 0,32 ha bei der Bf festgestellt. Es wurden somit Flächenabweichungen von weniger als 3 % bzw 2 ha festgestellt, weshalb zu Recht keine Flächensanktion verhängt wurde, sondern lediglich eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgte. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht zu beanstanden. Die Bf hat nicht ausreichend dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen bzw dieses falsch sei. Die Bf trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Bf ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
3.3.2. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Eine Sanktion, wie sie Art 58 VO (EG) 1122/2009 vorsieht, war wegen der geringen Flächendifferenz nicht zu verhängen. Aus diesem Grund war auch auf jene Ausführungen in der Beschwerde, die sich mit einem Verschulden der Bf und einer somit ohnehin nicht verhängten Sanktion befassen, nicht näher einzugehen.3.3.2. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 57, VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Eine Sanktion, wie sie Artikel 58, VO (EG) 1122/2009 vorsieht, war wegen der geringen Flächendifferenz nicht zu verhängen. Aus diesem Grund war auch auf jene Ausführungen in der Beschwerde, die sich mit einem Verschulden der Bf und einer somit ohnehin nicht verhängten Sanktion befassen, nicht näher einzugehen.
3.3.3. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzfläche stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Bf ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen nicht näher einzugehen. Es steht damit fest, dass die Bf für das Antragsjahr 2011 für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfe beantragt und in weiterer Folge auch ausbezahlt erhielt. Es ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art 57 Abs 1 VO (EG) 1122/2009, in keinem Fall mehr Prämie gewährt werden darf, als beantragt. Somit gehen die unionsrechtlichen Vorgaben von einem strengen Antragsprinzip aus, weshalb auch der von der Bf in ihrer Beschwerde vorgebrachte Einwand, dass anlässlich der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle ein von ihr näher bezeichneter Schlag von der belangten Behörde mit 0,24 ha bewertet wurde, von ihr dieser jedoch auf 0,00 ha ("aus Sorgfaltspflicht") reduziert wurde, ins Leere geht (vgl die diesbezüglichen Ausführungen der Bf in der Tabelle auf Seite 4 ihrer Beschwerde).3.3.3. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzfläche stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Bf ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen nicht näher einzugehen. Es steht damit fest, dass die Bf für das Antragsjahr 2011 für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfe beantragt und in weiterer Folge auch ausbezahlt erhielt. Es ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikel 57, Absatz eins, VO (EG) 1122/2009, in keinem Fall mehr Prämie gewährt werden darf, als beantragt. Somit gehen die unionsrechtlichen Vorgaben von einem strengen Antragsprinzip aus, weshalb auch der von der Bf in ihrer Beschwerde vorgebrachte Einwand, dass anlässlich der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle ein von ihr näher bezeichneter Schlag von der belangten Behörde mit 0,24 ha bewertet wurde, von ihr dieser jedoch auf 0,00 ha ("aus Sorgfaltspflicht") reduziert wurde, ins Leere geht vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen der Bf in der Tabelle auf Seite 4 ihrer Beschwerde).
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art 25 der VO (EG) Nr 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
3.3.4. Es ist in diesem Zusammenhang weiters darauf hinzuweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 80 Abs 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der EuGH das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.4. Es ist in diesem Zusammenhang weiters darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der EuGH das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art 80 Abs 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihr gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Bf dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt und waren solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihr gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Bf dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt und waren solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.
3.3.5. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Mess-System bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft ebenfalls nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen