TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/4 W186 2193914-1

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Veröffentlicht am 04.05.2018
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Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2193914-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zahl: IFA 1121598106 - 160943177, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zahl: IFA 1121598106 - 160943177, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine nigerianische Staatsangehörige - in Österreich illegal eingereist - hatte am 06.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig ist.1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine nigerianische Staatsangehörige - in Österreich illegal eingereist - hatte am 06.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. §3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig ist.

Die BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein, die mit h.g. Erkenntnis vom 06.03.2018 als unbegründet abgewiesen wurde.

1.2. Am 17.04.2018 wurde die BF von Beamten der LPD Wien in Wien angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Diese Identitätsfeststellung ergab, dass sich die BF unrechtmäßig in Österreich aufhält. Die BF wurde gem. § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Rossauer Lände überstellt.1.2. Am 17.04.2018 wurde die BF von Beamten der LPD Wien in Wien angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Diese Identitätsfeststellung ergab, dass sich die BF unrechtmäßig in Österreich aufhält. Die BF wurde gem. Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Rossauer Lände überstellt.

1.3. Die BF wurde am 18.04.2018 "zwecks Verhängung der Schubhaft und Sicherung des Verfahrens" niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

" F: Sind Sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen.

A: Ja, ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen.

F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Nein, ich nehme keine Medikamente. Ich bin nicht in Behandlung.

Es wird mir mitgeteilt, dass mein Antrag auf internationalen Schutz mittels Bescheid vom 06.07.2016 vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Ich erhob gegen den erlassenen Bescheid Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2018 abgewiesen. Es besteht gegen mich eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Ich befinde mich illegal im Bundesgebiet.

Am 17.04.2018 wurden Sie von Beamten der LPD Wien in Wien 16, Koppstraße 52 angetroffen und einer I-Feststellung unterzogen.

Im Zuge der Amtshandlung wurde Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und Sie wurden gemäß § 40 BFA VG festgenommen.Im Zuge der Amtshandlung wurde Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und Sie wurden gemäß Paragraph 40, BFA VG festgenommen.

F: Möchten Sie etwas zu dem Sachverhalt hinzufügen?

A: Ich will in Österreich bleiben.

F: Haben Sie einen Reisepass?

A: Nein.

F: Seit wann sind Sie durchgehend in Österreich?

A: Seit langer langer Zeit.

F: Wo nehmen Sie Unterkunft?

A: Manchmal in einem Haus. Ich wohne dort mit einer Freundin.

F: Wie heißt die Freundin?

A: XXXX. Mehr weiß ich nicht über Sie.A: römisch 40 . Mehr weiß ich nicht über Sie.

Anmerkung: Partei antwortet nur zögernd.

F: Wo ist dieses Haus? Wie lautet die Adresse?

A: Weiß ich nicht.

F: Haben Sie eine Schlüssel?

A: Nein.

F: Wie kommen Sie in das Haus?

A: Der Schlüssel ist versteckt.

F:Wo ist der Schlüssel versteckt?

A: Manchmal hat meine Freundin den Schlüssel. Manchmal ist er versteck.

F: Haben Sie die Telefonnummer von XXXX, Ihrer Freundin?F: Haben Sie die Telefonnummer von römisch 40 , Ihrer Freundin?

A: Manchmal schlafe ich in einem Afrika Shop. Es gibt keinen bestimmten. Ich schlafe in jedem beliebigen Afrika Shop.

F: Arbeiten Sie in Österreich?

A: Nein.

F: Wie finanzieren Sie Ihre Existenz?

A: Manche Menschen geben mir Geld. Bekannte unterstützen mich.

F: Haben Sie Barmittel?

A: Bei der Polizei habe ich 80 Euro.

F: Wie lautet sein Familienstand?

A: Nein.

F: Haben Sie Sorgepflichten?

A: Nein. Ich habe keine Kinder.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Wo befindet sich Ihre Familie?

A: Meine Eltern sind verstorben. Ich habe drei Schwestern in Nigeria.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Schwester?

A: Ja wir haben ab und zu Kontakt.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?

A: Nein.

F: Sind Sie versichert?

A: Nein.

F: Haben Sie Effekten einzuholen?

A: Nein.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein."

1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. IFA 1121598106-VZ 160943177 (SIM), wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF am selben Tag zugestellt.1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. IFA 1121598106-VZ 160943177 (SIM), wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF am selben Tag zugestellt.

Begründend wurde ausgeführt: Die BF sei nicht österreichische Staatsbürgerin; sie habe angegeben, Staatsangehörige von Nigeria zu sein und die im Spruch genannten Personalien zu führen. Sie habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ihre Identität stehe nicht fest. Sie habe der Behörde keine Personendokumente vorgelegt. Die BF sei gesund und arbeitsfähig. Sie sei ledig. Ihre Eltern seien verstorben, in Nigeria lebten noch ihre Schwestern. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen und sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwar sei die BF behördlich gemeldet; es handle sich dabei jedoch um eine Scheinmeldung. Sie sei für die Behörde nicht greifbar.

Gegen die BF bestehe eine durchsetzbare und (seit dem 06.03.2018) rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

In Österreich sei die BF illegal eingereist und sie habe einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF befinde sich illegal in Österreich.

Sie habe sich nicht kooperativ verhalten, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die BF wolle nicht nach Nigeria zurück und werde alles tun, um ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fortzuführen. Bei der von ihr genannten Wiener Adresse handle es sich um eine Scheinunterkunft. Die BF besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem nicht legal verlassen. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. In Österreich habe sie keine Angehörigen und sie könne keine "integrativen Leistungen" vorweisen. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich bestehe nicht.

Beweiswürdigend verweist die Behörde auf die Aktenbestandteile und die niederschriftliche Einvernahme vom 18.04.2018.

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde, dass Fluchtgefahr bestehe und zieht dabei die folgenden Tatbestände heran: Kein Familienleben in Österreich, keine soziale oder berufliche Integration (§76 Abs. 3 Z 9); Umgehung der Rückkehr (Z 1 leg.cit.); Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Entziehen in Bezug auf ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 3 leg.cit.).In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde, dass Fluchtgefahr bestehe und zieht dabei die folgenden Tatbestände heran: Kein Familienleben in Österreich, keine soziale oder berufliche Integration (§76 Absatz 3, Ziffer 9,); Umgehung der Rückkehr (Ziffer eins, leg.cit.); Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Entziehen in Bezug auf ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 3, leg.cit.).

Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der abgewiesen worden sei. Es bestehe gegen sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria. Die BF wisse, dass sie zur Ausreise verpflichtet sei, denke jedoch nicht daran, dieser Verpflichtung nachzukommen. Sie wolle nicht Nigeria zurück und werde um jeden Preis versuchen, in Österreich zu bleiben.

Die BF könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss verlassen, da sie weder über finanzielle Mittel, noch über ein Reisedokument verfüge.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich die BF aufgrund ihres Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Sie sei zwar behördlich gemeldet, jedoch werde diese Meldung lediglich als Scheinmeldung angesehen.

Die BF sei im Zuge der Identitätsfestellung und in der Niederschrift nach der Adresse befragt und habe nicht einmal die ungefähre Adresse nennen können. Auch den Heimweg habe sie nicht erklären können. Sie habe angegeben, mit einer Freundin namens XXXX zu leben. Weitere Daten dieser Freundin seien ihr nicht bekannt. Nachgefragt, wie sie in das Haus gekommen sei, habe sie angegeben, dass der Schlüssel versteckt wird oder XXXX zu Hause gewesen sei. Einen eigenen Schlüssel habe sie nicht besessen. Wenn sie nicht in dem Haus schlafe, schlafe die BF in beliebigen Afrika-Shops.Die BF sei im Zuge der Identitätsfestellung und in der Niederschrift nach der Adresse befragt und habe nicht einmal die ungefähre Adresse nennen können. Auch den Heimweg habe sie nicht erklären können. Sie habe angegeben, mit einer Freundin namens römisch 40 zu leben. Weitere Daten dieser Freundin seien ihr nicht bekannt. Nachgefragt, wie sie in das Haus gekommen sei, habe sie angegeben, dass der Schlüssel versteckt wird oder römisch 40 zu Hause gewesen sei. Einen eigenen Schlüssel habe sie nicht besessen. Wenn sie nicht in dem Haus schlafe, schlafe die BF in beliebigen Afrika-Shops.

Sie habe somit keinen ordentlichen Wohnsitz, führen ihren Aufenthalt im Verborgenen und sei für die Behörde nicht greifbar. Sie versuche, so dem Verfahren und der Abschiebung zu umgehen.

Des Weiteren gehe sie keiner Beschäftigung nach, finanziere ihre Existenz durch finanzielle Unterstützung von Bekannten und habe keinen Reisepass oder andere Dokumente, die ihre Identität bestätigten.

Sie sei in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre noch berufliche Bindungen bestünden. In Österreich habe die BF keine Familie; ihre drei Schwestern lebten in Nigeria; mit ihnen stünde sie noch regelmäßig in Kontakt.

Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass die BF untertauchte.

[...]

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in ihrem Fall, dass das private Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation der BF schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne in ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation der BF schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne in ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Die BF sei nicht vertrauenswürdig. Sie habe in der Niederschrift vom 18.04.2018 nur kurze Antworten gegeben und beim Antworten gezögert. Offensichtlich mache sie bewusst falsche Angaben über ihren Aufenthaltsort in Österreich sowie zu ihrer angeblichen Mitbewohnerin und Freundin XXXX, um einer Abschiebung zu umgehen.Die BF sei nicht vertrauenswürdig. Sie habe in der Niederschrift vom 18.04.2018 nur kurze Antworten gegeben und beim Antworten gezögert. Offensichtlich mache sie bewusst falsche Angaben über ihren Aufenthaltsort in Österreich sowie zu ihrer angeblichen Mitbewohnerin und Freundin römisch 40 , um einer Abschiebung zu umgehen.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens der BF im Verfahren und des Umstandes, weder die Adresse ihrer Unterkunft, noch die Daten Ihrer Freundin angeben zu können, komme auch eine Meldeverpflichtung im Fall der BF nicht in Betracht. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen und sich dem Verfahren zu entziehen und um ihren illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Sie verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und sei daher für die Behörde nicht greifbar.

Sie habe zu Österreich keinerlei relevante Bindungen und sei nicht einmal dazu bereit gewesen, "sich ihrem Asylverfahren zu stellen". Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreiche. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass die BF im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und wieder untertauchen werde. Sie sei nicht bereit, Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und wolle um jeden Preis in Österreich bleiben.

Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe im Fall der BF aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es läge somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer die BF sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes der BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben seien.

[...]

2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 30.04.2018, durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.04.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass die BF, die als Flüchtling nach Europa gekommen bzw geschleust worden sei, in Italien zur Sexarbeit gezwungen worden sei. Sie sei daher nach Österreich gekommen, um hier einen Asylantrag zu stellen. Ihr Antrag sei "vermutlich gem der Dublin VO bzw. & 5 AsylG zurückgewiesen" worden. Die BF habe bei der Kontrolle eine "fremde Asylkarte" bei sich gehabt; sie habe diese Karte gefunden gehabt. Sie sei unter unrichtiger Identität fest genommen und in Schubhaft genommen worden. Daher sei nie gegen die BF die Schubhaft angeordnet worden[...]; ein rechtlicher Titel für die Schubhaft liege nicht vor. Die BF sei in Italien ausgebeutet worden und besonders vulnerabel. [...]. Auch habe die Behörde die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. [...].

Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 30.04.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme. Daraus ergibt sich ua, dass die BF am 19.04.2018 "für den Termin bei der nigerianischen Delegation am 04.05.2018 eingeteilt" wurde. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass die Behörde die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt und die Nichtanwendung des geringeren Mittels begründet habe.

Im Einzelnen führt die Stellungnahme aus:

"Die BF wurde bei einer Schwerpunktaktion mit dem BFA und der Bereitschaftseinheit angetroffen. Sie war im ZMR aufrecht gemeldet und hat auch einen Meldezettel vorgewiesen. Sie konnte jedoch die Adresse nicht von selbst angeben, hatte keinerlei Schlüssel zu dieser Wohnung bzw. konnte nicht mal angeben wie sie zu dieser Adresse von dem Lokal, wo sie angetroffen wurde, zur Wohnung kommt. Die BF hatte auch keinerlei Barmittel bzw. auch keine Personaldokumente außer einer Asylkarte bei sich. Die BF konnte auch bei der niederschriftlichen Einvernahme keine Angaben über ihre Wohnadresse machen. Die BF konnte nur einen Vornamen der Freundin, wo sie wohnt angeben, ansonsten konnten keine Angaben gemacht werden.

In der Beschwerde wurde angegeben, dass die BF ein Opfer von Menschenhandel ist. Es wurde weder im Asylverfahren noch bei der Einvernahme zur Erlassung des Schubhaftbescheides die Angabe gemacht, dass die BF ein Opfer von Menschenhandel ist.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Verein LEFÖ kann der eingebrachten Beschwerde entgegen gehalten werden, dass bis dato keine Daten von der BF dort vorliegen. Die BF ist derzeit kein Opfer von Menschenhandel.

Die BF wird bei nächstmöglichen Termin und das ist der 04.05.2018 der Nigerianischen Delegation vorgeführt. Wenn die BF als nigerianischer Staatsbürgerin identifiziert wird, wird die BF mit dem nächstmöglichen Charter nach Nigeria abgeschoben werden. Es musste die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist.

Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen. Der BF muss auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität war und eine Einhaltung von etwaigen Auflagen für die BF nicht in Frage kommt.

Die BF hat kein Interesse Österreich zu verlassen, da sie sich bis dato noch nicht selbstständig um ein Reisedokument bemüht hat.

Aus ha. Sicht hat die BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen der Sicherung der Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Der Sicherungsbedarf ist somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.nd die Nichtanwendung des geringeren Mittels begründet habe.

[...]".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist ein volljährig und ihren Angaben zu Folge Staatsangehörige Nigerias. Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.

Gegen die BF besteht seit 03.03.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Die BF verfügt in Österreich nicht über familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungsmomente.

Die BF ist ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Die BF ist in Österreich für die Behörde nicht greifbar; zwar hat sie eine aufrechte Meldeadresse, tatsächlich hält sie sich dort aber nicht (regelmäßig) auf.

Die BF wird - zum Zweck ihrer Identifikation - am 04.05.2018 den Behörden ihres Heimatstaates vorgeführt. Die BF ist gesund und haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführer nicht österreichische Staatsbürgerin und volljährig ist, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen persönlichen Angaben (, denen im Vergleich zu den Angaben in der Beschwerde Glaubwürdigkeit zukommt; s dazu unten), ebenso, dass sie nigerianische Staatsangehörige ist. Dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Dass sie keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akt und ihrer Aussage, sie verfüge über keine Dokumente. Dass die BF in Österreich für die Behörde nicht greifbar ist, ist unstrittig; ebenso, dass sie ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nahegekommen ist.

Die Feststellung, wonach ein Termin mit der nigerianischen Vertretungsbehörde zum Zweck der Feststellung der Identität der Ausstellung festgelegt ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde.

Dass die BF gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass (zunächst) diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde. Wenn die Beschwerde vorbringt, die BF sei Opfer von Menschenhandel und besonders vulnerabel, so ist auf die Ausfrührungen im Schreiben der Behörde zu verweisen: Dieses Vorbringen wurde während des gesamten Asylverfahren nicht im Ansatz erstattet. Es erscheint im Fall der BF somit aus der Luft gegriffen - auch in Zusammenschau mit der Bemerkung in der Beschwerde, im Fall der BF sei wohl eine Entscheidung nach § 5 AsylG ergangen. Auch dazu finden sich keinerlei Anknüpfungspunkte im gesamten Verfahrensverlauf. Dies trifft ebenso zu, wenn die Beschwerde vermeint, die BF sei nicht die, die im Bescheid genannt ist: Die BF wurde vor Erlassung des angefochtenen Bescheids zu ihrer Person befragt. Dass sie jemand anderer sei, ist als Schutzbehauptung zu werten; dass sie eine "fremde Asylkarte" bei sich trage, die sie gefunden habe, ist ebenso eine bloße Behauptung und nicht nachvollziehbar. Die Behörde ist daher zu Recht auch davon ausgegangen, dass die BF volljährig ist.Dass die BF gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass (zunächst) diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde. Wenn die Beschwerde vorbringt, die BF sei Opfer von Menschenhandel und besonders vulnerabel, so ist auf die Ausfrührungen im Schreiben der Behörde zu verweisen: Dieses Vorbringen wurde während des gesamten Asylverfahren nicht im Ansatz erstattet. Es erscheint im Fall der BF somit aus der Luft gegriffen - auch in Zusammenschau mit der Bemerkung in der Beschwerde, im Fall der BF sei wohl eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG ergangen. Auch dazu finden sich keinerlei Anknüpfungspunkte im gesamten Verfahrensverlauf. Dies trifft ebenso zu, wenn die Beschwerde vermeint, die BF sei nicht die, die im Bescheid genannt ist: Die BF wurde vor Erlassung des angefochtenen Bescheids zu ihrer Person befragt. Dass sie jemand anderer sei, ist als Schutzbehauptung zu werten; dass sie eine "fremde Asylkarte" bei sich trage, die sie gefunden habe, ist ebenso eine bloße Behauptung und nicht nachvollziehbar. Die Behörde ist daher zu Recht auch davon ausgegangen, dass die BF volljährig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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