Entscheidungsdatum
07.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L514 2130304-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zl. 247068006/150458913 RD Oberösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zl. 247068006/150458913 RD Oberösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 3 sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 70, Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 legal in das Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend in Österreich aufhältig. Nach der Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin erhielt er antragsgemäß am XXXX 2004 eine Aufenthaltserlaubnis als begünstigter Drittstaatsangehörige, welche immer wieder verlängert wurden. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - Familienangehöriger, gültig bis XXXX 2015, erteilt.1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 legal in das Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend in Österreich aufhältig. Nach der Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin erhielt er antragsgemäß am römisch 40 2004 eine Aufenthaltserlaubnis als begünstigter Drittstaatsangehörige, welche immer wieder verlängert wurden. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - Familienangehöriger, gültig bis römisch 40 2015, erteilt.
2. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2012 (RK XXXX 2012), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.2. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2012 (RK römisch 40 2012), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2014 (RK XXXX 2015), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß § 15 iVm § 142 Abs. 1 und § 143 2. Fall StGB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und § 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2014 (RK römisch 40 2015), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, 2. Fall StGB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und acht Monaten verurteilt.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 01.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Verurteilungen beabsichtigt sei, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.
Hiezu brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 21.06.2016 eine Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 legal nach Österreich eingereist sei und sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser zwei gemeinsame Kinder. Er sei bis XXXX 2013 einer Arbeit nachgegangen, verfüge jedoch über keinen Besitz. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer einen Freundeskreis aufbauen können und würden auch seine Schwester und Onkel im Bundesgebiet leben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in der Türkei, es bestehe jedoch zu dieser kein Kontakt. Abschließend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seinem 19. Lebensjahr in Österreich aufhältig sei, die Deutsche Sprache gelernt und sich um seine Integration bemüht habe. Er könne schon deshalb nicht mehr in die Türkei zurückkehren. Darüber hinaus würden in Österreich seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder leben, die alle drei die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden.Hiezu brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 21.06.2016 eine Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 legal nach Österreich eingereist sei und sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser zwei gemeinsame Kinder. Er sei bis römisch 40 2013 einer Arbeit nachgegangen, verfüge jedoch über keinen Besitz. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer einen Freundeskreis aufbauen können und würden auch seine Schwester und Onkel im Bundesgebiet leben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in der Türkei, es bestehe jedoch zu dieser kein Kontakt. Abschließend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seinem 19. Lebensjahr in Österreich aufhältig sei, die Deutsche Sprache gelernt und sich um seine Integration bemüht habe. Er könne schon deshalb nicht mehr in die Türkei zurückkehren. Darüber hinaus würden in Österreich seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder leben, die alle drei die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden.
4. Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2016, Zl. 247068006/150458913 RD Oberösterreich, wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.4. Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2016, Zl. 247068006/150458913 RD Oberösterreich, wurde in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter das Assoziierungsabkommen mit der Türkei fallen würde, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbotes geprüft werden würden. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass gegen ihn nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe. Die dafür notwendigen Voraussetzungen würde der Beschwerdeführer erfüllen und stehe auch sein Privat- und Familienleben einem Aufenthaltsverbot nicht entgegen.
In einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers kam das BFA zum Ergebnis, dass seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben hätten, dass die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die von Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass nur ein unbefristetes Aufenthaltsverbot geeignet sei, die Republik Österreich vor der von ihm ausgehenden Gefahr zu bewahren, zumal von Seiten des Beschwerdeführers kein Besserungswille glaubhaft gemacht worden sei.
5. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.09.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 22.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde darin eingangs dargelegt, dass der Beschwerdeführer engagiert - im Rahmen seiner Möglichkeiten - an einer Therapie gegen seine Spielsucht, die der Grund für seine Straftat gewesen sei, teilnehme. Er mache sich auch Gedanken über die Folgen seiner Tat, auch speziell im Hinblick auf seine Opfer. Des Weiteren wurde dargetan, dass die Familie des Beschwerdeführers sehr unter der Trennung leiden würde und würde er von diesen regelmäßig in der Haft besucht werden und könne durchaus von einem intakten Familienleben gesprochen werden. Ein Umzug der Ehegattin und der gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers in die Türkei sei insofern nicht möglich, als sie österreichische Staatsbürger und im Bundesgebiet durch die Arbeit, den Besuch des Kindergartens bzw der Schule fest verankert seien. Nach erfolgter Entlassung wolle sich der Beschwerdeführer wieder eine Arbeit suchen und sei durch seinen familiären Rückhalt und die absolvierte Therapie davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde.
Letztlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
6. Am 26.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.
Am 12.03.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Unterlagen (Berufung gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX ) ein.Am 12.03.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Unterlagen (Berufung gegen das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 ) ein.
Am 19.04.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass das OLG XXXX der Berufung keine Folge gegeben habe.Am 19.04.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass das OLG römisch 40 der Berufung keine Folge gegeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, hält sich seit dem Jahr 2004 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er erhielt antragsgemäß am XXXX 2004 eine Aufenthaltserlaubnis als begünstigter Drittstaatsangehörige aufgrund der Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin, welche regelmäßig verlängert wurden. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - Familienangehöriger, gültig bis XXXX 2015, erteilt. Die beiden ersten Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers von XXXX 2005 bis XXXX 2008 bei XXXX und von XXXX 2008 bis XXXX 2011 bei der XXXX ergeben eine durchgehend anrechenbare Beschäftigungsdauer von über 4 Jahren, da die Beschäftigung nur durch unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde.Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, hält sich seit dem Jahr 2004 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er erhielt antragsgemäß am römisch 40 2004 eine Aufenthaltserlaubnis als begünstigter Drittstaatsangehörige aufgrund der Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin, welche regelmäßig verlängert wurden. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - Familienangehöriger, gültig bis römisch 40 2015, erteilt. Die beiden ersten Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers von römisch 40 2005 bis römisch 40 2008 bei römisch 40 und von römisch 40 2008 bis römisch 40 2011 bei der römisch 40 ergeben eine durchgehend anrechenbare Beschäftigungsdauer von über 4 Jahren, da die Beschäftigung nur durch unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde.
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX 2004 die österreichische Staatsbürgerin XXXX und entstammen dieser Ehe zwei gemeinsame Kinder, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 2004 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 und entstammen dieser Ehe zwei gemeinsame Kinder, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und den Kindern ist gut und besteht auch in Haft ein regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer erhält auch Besuch von anderen in Österreich lebenden Familienmitgliedern in der Haft. XXXX wird in Österreich durch ihre Eltern und Freunde unterstützt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers leidet an psychischen Problemen und war von XXXX 2017 bis XXXX 2018 aus diesem Grund in psychologischer Behandlung in Form einer Gesprächstherapie.Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und den Kindern ist gut und besteht auch in Haft ein regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer erhält auch Besuch von anderen in Österreich lebenden Familienmitgliedern in der Haft. römisch 40 wird in Österreich durch ihre Eltern und Freunde unterstützt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers leidet an psychischen Problemen und war von römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 aus diesem Grund in psychologischer Behandlung in Form einer Gesprächstherapie.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2012 (RK XXXX 2012), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2012 (RK römisch 40 2012), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2014 (RK XXXX 2015), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß § 15 iVm § 142 Abs. 1 und § 143 2. Fall StGB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und § 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2014 (RK römisch 40 2015), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, 2. Fall StGB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und acht Monaten verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage gemäß § 15 Abs. 1, § 12 zweiter Fall iVm § 288 Abs. 1 und 4 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 12, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Berufung gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX 2014, Zl. XXXX , wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nach Durchführung einer Berufungsverhandlung keine Folge gegeben.Mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung gegen das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2014, Zl. römisch 40 , wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nach Durchführung einer Berufungsverhandlung keine Folge gegeben.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in der Türkei und besteht zu dieser ein telefonischer Kontakt; der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Des Weiteren leben eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers - beide besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft - im Bundesgebiet und wird der Beschwerdeführer von diesen auch in der Haft besucht.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt drei Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.
* Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.02.2018.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten vorgelegten Unterlagen und Angaben des Beschwerdeführers und der dazu befragten Zeugin.
Die Feststellungen hinsichtlich Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.
Die festgestellten Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf den in Vorlage gebrachten Sozialversicherungsdatenauszuges.
Die festgestellten psychischen Probleme der Gattin des Beschwerdeführers basieren auf ihren glaubwürdigen Aussagen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Eingangs ist Folgendes festzuhalten: Die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 (BG XXXX vom XXXX 2012 [RK XXXX 2012], Zl. XXXX ) und 2014 (LG XXXX vom XXXX 2014 [RK XXXX 2015], Zl. XXXX ) wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter in keinster Weise bestritten und können jedenfalls der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Auch wurde nicht in Zweifel gezogen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.2.3.1. Eingangs ist Folgendes festzuhalten: Die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 (BG römisch 40 vom römisch 40 2012 [RK römisch 40 2012], Zl. römisch 40 ) und 2014 (LG römisch 40 vom römisch 40 2014 [RK römisch 40 2015], Zl. römisch 40 ) wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter in keinster Weise bestritten und können jedenfalls der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Auch wurde nicht in Zweifel gezogen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Hinsichtlich der dritten - während der Haft des Beschwerdeführers ergangenen - Verurteilung (LG XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX ) ist festzuhalten, dass der dagegen erhobenen Berufung vom OLG XXXX (Urteil vom XXXX 2018, Zl. XXXX ) keine Folge gegeben wurde und das erstinstanzliche Urteil somit in Rechtskraft erwachsen ist.Hinsichtlich der dritten - während der Haft des Beschwerdeführers ergangenen - Verurteilung (LG römisch 40 vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 ) ist festzuhalten, dass der dagegen erhobenen Berufung vom OLG römisch 40 (Urteil vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 ) keine Folge gegeben wurde und das erstinstanzliche Urteil somit in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde vom Beschwerdeführer bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter in der Beschwerde ausgeführt, dass er an einer Therapie zur Bekämpfung seiner Spielsucht teilgenommen habe, sich auch entsprechende Gedanken über die Folgen seiner Straftaten, speziell auch im Hinblick auf seine Opfer, gemacht habe und im Bundesgebiet über familiären Rückhalt verfügen würde, weshalb er keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde vom Beschwerdeführer bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter in der Beschwerde ausgeführt, dass er an einer Therapie zur Bekämpfung seiner Spielsucht teilgenommen habe, sich auch entsprechende Gedanken über die Folgen seiner Straftaten, speziell auch im Hinblick auf seine Opfer, gemacht habe und im Bundesgebiet über familiären Rückhalt verfügen würde, weshalb er keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).
Im vorliegenden Fall werden jedoch die Ausführungen in der Beschwerde durch das Verhalten des Beschwerdeführers in Haft konterkariert. Wurde in der Beschwerde noch der Gesinnungswandel des Beschwerdeführers hervorgehoben, so wird dieses Bild durch die neuerliche Verurteilung, welche mittlerweile auch in Rechtskraft erwachsen ist, gehörig erschüttert. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner mittlerweile dritten Verurteilung in fünf Jahren das Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage gemäß § 15 Abs. 1, § 12 zweiter Fall iVm § 288 Abs. 1 und 4 StGB und das Verbrechen der versuchten Erpressung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 144 Abs. 1 StGB vorgeworden. Dies widerspricht jedoch zur Gänze seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dass er einmal "ausgerutscht" sei und sich in Zukunft wohlverhalten werde.Im vorliegenden Fall werden jedoch die Ausführungen in der Beschwerde durch das Verhalten des Beschwerdeführers in Haft konterkariert. Wurde in der Beschwerde noch der Gesinnungswandel des Beschwerdeführers hervorgehoben, so wird dieses Bild durch die neuerliche Verurteilung, welche mittlerweile auch in Rechtskraft erwachsen ist, gehörig erschüttert. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner mittlerweile dritten Verurteilung in fünf Jahren das Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 12, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB und das Verbrechen der versuchten Erpressung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 144, Absatz eins, StGB vorgeworden. Dies widerspricht jedoch zur Gänze seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dass er einmal "ausgerutscht" sei und sich in Zukunft wohlverhalten werde.
Das BFA führte im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen, nachdem festgestellt wurde, dass § 67 FPG anzuwenden sei, Folgendes aus:Das BFA führte im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen, nachdem festgestellt wurde, dass Paragraph 67, FPG anzuwenden sei, Folgendes aus:
"Folglich darf gegen Sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegen jedoch bei Ihnen vor.
So kann der schriftlichen Urteilsausfertigung zu LG Wels, 25 Hv 175/13x, entnommen werden, dass Sie über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren hinweg nicht weniger als 8 Raubüberfälle unter Verwendung einer Waffe durchführten und dabei Bargeld in der Höhe von über €
55.000,-- stahlen. Sie richteten eine Gaspistole sowohl auf anwesende Kunden als auch auf die Angestellten und forderten diese durch Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben auf, alles Geld herauszugeben, mit dem Vorsatz sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Aufgrund dieser strafbaren Handlungen wurden Sie, wie bereits eingangs angeführt, am 19.08.2014 vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB, der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 2. Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Beschluss des OLG XXXX , XXXX , auf eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten erhöht und erwuchs mit XXXX 2015 in Rechtskraft.Aufgrund dieser strafbaren Handlungen wurden Sie, wie bereits eingangs angeführt, am 19.08.2014 vom Landesgericht römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, 2. Fall StGB, der Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2. Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Beschluss des OLG römisch 40 , römisch 40 , auf eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten erhöht und erwuchs mit römisch 40 2015 in Rechtskraft.
Mildernd wurde vom Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, welches zur Aufklärung mehrerer schwerer Straftaten beigetragen hat, gewertet.
Erschwerend wurde jedoch die Zahl von 8 Raubüberfällen jeweils mit einer Waffe festgestellt.
Das OLG XXXX führte in seinem Beschluss an, dass diese Strafzumessungsgründe ergänzt werden müssten. So würde sich der Umstand, dass ein schwerer Raub beim Versuch blieb, noch mildernd auswirken. Erschwerend müssen allerdings auch die einschlägige Vorstrafe, der Umstand, dass Sie mehrfach rasch rückfällig wurden, die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens, der Umstand, dass Sie bei Ihren Taten teilweise mehrere Personen bedrohten, die dadurch verursachte psychische Beeinträchtigung der Opfer, der erhebliche Beutewert von über EUR 55.000,-- sowie der Umstand, dass Sie jeweils die treibende Kraft bei den Raubüberfällen waren, Beachtung finden.Das OLG römisch 40 führte in seinem Beschluss an, dass diese Strafzumessungsgründe ergänzt werden müssten. So würde sich der Umstand, dass ein schwerer Raub beim Versuch blieb, noch mildernd auswirken. Erschwerend müssen allerdings auch die einschlägige Vorstrafe, der Umstand, dass Sie mehrfach rasch rückfällig wurden, die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens, der Umstand, dass Sie bei Ihren Taten teilweise mehrere Personen bedrohten, die dadurch verursachte psychische Beeinträchtigung der Opfer, der erhebliche Beutewert von über EUR 55.000,-- sowie der Umstand, dass Sie jeweils die treibende Kraft bei den Raubüberfällen waren, Beachtung finden.
Sie sind spielsüchtig. Am XXXX 2012 (rk XXXX 2012) wurden Sie vom Bezirksgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 160,00) bzw. im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt, da Sie einen Spielautomaten demoliert haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte Ihnen klar gewesen sein, dass Sie ein Problem aufgrund Ihrer Spielsucht haben und Sie eventuell Hilfe in Anspruch nehmen sollten. Doch stattdessen haben Sie während des laufenden Verfahrens, 10 Tage vor der Hauptverhandlung, Ihren ersten Raubversuch unternommen. Dieses eine Mal ist es beim Versuch geblieben, doch nicht einmal 1 Monat nach der rechtskräftigen Verurteilung haben Sie, völlig unbeeindruckt davon, Ihren nächsten, diesmal erfolgreichen, Raubüberfall begangen. Sie haben seit Herbst 2012 einen Geldbetrag weit über € 100.000,-- verspielt. Mit Ihren Raubüberfällen wollten Sie sich Ihre Spielsucht finanzieren und sich eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen.Sie sind spielsüchtig. Am römisch 40 2012 (rk römisch 40 2012) wurden Sie vom Bezirksgericht römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 160,00) bzw. im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt, da Sie einen Spielautomaten demoliert haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte Ihnen klar gewesen sein, dass Sie ein Problem aufgrund Ihrer Spielsucht haben und Sie eventuell Hilfe in Anspruch nehmen sollten. Doch stattdessen haben Sie während des laufenden Verfahrens, 10 Tage vor der Hauptverhandlung, Ihren ersten Raubversuch unternommen. Dieses eine Mal ist es beim Versuch geblieben, doch nicht einmal 1 Monat nach der rechtskräftigen Verurteilung haben Sie, völlig unbeeindruckt davon, Ihren nächsten, diesmal erfolgreichen, Raubüberfall begangen. Sie haben seit Herbst 2012 einen Geldbetrag weit über € 100.000,-- verspielt. Mit Ihren Raubüberfällen wollten Sie sich Ihre Spielsucht finanzieren und sich eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen.
Über die Folgen Ihrer Raubüberfälle für Ihre Opfer machten Sie sich dabei keine Gedanken. Es war Ihnen egal, dass Raubüberfälle oftmals mit schweren psychischen Dauer- bzw. Spätfolgen für die Raubopfer einhergehen. Die psychischen Folgen führen oft auch dazu, dass sich das Leben der Betroffenen schlagartig ändert. Manche brauchen psychologische Betreuung, um das traumatische Erlebnis aufzuarbeiten.
Ihre Straftaten lassen sich auch nicht als "einmalige Dummheit" oder "Kurzschlusshandlung" abtun. Sie haben über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren hinweg nicht weniger als 8 bewaffnete Raubüberfälle begangen. Sie haben sich extra dafür eine Waffe besorgt und sich eine Maske angefertigt. Die ersten Raubüberfälle haben Sie noch alleine durchgeführt, doch schließlich haben Sie auch zwei Ihrer Neffen mit hineingezogen.
Sie haben nun zwar in der Justizanstalt mit einer Therapie bzgl. Ihrer Spielsucht begonnen und arbeiten anscheinend auch motiviert mit. Sie werden jedoch Ihren Willen und Ihre Fähigkeit sich in Zukunft wohl zu verhalten erst unter Beweis stellen müssen, zumal Ihnen unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten, kein Vertrauensvorschuss gewährt werden kann. Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Mit einer Fortsetzung Ihrer kriminellen Verhaltensweisen ist unter Zugrundelegung Ihrer finanziellen Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.Sie haben nun zwar in der Justizanstalt mit einer Therapie bzgl. Ihrer Spielsucht begonnen und arbeiten anscheinend auch motiviert mit. Sie werden jedoch Ihren Willen und Ihre Fähigkeit sich in Zukunft wohl zu verhalten erst unter Beweis stellen müssen, zumal Ihnen unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten, kein Vertrauensvorschuss gewährt werden kann. Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Mit einer Fortsetzung Ihrer kriminellen Verhaltensweisen ist unter Zugrundelegung Ihrer finanziellen Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund ihrer persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Ihr Verhalten beeinträchtigt Grundwerte des Staates und dessen Bürger, gefährdet somit die nationale Sicherheit.
Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt."
Bereits das BFA wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass dem Beschwerdeführer kein Vertrauensvorschuss aufgrund seines Vorverhaltens - auch wenn er jetzt augenscheinlich motiviert an der Aufarbeitung seiner Spielsucht arbeite - gewährt werden könne. In der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass diese Motivation auch weiterhin bestehen würde. Die Glaubwürdigkeit dieser Motivation wird jedoch erheblich durch den Umstand erschüttert, dass der Beschwerdeführer während der Strafhaft neuerlich verurteilt wurde und zusätzlich eine 24monatige Freiheitsstrafe verhängt wurde.
In Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters dargetan, dass trotz Inhaftierung von einem intakten Familienleben ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer werde - wenn es die Umstände erlauben - von seiner Ehegattin und den Kindern regelmäßig in der Haft besucht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 in Haft. Dies bedeutet, dass seine Ehegattin jedenfalls seit dieser Zeit im Hinblick auf die Bewältigung des Alltages auf sich alleine gestellt ist. Darüber hinaus gab sie in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie überdies von ihrer in der Nähe lebenden Familie und ihren Freunden Unterstützung erfahre. Dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern als gut beschrieben wird, mag wohl so sein, wird jedenfalls jedoch dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehreren Jahren in Haft befindet und dies auch noch bis zum Jahr 2026 weiterhin der Fall sein wird.
In Bezug auf die psychischen Probleme der Ehegattin des Beschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass sie selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass diese Probleme nicht im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers stehen würden (OZ 17 S 7).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht begründet ist.
Das BFA hat in seiner Entscheidung diesbezüglich nach einer umfassenden Prüfung folgendes ausgeführt:
"Am XXXX 2012 (rk XXXX 2012) wurden Sie vom Bezirksgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 160,00) bzw. im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt."Am römisch 40 2012 (rk römisch 40 2012) wurden Sie vom Bezirksgericht römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 160,00) bzw. im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.
Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass Sie am XXXX 2011 in XXXX dadurch, dass Sie im Spiellokal in XXXX mit der Faust gegen das Display eines Hundewettautomaten schlugen, wodurch der Bildschirm zerbrach, eine fremde Sache beschädigt haben, wodurch zum Nachteil des Mustafa D. ein Schaden in unbekannter Höhe entstand.Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass Sie am römisch 40 2011 in römisch 40 dadurch, dass Sie im Spiellokal in römisch 40 mit der Faust gegen das Display eines Hundewettautomaten schlugen, wodurch der Bildschirm zerbrach, eine fremde Sache beschädigt haben, wodurch zum Nachteil des Mustafa D. ein Schaden in unbekannter Höhe entstand.
Mildernd wurden vom Gericht das Geständnis sowie die Unbescholtenheit gewertet.
Und am XXXX 2014 wurden Sie vom L