Entscheidungsdatum
08.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2176883-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. 16-1136336103-161604052, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. 16-1136336103-161604052, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer habe in Indien neun Jahre die Grundschule besucht und von 2006 bis 2010 als Tischler gearbeitet. In Indien würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Indien habe er legal, im Besitz eines Reisepasses und eines Visums, verlassen. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass es in Indien zwei verschiedene politische Parteien namens "Akali" und "Congres" gebe und zurzeit erstere an der Macht sei. Der Beschwerdeführer gehöre aber der "Congres" an. Weil Mitglieder der "Akali" ihre Landwirtschaft abgenommen hätten, habe sich sein Vater zur Wehr gesetzt. Aus diesem Grund hätten die "Akali" einen Berufsmörder namens " XXXX " auf den Beschwerdeführer angesetzt, welcher ihn mehrmals attackiert und am rechten Auge und am linken Arm verletzt habe. Aus diesem Grund habe er sein Land verlassen müssen. Für den Fall einer Rückkehr habe er Angst vor dem "Berufsmörder namens XXXX ".Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer habe in Indien neun Jahre die Grundschule besucht und von 2006 bis 2010 als Tischler gearbeitet. In Indien würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Indien habe er legal, im Besitz eines Reisepasses und eines Visums, verlassen. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass es in Indien zwei verschiedene politische Parteien namens "Akali" und "Congres" gebe und zurzeit erstere an der Macht sei. Der Beschwerdeführer gehöre aber der "Congres" an. Weil Mitglieder der "Akali" ihre Landwirtschaft abgenommen hätten, habe sich sein Vater zur Wehr gesetzt. Aus diesem Grund hätten die "Akali" einen Berufsmörder namens " römisch 40 " auf den Beschwerdeführer angesetzt, welcher ihn mehrmals attackiert und am rechten Auge und am linken Arm verletzt habe. Aus diesem Grund habe er sein Land verlassen müssen. Für den Fall einer Rückkehr habe er Angst vor dem "Berufsmörder namens römisch 40 ".
2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.10.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er spreche Punjabi, Hindi, Urdu sowie etwas Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer habe im Heimatdorf mit den Eltern im Elternhaus gelebt, in Indien acht Jahre die Schule besucht, von 2004 bis 2008/2009 eine Ausbildung zum Tischler gemacht und den Beruf vier bis fünf Jahre lang ausgeübt. Daneben habe der Beschwerdeführer in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet, wo Weizen, Reis und Gemüse angebaut werden würden. Ihnen sei es wirtschaftlich sehr gut gegangen, der Beschwerdeführer habe genug Geld gehabt. Nach seiner Flucht aus seinem Herkunftsort sei der Beschwerdeführer als Abwasch-Aushilfe in Dehli tätig gewesen. Er sei ledig, kinderlos und gesund. Im Herkunftsstaat würden sich auch weiterhin die Eltern des Beschwerdeführers befinden, zu denen er seit ungefähr zwei Monaten keinen Kontakt mehr habe; er wisse nicht, ob sie immer noch an derselben Adresse wohnhaft seien, da sie von der Polizei befragt worden seien. Die Leute, mit denen er Probleme gehabt habe, hätten die Polizei bestochen. Weiters habe er einen Onkel und eine Tante in Indien, zu denen er keinen Kontakt und auch kein gutes Verhältnis habe. Der Beschwerdeführer kontaktiere immer wieder einen Schulfreund, welcher ihm Neuigkeiten über seine Eltern berichte, wenn er etwas erfahre.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (A:
nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Wir haben Probleme wegen dem Grundstück. Diese anderen Menschen sind sehr mächtig und wollten unser Grundstück weggenehmen, daher gibt es Probleme. Es sind drei Brüder, welche noch mehr Leute haben, die für sie arbeiten. Einmal haben sie mich alle geschlagen. Einmal hat man unseren Anbau kaputt gemacht. Diese Menschen haben so viel Geld, dass diese auch die Polizei bestochen haben, damit meine Anzeige nicht aufgenommen wurde. Auch wenn sie mich umbringen würden, würde nichts passieren, weil sie so viel Geld haben. Dann haben sie mich noch einmal geschlagen. Bei diesem Mal wurde ich mit dem Baseballschläger am Kopf geschlagen, mit dem Messer wurde ich am linken Arm verletzt und ich wurde an den Beinen auch mit dem Schläger geschlagen. Ich habe auch genug Geld, dass ich ein gutes Leben haben könnte, aber im Vergleich zu ihnen habe ich kein Geld und ich wäre auch nicht in der Lage mich gegen sie zu wehren. Deshalb hat mein Vater beschlossen, dass ich Indien verlassen.
Das ist mein einziger Fluchtgrund. Ich möchte nicht lange in Österreich bleiben, nur so lange bis das Problem gelöst ist, dann möchte ich wieder nach Indien zurück.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.
F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: Nein.
F: Wer sind diese drei Brüder?
A: Der Vater von diesen drei Brüdern war kriminell. Er hat Drogen verkauft. Jetzt machen die drei Brüder auch das gleiche. Sie verkaufen Drogen und haben das kriminelle Business vom Vater erweitert. Der Vater hat Kontakte zu Politiker und sie haben sehr viel Geld.
F: Woher kennen Sie diese kriminelle Familie?
A: Das sind Nachbarn unseres Grundstücks.
Aufforderung: Nennen Sie die Namen der drei Brüder und dem Vater!
A: Der Vater wird XXXX genannt. Wie die Brüder heißen, kenn ich mich nicht erinnern, weil diese andere beauftragen, ihre "Feinde" zu schlagen und sie diese Arbeit nicht selbst erledigen.A: Der Vater wird römisch 40 genannt. Wie die Brüder heißen, kenn ich mich nicht erinnern, weil diese andere beauftragen, ihre "Feinde" zu schlagen und sie diese Arbeit nicht selbst erledigen.
F: Wie lautet der Nachname des Vaters?
A: Das weiß ich nicht.
F: Was befindet sich auf Ihrem Grundstück?
A: Dort befindet sich unsere Landwirtschaft und die anderen wollten unsere Landwirtschaft besitzen.
F: Was befindet sich auf dem Grundstück der Kriminellen?
A: Auch eine Landwirtschaft. Sie verkaufen auch Drogen. Wenn jemand fragt, woher sie so viel Geld haben, geben sie an, dass sie genug Grundstücke haben, um die Erlöse des Drogenverkaufes zu vertuschen.
F: Wie lange kennen Sie diese Familie schon?
A: Ich kenne sie schon sehr lange. Sie haben das Grundstück schon vor meiner Geburt besessen. Mein Vater kennt diese Leute auch. Mein Opa und der Opa dieser Brüder haben ein gutes Verhältnis. Seit der Opa von den Brüdern verstorben ist, gibt es diese Probleme.
F: Wie oft wurden Sie persönlich von diesen Brüdern angegriffen?
A: Einmal war es so, dass einer dieser Brüder bei mir war. Er meinte, dass unser Grundstück seines wäre, aber ich meinte, nein, das ist unsers. Dann ging er wieder. Danach hat er oder die anderen zwei Menschen beauftragt mich zu schlagen.
F: Wann wurden Sie das erste Mal geschlagen?
A: 2015.
F: Wann genau?
A: Ich kann mich nicht an den Monat erinnern. Wir waren auch bei der Polizei und haben gesagt, dass ich geschlagen worden bin. Die Brüder meinten, dass sie das nicht gemacht hätten. Ich glaube, dass sie nicht nur Menschen vom eigenen Dorf beauftragen, sondern auch Menschen von anderen Dörfern, um das nicht mehr nachweisen zu können. Beim zweiten Mal als ich geschlagen wurde, war bei einer Kreuzung. Dort waren anderen Menschen, welche mir geholfen haben, dass die Beauftragten mich gehen lassen. Die Beauftragten meinten, dass sie mich dieses Mal gehen lassen, weil Passanten da wären, aber das nächste Mal würden sie mich umbringen. Deswegen hat mein Vater mich dann ins Ausland geschickt.
F: Wie oft wurden sie insgesamt geschlagen?
A: Zwei Mal.
F: Welche Verletzungen haben Sie beim ersten Mal davon getragen?
A: Mein linker Arm wurde gebrochen.
F: Kannten Sie die "Beauftragten"?
A: Nein. Ich weiß nicht woher diese kommen und wer diese sind. Alle die mich geschlagen hatten, hatten eine Waffe, der eine einen Baseballschläger, der anderen ein Messern.
F: Waren es bei beiden Übergriffen dieselben oder unterschiedliche Personen?
A: Nur einer war immer dieselbe Person und die anderen waren unterschiedlich.
F: Wie viele Personen waren beim ersten Übergriff dabei?
A: 9-10 und ich war alleine.
Aufforderung: Schildern Sie den gesamten Tagesablauf an dem die erste Schlägerei stattfand unter Angabe sämtlicher Details!
A: Ich bin einem Geschäft gestanden, als die Beauftragten von hinten gekommen sind und mir auf den Kopf geschlagen haben. Ich fiel um. Dann haben sie mich weiter geschlagen und ich habe versucht mein Gesicht zu retten und habe die Hand vor das Gesicht gelegt. Dann haben sie mich auf meinem Arm geschlagen, wodurch dieser brach. Sie haben mich dann überall geschlagen, dann sind sie in ein Auto eingestiegen und weggefahren.
F: Was haben sie dann gemacht, als diese wegfuhren?
A: Ich habe nichts gemacht. Die Passanten haben mir geholfen und haben mich zum Arzt gebracht. Ich hatte keine Ahnung was da los war. Ich war fast bewusstlos.
F: Und dann? Waren Sie am selben Tag noch beim Arzt?
A: Ja.
F: Was hat der Arzt gemacht?
A: Er hat mir einen Gips gemacht.
F: Was war danach?
A: Ich war für einen Tag im Krankenhaus. Am nächsten Tag bin ich nach Hause gegangen.
F: Welcher Arzt hat Sie behandelt?
A: Ich kann mich nicht an seinen Namen erinnern, aber er hatte ein Schild mit M.B.B.S. (Titel).
Anmerkung: Eine Pause wird angeordnet.
Beginn: 09.45 Uhr
Fortsetzung: 10.10 Uhr
F: Wann hatten Sie den letzten "Kontakt" zu dieser kriminellen Bande?
A: Im 8. Oder 9. Monat 2015, war der letzte Kontakt. Dann habe ich das meinem Vater erzählt. Dann habe ich mein Dorf verlassen und bin nach Delhi gezogen. Als ich noch in dem Dorf Patti war, habe ich mich immer versteckt. Da ich einen Bekannten in Delhi habe, dachte ich dass ich dort in Sicherheit bin und zog nach Delhi zu ihm. Auch mein Freund XXXX wurde von diesen Brüdern befragt, wo ich wäre, da sie mich mit ihm gesehen haben. Er antwortete, dass er nicht wüsste wo ich bin.A: Im 8. Oder 9. Monat 2015, war der letzte Kontakt. Dann habe ich das meinem Vater erzählt. Dann habe ich mein Dorf verlassen und bin nach Delhi gezogen. Als ich noch in dem Dorf Patti war, habe ich mich immer versteckt. Da ich einen Bekannten in Delhi habe, dachte ich dass ich dort in Sicherheit bin und zog nach Delhi zu ihm. Auch mein Freund römisch 40 wurde von diesen Brüdern befragt, wo ich wäre, da sie mich mit ihm gesehen haben. Er antwortete, dass er nicht wüsste wo ich bin.
Aufforderung: Schildern Sie den gesamten Tagesablauf des zweiten Übergriffes unter Angabe sämtlicher Details!
A: Beim zweiten Mal war ich in der Stadt namens XXXX , weil mein Freund XXXX hat dort etwas erledigen müssen. Wir waren bei einer Kreuzung. Der XXXX ging in ein Geschäft und ich wartete auf ihn bei meinem Motorrad. Dann kamen diese Menschen und haben angefangen mich zu schlagen. Einer davon hatte ein großes Messer, mit welcher er mich über meinem Auge verletzt. Als ich mein Gesicht schützen wollte, hat er mich am linken Arm verletzt. Inzwischen kam mein Freund auch vom Geschäft hinaus, welcher gesagt hat, sie sollen mich in Ruhe lassen. Das haben auch Passanten mitbekommen, welche sich eingemischt haben. Die Beauftragten haben mich gehen lassen. Von diesen Beauftragten gab es nur einen Mann, der auch beim ersten Mal dabei gewesen ist. Sie sind weggefahren. Dann hat mich XXXX zum Arzt gebracht, wo ich behandelt wurde.A: Beim zweiten Mal war ich in der Stadt namens römisch 40 , weil mein Freund römisch 40 hat dort etwas erledigen müssen. Wir waren bei einer Kreuzung. Der römisch 40 ging in ein Geschäft und ich wartete auf ihn bei meinem Motorrad. Dann kamen diese Menschen und haben angefangen mich zu schlagen. Einer davon hatte ein großes Messer, mit welcher er mich über meinem Auge verletzt. Als ich mein Gesicht schützen wollte, hat er mich am linken Arm verletzt. Inzwischen kam mein Freund auch vom Geschäft hinaus, welcher gesagt hat, sie sollen mich in Ruhe lassen. Das haben auch Passanten mitbekommen, welche sich eingemischt haben. Die Beauftragten haben mich gehen lassen. Von diesen Beauftragten gab es nur einen Mann, der auch beim ersten Mal dabei gewesen ist. Sie sind weggefahren. Dann hat mich römisch 40 zum Arzt gebracht, wo ich behandelt wurde.
F: Welche Behandlung haben Sie erhalten?
A: Ich habe einen Verband bekommen. Ich war eine viertel Stunde oder eine halbe Stunden beim Arzt. Ich habe auch auf meiner Verletzung am Auge einen Verband bekommen.
F: Wo genau hatte dieser Arzt seine Praxis?
A: In XXXX .A: In römisch 40 .
F: Wie viele "Beauftragte" waren beim zweiten Geschehnis dabei?
A: 5-6 glaube ich. Aber ich habe sie nicht genau zählen können, da das Motorrad auf mich fiel.
F: Wann hat der zweite Übergriff stattgefunden?
A: Im 09. Oder 10. Monat 2015. Nach 3-4 Monate nach dem ersten Angriff.
F: Weshalb wollten diese Leute unbedingt Ihr Grundstück?
A: Diese Brüder haben zu uns gesagt, dass wir das Grundstück ihnen verkaufen sollen, aber mein Vater war nicht dafür, weil wir von dem Grundstück bzw. der Landwirtschaft sehr viel Erlös gemacht haben. Daher wollten sie dann unser Grundstück.
F: Wie oft waren Sie bei der Polizei?
A: Zwei Mal.
F: Woher wissen Sie, dass der Vater der drei Brüder Kontakte zur Politik hat?
A: Das ganze Dorf weiß davon, was der Vater für eine Arbeit macht. Dass er auch andere Stücke im Dorf schon weggenommen hat.
F: Welche Kontakte in der Politik hat dieser Vater?
A: Er kennt Politiker von der Partei Akali.
F: Welche Politiker kennt dieser besagte Vater?
A: Er kennt Politiker, welche eine höhere Position haben und auch Polizisten, welche eine höhere Position haben. Er kennt auch den
M.L.A.
F: Was bedeutet M.L.A.?
A: Das ist so was wie der Landeshauptmann.
F: Wann haben Sie Anzeige erstattet?
A: Die Anzeige wurde nicht aufgenommen. Die Polizei sagt, dass wir keine Probleme mit diesen Menschen haben und alle haben Recht. Ich glaube die Polizei wurde bestochen.
F: Wann gingen Sie zur Polizei mit der Absicht eine Anzeige zu erstatten?
A: Ende 2014. Wir wollten eine Anzeige erstatten, dass diese Menschen unser Grundstück wegnehmen wollen. Nach vier oder fünf Monaten haben sie uns das erste Mal geschlagen, weil diese mitbekommen haben, dass wir bei der Polizei waren.
F: Woher wissen Sie, dass diese drei Brüder jemanden beauftragt haben?
A: Wir haben sonst mit niemanden ein Problem. Wir haben sonst keine Feinde.
F: Woher wissen Sie, dass diese Brüder die Polizisten bestochen haben?
A: Ich weiß es, weil als wir bei der Polizei waren, sagte diese, dass wir keine Probleme mit dieser Familie haben würden und die Anderen Recht hätten. Weiters sagten sie, dass wenn wir nicht von der Polizeistation gehen würden, würden sie gegen uns eine Anzeige erstatten und dann müssten wir in das Gefängnis gehen.
F: Wenn Sie sagen, dass diese Brüder sehr viel Geld hat, von wie viel Geld sprechen wir?
A: Man kann sich nicht vorstellen, wie viel Geld sie haben. Sie haben die meisten Grundstücke im Dorf.
F: Mit welchem Auto waren die "Beauftragten" bei den zwei Übergriffen unterwegs?
A: Ich weiß nicht, was das für ein Auto war. Jedes Mal war ein anderes Auto. Das Auto stand weiter weg, sie sind dann zum Auto gerannt und weggefahren.
F: Wann waren Sie das zweite Mal, als Sie zur Polizei gegangen sind?
A: Nach dem zweiten Angriff.
F: Auf welche Polizeistationen gingen Sie jeweils?
A: Bei beiden Malen gingen wir zur Polizeistation von unserem Dorf Patti.
F: Was genau tat die Polizei beim zweiten Besuch?
A: Als ich beim zweiten Mal bei der Polizei war, sagte ich, dass ich geschlagen wurde und die Menschen, welche mich geschlagen haben, von den Brüden beauftragt wurden. Dann fragte die Polizei, woher ich wüsste, dass die Brüder diese beauftragt haben, ob ich einen Beweis habe. Die Polizei meinte, dass diese die Anzeige nicht aufnehmen können, wenn ich keine Beweise habe bzw. nicht weiß, wer diese Menschen sind. Ich war mir sicher, dass diese Brüder diese Menschen geschickt haben, weil ich sonst keine Feinde habe. Außerdem hat ein Bruder zu mir gesagt, als ich gesagt hatte, dass wir das Grundstück nicht verkaufen, dass er mich "sehen" würde. Er meinte das als Drohung.
F: Warum sind Sie nicht nach dem ersten Übergriff schon zur Polizei gegangen?
A: Das was ich eben erzählt habe, war beim ersten Mal. Ich ging beim zweiten Mal nicht mehr zur Polizei, da ich wusste, dass die Polizei nichts unternimmt. Jeder hat Angst von diesen Menschen, weil diese so viel Geld und Macht haben.
F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern?
A: Nein. Ich habe nur geschaut, dass mein Leben in Sicherheit ist.
F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an anderweitigen staatlichen Behörden oder Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht?
A: Ja, mein Vater ging auch zum M.L.A. Damals war die Partei Congress nicht in der Regierung, aber jetzt schon. Ich hoffe, dass sich die Lage langsam verbessert. Als die Brüder mitbekommen haben, dass mein Vater beim M.L.A. war, haben sie meinen Vater gefoltert und seit zwei oder drei Monaten wohnt mein Vater nicht mehr im Dorf.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich habe Angst um mein Leben, da sie mir beim zweiten Mal gedroht haben, dass sie mich umbringen würden. Deshalb will ich zurzeit nicht mehr nach Indien, weil mein Leben dort nicht in Sicherheit ist.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Ich bin doch nach Delhi gezogen. Aber diese Menschen haben das herausgefunden und haben wieder Leute beauftragt mich zu suchen. Das habe ich meinem Vater erzählt. Mein Vater hat mich ins Ausland geschickt.
F: Wie konnten Sie in Delhi gefunden werden?
A: Ich konnte auch nicht immer zu Hause bleiben und musste arbeiten. Ich habe 3 Monate als Abwäscher gearbeitet und so hätten sie mich gefunden. Ein Freund von mir hat mir erzählt, und gesagt, dass die Brüder wissen, dass ich in Delhi bin. Sie haben bereits schon Menschen nach Delhi geschickt um mich dort zu suchen. Dieser Freund hat das auch meinem Vater berichtet.
F: Woher wusste Ihr Freund das?
A: Mein Freund ist sehr arm und die Mutter arbeitet bei dieser Familie als Putzfrau und daher wusste er das. Nach dem zweiten Angriff hat mir dieser Freund geholfen, dass ich behandelt werde. Die Familie der Brüder sagte zu seiner Mutter, dass mein Freund nicht mehr mit mir Zeit verbringen sollte. Er hat das auch unterlassen und wir haben nur Kontakt über das Telefon.
F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?
A: Ja, darüber weiß ich Bescheid.
(...)"
Weiters verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er vorbestraft sei oder Strafrechtsdelikte begangen habe, in seiner Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, von Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden oder aufgrund der Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Er sei nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen, sympathisiere jedoch mit der der Congress Partei. Weiters gab der Beschwerdeführer befragt an, dass er eigentlich auch nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, jedoch habe er eine Anzeige bei der Polizei erstatten wollen, welche nicht aufgenommen worden sei, weil die Polizei von den Feinden des Beschwerdeführers bestochen worden sei.
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Verwandten oder Familienangehörigen habe und viel über Indien und seine Eltern nachdenke. Sonst sei er zuhause oder besuche einen Deutschkurs. Er gehe keiner Beschäftigung nach; er sei bereit, jede Arbeit zu verrichten. Er lebe von der Grundversorgung und wohne in einem Flüchtlingsheim. Der Beschwerdeführer habe keinen Deutschkurs des Niveaus A2 gemacht, habe keinen Abschluss und besuche in Österreich keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation und habe keine Freunde. Auf die Frage, ob er sonstige Gründe namhaft machen könne, die für seine Integration sprechen würden, führte der Beschwerdeführer an, dass die Leute sehr nett und freundlich seien.
Dem Beschwerdeführer wurden am Ende der Einvernahme aktuelle Länderberichte zur Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer etwaigen Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und gab an, dass er die Situation in seiner Heimat kenne.
3. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Eingabe vom 04.10.2017 einen ärztlichen Befundbericht vor, wonach er an einer Schuppenflechte leide. Weiters wurde eine Bestätigung über eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs vorgelegt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, d