RS OGH 2018/3/22 4Ob208/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Norm

ABGB §1325

Rechtssatz

Die mit der Vertauschung eines neugeborenen Kindes auf einer Geburtenstation verbunden, massivste Beeinträchtigung der immateriellen Interessen von Eltern und Kind ist wertungsmäßig der Tötung bzw. schweren Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar und rechtfertigt in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen einen Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 208/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 208/17t
    Beisatz: Ob der Ersatz ideeller Schäden stets grobes Verschulden voraussetzt oder ob – insbesondere angesichts neuerer gesetzlicher Regelungen wie vor allem § 1328a ABGB – ein Zuspruch unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht kommt, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T1)
    Veröff: SZ 2018/24

Schlagworte

Kindesvertauschung; Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132001

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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