TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/21 VGW-101/014/16879/2017

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Entscheidungsdatum

21.02.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art. 20 Abs4
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §2 Abs2
AVG §13a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn X. vom 14.12.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 5, Finanzwesen, vom 14.11.2017, Zahl MA 5 - ..., zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.8.2017 auf Erlassung eines Bescheides, ob hinsichtlich seines in demselben Schriftstück enthaltenen Auskunftsbegehrens Auskunft zu erteilen sei, gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz zurück. Begründend wurde nach Wiedergabe des Anbringens des Beschwerdeführers vom 10.8.2017 und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dem da. Auftrag auf Konkretisierung des Auskunftsbegehrens bzw. konkrete Fragen zu stellen, nicht entsprochen habe, sondern nach Wiederholung des ursprünglichen Begehrens einen Antrag auf Bescheiderlassung gestellt habe, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in dem Auskunftsbegehren die Weitergabe einer Studie zum Projekt Transparenzdatenbank verlangt habe, ohne dass aus seinem Ersuchen eine konkrete, beantwortbare Frage abzuleiten gewesen wäre. Da er der Aufforderung zur Verbesserung des Auskunftsersuchens nicht nachgekommen sei, gelte das Auskunftsersuchen gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz als nicht eingebracht, sodass der Antrag auf Bescheiderlassung vom 10.8.2017, wiederholt am 15.9.2017, gegenstandslos geworden und daher zurückzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde. Der Auskunftswerber führt aus, dass der Wiener Bürgermeister in Beantwortung einer an ihn gerichteten schriftlichen Anfrage PGL - ... auf Teile des Inhaltes einer durch die Länder an das Institut ... in Auftrag gegebenen Studie zur Evaluierung der Transparenzdatenbank des Bundes verwiesen habe. Die Vorlage des Originaltextes der gegenständlichen Studie sei auch auf ausdrückliche Nachfrage durch die schriftliche Anfrage PGL - ... verweigert worden. Ohne Kenntnis der Langfassung der Studie sei für den Beschwerdeführer als Landtagsabgeordneten nicht nachvollziehbar, warum aus der Studie der Schluss gezogen werde, dass eine Befüllung der Transparenzdatenbank (laut Studie) nicht effizient sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid sei ihm die Vorlage der genannten Studie durch die belangte Behörde verweigert worden. Mehrere Befunde der Rechnungshöfe aus jüngster Vergangenheit verdeutlichten die Problematik im Zusammenhang mit Mehrfachförderungen durch unterschiedliche staatliche Stellen. Um in diesem Kontext, die nach wie vor aufrechte Weigerung der Länder, die Transparenzdatenbank zu befüllen, beurteilen zu können, erscheine die Kenntnis des genauen Inhaltes der genannten Studie unerlässlich.

Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht, Informationen zu erhalten, nach Art. 10 Abs. 1 EMRK verletzt. So sei dies auch in „NLMR 6/2013-EGMR Österreichische Vereinigung zur Erhaltung (…) gg. Österreich“ durch den EGMR festgestellt worden.

Dem Beschwerdeführer komme, insbesondere in seiner Funktion als Landtagsabgeordneter und damit auch „public watchdog“, die Rolle zu für öffentliche Diskussionen relevante Informationen und Studien zu erhalten. Es bestehe darüber hinaus ein öffentliches Interesse an der Herausgabe der Studie, da die Wiener Landesregierung die bundesgesetzlich festgeschriebene Befüllung der Transparenzdatenbank mit Hinweis auf die nicht veröffentlichte Studie verweigere. Die Öffentlichkeit habe daher ein Interesse daran, zu erfahren, was in dieser Studie stehe. Die Verweigerung der Herausgabe sei daher ein Eingriff in das Recht, Informationen zu erhalten und weiter zu geben. Er stelle daher den Antrag, das Verwaltungsgericht möge – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Studie herausgegeben werden müsse.

Das Verwaltungsgericht sieht folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Schreiben vom 10.8.2017 richtete der Beschwerdeführer folgendes Auskunftsbegehren an die Stadt Wien - Stadtinformationszentrum:

 

Anfrage nach §§2, 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz, Studie zur Evaluierung der Transparenzdatenbank

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gemäß §§2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

In der Beantwortung der schriftlichen Anfrage PGL - ..., an Bürgermeister Dr. Michael Häupl verweist dieser auf Teile des Inhaltes einer durch die Länder in Auftrag gegebenen Studie zur Evaluierung der Transparenzdatenbank des Bundes. Als Generalunternehmer wurde für die Durchführung der Studie das Institut ... beauftragt. Die Kosten der Studie betrugen laut dieser Anfragebeantwortung … Euro.

Ferner wird ausgeführt, dass ein Veröffentlichungszeitpunkt dieser Studie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht feststand. Auch auf ausdrückliche Nachfrage durch die schriftliche Anfrage PGL - ... wurde die Vorlage des Originaltextes der gegenständlichen Studie verweigert. Eine Veröffentlichung sei laut der Beantwortung dieser Anfrage zwischen den Auftraggeber nicht vereinbart worden. Ohne Kenntnis des Textes der Langfassung dieser Studie kann somit nicht nachvollzogen werden, inwieweit sich deren Inhalt mit den Schilderungen aus Sicht der Stadt Wien deckt.

Mit Bescheid vom 28.12.2016 wurde mir die Vorlage der genannten Studie durch die Stadt Wien verweigert. Mehrere Befunde der Rechnungshöfe (bspw. Prüfung des Kärntner Landesgerichtshofes zu Förderungen und Subventionen des Landes Kärnten; Prüfung des Bundesrechnungshofes zur Wissenschaftsförderung in Österreich) aus jüngster Vergangenheit verdeutlichen die Problematik im Zusammenhang mit Mehrfachförderungen durch unterschiedliche staatliche Stellen. Um in diesem Kontext die nach wie vor aufrechte Weigerung der Länder die Transparenzdatenbank zu befüllen, beurteilen zu können, erscheint die Kenntnis des genauen Inhaltes der genannten Studie unerlässlich.

Ich ersuche daher neuerlich um Vorlage der oben angesprochenen Studie. Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheides nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.

Mit freundlichen Grüßen,

X., BA“

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 5, erwiderte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6.9.2017, das diesem laut RSb -Zustellnachweis am 8.9.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde, Nachstehendes:

„…

GZ: MA 5- ...        Wien, 06.09.2017

Sehr geehrter Herr X.!

Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 10. August 2017 darf ich Ihnen als neue Projektkoordinatorin der Stadt Wien für die Transparenzdatenbank antworten. Gemäß §§ 1 und 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 20/1988 idgF, haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Auskunft im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes ist eine Wissenserklärung, sodass im Rahmen der Auskunftspflicht konkrete Fragen zu beantworten sind. Die Weitergabe von Dokumenten, so auch der angesprochenen Studie, ist jedoch nicht vorgesehen.

Die von Ihnen angesprochene Studie „Kosten-Nutzen-Rechnung für das Projekt Transparenzdatenbank" wurde von allen Bundesländern in Auftrag gegeben. Nach Abstimmung mit den übrigen Auftraggebern bestehen bei diesen keine Bedenken gegen die Beantwortung von Fragen zum Inhalt der Studie.

Ohne konkrete Fragestellung ist Ihre Anfrage jedoch eine Auskunftserteilung im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes nicht zugänglich. Im Hinblick auf § 2 Abs. 2 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes lade ich Sie daher erneut ein, entsprechende Fragen zu formulieren, damit ich Ihnen diese beantworten kann.

Sie haben Gelegenheit dazu, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ihre konkreten Fragen zu übermitteln. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

                                                                Mit freundlichen Grüßen

                                                                Für den Abteilungsleiter:

Tel:.....                                                     (elektronisch gefertigt)

                                                                                      MMaga S.

                                                               Projektkoordinatorin“

 

Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 15.9.2017 darauf:

„Sehr geehrte MMag.a S.,

Bezugnehmend auf Ihr Antwortschreiben (betreffend „Kosten-Nutzen-Rechnung für das Projekt Transparenzdatenbank“ unter der GZ MA5-...) auf meine Anfrage vom 10. August 2017 wiederhole ich hier mit meinen bereits in erwähntem Anfrage schreiben gestellten Antrag, mittels Form gültigen Bescheid iSd AVG gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz über die vorliegende Auskunftsverweigerung zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen und bitte um kurze Bestätigung des Erhalts meiner Mail,

X.

Mitglied des Landesteams

Abgeordneter zum Wiener Landtag

…“

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Administrativaktes.

Da Verwaltungsgericht hat erwogen:

Das Wiener Auskunftspflichtgesetz LGBl. Nr. 20/1988 idF LGBl. Nr. 2013/33 lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2. (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3. (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

§ 4. Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 5. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit 1. Juli 1988 in Kraft getreten."

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz ermächtigen die auskunftspflichtige Organe des Landes und der Gemeinde nicht, unklare schriftliche Auskunftsbegehren als nicht eingebracht zu werten, sie haben vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und können dem Auskunftswerber die Verbesserung innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist auftragen.

Diese Bestimmung sieht zwar nicht vor, dass ein darauf gestützter Verbesserungsauftrag über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Auskunftsbegehren nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird (weil es als nicht eingebracht gilt). Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus § 13a AVG, der entsprechend § 3 Abs. 6 Wiener Auskunftspflichtgesetz zur Anwendung gelangt, ist jedoch abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. u.a. VwGH 18.12.2014, Zl. 2012/07/0200 mit Hinweis auf VwGH 24.5.2007, Zl. 2006/07/0001, zu § 13 Abs. 3 AVG).

 

Der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 6.9.2017 an den im vorliegenden Verwaltungsverfahren unvertretenen Beschwerdeführer erteilte Verbesserungsauftrag enthält keine Belehrung über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Entsprechung des Verbesserungsauftrages.

Die Formulierung “... lade ich Sie daher erneut ein, entsprechende Fragen zu formulieren, damit ich Ihnen diese beantworten kann. Sie haben Gelegenheit dazu, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ihre konkreten Fragen zu übermitteln. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.“ stellt keinen den Anforderungen im Sinn des § 2 Abs. 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz in Verbindung mit § 13a AVG genügenden Verbesserungsauftrag gegenüber einer unvertretenen Partei dar, weshalb die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers (mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden) rechtswidrig erfolgte. Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auskunft; Auskunftspflicht; Wissenserklärung; kurze Fragen; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.014.16879.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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