TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/12 VGW-002/042/4104/2017, VGW-002/V/042/4609/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2018
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Entscheidungsdatum

12.02.2018

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WettenG Wr 2016 §24 Abs2
VStG §17 Abs1
VStG §17 Abs3
VStG §39

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK:

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der J. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/4104/2017) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, Zahl MA 36-151206-2017-2 vom 24.2.2017, im Umfang, als mit diesem Bescheid gemäß § 24 Abs. 2 Wr. Wettengesetz Wettterminals objektiv für objektiv verfallen erklärt wurden, zu Recht:

„I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid im Umfang, als diese Beschwerde sich gegen die objektive Verfallserklärung der in diesem Bescheid objektiv verfallen erklärten Geräte richtet, ersatzlos behoben.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über

1) die Beschwerde der J. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/4609/2017) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 23.2.2017, Zl. MA 36-151173-2017, mit welchem gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von Wettterminals und des darin befindlichen Bargelds angeordnet wurde, und

2) die Beschwerde der J. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/4104/2017) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, Zahl MA 36-151206-2017-2 vom 24.2.2017, im dem Umfang, als mit diesem Bescheid gemäß § 24 Abs. 2 Wr. Wettengesetz das in Wettgeräten befindliche Bargeld für objektiv verfallen erklärt wurde,

den

B E S C H L U S S

1) zu VGW-002/V/042/4609/2017:

„I. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wird eingestellt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“

2) VGW-002/042/4104/2017:

„I. Die Beschwerde wird im Umfang, als diese sich gegen den Verfallsausspruch des beschlagnahmten Bargelds richtet, gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, GZ: MA 36 – 151206-2017-2, samt Begründung lauten wie folgt:

„Gemäß § 24 Abs. 2 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten LGBI. Nr. 26/2016 i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, S.-gasse, am 15.02.2017, um 11:32 Uhr, entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit Vorgefundenen Wettterminals und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:

1 Stk. Wettterminal

Modell/Type: C.

Seriennummer: ...

Betrag in der Kassa: € 116,60

1 Stk. Wettterminal

Modell/Type: C.

Seriennummer: ...

Betrag in der Kassa: € 92,10

Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Wettlokal durch die J. GmbH die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Brisbane Strikers - Guangzhou R and F (Einzelwette, Quote: 4,50, Einsatz: € 1,00, max. Gewinn: € 4,50) an eine Buchmacherin, und zwar D. Ltd. ..., Malta, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. vorlag.

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) i.d.g.F. regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.

Gemäß § 3 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

Gemäß § 2 Z. 4 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. ist eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

Gemäß § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. können Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben o- der verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.

Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Wettlokals Cafe K., in Wien, S.-gasse, am 15.02.2017, um 11:32 Uhr, unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch die J. GmbH an eine Buchmacherin, nämlich die D. Ltd, ausgeübt wurde.

In dem gegenständlichen Wettlokal befanden sich im Tatzeitpunkt zwei Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 Wr. Wettengesetz i.d.g.F., welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren.

Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments (zwei Wettterminals), des in den Wettterminals befindlichen Geldbetrages von insgesamt € 208,70 und der in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheine war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen.

Für diese Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen lag weder eine Bewilligung gemäß § 3 oder 4 Abs. 1 nach dem Wiener Wettengesetz, i.d.g.F vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 26/2015, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 idgF galt.

Mit Bescheid vom 23.02.2017 zur Zahl MA 36 - 151173 -2017 - 2 wurden die am 15.02.2017 beschlagnahmten Wettterminals samt des sich darin befindlichen Bargeldbetrages bescheidmäßig beschlagnahmt.

Da die im Spruch genannten Geräte Wettterminals sind, die entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. ausgestellt und betrieben wurden, ist auf Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Abs. 1 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. der objektive Verfall dieser Geräte samt dem sich in diesen befindenden Geld auszusprechen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die J. GmbH im Wesentlichen aus, dass am gegenständlichen Standort kein verbotenes Gewerbe ausgeübt worden sei. Der Beschlagnahmebescheid vom 23.2.2017, GZ: MA 36 – 151173-2017-2, sei der Beschwerdeführerin niemals zugestellt worden.

Der Spruch der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 23.2.2017, GZ: MA 36 – 151173-2017-2, samt Begründung lauten wie folgt:

„Es besteht der begründete Verdacht, dass die J. GmbH (FN ...) am 15.02.2017, um 11:32 Uhr, in Wien, S.-gasse, Cafe K., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten bzw. Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Brisbane Strikers - Guangzhou R and F (Einzelwette, Gesamtquote: 4,50, möglicher Gewinn € 4,50, Einsatz: € 1,00), an eine Buchmacherin, nämlich D. Ltd. ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 3 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF (Standortbewilligung) erlangt zu haben.

Folgende Gegenstände dienten der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin:

1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: C.

Seriennummer: ...

Betrag in der Kassa: € 116,60

1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: C.

Seriennummer: ...

Betrag in der Kassa: € 92,10

Gemäß § 23 Abs. 2. in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI. Nr. 26/2016, idgF (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände angeordnet.

Begründung

Gemäß § 3 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF, darf die Tätigkeit als Wettunternehmer oder Wettunternehmerin nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

In § 4 Abs. 1 leg. cit. ist festgelegt, dass für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich ist. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

Im gegenständlichen Fall liegen die für die Ausübung der Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen nicht vor.

Nach § 23 Abs. 2 1. Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF, kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z.1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird.

Gemäß § 23 Abs. 5 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, idgF, ist über eine Verfügung nach Abs. 2 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an die Verfügungsberechtigte oder an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

§ 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF, bestimmt, dass Wettscheine, elektronische Wettbücher, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben o- der verwendet werden, von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden können.

Im gegenständlichen Standort wurde bereits am 02.02.2017 im Zuge einer behördlichen Kontrolle durch Erhebungsbeamte der Veranstaltungsbehörde festgestellt, dass die Wettunternehmerinnentätigkeit offenbar unbefugt ausgeübt wird.

Da am 15.02.2017 somit bereits wiederholt die Ausübung der Wettunternehmerinnentätigkeit in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, durch die J. GmbH ohne eine nach dem Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 idgF, erforderliche Bewilligung festgestellt wurde, besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin ohne Bewilligung ausgeführt wird und mit dem Wettterminal, mit dem gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz verstoßen wird. Daher war die Beschlagnahme der im Spruch genannten Gegenstände spruchgemäß anzuordnen.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die J. GmbH im Wesentlichen aus, dass am gegenständlichen Standort kein verbotenes Gewerbe ausgeübt worden sei.

Aus den den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich:

Seitens eines Organs der belangten Behörde wurde am 20.2.2017 nachfolgender ununterfertigter Aktenvermerk verfasst:

„Im Zuge der Schwerpunktaktion am 15.02.2017 wurden im gegenständlichen Lokal zwei Wettterminals vorgefunden.

Es wurden Probewetten durchgeführt und ergab sich, dass Wettkundinnen und Wettkunden It. Wetttickets an die D. Ltd. ..., Malta, vermittelt werden.

Laut dem anwesenden Bekannten der Lokalinhaberin, Herrn B. E., gehören die Automaten der Firma J. GmbH. Diese ist auf der Wettterminalabgabeerklärung auch als Eigentümerin und Aufstellerin der Wettterminals angeführt. Die J. GmbH hat am Standort das Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit“ angemeldet. Auch Herr Jo. Ei. hat das Gewerbe „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ am Standort angemeldet.

Da die J. GmbH jedoch das Gewerbe am Standort später angemeldet hat (03.10.2016) und sie in der Wettterminalabgabeerklärung als Eigentümerin und Aufstellerin angeführt ist, ist davon auszugehen, dass die Vermittlung durch die J. GmbH erfolgt ist.

Da die J. GmbH nicht über eine Bewilligung nach §§ 3 und 4 Wr. Wettengesetz verfügt, wurde die Beschlagnahme der Wettautomaten angeordnet.

Es ist ein Beschlagnahmebescheid zu erlassen.“

Diesem Aktenvermerk war ein weiterer ununterfertigter Aktenvermerk vom 2.2.2017 beigeschlossen worden. Demnach sei das Lokal zudem auch am 2.2.2017 kontrolliert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Lokalinhaberin Frau S. Mi. sei, und dass zwei aufgestellte Wettannahmeterminals vorgefunden worden seien, welche im Eigentum der J. Ges.m.b.H. stehen.

Zudem war den Aktenvermerken eine Vergnügungssteueranmeldung vom 3.10.2016 bezüglich der Aufstellung von zwei Wettannahmeterminals beigeschlossen. Demnach war die Lokalinhaberin die S. Mi. KG und war die Aufstellerin und die Eigentümerin der Geräte die J. Ges.m.b.H..

Seitens der belangten Behörde wurde zudem am 18.2.2017 erhoben, dass Frau S. Mi. die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S. Mi. KG, und dass Herr Sa. Sab. der Kommanditist dieser Gesellschaft war.

Auch wurde am 18.2.2017 erhoben, dass seit dem 11.12.2015 Herr Mic. R. der handelsrechtliche Geschäftsführer der J. Ges.m.b.H. war. Gesellschafter dieser Gesellschafter waren (sind) zu 99,8% Herr Mic. H. und zu 0,2% Herr Se. Sc..

Auch wurde ermittelt, dass die J. Ges.m.b.H. seit dem 9.12.2010 Gewerbeinhaberin des Gewerbes der „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit“ ist, wobei seit dem 3.10.2016 dieses Gewerbe auch am Standort Wien, S.-g., ausgeübt wird.

Seit dem 22.1.2013 ist zudem Herr Jo. Ei. Inhaber des Gewerbes der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“, wobei seit dem 17.9.2015 dieses Gewerbe auch am Standort Wien, S.-g., ausgeübt wird.

Laut GISA-Auszug vom 15.2.2017 ist die S. Mi. KG seit dem 5.11.2014 die Inhaberin des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“ am Standort Wien, S.-g.. Deren gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr F. Ka. (gewesen).

Zudem erliegen im Akt Wetttickets von Probewetten, welche anlässlich der Kontrolle vom 15.2.2017 durchgeführt worden sind.

Der Kopf dieser Tickets lautet wie folgt:

„D. Ltd XLIVE.“

Auf jedem der Tickets findet sich zudem nachfolgender Vermerk:

„Der Kunde hat vor Abgabe der Wette die Wettbestimmungen gelesen und akzeptiert. Diese Wette wird vermittelt an: D. Ltd. ..., Malta“

Laut Beschlagnahmebescheinigung wurden anlässlich der Kontrolle zwei Wettannahmeterminals beschlagnahmt, wobei einem Terminal der Geldbetrag von EUR 116,60 und dem anderen der Betrag von EUR 92,10 entnommen wurde.

Am 15.2.2017 wurde zudem ein (fälschlich als Niederschrift titulierter) Aktenvermerk verfasst. Dieser lautet wie folgt:

„Heute wurde um 11:32 Uhr eine Überprüfung des Wettlokales in Wien., S.-gasse - „Cafe K.“ - Inhaberin S. Mi. KG durchgeführt.

Es wurde festgestellt, dass sich in diesem Wettlokal 2 Wettterminals und befanden.

Es wurde eine Probewette an jedem Automaten durchgeführt. Lt. Wetttickets wird an die D. Ltd. ..., Malta vermittelt.

Die Wettterminals waren im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit.

Die Automaten wurden von keiner Wettkundin bzw. keinem Wettkunden benützt.

Die für den Betrieb erforderlichen Bewilligungen gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI. Nr. 26/2016 in der Fassung LGBI. Nr. 48/2016 (Wiener Wettengesetz) liegen nicht vor.

Es wurde die vorläufige Beschlagnahme der Wettterminals und des sich in den Geldbehältern der Wettterminals befindlichen Geldes von € 116,60 sowie € 92,10 gemäß § 23 Abs.2 2. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten verfügt, um zu verhindern, dass mit diesen Gegenständen Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs.1 Z.1 bis 17 leg. cit. fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

Es wurde weiters verfügt, dass die Wettterminals sowie die darin vorgefundenen Geldbeträge abtransportiert und verwahrt werden.

Daten der Wettterminals:

Siehe Beilagen

Folgende Person erklärte Angestellte in diesem Wettlokal zu sein:

Frau Y. St.

Ausgewiesen durch PA Nr. ...

Herr B. E. (ausgewiesen durch PA ...) übersetzt.

(…)

Die vorläufige Beschlagnahme war zu verfügen, da durch den illegalen Betrieb die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung vereitelt wurden und somit Gefahr im Verzug vorlag.

Das Anwenden anderer Maßnahmen würde den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht zuwider laufen.

Frau Y. St. erklärt Folgendes:

Herr B. E. (ausgewiesen durch PA ...) übersetzt. Er ist ein Bekannter der Lokalinhaberin.

Ich arbeite in diesem Lokal.

Herr B. E. ergänzt:

Die Wettautomaten gehören der Firma J. GmbH. Die Wettautomaten stehen seit ca. 4 Monaten. Zum Beweis wird die Wettterminalabgabe vorgewiesen. Diese wird fotografiert.“

Mit Schriftsätzen vom 14.4.2017 forderte das erkennende Gericht die belangte Behörde wie auch die J. Ges.m.b.H. auf, bekannt zu geben, wer der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte sei, und wer an diesen Geräten ein dingliches oder obligatorisches Recht habe. Auch wurde der Auftrag erteilt, ein allfälliges Vorbringen durch Beweismittel zu belegen.

Der J. Ges.m.b.H. wurden zudem nachfolgende Fragen gestellt:

„Weiters möge angegeben werden, wer der Inhaber (Mieter oder Eigentümer) des gegenständlich geschlossenen Lokals ist und in welchem rechtlichen Verhältnis die Lokalinhaberin zu den beschlagnahmten Geräten gestanden ist.

Weiters werden Sie aufgefordert anzugeben, zu welchem Zweck die lokalinhabende Person das Lokal am Kontrolltag genutzt hat.

Weiters werden Sie im Rahmen Ihrer im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflichten aufgefordert, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und ihre Ausführungen dazu durch konkrete Beweismittel zu belegen. Sollten keine Beweismittel zur Verfügung stehen – mögen Beweisanbote erstattet werden, die dem Verwaltungsgericht Wien eine Überprüfung Ihrer Behauptungen ermöglichen:

1. Verfügt die D. ltd. (im Hinkunft: „oa angefragte Gesellschaft“) über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes?

Bejahendenfalls:

1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt

1.b. Betätigt sich die „oa angefragte Gesellschaft“ in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes

1.c. Betätigt sich die „oa angefragte Gesellschaft“ in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind

Bejahendenfalls

1.d. welcher Art sind diese Spiele und

1.e. wo werden sie angeboten

2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die „oa angefragte Gesellschaft“ in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig

2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte

2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste

3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der „oa angefragte Gesellschaft“

3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo

3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet

3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust

4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet.

4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel

4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der „oa angefragten Gesellschaft“ befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde

4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können

4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen

5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die „oa angefragte Gesellschaft“ an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst)

5.b. Wieviele Mitarbeiter sind bei der „oa angefragten Gesellschaft“ zur Sozialversicherung gemeldet

Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden:

1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die „angefragte Gesellschaft“ errichtet worden ist.

2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht.

3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. Der „oa angefragten Gesellschaft“

3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche die „oa angefragte Gesellschaft“ im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt.

4) Kaufvertrag durch welchen die „oa angefragte Gesellschaft“ das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie) erworben hat.

5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen

5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge

falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre

6) alle aufrechten Verträge, welche die „oa angefragte Gesellschaft“ in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat.

7) Dienstverträge aller Beschäftigten der „oa angefragten Gesellschaft“, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft

8) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre

9) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter der „oa angefragten Gesellschaft“

10) ein Firmenbuch- bzw. Handelsregisterauszug der „oa angefragten Gesellschaft“ vom Staat des Gesellschaftssitzes

11) Alle der „oa angefragten Gesellschaft“ erteilten Bewilligungen im Hinblick auf eine Tätigkeit im Wirtschaftsbereich der Wetten bzw. Glücksspieldienstleistungen

Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“

Seitens des erkennenden Gerichts wurde erhoben, dass Frau S. Mi. am Kontrolltag zahlreiche rechtskräftige, bislang nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen (nämlich nach dem Tabakgesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, der Gewerbeordnung) aufweist.

Herr Mic. R. wiederum wies am Kontrolltag zahlreiche rechtskräftige, bislang nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen nach der Straßenverkehrsordnung auf.

Auf Ersuchen des erkennenden Gerichts wurde zudem ein übersetzter maltesischer Handelsregisterauszug zur D. Ltd vorgelegt. Demnach sind deren Gesellschafter die X. AG und Frau N. En.. Der derzeitige Direktor ist Herr L. Bo.. Der Sekretär der Gesellschaft ist Herr Ma. Ca..

Mit Schriftsatz vom 3.5.2012 führte die belangte Behörde aus wie folgt:

„Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 14.04.2017 (ha. eingelangt am 24.04.2017) nimmt die Magistratsabteilung 36 wie folgt Stellung:

1) Stellungnahme der Magistratsabteilung 36 zur Beschwerde der J. GmbH gegen den Bescheid vom 24.02.2017, Zahl MA 36-151206-2017-2, sowie gegen den Bescheid vom 23.02.2017, Zahl MA 36-151173-2017

In der Beschwerde vom 06.03.2017 gegen den Bescheid vom 24.02.2017, Zl. MA 36 – 151206-2017-2, sowie in der Beschwerde vom 09.03.2017 gegen den Bescheid vom 23.02.2017, Zl. MA 36 – 151173-2017-2, brachte die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass die Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden am gegenständlichen Standort zur Tatzeit bestritten werde und weitere Angaben nicht gemacht werden könnten, da keine Kenntnis des Akteninhalts bestehe. In der Beschwerde suchte die Beschwerdeführerin um eine Übersendung einer Kopie des Akteninhalts an.

Dem Ersuchen um Übermittlung des Akteninhalts folgte die Behörde nicht. Es war den Vertreterinnen bzw. Vertretern der Beschwerdeführerin innerhalb der Parteienverkehrszeiten bzw. nach telefonischer Vereinbarung möglich bei der Behörde Einsicht in die gegenständlichen Akten zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht. § 17 Abs. 1 AVG verpflichtet die Behörde nicht, der Partei eine Kopie des Aktes zuzusenden und es besteht somit auch kein Anspruch darauf (vgl. Erkenntnisse vom 22.05.1996, Zl. VwGH 95/21/0083, sowie vom 15.12. 2011, VwGH 2011/10/0012).

In der Beschwerde wird pauschal bestritten, dass am 15.02.2017, um 11:32 Uhr, in Wien, S.-gasse, ein „verbotenes Gewerbe“, nämlich die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, ausgeübt wurde.

Dem ist entgegenzuhalten, dass zur Ausübung der Wettunternehmerinnentätigkeit, wie der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin bzw. einen Buchmacher eine Bewilligung nach §§ 3 und 4 Wr. Wettengesetz erforderlich ist. Im Tatzeitpunkt war am Tatort das Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit“ durch die J. GmbH aufrecht angemeldet. Diese Gewerbeberechtigung stellt jedoch keine Bewilligung nach §§ 3 und 4 Wr. Wettengesetz dar. Bereits aus der eindeutigen Textierung des Wr. Wettengesetzes, wonach dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss bzw. die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten regelt, folgt, dass eine wie auch immer lautende Bewilligung nach der Gewerbeordnung damit nicht gemeint sein kann. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 02.10.2013, VfSlg. 19.803/2013 zählt die Regelung der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden zur Landeskompetenz. Die Gewerbeberechtigung der J. GmbH vermag keine für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden erforderliche Bewilligung des Wr. Magistrates nach den §§ 3 und 4 Wr. Wettengesetz zu vermitteln. (zur insoweit vergleichbaren Vorarlberger Rechtslage VwGH 20.04.2015, Ra 2015/02/0056, und 24.07.2015, Ra 2015/02/0135). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Wiener Wettengesetz keine dem Vorarlberger Wettengesetz, auf das sich die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs beziehen, vergleichbaren Überleitungsbestimmungen enthalten sind, da die Kernaussage der zitierten Entscheidungen darauf abzielt, dass eine Umdeutung einer gewerberechtlichen Bewilligung in eine Bewilligung nach dem jeweiligen Landeswettenrecht nicht in Frage kommt; diese Aussage trifft auf die Wiener Rechtslage gleichermaßen wie auf die Vorarlberger Rechtslage zu. (VGW Wien, Erk. Vom 17.11.2016, VGW-002/058/12008/2016-7).

Diese aufrechte Gewerbeberechtigung indizierte jedoch die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden durch die Beschwerdeführerin. Eine Bewilligung nach §§ 3 und 4 Wr. Wettengesetz wurde durch die J. GmbH nicht eingeholt.

Des Weiteren ist die J. GmbH in der im Akt aufliegenden Wettterminalabgabeerklärung als Eigentümerin und Aufstellerin angeführt.

Aus diesen Umständen ergab sich für die Behörde der begründete Verdacht, dass die J. GmbH die Wettunternehmerinnentätigkeit in Form der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin am 15.02.2017, in Wien, S.-gasse, ausgeübt hat.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 5 Wr. Wettengesetz wurde daher der Bescheid über die Beschlagnahme und gemäß § 24 Abs. 2 Wr. Wettengesetz der Bescheid über den Verfall erlassen.

Die Beschwerdeführerin gibt auch an, dass ihr der Beschlagnahmebescheid niemals zugestellt worden sei. Wie sich aus dem in Akt aufliegenden Rückschein ergibt, wurde der Bescheid am 07.03.2017 zugestellt.

2) Eigentum an den Wettterminals

Aus der im Akt aufliegenden Wettterminalabgabeerklärung ist ersichtlich, dass die J. GmbH als Eigentümerin sowie als Aufstellerin der Wettterminals angeführt ist. Andere dingliche Rechte an dem Gerät sind der Behörde nicht bekannt.“

Mit Schriftsatz vom 3.5.2017 beantwortete die J. Ges.m.b.H. die oa Anfrage im Wesentlichen dahingehend, als mitgeteilt wurde, dass die Eigentümerin der Geräte die J. Ges.m.b.H. sei.

Die Lokalinhaberin sei die S. Mi. KG gewesen. Die Lokalinhaberin sei (lediglich) am positiven Ergebnis der Wettautomaten beteiligt gewesen.

Die D. Ltd verfüge über eine aufrechte maltesische Wettlizenz, durch welche die Veranstaltung von Glücksspielen nicht gedeckt ist. Im Hinblick auf die gegenständlichen Wettterminals sei die Wetttätigkeit auf gemeinsames unternehmerisches Risiko zwischen der D. Ltd und der J. Ges.m.b.H. betrieben worden. Für den Betrieb der Terminals sei eine aufrechte Internetverbindung erforderlich, welche von der Lokalinhaberin zur Verfügung gestellt wurde. Mit dieser sei mündlich eine Teilung des mit den Geräten erzielten Gewinns in einem bestimmten Verhältnis vereinbart worden.

Mit Schriftsatz vom 30.6.2017 legte die J. Ges.m.b.H. die auf die J. Ges.m.b.H. ausgestellten Rechnungen, mit welchen die gegenständlichen, anlässlich der Kontrolle beschlagnahmten Geräte gekauft worden sind, zum Beweis dafür, dass die J. Ges.m.b.H. die Eigentümerin dieser Geräte ist, vor.

Am 3.7.2017 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher lediglich der Vertreter der belangten Behörde erschien. Die geladenen Zeugen, insbesondere Herr Mic. R., erschienen nicht.

In dieser Verhandlung wurden die bezughabenden Akten mit Zustimmung der Parteien verlesen. Zudem wurde das Beschwerdevorbringen vom Behördenvertreter bestritten.

Am 6.7.2017 erschienen sodann der Mehrheitsgesellschafter der J. Ges.m.b.H., Herr Mic. H., und der am 3.7.2017 unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienene Geschäftsführer der J. Ges.m.b.H., Herr Mic. R. unangemeldet beim Gericht. Diese ersuchten beide um deren Einvernehmung.

 

In dem anlässlich dieser Einvernahme aufgenommenen Protokoll wird u.a. ausgeführt wie folgt:

„Zeuge: Mic. H.

„Ich bin zu 99,2 % der Gesellschafter der J. GmbH (in Hinkunft: J.). Deshalb bin auch über die Unternehmenspraxis genau informiert.

Unter Beilage 1) wird die Anmeldung der gegenständlich beschlagnahmten Geräte zur Wettautomatenabgabe, sowie eine Bestätigung der MA 63, dass die J. GmbH zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit“ insbesondere an der Betriebsstätte Wien, S.-g. berechtigt ist, vorgelegt.

Beilage 2) ist die gegenständliche Beschlagnahmebescheinigung

Beilage 3) belegt die Abmeldung der Betriebsstätte Wien, S.-g. im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit“

Beilage 4) ist der aktuelle Wettkundenvermittlungsvertrag zwischen der J. und der D. Ltd.

Unter Beilage 5) wird der frühere, auf die Vorgesellschaft der J. ausgestellte Wettkundenvermittlungsvertrag mit der D. Ltd. vorgelegt.

Unter Beilage 6) wird ein Schreiben der Europäischen Kommission vom 9.6.2017 vorgelegt.

Unter Beilage 7) wird eine Aussendung der Verwaltungsrichter-Vereinigung vorgelegt.

Seitens der J. wurde mit der S. Mi. KG (Vertreter dieser Gesellschaft beim Vertragsabschluss war Frau S. Mi.) ein mündlicher Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag wurde im Wesentlichen vereinbart, dass diese Gesellschaft die Aufstellung der gegenständlichen beiden Wettannahmeautomaten duldet, diese mit Strom versorgt, einen aufrechten Internetabschluss sicherstellt und allfällig mit den Geräten erlangte Wettgewinne treuhändisch im Namen der J. GmbH ausbezahlt. Diese Gesellschaft hat keinen Vertrag mit der D. Ltd geschlossen.

Als Entgelt wurde vereinbart, dass die S. Mi. KG 40% des Hold erhält.

Die Geldeinzahlungen in die Geräte wurden nicht von Mitarbeitern der S. Mi. KG, sondern von Mitarbeitern der J. entleert. Auch hatte die S. Mi. KG auch keinen Schlüsse zum Geldfach des jeweiligen Geräts.

Vorgebracht wird, dass der Magistrat der Stadt Wien gegen das EU-Recht verstößt, weil in Wien entgegen den Gesetzeswortlaut keine Genehmigungen nach dem Wr. WettenG erteilt. So wurde mir selbst von einer Mitarbeiterin der MA 36 mitgeteilt, dass diese sich nicht vorstellen könne, dass die J. eine Wettkundenvermittlungskonzession im Hinblick auf die Vermittlung von Wettkunden an die D. Ltd erhalten werde. Aus diesem Grund hat die J. dann auch keinen Antrag auf Erteilung einer Wettkundenvermittlungskonzession im Hinblick auf die Vermittlung von Wettkunden an die D. Ltd gestellt.

Die gegenständlichen Geräte waren zum Kontrollzeitpunkt betriebsbereit aufgestellt. Es werden die Darlegungen zu den getätigten Probewetten als durchaus wahrheitsgemäß beschrieben eingestuft.

Die Geräte standen im Eigentum der Fa. J.. Die diesbezüglichen Rechnungen wurden vorgelegt.

Wie im Punkt 3.5 des vorgelegten Vertrags dargestellt, verwaltet die J. die eingehenden (daher im jeweiligen Gerät befindlichen) Wetteinsätze treuhändig.

Die Abmeldung des gegenständlichen Standorts erfolgte deshalb, da ja die gegenständlichen Apparate beschlagnahmt worden sind.

Ich habe nach der Mitteilung, dass auch Frau S. Mi. nicht zur Verhandlung am 3.7.2017 erschienen ist, im Lokal angerufen. Dort wurde mir mitgeteilt, dass Frau Y. St. dauerhaft nach Bulgarien zurückgezogen ist, und dass diese daher zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Ladungsbescheids für die Verhandlung vom 3.7.2017 ortsabwesend gewesen war.

Weiters habe ich erfahren, dass Frau S. Mi. voraussichtlich bis September 2017 in Bulgarien aufhältig sei, und diese daher zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Ladungsbescheids für die Verhandlung vom 3.7.2017 ortsabwesend gewesen war.

Zeuge: R. Mic.

Ich werde aufgrund des gegenständlichen Sachverhalts der Übertretung des Wr. WettenG zur Zahl MA 36 – KS ... geführt. Unter Beilage 8) wird die in diesem Verfahren mir zugestellte „Aufforderung zur Rechtfertigung“ übermittelt.

Ich entschlage mit daher der Aussage.

Ich bin aber bereit, in meiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer Fragen zu beantworten.

Vorgelegt wird mir die Zeugenaussage von Herrn H..

Dazu teile ich mit, dass diese Angaben zutreffend sind und der Wahrheit entsprechen.

Nach Darstellung der Sach- und Rechtslage ziehe ich im Namen der J. Gmbh die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 23.2.2017, Zl. MA 36-151173-2017, mit welchem gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von Wettterminals und des darin befindlichen Bargelds angeordnet wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/V/042/4609/2017) zurück.

Herrn R. wird zudem ein Ausdruck des Verhandlungsprotokolls vom 3.7.2017 übermittelt. Er teilt mit, dazu keine Stellungnahme abzugeben.

Der im Saal befindliche Herr H. stimmt der Zurückziehung zu.“

Seitens der Magistratsabteilung 36 wurde am 12.2.2017 um 9.09 Uhr eine Ausfertigung des bereits abgefertigten Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 26.1.2018, Zl. MA 36-KS ..., mit welchem Herr L. Bo. in seiner Eigenschaft als „Director der D. Ltd“ gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 3. Fall Wr. WettenG i.V.m. §§ 3 und 4 Wr. WettenG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG zu einer Geldstrafe von EUR 5.500,-- verurteilt worden ist, übermittelt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde die D. Ltd zur Haftungspflichtigen bestimmt. Mit diesem Straferkenntnis wurde als Tatbildverwirklichung angelastet, dass die D. Ltd zum Kontrollzeitpunkt im gegenständlichen Lokal sich an der Begehung der von der J. Ges.m.b.H. gesetzten Tatbildverwirklichung der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden an die Buchmacherin D. ltd beteiligt hatte.

Weiters wurde seitens der Magistratsabteilung 36 am 12.2.2017 um 9.10 Uhr eine Ausfertigung des bereits abgefertigten und zugestellten Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 26.1.2018, Zl. MA 36-KS ..., mit welchem Frau Mi. S. in ihrer Eigenschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S. Mi. KG gemäß § 24 Abs. 1 Z 17 Wr. WettenG i.V.m. §§ 3 und 4 Wr. WettenG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG zu einer Geldstrafe von EUR 3.300,-- verurteilt worden ist, übermittelt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde die S. Mi. KG zur Haftungspflichtigen bestimmt. Mit diesem Straferkenntnis wurde als Tatbildverwirklichung angelastet, dass die S. Mi. KG als Lokalinhaberin es geduldet hatte, dass die J. Ges.m.b.H. im Lokal unbefugten die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden an die Buchmacherin D. ltd ausgeübt hatte.

Zudem wurde seitens der Magistratsabteilung 36 am 12.2.2017 um 9.11 Uhr eine Ausfertigung des bereits abgefertigten und zugestellten Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 24.1.2018, Zl. MA 36-KS ..., mit welchem Herr Mic. R. in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J. Ges.m.b.H. gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 1. Fall Wr. WettenG i.V.m. §§ 3 und 4 Wr. WettenG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG zu einer Geldstrafe von EUR 5.500,-- verurteilt worden ist, übermittelt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde die J. Ges.m.b.H. zur Haftungspflichtigen bestimmt. Mit diesem Straferkenntnis wurde als Tatbildverwirklichung angelastet, dass die J. Ges.m.b.H. zum Kontrollzeitpunkt im gegenständlichen Lokal Wettkunden unbefugt an die Buchmacherin D. ltd vermittelt hatte.

Außerdem wurde dem erkennenden Richter telefonisch mitgeteilt, dass aufgrund der gegenständlichen Kontrolle keine weiteren Verwaltungsstrafverfahren erstinstanzlich anhängig sind.

Alle bislang nicht in einer mündlichen Verhandlung verlesenen Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle, wie des Einvernahmeprotokolls vom 6.7.2017, und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen, sowie die von der Magistratsabteilung 36 am 12.2.2017 zwischen 9.09 Uhr und 9.11 Uhr übermittelten Emails samt jeweiliger Anhang) werden verlesen.

Am 12.2.2018 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschien keine der Parteien.

In dieser Verhandlung wurden alle bislang nicht in einer mündlichen Verhandlung verlesenen Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle, wie des Einvernahmeprotokolls vom 6.7.2017, und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen, sowie die von der Magistratsabteilung 36 am 12.2.2017 zwischen 9.09 Uhr und 9.11 Uhr übermittelten Emails samt jeweiliger Anhang) verlesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1) Feststellungen:

Bei Zugrundelegung des unbestrittenen Parteienvorbringens und der mit diesem übereinstimmenden Ermittlungsergebnissen wird festgestellt, dass die D. Ltd zum Kontrollzeitpunkt im gegenständlichen Lokal ohne eine innerstaatliche Bewilligung die Tätigkeit der Buchmacherin im Hinblick auf Sportwetten ausgeübt hatte. Diese Feststellung deckt sich insbesondere mit den obdargestellten Tatvorwurfen der aufgrund der gegenständlichen Kontrolle ergangenen Straferkenntnisse.

Auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen wird festgestellt, dass diese die Eigentümerin der gegenständlich für verfallen erklärten Geräte ist (war).

Weiters wird in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführer und der im bekämpften Bescheid dokumentierten Sachverhaltsannahme der belangten Behörde festgestellt, dass das beschlagnahmte Bargeld im Eigentum der D. Ltd. steht.

Insbesondere bei Zugrundelegung der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013 zur Zahl B 1316/2012 ist nämlich zu folgern, dass selbst im Falle der Entgegennahme von Wettbeträgen durch einen Wettkundenvermittler bzw. Wettenvermittler grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dieser Wettkundenvermittler bzw. dieser Wettenvermittler dieser Wettbeträge lediglich im Namen und auf Rechnung des Buchmac

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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