Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2179447-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. 1092085704-151609677, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. 1092085704-151609677, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt"."Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt".
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Telangana stamme und die Sprachen Telugu und Englisch in Wort und Schrift beherrsche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Er habe zehn Jahre die Grundschule sowie fünf weitere Jahre die Universität besucht und sei zuletzt Student gewesen. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater Probleme mit der gesamten Familie gehabt habe. Da der Beschwerdeführer bei ihm gelebt, aber nichts mit diesen Problemen zu tun gehabt habe, sei er von seinem Großvater weggeschickt worden. Für den Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, von seinem Onkel getötet zu werden, welcher auch seinen Vater getötet habe.
2. Am 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er an, dass er der Volksgruppe sowie der Religionsgemeinschaft der Hindus angehöre. Er spreche Telugu, Englisch sowie etwas Deutsch und habe in Indien zehn Jahre die Schule und fünf weitere Jahre die Universität besucht, wo er Mathematik, Physik und Computer studiert habe. Er sei ledig, kinderlos und gesund. Er habe bis zur Ausreise im Elternhaus, welches seinem Großvater gehöre, gelebt, sei keinem Erwerb nachgegangen und von seiner Familie finanziell unterstützt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor drei Jahren durch seinen Onkel ermordet worden. Seine Mutter, seine Schwester, sein Bruder und seine Großmutter würden noch immer im Elternhaus leben. Weiters habe er viele Onkeln und Tanten in Indien. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Familie; er telefoniere ein Mal monatlich mit seiner Mutter und seiner Schwester.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
" (...)
LA: Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!
VP: Mein Onkel hat versucht mich anzugreifen. Mein Großvater hat alles arrangiert, dass ich nach Frankreich gehen kann. Danach bin aus Frankreich nach Österreich gekommen.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein, ich habe keine weiteren Fluchtgründe.
Vorhalt: Das ist vage und unkonkret. Bitte konkretisieren Sie Ihre Fluchtgründe!
VP: Mein Onkel hat versucht mich anzugreifen. Deshalb bin ich hierhergekommen, um Schutz zu suchen.
LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt?
VP: Ja, mein Onkel.
Auff. Bitte machen Sie konkrete Angabe rund um die Bedrohung!
VP: Mein Großvater leitet eine Schule. Er hat meinen Vater als Direktor beschäftigt. Der Bruder meines Vaters wollte eine Partnerschaft und mein Vater hat das nicht akzeptiert. Befragt gebe ich an, dass der Bruder meines Vaters einen 50% Anteil haben möchte. Mein Vater wollte dies nicht. Mein Onkel hat meinen Vater attackiert. Mein Vater ist dann verstorben. Mein Großvater hatte Angst, weil ich auch von meinem Onkel attackiert wurde. Deshalb ging ich nach Frankreich.
LA: Das ist vage und unkonkret. Können Sie detaillierte Angaben rund um diesen Vorfall machen?
VP: Mein Vater hat in der Schule unterrichtet. Mein Onkel hat einen Stuhl genommen und hat ihn diesen auf den Kopf geschlagen. Mein Vater ist zur Boden gegangen. Er wurde ins Spital gebracht und ist gestorben.
Auff. Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um Ihre persönliche Bedrohung!
VP: Mein Vater ist gestorben. Dann ist die Schule zu mir gekommen. Mein Onkel glaubte, dass ich jetzt der Nachfolger für meinen Vater werden würde und somit die Partnerschaft übernehmen würde. Das wollte mein Onkel nicht. XXXX, heißt die Schule.VP: Mein Vater ist gestorben. Dann ist die Schule zu mir gekommen. Mein Onkel glaubte, dass ich jetzt der Nachfolger für meinen Vater werden würde und somit die Partnerschaft übernehmen würde. Das wollte mein Onkel nicht. römisch 40 , heißt die Schule.
Auff. Fahren Sie fort!
VP: Mein Onkel hat mich attackiert. Er brauchte die Partnerschaft. Dann hat mein Onkel meinen Großvater gezwungen.
Auff. Wie wurden Sie von Ihrem Onkel bedroht?
VP: Er ist zu mir nach Hause gekommen, er hatte ein Messer dabei. Meine Mutter und meine Schwester hatten Angst. Dann bin ich hier her geschickt worden.
Auff. Das ist vage und unkonkret. Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um die Bedrohung!
VP: Mein Großvater hatte Angst und hat mich zu anderen Orten geschickt. Mein Onkel hat herausgefunden, wo ich mich befinde. Deshalb bin ich nach Frankreich gegangen.
LA: Wann war diese Bedrohung?
VP: 2 Wochen nach dem Tod meines Vaters.
LA: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Onkel!
VP: Er hat auch eine Familie. Er hat zwei Kinder. Er ist Farmer. Er trinkt sehr viel. Mehr weiß ich nicht.
Auff. Das ist vage und unkonkret. Machen Sie konkrete Angaben!
VP: Ich habe Ihnen alles gesagt.
LA: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Großvater!
VP: Er ist ein guter Mensch. Mein Großvater hat auf der Farm gearbeitet und hat eben diese Schule gegründet.
LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben!
VP: XXXX. Befragt gebe ich an, dass er in Kodimial lebt.VP: römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass er in Kodimial lebt.
LA: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
(...)".
Weiters verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er jemals Probleme mit Sicherheitsbehörden oder anderen staatlichen Institutionen wie Militär, Gerichten oder der Polizei gehabt habe. Er sei auch niemals religiös oder politisch tätig gewesen. Schließlich führte der Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass er von seinem Onkel attackiert werden würde.
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten oder Familienangehörigen habe. Den Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere er durch Geld von der Caritas sowie seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller, wobei er 300,-- Euro verdiene. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er spreche ein wenig Deutsch, habe aber noch keinen Deutschkurs besucht. Auf die Frage, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle, gab der Beschwerdeführer an, dass es hier sehr viele nette und gute Menschen und keinen Rassismus gebe.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Lage in Indien Einsicht zu nehmen und eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einsichtnahme und Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß §§ 57, 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen keinen besonderen Bezug zur Situation des Beschwerdeführers hätten. Aus dem Protokoll der Befragung ergebe sich die Authentizität des Vorbringens des Beschwerdeführers und sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde unbrauchbar. Schließlich habe es die Behörde verabsäumt, sich mit der persönlichen Situation und den Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer sei ein "arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch", der seine Chancen in Österreich nützen wolle. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Telangana und gehört der Religionsgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Telugu und Englisch. Im Herkunftsstaat lebte er bis zur Ausreise im Familienhaus im Bundesstaat Telangana, welches seinem Großvater gehört. Er besuchte in Indien zehn Jahre die Grundschule sowie fünf Jahre die Universität, wo er Mathematik, Physik und Computer studierte. Er wurde von seiner Familie finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Mutter, die Geschwister und die Großmutter des Beschwerdeführers, sowie zahlreiche weitere Verwandte (Onkeln und Tanten). Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Indien; er telefoniert ein Mal im Monat mit seiner Mutter und seiner Schwester.
Der Beschwerdeführer hatte niemals Probleme mit den Behörden in Indien und war auch nicht religiös oder politisch tätig.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige in Österreich. Er arbeitet als Zeitungszusteller und verdient dabei 300 Euro im Monat. Er nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und hat noch keinen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer steht im erwerbsfähigen Alter, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011
Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:
Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf Basis von Rasse, Geschlecht, Invalidität, Sprache, Geburtsort, Kaste oder sozialen Status. Die Regierung arbeitet mit unterschiedlichem Erfolg an der Durchsetzung dieser Bestimmungen (USDOS 13.4.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016).
Quellen: