Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2176822-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten Rechtsanwältin Mag.a Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten Rechtsanwältin Mag.a Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF in der Erstbefragung am 17.12.2015 Folgendes vor:
Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an und habe 8 Jahre die Pflichtschule besucht. Zuletzt sei er in seinem Heimatland als Landarbeiter beschäftigt gewesen.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei Zeuge gewesen, als sein Freund auf einem Feld von Männern aus dem Nachbardorf erschossen worden sei. Sie hätten auch ihn zu erschießen versucht, er habe aber weglaufen können und sich bei Verwandten in XXXX verstecken können. Sein Vater sei von den Tätern unter Druck gesetzt worden. Die Täter hätten den BF umbringen wollen, damit er nicht mehr aussagen könne. Er sei 8 - 9 Monate dort gewesen. Sein Vater habe ihn deshalb ins Ausland geschickt [Aktenseite (AS) 27 ff].Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei Zeuge gewesen, als sein Freund auf einem Feld von Männern aus dem Nachbardorf erschossen worden sei. Sie hätten auch ihn zu erschießen versucht, er habe aber weglaufen können und sich bei Verwandten in römisch 40 verstecken können. Sein Vater sei von den Tätern unter Druck gesetzt worden. Die Täter hätten den BF umbringen wollen, damit er nicht mehr aussagen könne. Er sei 8 - 9 Monate dort gewesen. Sein Vater habe ihn deshalb ins Ausland geschickt [Aktenseite (AS) 27 ff].
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 21.09.2017 Folgendes ergänzend vor:
Er sei mit seinem Freund XXXX auf dem Feld eines Dorfbewohners gewesen und habe diesem zugeschaut, wie er mit einem Traktor das Feld bearbeitete, als zwei Personen gekommen seien, die begannen, den Freund heftig zu schlagen. Der Freund sei aus dem Traktor gestiegen, ein paar Schritte gegangen, umgefallen und gestorben. Der BF selbst sei auf der Seite gesessen, die Männer hätten ihn nicht gesehen. Sie hätten den Freund mit einer Pistole geschlagen und schlussendlich erschossen. Die Männer seien in eine Richtung gelaufen, der BF selbst sei in die andere Richtung weggelaufen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei er zu einem guten Freund des Vaters des BF nach XXXX gefahren. Er sei ca. eineinhalb Monate dort gewesen. Die Täter seien bei seinem Vater gewesen und hätten gedroht, falls er [der BF] was sage, würden sie ihn töten. Sein Vater habe gesagt, es gebe eine Anzeige, da stehe der Name des BF drinnen. Der Vater habe eine Kopie des Berichtes mitgenommen. Der Vater des BF habe den BF dann nach Österreich geschickt. Die Täter seien Schlägertypen, würden XXXX heißen und Beziehungen zur Polizei haben. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.Er sei mit seinem Freund römisch 40 auf dem Feld eines Dorfbewohners gewesen und habe diesem zugeschaut, wie er mit einem Traktor das Feld bearbeitete, als zwei Personen gekommen seien, die begannen, den Freund heftig zu schlagen. Der Freund sei aus dem Traktor gestiegen, ein paar Schritte gegangen, umgefallen und gestorben. Der BF selbst sei auf der Seite gesessen, die Männer hätten ihn nicht gesehen. Sie hätten den Freund mit einer Pistole geschlagen und schlussendlich erschossen. Die Männer seien in eine Richtung gelaufen, der BF selbst sei in die andere Richtung weggelaufen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei er zu einem guten Freund des Vaters des BF nach römisch 40 gefahren. Er sei ca. eineinhalb Monate dort gewesen. Die Täter seien bei seinem Vater gewesen und hätten gedroht, falls er [der BF] was sage, würden sie ihn töten. Sein Vater habe gesagt, es gebe eine Anzeige, da stehe der Name des BF drinnen. Der Vater habe eine Kopie des Berichtes mitgenommen. Der Vater des BF habe den BF dann nach Österreich geschickt. Die Täter seien Schlägertypen, würden römisch 40 heißen und Beziehungen zur Polizei haben. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Der BF habe keine Familienmitglieder oder Verwandten in Österreich. Der BF habe pakistanische Freunde, er wohne mit Personen aus Pakistan zusammen und werde von diesen unterstützt. Der BF habe einen A1 Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Er besucht zurzeit keinen Deutschkurs (AS 139 ff.).
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.; AS 169 f.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.; AS 169 f.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen als nicht glaubwürdig.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen als nicht glaubwürdig.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid werde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten (AS 289 ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid werde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten (AS 289 ff.).
I.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf im Dstrikt XXXX , Provinz Punjab, stammt, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi ist, die Sprachen Punjabi und Urdu spricht und 8 Jahre Grundschule absolviert hat. Der BF ist gesund. Der BF ist ledig und Angehöriger des moslemisch-sunnitischen Glaubens.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf im Dstrikt römisch 40 , Provinz Punjab, stammt, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi ist, die Sprachen Punjabi und Urdu spricht und 8 Jahre Grundschule absolviert hat. Der BF ist gesund. Der BF ist ledig und Angehöriger des moslemisch-sunnitischen Glaubens.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulausbildung. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Vor seiner Ausreise arbeitete der BF als Landarbeiter.
Familienangehörige des BF - seine Eltern und ein Bruder - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der Vater des BF arbeitet in der eigenen Landwirtschaft.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF befindet sich nicht in Grundversorgung. Der BF hat pakistanische Freunde. Er wohnt mit Personen aus Pakistan zusammen und wird von diesen unterstützt. Der BF hat keine Familienmitglieder oder Verwandten in Österreich. Der BF hat einen Deutschkurs auf A1 Niveau besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Er besucht zurzeit keinen Deutschkurs. Der BF hat ab 01.03.2018 das Gewerbe für "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst unzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt, eingeschränkt auf 1 Kraftfahrzeug" angemeldet.
Die Identität des BF steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen:
KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).
Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).
Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).
Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).
Quellen:
KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase römisch eins, Khyber römisch vier (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).
Quellen: