Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2156146-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Verein Menschenechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 20.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Verein Menschenechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 20.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 04.06.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 04.06.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 05.06.2015 Folgendes vor:
Er sei traditionell verheiratet, sei Moslem, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt/Traktorfahrer gearbeitet. Er sei legal mit seinem eigenen Reisepass per Flugzeug ausgereist. Seinen Reisepass habe er verloren.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass es immer wieder Anschläge gegeben habe. Die Sicherheitslage sei aufgrund der Taliban und IS-Truppen beeinträchtigt gewesen. Er habe bei seiner Rückkehr Angst vor den Taliban und den IS-Truppen (AS 11).
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 02.03.2016 im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei seit drei Jahren verheiratet, seine Frau lebe in XXXX . Er habe in Pakistan als Hilfsarbeiter und Traktorfahrer gearbeitet. Er sei Schiit. Seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern würden in Pakistan leben. Er habe Probleme, da er Paschtune und Schiit sei.Er sei seit drei Jahren verheiratet, seine Frau lebe in römisch 40 . Er habe in Pakistan als Hilfsarbeiter und Traktorfahrer gearbeitet. Er sei Schiit. Seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern würden in Pakistan leben. Er habe Probleme, da er Paschtune und Schiit sei.
Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass es seit 2007 in XXXX Probleme durch die Taliban und die IS-Gruppierung gäbe und diese unschuldige Menschen getötet und gedemütigt hätten. Von 2008 bis 2010 hätten sie in XXXX gewohnt, danach seien sie zurück nach XXXX gekommen. Er habe mit einem eigenen Traktor, den sein Vater gekauft habe, als Traktorfahrer und als Holzarbeiter gearbeitet, womit er gut verdient habe. Ende Februar 2015 hätten ihn zwei Leute während der Holzarbeiten gekidmappt und hätten ihn an einen unbekannten Ort mitgenommen. Dort sei er wie ein Tier behandelt und gefoltert worden. Der Leiter dieser Gruppe hätte ihm gesagt, dass er für sie arbeiten solle, ansonsten hätte er keine Chance. Der BF hätte eingewilligt, da er dazu gezwungen wurde. Der BF hätte daraufhin den Ort verlassen dürfen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Nach fünf Tage hätte er wieder zurückkommen müssen. Die Eltern des BF und dieser hätten gemeinsam beschlossen, dass der BF das Land verlassen solle. Er habe sich nicht an Behörden in Pakistan gewandt, da sie sehr viele Schwierigkeiten in Pakistan hätten. Man hätte in Pakistan keine Chance bei der Polizei. Er wisse nicht, wo er sich in Pakistan aufhalten solle, da Schiiten, und vor allem Schiiten aus XXXX , überall in Pakistan Probleme hätten. Auf seinem Ausweis, den er verloren hätte, stünde, dass er ein schiitischer Moslem aus XXXX sei (AS 33 ff.).Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass es seit 2007 in römisch 40 Probleme durch die Taliban und die IS-Gruppierung gäbe und diese unschuldige Menschen getötet und gedemütigt hätten. Von 2008 bis 2010 hätten sie in römisch 40 gewohnt, danach seien sie zurück nach römisch 40 gekommen. Er habe mit einem eigenen Traktor, den sein Vater gekauft habe, als Traktorfahrer und als Holzarbeiter gearbeitet, womit er gut verdient habe. Ende Februar 2015 hätten ihn zwei Leute während der Holzarbeiten gekidmappt und hätten ihn an einen unbekannten Ort mitgenommen. Dort sei er wie ein Tier behandelt und gefoltert worden. Der Leiter dieser Gruppe hätte ihm gesagt, dass er für sie arbeiten solle, ansonsten hätte er keine Chance. Der BF hätte eingewilligt, da er dazu gezwungen wurde. Der BF hätte daraufhin den Ort verlassen dürfen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Nach fünf Tage hätte er wieder zurückkommen müssen. Die Eltern des BF und dieser hätten gemeinsam beschlossen, dass der BF das Land verlassen solle. Er habe sich nicht an Behörden in Pakistan gewandt, da sie sehr viele Schwierigkeiten in Pakistan hätten. Man hätte in Pakistan keine Chance bei der Polizei. Er wisse nicht, wo er sich in Pakistan aufhalten solle, da Schiiten, und vor allem Schiiten aus römisch 40 , überall in Pakistan Probleme hätten. Auf seinem Ausweis, den er verloren hätte, stünde, dass er ein schiitischer Moslem aus römisch 40 sei (AS 33 ff.).
I.2. In seiner Stellungnahme vom 15.03.2017 - unter Angabe von Länderberichten zur prekären Lage in XXXX und Schiiten in Pakistan - führte der BF aus, von den Taliban über Tage festgehalten, geschlagen, gefoltert und zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert worden und danach ins Visier der Taliban geraten zu sein. Er habe durch seine Flucht nach Europa aus deren Einflussbereich klar zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an einer Zusammenarbeit zu haben und sich somit aus deren Sicht gegen ihre religiösen und politischen Wertevorstellungen gestellt. Als Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe und des schiitischen Glaubens fürchte er auch die Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (AS 81 ff.).römisch eins.2. In seiner Stellungnahme vom 15.03.2017 - unter Angabe von Länderberichten zur prekären Lage in römisch 40 und Schiiten in Pakistan - führte der BF aus, von den Taliban über Tage festgehalten, geschlagen, gefoltert und zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert worden und danach ins Visier der Taliban geraten zu sein. Er habe durch seine Flucht nach Europa aus deren Einflussbereich klar zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an einer Zusammenarbeit zu haben und sich somit aus deren Sicht gegen ihre religiösen und politischen Wertevorstellungen gestellt. Als Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe und des schiitischen Glaubens fürchte er auch die Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (AS 81 ff.).
I.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2017 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (AS 115).römisch eins.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (AS 115).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF aufgrund des unplausiblen, vagen, nicht nachvollziehbaren und oberflächlichen Vorbringens als nicht glaubwürdig.
Zum Fluchtgrund befragt, habe der BF anlässlich der Erstbefragung bei der Polizei mit keinem Wort den eigentlichen fluchtauslösenden Vorfall, so wie er in der Befragung vor dem BFA vorgetragen wurde, erwähnt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, aus Angst vor den Taliban und IS-Truppen sein Herkunftsland verlassen zu haben. Das Vorbringen des BF entbehre konkreter, detaillierter Angaben über seine Erlebnisse, erschöpfe sich in einer knappen Rahmengeschichte. Die vom BF vorgetragene Geschichte sei sehr oberflächlich gehalten und zeichne sich die Schilderung der Geschehnisse durch keinerlei Details aus. Darüber hinaus würden die Familienmitglieder des BF noch immer in Pakistan leben und einem geregelten Alltag nachgehen, was Hinweise dafür seien, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar und keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen wäre. Bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse handle es sich um ein vages, formularmäßig vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude (AS 156 ff.).
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist aufgrund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, mangelhafter Begründung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist aufgrund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, mangelhafter Begründung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln Beschwerde erhoben.
Es wurden die Anträge gestellt,
Begründend wurde ausgeführt, dass das Gebiet, in dem der BF gelebt hätte, stark von Taliban und ISIS frequentiert gewesen sei. Er sei von einer Gruppe von Terroristen, vermutlich Taliban, entführt, geschlagen und aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Erstbehörde hätte erkennen müssen, dass durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen eine derartige Verfolgungsgefahr, im konkreten Fall im Hinblick auf eine Verfolgung durch Private, vorliege.
Eine innerstaatliche Schutzalternative etwa in XXXX , stünde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks sowie im Hinblick auf die allgemeine schlechte Versorgungslage in Pakistan derzeit nicht zur Verfügung. Eine Niederlassung in XXXX oder einer anderen größeren Stadt sei ihm nicht zumutbar, zumal er dort nicht gelebt habe und über kein ausreichendes soziales Auffangnetz verfüge.Eine innerstaatliche Schutzalternative etwa in römisch 40 , stünde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks sowie im Hinblick auf die allgemeine schlechte Versorgungslage in Pakistan derzeit nicht zur Verfügung. Eine Niederlassung in römisch 40 oder einer anderen größeren Stadt sei ihm nicht zumutbar, zumal er dort nicht gelebt habe und über kein ausreichendes soziales Auffangnetz verfüge.
Die Behörde habe die Anforderungen an die Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht eingehalten und wäre, hätte sie weitere Ermittlungen gemacht, zu dem Ergebnis gekommen, dass dem BF angesichts der gegebenen Lage zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
I.5. Für den 01.09.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.5. Für den 01.09.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.5.1. Mit Schreiben vom 03.08.2017 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 03.08.2017 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.5.1. Mit Schreiben vom 03.08.2017 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 03.08.2017 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.6. Mit Schreiben vom 09.08.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 09.08.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.
I.7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass er verhandlungsfähig sei. Er führte zudem aus, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und auch nicht in ärztlicher Behandlung sei.römisch eins.7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass er verhandlungsfähig sei. Er führte zudem aus, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und auch nicht in ärztlicher Behandlung sei.
Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen [Ordnungszahl (OZ) 7].
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf in der Nähe von XXXX , Kurram Agency, FATA, stammt. Der BF spricht die Sprache Paschtu. Er gehört dem muslimisch-schiitischen Glauben und der Volksgruppe der Paschtunen (Turi) an.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf in der Nähe von römisch 40 , Kurram Agency, FATA, stammt. Der BF spricht die Sprache Paschtu. Er gehört dem muslimisch-schiitischen Glauben und der Volksgruppe der Paschtunen (Turi) an.
Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, gesunder, verheirateter, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige (Ehefrau, Eltern, 4 Brüder und zwei Schwestern) leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Vor der Ausreise des BF hat der BF als Traktorfahrer und Holzarbeiter gearbeitet. Der BF lebte von 2008-2010 in XXXX .Familienangehörige (Ehefrau, Eltern, 4 Brüder und zwei Schwestern) leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Vor der Ausreise des BF hat der BF als Traktorfahrer und Holzarbeiter gearbeitet. Der BF lebte von 2008-2010 in römisch 40 .
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF besuchte mehrere Deutschkurse. Der BF spricht ein wenig Deutsch. Der BF nahm bzw. nimmt an Aktivitäten für Asylwerber und Österreichern teil und engagiert sich. Der BF nahm an einem Werteseminar teil. Der BF ist bereit einer Arbeit nachzugehen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität des BF steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von XXXX aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in XXXX abhängig (AA 12.2016a).Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von römisch 40 aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in römisch 40 abhängig (AA 12.2016a).
Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017).
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedet