TE Bvwg Beschluss 2018/5/2 L510 2160496-1

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

AlVG §12
AlVG §14
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AlVG Art. 2 § 12 heute
  2. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 2 § 12 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2025
  4. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 216/2021
  6. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  7. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  8. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  9. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  10. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2020
  11. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 16.03.2020 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  12. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  13. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  14. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  15. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.09.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  16. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  17. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  18. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  19. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  20. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  21. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  22. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  23. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  25. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  26. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  28. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  29. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  30. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  31. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 07.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  32. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 06.04.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  33. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  34. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  35. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  36. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  38. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  39. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  40. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 14 heute
  2. AlVG Art. 2 § 14 gültig ab 08.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  7. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  11. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  19. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  21. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2160496-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch AK XXXX , Kammer für Arbeiter und Angestellte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.02.2017, GZ: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2017, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch AK römisch 40 , Kammer für Arbeiter und Angestellte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 13.02.2017, GZ: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2017, GZ: römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 13.02.2017, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , vom 19.01.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 Z.1 und Abs. 2 iVm § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 13.02.2017, VNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , vom 19.01.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.

Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP am 17.07.2012 ohne Rahmenfristerstreckung durch Heranziehung von Ausbildungszeiten innerhalb der letzten zwei Jahre (17.07.2010 bis 17.07.2012) nicht zumindest zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten habe nachweisen können. Da sie seit 2006 nach wie vor demselben Studium nachgehe, würde sie auch jetzt weiterhin nicht als arbeitslos gelten.

Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet u. a. eine Studienzeitbestätigung, ein Studienblatt für das WS 2016/2017, Bezugsverlauf, Versicherungsverlauf, Antrag auf Arbeitslosengeld, Niederschrift vom 03.02.2017.

2. Mit Schreiben vom 08.03.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da in der Begründung des Bescheides auf den Zeitraum 17.07.2010 bis 17.07.2012 Bezug genommen werde und somit auf den Beobachtungszeitraum für einen früheren Arbeitslosengeldanspruch, aufgrund dessen sie zwischen 17.07.2012 und 30.09.2012 Arbeitslosengeld bezogen habe. Sie sei zwischenzeitig und insbesondere in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 19.01.2017 insgesamt mehr als 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, sodass sie eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben habe. Trotz aufrechten Studiums erfülle sie die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes, da sie auch die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 4 AlVG erfülle. Selbst wenn ihr das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 17.07.2012 und 30.09.2012 zu Unrecht gewährt worden sein sollte, könne sich dieser Umstand auf die Beurteilung ihrer neu erworbenen Anwartschaft nicht auswirken. Vielmehr sei bei einer Annahme, dass das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 17.07.2012 und 30.09.2012 zu Unrecht gewährt worden sei davon auszugehen, dass bei der Beurteilung ihrer neu erworbenen Anwartschaft von einer erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung iSd § 12 Abs. 4 AlVG auszugehen sei. Auch bei Annahme einer wiederholten Inanspruchnahme während der Ausbildung habe sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie iSd § 12 Abs. 4 letzter Satz AlVG die Voraussetzungen des § 14 AlVG erfülle. Eine unrichtige Beurteilung eines früheren Anspruches auf Arbeitslosengeld könne nicht die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 4 AlVG für die Beurteilung eines neuen Anspruches auf Arbeitslosengeld ausschließen. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides des AMS, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Mit Schreiben vom 08.03.2017 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da in der Begründung des Bescheides auf den Zeitraum 17.07.2010 bis 17.07.2012 Bezug genommen werde und somit auf den Beobachtungszeitraum für einen früheren Arbeitslosengeldanspruch, aufgrund dessen sie zwischen 17.07.2012 und 30.09.2012 Arbeitslosengeld bezogen habe. Sie sei zwischenzeitig und insbesondere in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 19.01.2017 insgesamt mehr als 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, sodass sie eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben habe. Trotz aufrechten Studiums erfülle sie die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes, da sie auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erfülle. Selbst wenn ihr das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 17.07.2012 und 30.09.2012 zu Unrecht gewährt worden sein sollte, könne sich dieser Umstand auf die Beurteilung ihrer neu erworbenen Anwartschaft nicht auswirken. Vielmehr sei bei einer Annahme, dass das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 17.07.2012 und 30.09.2012 zu Unrecht gewährt worden sei davon auszugehen, dass bei der Beurteilung ihrer neu erworbenen Anwartschaft von einer erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung iSd Paragraph 12, Absatz 4, AlVG auszugehen sei. Auch bei Annahme einer wiederholten Inanspruchnahme während der Ausbildung habe sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie iSd Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz AlVG die Voraussetzungen des Paragraph 14, AlVG erfülle. Eine unrichtige Beurteilung eines früheren Anspruches auf Arbeitslosengeld könne nicht die Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG für die Beurteilung eines neuen Anspruches auf Arbeitslosengeld ausschließen. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides des AMS, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 15.05.2017, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 08.03.2017 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 15.05.2017, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 08.03.2017 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass wie aus ihren Unterlagen hervorgehe, die bP am 19.01.2017 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dabei angegeben habe, dass sie sich in Ausbildung befinde. In der am 03.02.2017 aufgenommenen Niederschrift habe sie bekannt gegeben, dass sie seit XXXX ein Studium als ordentliche Hörerin an der Universität in XXXX absolviere und es voraussichtlich am XXXX abschließen werde. Aus dem vorgelegten Studienblatt gehe hervor, dass sie seit XXXX dem Bachelorstudium XXXX als ordentliche Hörerin nachgehe.Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass wie aus ihren Unterlagen hervorgehe, die bP am 19.01.2017 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dabei angegeben habe, dass sie sich in Ausbildung befinde. In der am 03.02.2017 aufgenommenen Niederschrift habe sie bekannt gegeben, dass sie seit römisch 40 ein Studium als ordentliche Hörerin an der Universität in römisch 40 absolviere und es voraussichtlich am römisch 40 abschließen werde. Aus dem vorgelegten Studienblatt gehe hervor, dass sie seit römisch 40 dem Bachelorstudium römisch 40 als ordentliche Hörerin nachgehe.

Anlässlich der Bearbeitung ihres Antrages auf Arbeitslosengeld vom 19.01.2017 sei festgestellt worden, dass sie erstmalig während ihres laufenden Studiums am 17.07.2012 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Auch in diesem Antrag habe sie bekannt gegeben, dass sie einem laufenden Studium nachgehe.

Im Falle einer Ausbildung, die länger als drei Monate dauere, gelte eine Person nur dann als arbeitslos, wenn innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist ab Antragstellung 364 Tage vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. andere anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen würden und die Rahmenfrist gem. § 15 ALVG nicht durch Ausbildungszeiten hätte erstreckt werden müssen.Im Falle einer Ausbildung, die länger als drei Monate dauere, gelte eine Person nur dann als arbeitslos, wenn innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist ab Antragstellung 364 Tage vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. andere anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen würden und die Rahmenfrist gem. Paragraph 15, ALVG nicht durch Ausbildungszeiten hätte erstreckt werden müssen.

Eine Überprüfung Ihres Versicherungsverlaufes habe ergeben, dass innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist vom 17.07.2012 bis 17.02.2010 folgende anwartschaftsbegründende Zeiten gespeichert seien:

01.03.2012 bis 30.06.2012: Dienstverhältnis bei der XXXX 122 Tage01.03.2012 bis 30.06.2012: Dienstverhältnis bei der römisch 40 122 Tage

01.10.2011 bis 31.01.2012: Dienstverhältnis bei der XXXX 123 Tage01.10.2011 bis 31.01.2012: Dienstverhältnis bei der römisch 40 123 Tage

14.03.2011 bis 30.06.2011: Dienstverhältnis bei der XXXX 109 Tage14.03.2011 bis 30.06.2011: Dienstverhältnis bei der römisch 40 109 Tage

Das seien insgesamt 354 Tage.

Als rahmenfristerstreckende Zeiten würden innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist vom 17.07.2012 bis 17.07.2010 nur Zeiten des Studiums vom 16.07.2012 bis XXXX vorliegen.Als rahmenfristerstreckende Zeiten würden innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist vom 17.07.2012 bis 17.07.2010 nur Zeiten des Studiums vom 16.07.2012 bis römisch 40 vorliegen.

Aufgrund eines EDV-Fehlers sei das AMS davon ausgegangen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 17.07.2012 die Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 ALVG erfüllt habe, weshalb ihr das Arbeitslosengeld ab 17.07.2012 zuerkannt worden ist.Aufgrund eines EDV-Fehlers sei das AMS davon ausgegangen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 17.07.2012 die Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ALVG erfüllt habe, weshalb ihr das Arbeitslosengeld ab 17.07.2012 zuerkannt worden ist.

Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass fest stehe, dass die bP seit dem XXXX dem ordentlichen Bachelorstudium der XXXX nachgehe. Weiter stehe fest, dass ihre erstmalige Antragstellung auf Arbeitslosengeld während des laufenden Studiums am 17.07.2012 erfolgt sei. Bei ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 19.01.2017 sei festgestellt worden, dass sie weiterhin dem ordentlichen Bachelorstudium der XXXX , das sie mit XXXX begonnen habe, nachgehe. Wie sie in der Niederschrift vom 03.02.2017 angegeben habe, werde sie dieses Studium voraussichtlich erst am XXXX abschließen.Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass fest stehe, dass die bP seit dem römisch 40 dem ordentlichen Bachelorstudium der römisch 40 nachgehe. Weiter stehe fest, dass ihre erstmalige Antragstellung auf Arbeitslosengeld während des laufenden Studiums am 17.07.2012 erfolgt sei. Bei ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 19.01.2017 sei festgestellt worden, dass sie weiterhin dem ordentlichen Bachelorstudium der römisch 40 , das sie mit römisch 40 begonnen habe, nachgehe. Wie sie in der Niederschrift vom 03.02.2017 angegeben habe, werde sie dieses Studium voraussichtlich erst am römisch 40 abschließen.

Gern. § 12 Abs. 3 lit. f ALVG gelte nicht als arbeitslos, wer als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ZI. 2008/08/08/0011 vom 26.01.2010, ZI. 2009/08/0005 vom 06.07.2011 u. a.) begründe die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität bzw. Hochschule kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass die betreffende Person so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung ihres Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) sei, solange sie sich dieser Ausbildung unterziehe. Eine allenfalls bestehende Arbeitswilligkeit könne nicht durch bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentiert werden. Zur Folge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit. f. AlVG komme es nicht darauf an, ob eine Anwesenheitspflicht für Studierende besteht oder es faktisch möglich sei, neben dem Studium einer Beschäftigung nachzugehen.Gern. Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, ALVG gelte nicht als arbeitslos, wer als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ZI. 2008/08/08/0011 vom 26.01.2010, ZI. 2009/08/0005 vom 06.07.2011 u. a.) begründe die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität bzw. Hochschule kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass die betreffende Person so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung ihres Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) sei, solange sie sich dieser Ausbildung unterziehe. Eine allenfalls bestehende Arbeitswilligkeit könne nicht durch bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentiert werden. Zur Folge der formalen Anknüpfung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG komme es nicht darauf an, ob eine Anwesenheitspflicht für Studierende besteht oder es faktisch möglich sei, neben dem Studium einer Beschäftigung nachzugehen.

Eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. f. AlVG normiere § 12 Abs. 4 AlVG. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG sei zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreite. Handle es sich um eine länger dauernde Ausbildung, sei der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG nur dann erfüllt, wenn bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung eine "lange Anwartschaft" (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 1 Z. 4 AlVG) vorliegen würden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014 ZI. 2012/08/0265).Eine Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG normiere Paragraph 12, Absatz 4, AlVG. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG sei zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreite. Handle es sich um eine länger dauernde Ausbildung, sei der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur dann erfüllt, wenn bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung eine "lange Anwartschaft" (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG) vorliegen würden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014 ZI. 2012/08/0265).

Sie habe bei ihrer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosgeld während der Ausbildung am 17.07.2012 die "lange Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten nicht erfüllt, weil nur 354 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen würden. Sie habe damit die Voraussetzung für die Erfüllung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung am 17.07.2012 nicht erfüllt, weshalb sie bei ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 19.01.2017 weiterhin nicht als arbeitslos gelte. Diese Beurteilung gelte unabhängig davon, dass ihr fälschlicherweise vom AMS am 17.07.2012 das Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei. Es sei auch unerheblich, dass sie bei ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 19.01.2017 die Voraussetzung für die Erfüllung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt haben. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld vom 19.01.2017 sei daher zu Recht mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt worden.Sie habe bei ihrer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosgeld während der Ausbildung am 17.07.2012 die "lange Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten nicht erfüllt, weil nur 354 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen würden. Sie habe damit die Voraussetzung für die Erfüllung der Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, AlVG bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung am 17.07.2012 nicht erfüllt, weshalb sie bei ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 19.01.2017 weiterhin nicht als arbeitslos gelte. Diese Beurteilung gelte unabhängig davon, dass ihr fälschlicherweise vom AMS am 17.07.2012 das Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei. Es sei auch unerheblich, dass sie bei ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 19.01.2017 die Voraussetzung für die Erfüllung der Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erfüllt haben. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld vom 19.01.2017 sei daher zu Recht mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt worden.

4. Dieser Bescheid wurde durch Übernahme rechtswirksam zugestellt.

5. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 19.05.2017 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Am 09.06.2017 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP geht seit XXXX dem ordentlichen Bachelorstudium der XXXX nach. Während laufendem Studium stellte sie erstmals am 17.07.2012 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Damals wurde die "lange Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten nicht erfüllt. Fälschlicherweise wurde jedoch vom AMS das Arbeitslosengeld zuerkannt.Die bP geht seit römisch 40 dem ordentlichen Bachelorstudium der römisch 40 nach. Während laufendem Studium stellte sie erstmals am 17.07.2012 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Damals wurde die "lange Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten nicht erfüllt. Fälschlicherweise wurde jedoch vom AMS das Arbeitslosengeld zuerkannt.

Am 19.01.2017 stellte die bP erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld und ging nach wie vor dem ordentlichen Bachelorstudium der XXXX nach.Am 19.01.2017 stellte die bP erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld und ging nach wie vor dem ordentlichen Bachelorstudium der römisch 40 nach.

In den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung am 19.01.2017 war die bP insgesamt mehr als 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Die Feststellungen zum Bachelorstudium ergeben sich aus der Vorlage entsprechender im Akt befindlicher Nachweise. Die Antragstellungen auf Arbeitslosengeld finden sich im Verfahrensakt. Das Nichterfüllen der "langen Anwartschaft" in Bezug auf die Antragstellung vom 17.07.2012 und die fälschlicherweise erfolgte Zuerkennung des Arbeitslosengeldes entspricht den Angaben des AMS und der bP im Verfahren. Die diesbezügliche Berechnung findet sich im Verfahrensakt. Die Feststellung zur arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung am 19.01.2017 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsverlauf.

Sämtliche oben getätigten Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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