Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W202 1426003-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zahl 82.020.881.0 VZ: 160139211, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zahl 82.020.881.0 VZ: 160139211, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.
II. XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Hindus, reiste Anfang 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2012 einen Asylantrag, der seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 29.03.2012 negativ beschieden wurde. Dagegen brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Asylgerichtshof wies diese mit Erkenntnis vom 04.11.2013 gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Hindus, reiste Anfang 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2012 einen Asylantrag, der seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 29.03.2012 negativ beschieden wurde. Dagegen brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Asylgerichtshof wies diese mit Erkenntnis vom 04.11.2013 gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.
Am 28.01.2016 brachte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMAK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. Diesem legte er einen Mietvertrag, einen Versicherungsdatenauszug, einen Bescheid des AMS, einen Gewerberegisterauszug, ein Zertifikat Deutsch B1, ein Zertifikat der Caritas betreffend Besuchsdienst in einem Seniorenheim, eine Vereinbarung über ehrenamtliche Arbeit mit der Caritas, eine Teilnahmebestätigung betreffend "Hygienerichtlinien für die Gastronomie" des WIFI, sowie zehn Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben bei.Am 28.01.2016 brachte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMAK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Diesem legte er einen Mietvertrag, einen Versicherungsdatenauszug, einen Bescheid des AMS, einen Gewerberegisterauszug, ein Zertifikat Deutsch B1, ein Zertifikat der Caritas betreffend Besuchsdienst in einem Seniorenheim, eine Vereinbarung über ehrenamtliche Arbeit mit der Caritas, eine Teilnahmebestätigung betreffend "Hygienerichtlinien für die Gastronomie" des WIFI, sowie zehn Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben bei.
Am 14.10.2016 legte der BF beim BFA eine Originalgeburtsurkunde samt Übersetzung vor.
Der BF wurde seitens des BFA am 31.10.2016 niederschriftlich einvernommen, wobei die Einvernahme in Deutsch durchgeführt wurde, und es legte der BF hiebei einen Einkommensteuerbescheid für 2015 in Kopie vor. Im Zuge der Einvernahme gab der BF Folgendes an:
Er verfüge über keinen Reisepass, er müsse sich in Nepal einen machen lassen. Die Geburtsurkunde sei dem BF vom Bruder geschickt worden, und zwar im Februar 2016. Der Mietvertrag laute auf den BF und eine weitere Person, gemeinsam bezahlten sie 400 Euro. Im Jahr 2013 habe er fünf Monate als Saisonarbeiter gearbeitet, seit November 2013 sei er selbständig, er sei als Koch tätig, derzeit arbeite sein Kollege und der BF bekomme einen Anteil von seinem Kollegen. Er sei am 20.02.2012 über den Flugweg nach Österreich eingereist. Seit der Entscheidung im Asylverfahren im November 2013 sei er nicht legal im Bundesgebiet aufhältig. Im Herkunftsstaat lebten seine Mutter und seine zwei Brüder. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe etwa einmal im Monat Kontakt zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat. Er sei ledig. Im Bundesgebiet verständige er sich mit Bekannten auf Deutsch oder auf Englisch, Englisch könne er in etwa so gut wie Deutsch. In Österreich verfüge er über keinerlei Verwandte. Er habe Probleme mit seinen Ohren, eine Operation habe er im Juni 2016 gehabt und für 2017 sei eine weitere geplant. Er komme ohne Pflege zurecht. Er habe die B1-Prüfung für Deutsch am 17.11.2015 bestanden. Er wolle eine Ausbildung als Koch machen. Befragt nach seinem sozialen Umfeld gab er an, er habe ein Lokal, es kämen vor allem Österreicher. Er habe einige Bekannte. Er arbeite freiwillig bei der Caritas, er besuche eine alte Frau. Sie gingen gemeinsam spazieren und redeten viel miteinander. Er sei nur bei der Caritas tätig. Er helfe in einem Altenheim aus und mache dort Besuchsdienste ca. einmal pro Woche, meist sonntags. Im Bundesgebiet sei er mit dem Gesetz nicht in Konflikt geraten. Er wolle in Österreich eine Ausbildung machen, die er sich selber finanzieren wolle. Er wolle in seinem eigenen Lokal arbeiten.
Mit Bescheid vom 12.04.2017, Zahl 82.020.881.0 VZ: 160139211, wies das BFA den Antrag des BF vom 28.01.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nepal gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 12.04.2017, Zahl 82.020.881.0 VZ: 160139211, wies das BFA den Antrag des BF vom 28.01.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nepal gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu Spruchpunkt I. führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass aufgrund seines nur durch die Asylantragstellung vorübergehend berechtigten Aufenthaltes in Österreich und seiner privaten Situation nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden könne. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass aufgrund seines nur durch die Asylantragstellung vorübergehend berechtigten Aufenthaltes in Österreich und seiner privaten Situation nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden könne. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen nicht erteilt werde, weswegen gemäß § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen nicht erteilt werde, weswegen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei.
Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG im Asylverfahren geprüft worden sei und eine derartige Gefährdung auch gegenwärtig nicht erkannt werden könne. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG sei in seinem Fall nicht empfohlen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen, seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dass eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG im Asylverfahren geprüft worden sei und eine derartige Gefährdung auch gegenwärtig nicht erkannt werden könne. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG sei in seinem Fall nicht empfohlen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG genannten Voraussetzungen, seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei.
Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, dass Gründe im Sinne des § 55 FPG in seinem Fall nicht hätten festgestellt werden können, weswegen die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA aus, dass Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG in seinem Fall nicht hätten festgestellt werden können, weswegen die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Dagegen wurde seitens des BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Plus, so verfüge er sowohl über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau B1 als auch gehe er einer Erwerbstätigkeit nach. Wenn die Behörde hinsichtlich seiner Gewerbeausübung anführe, dass die Gewerbeberechtigung nicht mehr gültig sei und er als Scheinselbständiger arbeiten würde, so sei dem entgegen zu halten, dass ein Bescheid über den Entzug seiner Gewerbe-berechtigung bislang nicht zugestellt worden sei, die Gewerbeberechtigung daher nach wie vor aufrecht sei. Woraus die Behörde zum Schluss gelange, dass er als Scheinselbständiger arbeiten würde, sei für ihn daher nicht nachvollziehbar. Wenn die Behörde darauf hinweise, dass er nach der rechtskräftigen Ausweisung in seinem Asylverfahren aus dem Bundesgebiet nicht ausgereist sei, so dürfe darauf hingewiesen werden, dass ihm dies nicht möglich sei, zumal er über keinen Reisepass verfüge und auch von der Botschaft Nepals, trotz entsprechender Bemühungen der Behörde, kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Ihm bleibe daher der gegenständliche Antrag als einzige Möglichkeit, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Er gehe in Österreich einer Beschäftigung nach, durch deren Ein-künfte er seinen Lebensunterhalt aus Eigenem sicherstelle. Er sei entsprechend auch versichert. Zusätzlich bemühe er sich, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren, engagiere sich freiwillig in der Seniorenhilfe und habe er durch zahlreiche Unterstützungs-schreiben auch belegt, dass er in Österreich bestens sozial integriert sei. Warum Unterstützungserklärungen von Kunden, die dazu ja nicht verpflichtet seien, in ihrem Stellen-wert als gemindert anzusehen seien, wie dies die Erstbehörde meine, sei für ihn ebenso nicht nachvollziehbar. Er sei auch strafgerichtlich unbescholten und verfüge über keinerlei relevante Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat, zumal er bereits sehr lange Zeit in Österreich sei. Eine Gesamtabwägung der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien hätte daher zur Entscheidung führen müssen, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, zumal seine Integration als nachhaltig bezeichnet werden könne. Warum seinem Antrag auf Erteilung des fehlenden Reisedokumentes nicht stattgegeben werden könne, zumal er eine Geburtsurkunde, die seine Identität belege, vorgelegt habe, sei ebenso wenig nachvollziehbar. Die Botschaft Nepals stelle kein Heimreisezertifikat aus, genauso wenig wie sie ein Reisedokument ausstelle. Er habe auch gar keine Möglichkeit persönlich bei der Botschaft, die sich in Deutschland befinde, einen Reisepass zu beantragen, zumal ihm die Ausreise aus Österreich nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund hätte auch seinem Antrag auf Heilung des Mangels des fehlenden Reisedokumentes stattgegeben werden müssen. Er erfülle zusammengefasst sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.Er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Plus, so verfüge er sowohl über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau B1 als auch gehe er einer Erwerbstätigkeit nach. Wenn die Behörde hinsichtlich seiner Gewerbeausübung anführe, dass die Gewerbeberechtigung nicht mehr gültig sei und er als Scheinselbständiger arbeiten würde, so sei dem entgegen zu halten, dass ein Bescheid über den Entzug seiner Gewerbe-berechtigung bislang nicht zugestellt worden sei, die Gewerbeberechtigung daher nach wie vor aufrecht sei. Woraus die Behörde zum Schluss gelange, dass er als Scheinselbständiger arbeiten würde, sei für ihn daher nicht nachvollziehbar. Wenn die Behörde darauf hinweise, dass er nach der rechtskräftigen Ausweisung in seinem Asylverfahren aus dem Bundesgebiet nicht ausgereist sei, so dürfe darauf hingewiesen werden, dass ihm dies nicht möglich sei, zumal er über keinen Reisepass verfüge und auch von der Botschaft Nepals, trotz entsprechender Bemühungen der Behörde, kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Ihm bleibe daher der gegenständliche Antrag als einzige Möglichkeit, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Er gehe in Österreich einer Beschäftigung nach, durch deren Ein-künfte er seinen Lebensunterhalt aus Eigenem sicherstelle. Er sei entsprechend auch versichert. Zusätzlich bemühe er sich, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren, engagiere sich freiwillig in der Seniorenhilfe und habe er durch zahlreiche Unterstützungs-schreiben auch belegt, dass er in Österreich bestens sozial integriert sei. Warum Unterstützungserklärungen von Kunden, die dazu ja nicht verpflichtet seien, in ihrem Stellen-wert als gemindert anzusehen seien, wie dies die Erstbehörde meine, sei für ihn ebenso nicht nachvollziehbar. Er sei auch strafgerichtlich unbescholten und verfüge über keinerlei relevante Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat, zumal er bereits sehr lange Zeit in Österreich sei. Eine Gesamtabwägung der in Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien hätte daher zur Entscheidung führen müssen, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, zumal seine Integration als nachhaltig bezeichnet werden könne. Warum seinem Antrag auf Erteilung des fehlenden Reisedokumentes nicht stattgegeben werden könne, zumal er eine Geburtsurkunde, die seine Identität belege, vorgelegt habe, sei ebenso wenig nachvollziehbar. Die Botschaft Nepals stelle kein Heimreisezertifikat aus, genauso wenig wie sie ein Reisedokument ausstelle. Er habe auch gar keine Möglichkeit persönlich bei der Botschaft, die sich in Deutschland befinde, einen Reisepass zu beantragen, zumal ihm die Ausreise aus Österreich nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund hätte auch seinem Antrag auf Heilung des Mangels des fehlenden Reisedokumentes stattgegeben werden müssen. Er erfülle zusammengefasst sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
Am 10.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhand-lung durch, wobei der BF einen ärztlichen Entlassungsbrief, einen Untermietvertrag, mehrere Empfehlungsschreiben, einen Untermietvertrag betreffend ein Geschäftslokal, einen arbeits-rechtlichen Vorvertag, eine Saldenliste, ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2018 sowie ein Zertifikat der Caritas vorlegte.
Im Zuge der Befragung, die zum allergrößten Teil in Deutsch geführt wurde, gab der BF beim Bundesverwaltungsgericht Folgendes an:
Abgesehen von einer Operation im Juni 2017 gehe es ihm gesundheitlich gut. Er spreche bereits Deutsch, er habe einen Kurs auf dem Niveau B1 absolviert. Derzeit besuche er keine weiteren Deutschkurse, da er ohne Ausweis keinen solchen besuchen dürfe. Er befinde sich seit Februar 2012 in Österreich, er sei in seine Heimat nicht zurückgekehrt, da er dort Probleme habe. Derzeit wohne der BF in einer Mietwohnung. In seiner Heimat lebten noch seine Mutter und seine zwei jüngeren Brüder, mit denen er einmal im Monat Kontakt habe. Im Bundesgebiet habe er keinerlei Verwandten, er habe aber österreichische Freunde. Die Freunde habe er im Zuge seiner Tätigkeit in seinem Restaurant kennengelernt. Mittlerweile bekomme der BF auch eine Einladung, wenn es ein Fest gebe und wenn er selbst ein Fest veranstalte, lade er seine Freunde ein. Er habe von September 2013 an eine Zeit lang eine Beschäftigungsbewilligung gehabt. Danach habe er bis Februar 2018 als Selbstständiger gearbeitet. Er sei als Koch und Kellner tätig gewesen, er habe ein Restaurant gehabt. Derzeit arbeite er nicht, weil er keine Bewilligung mehr habe. Er sei auch ehrenamtlich tätig, er mache Sozialarbeit in einem Altenheim. Von Oktober 2015 bis Mai 2017 sei er als Freiwilliger bei der Caritas am Linzer Hauptbahnhof tätig gewesen, er habe bei den Flüchtlingen, die dort angekommen seien, mitgeholfen. Er habe Essen und Wasser verteilt, soweit ihm das möglich gewesen sei, habe er auch gedolmetscht. Seit September 2015 arbeite er in einem Altenheim. Er helfe alten Menschen beim Essen und bei der Essensausgabe. Er gehe mit den alten Leuten spazieren, er unterhalte sich mit ihnen. Er habe zwar auf verschiedenen Stellen gearbeitet, dennoch habe er mit einer Person eine besondere Beziehung aufgebaut, diese sei leider schon verstorben. Weiters habe er mit der Person, die ihn zur Verhandlung beim BVwG begleitet habe, eine besondere Beziehung. Er habe fünf Monate bei ihm im Restaurant gearbeitet, er sei der Geschäftsführer seines Restaurants gewesen und er wohne bei ihm in Untermiete, er müsse nur so viel bezahlen, wie er sich leisten könne. Er werde von ihm unterstützt. Die ehrenamtliche Tätigkeit für die Caritas mache er auch derzeit, und zwar einen Tag pro Woche, bis Februar habe er nicht mehr Zeit gehabt, weil er im Restaurant gearbeitet habe. Nun habe er gesagt, dass er mehr im Altenheim arbeiten möchte, weil er mehr Zeit zur Verfügung habe, das sei aber bis jetzt laut der Caritas nicht möglich gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal und bekennt sich zum Hinduismus. Er reiste im Februar 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2013 abgewiesen wurde. Für den Zeitraum von 07.05.2013 bis 28.10.2013 wurde dem BF eine Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft im Sommertourismus erteilt. Ab 01.10.2013 verfügte der BF über eine Gewerbeberechtigung, nämlich Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, und führte fortan ein Restaurant, bis ihm mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2018 die Gewerbeberechtigung entzogen wurde. Gegenwärtig geht der BF keiner Arbeit nach, er verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, sowie über einen Untermietvertrag betreffend ein Geschäftslokal.
Im Zuge seiner Tätigkeit in seinem Restaurant lernte der BF viele Österreicher kennen, die mittlerweile seine Freunde geworden sind und sich für den BF einsetzen. Der BF wohnt bei seinem Freund, der österreichischer Staatsbürger ist, in Untermiete. Über Familienangehörige verfügt der BF im Bundesgebiet nicht, seine Mutter und seine zwei Brüder halten sich in Nepal auf. Mit seinem Freund, bei dem er in Untermiete wohnt, hat er ein Naheverhältnis, indem er von diesem unterstützt wird, er muss als Miete nur so viel bezahlen, wie er sich leisten kann. Von seinen sonstigen Freunden wird er zu Festen eingeladen bzw. er lädt diese ein, wenn er ein Fest veranstaltet.
Der BF engagiert sich ehrenamtlich bei der Caritas in der Altenbetreuung, im Zuge dessen er auch eine besondere Beziehung zu einer betagten Frau aufbauen konnte, die mittlerweile verstorben ist. Diese Tätigkeit übte er einmal in der Woche neben seiner Tätigkeit im Restaurant aus, gegenwärtig würde er gerne mehr im Altenheim arbeiten. Er hilft bei der Essensausgabe, sowie hilft er den alten Menschen beim Essen, er geht mit diesen spazieren und unterhält sich mit ihnen. Weiters engagierte sich der BF im Zuge der Flüchtlingskrise, indem er freiwillig bei der Caritas am Linzer Hauptbahnhof mithalf, wobei er Essen und Wasser austeilte, soweit ihm das möglich war, dolmetschte er.
Der BF hat einen Sprachkurs Deutsch auf Niveau B1 erfolgreich absolviert, er versteht Deutsch und er spricht auch bereits recht gut Deutsch.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Laufe des Verfahrens, wobei diese Angaben seitens des BF in weiten Teilen durch Urkunden belegt wurden. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse konnte sich das BVwG auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bild machen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu Spruchteil A):
"§ 10.
(1) - (2)[...]
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind."
"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
§ 52. (1) - (2) [...]Paragraph 52, (1) - (2) [...]
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilun