Entscheidungsdatum
25.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 1238375-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. 810704200-170143097, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. 810704200-170143097, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird weiters gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird weiters gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste bereits im September 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.9.2002 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)) vom 27.05.2003 wurde dieser Antrag gem. § 7 AsylG. 1997 abgewiesen und die Abschiebung nach GUINEA gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)) vom 27.05.2003 wurde dieser Antrag gem. Paragraph 7, AsylG. 1997 abgewiesen und die Abschiebung nach GUINEA gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Der BF brachte fristgerecht Beschwerde ein. Jedoch wurde das Verfahren 2008 aufgrund unbekannten Aufenthaltes mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes gem. §24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z1 AsylG 2005 eingestellt.Der BF brachte fristgerecht Beschwerde ein. Jedoch wurde das Verfahren 2008 aufgrund unbekannten Aufenthaltes mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes gem. §24 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Z1 AsylG 2005 eingestellt.
Am 11.07.2011 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W196 1238375-2/13E vom 24.02.2016, wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1, 55, 57 AsylG. 2005, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG. und §§ 52, 46 FPG. als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Am 11.07.2011 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W196 1238375-2/13E vom 24.02.2016, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 55, 57, AsylG. 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG. und Paragraphen 52, 46, FPG. als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Am 02.02.2017 stellte der BF nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag im Sinne §68 AVG).
Bei der Einvernahme am 02.02.2018 gab der BF zum neuerlichen Asylantrag an, dass es wegen der Ebola-Epidemie 2014 zu Kämpfen in seinem Dorf zwischen dem Militär und der Bevölkerung gekommen sei. Er leide an Hepatitis B, an Gastritis, Hämorriden und Laktoseintoleranz und sein schlecht operiertes rechtes Knie hindere ihn an einer Ausreise.
Am 17.01.2018 wurde der BF durch einen Organwalter des BFA, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines beeideten Dolmetschers einvernommen. Dabei machte er folgende Angaben:
"...
LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?
VP: Ich bin derzeit in Spitalsbehandlung im XXXX. Ich bin eigentlich immer in Behandlung. Ich habe einen weiteren Termin am 20.02.2018, dazu habe ich auch Befunde und eine Terminbestätigung. Ich war 4 Tage im XXXX stationär aufhältig.VP: Ich bin derzeit in Spitalsbehandlung im römisch 40 . Ich bin eigentlich immer in Behandlung. Ich habe einen weiteren Termin am 20.02.2018, dazu habe ich auch Befunde und eine Terminbestätigung. Ich war 4 Tage im römisch 40 stationär aufhältig.
LA: Seit wann sind Sie in Behandlung?
VP: Seit langer Zeit. Ich war bei vielen Ärzten.
LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?
VP: Man gab mir mal Medikamente, aber derzeit nehme ich keine. Ich habe vorige Woche mit den Medikamenten aufgehört.
LA: Wegen was sind Sie in Behandlung?
VP: Es sind Dinge, die die Ärzte nicht verstanden haben. Ich mache Tests. Ich leide am Hepatitis B und habe Hämorrhoiden. Ich habe eine Laktose Allergie.
LA: Seit wann haben Sie Laktose Intoleranz?
VP: Dies wurde 2014 festgestellt. Ich habe das schon seit langer Zeit. Zuvor hat man das mir noch nie gesagt. Ein Arzt machte eine Gastroskopie. Er meinte ich solle kein Milchpulver bzw. keine Milchprodukte zu mir nehmen.
LA: Haben Sie dahingehend Befunde? Was haben Sie mitgebracht?
VP: Ich habe nicht alle bei mir. Andere sind noch zuhause. Es geht um die Probleme mit meinem Bein. Diverse Befunde werden vorgelegt (Kopie zum Akt). Auch >Terminbestätigung für 20.02.2018.
LA: Welche Befunde haben Sie noch, welche Sie jetzt nicht mithaben?
VP: Befunde vom XXXX. Aber ich habe einige auch weggeworfen. Es waren zuviele.VP: Befunde vom römisch 40 . Aber ich habe einige auch weggeworfen. Es waren zuviele.
LA: Sind das sämtliche Befunde von 2017?
VP: Ich glaube es gibt noch andere.
LA: Sie werden aufgefordert sämtliche Befunde der Behörde vorzulegen. Sämtliche Befunde seit der Rechtskraft (07.03.2016) Frist 2 Wochen bis 31.01.2018
VP: Ich habe verstanden. Ich habe auch Schmerzen im Knie. Das wurde schlecht gemacht. Hat mir ein Arzt gesagt. Ich leide sehr viel an all diesen Sachen.
LA: Wurden Sie im Heimatland bezüglich Ihrer gesundheitlichen Einschränkung bereits behandelt?
VP: Nein. Nur hier wurde ich operiert. Nachgefragt man kann dort in Guinea eine Behandlung bekommen, aber man muss bezahlen. Medikamente auf der Straße kaufen. Es gibt keine Gratis. Behandlung.
...
LA: Welche Familienangehörigen befinden sich noch im Heimatland/ Heimatdorf?
VP: Ich habe keine Verwandten mehr. Es sind alle verstorben. Es litten alle unter dem EBOLA-Problem. Ich habe nur mit einer Person kontakt, das ist aber kein Verwandter von mir. Er ist Angehöriger der "Mandinka". Er ist in XXXX das ist die Hauptstadt.VP: Ich habe keine Verwandten mehr. Es sind alle verstorben. Es litten alle unter dem EBOLA-Problem. Ich habe nur mit einer Person kontakt, das ist aber kein Verwandter von mir. Er ist Angehöriger der "Mandinka". Er ist in römisch 40 das ist die Hauptstadt.
LA: Wo befinden sich Ihre Geschwister?
VP: Ich habe keine Brüder. Ich habe nur 1 Schwester. Es gab Probleme, ich weiß nicht wo sich diese befindet.
LA: Welche nahen bzw. weitschichtigen Verwandten (Onkel, Tanten, Cousins etc) befinden sich noch in Ihrem Heimatland?
VP: Nein, ich habe niemanden.
LA: Haben Sie hier in Österreich einen Beruf?
VP: Nein. Man gab mir zwar etwas Arbeit im Heim, aber ich konnte diese Arbeit nicht machen. Es wäre eine Arbeit in der Küche gewesen. Ich bekam eine negative Entscheidung und konnte deshalb nicht arbeiten. Ich verkaufe auch keine Zeitungen zurzeit.
LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
VP: Nein.
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
VP: Ich hatte noch nie einen Reisepass. Auch in Afrika nicht.
...
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
VP: Nein. Ich wohne mit anderen Leuten in einem Asylheim.
LA: Führen Sie eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden Person?
VP: Nein. Momentan nicht. Ich habe Freunde.
LA: Wovon wollen Sie leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben wollen?
VP: Wenn ich Dokumente bekomme, könnte ich arbeiten. Sonst kann ich ja nichts machen. Ich könnte auch einen Beruf lernen.
LA: Welchen Beruf bzw. welche Arbeit würden Sie in Aussicht stellen bzw. sich zutrauen?
VP: Das was ich schon in Afrika gemacht habe. Ich könnte in der Landwirtschaft helfen. Ich kann anbauen, anpflanzen. Ich könnte auch Reinigungsarbeiten machen.
LA: Welche Integrationsschritte haben Sie bis jetzt getätigt?
VP: Ich habe einen Alphabeten-Kurs gemacht. Ich besuchte auch einen Deutsch Kurs A1, aber nicht abgeschlossen. Nachgefragt bin ich kein Mitglied von einem Verein. Ich bin auch kein Kirchenmitglied. Ich bin Moslem und gehe regelmäßig in eine Moschee.
LA: Entsprachen bei Ihrem letzten Asylantrag damals alle zu Ihren Fluchtgründen gemachten Angaben alle der Wahrheit?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge des gesamten Verfahrens gemachten Angaben, insbesondere zu Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes/ Person etwas berichtigen?
VP: Nur betreffend meiner Gesundheit gibt es Änderungen. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich mein Gesundheitszustand verschlechtert.
...
LA: Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
(Wahrheitsgemäß. in chronologischer Reihenfolge, Detailreich)
VP: Der Hauptgrund ist mein Gesundheitszustand, der hat sich insgesamt sehr verschlechtert. Wegen meiner Krankheiten und der Ebola in Afrika. In manchen Dörfern sind viele bzw. alle Menschen gestorben. Es sind aber auch Militärangehörige gekommen die Menschen getötet haben. Außerdem habe ich in Guinea keinen Ort wo ich wohnen kann. Das ist alles.
LA: Waren das alle Ihre Fluchtgründe?
VP: Ja. Wie gesagt. Außerdem gibt es auch Probleme mit der Regierung und den Militärs. Es ist ein allgemeines Problem. Es sind Angehörige des Militärs ins Dorf gekommen und haben alle Menschen getötet. Nachgefragt nicht nur mein Dorf, sondern auch in vielen anderen Dörfern auch. Das war eine "Mission" des Militärs auf Regierungsebene.
LA: Hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung von Ihrem Vorverfahren irgendetwas Wesentliches in Ihrem Leben geändert?
VP: Es gab viele Änderungen. Seit meiner letzten negativen Entscheidung habe ich sehr viel Hoffnung verloren. Ich hatte die Absicht hier zu arbeiten. Ich war auch beim AMS, Ich bin zur Schule. Man hat mir auch etwas Geld bezahlt. Das war dann alles weg. Ich habe sogar eine Strafe bekommen, weil ich ohne Ticket unterwegs war.
LA: Bestehen Ihre damaligen Probleme / Fluchtgründe nach wie vor (Alter Mann und Vieh)?
VP: Ja.
LA: Haben Sie Beweismittel welche Ihr Fluchtvorbringen bestärken würde?
VP: Nein.
LA: Haben Sie bereits Beweismittel bezüglich Ihrem Fluchtvorbringen bei der Behörde eingebracht?
VP: Seit meiner letzten Einvernahme habe ich keine Beweismittel vorgelegt.
LA: Hätten Sie Beweismittel die Sie einbringen möchten, abgesehen von den medizinischen Befunden?
VP: Nein, ich habe keine Beweismittel abgesehen von meinen medizinischen Befunden.
LA: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 und 6 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. Ihr Vorbringen ist weiterhin unglaubhaft.
Es ist die Absicht der Behörde Sie von Österreich nach Guinea auszuweisen.
Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich kann eigentlich nichts sagen. Ich habe ja nicht die Macht um etwas anderes zu entscheiden. Ich habe auch keine Lösung dafür. Mein früherer Referent hat mir gesagt dass er bezüglich meiner Fluchtgründe in Afrika nichts tun kann. Ich hatte hier eine Operation die wurde nicht gut gemacht. Das hat mir Probleme bereitet. Der Referent meinte, es könnte eventuell auch ein Visum für mich geben.
LA: Welches Visa/Visum?
VP: Asyl könnte er mir keines geben, aber er meinte vl und eventuell könnte ich ein Visum für Österreich erhalten. Ich hätte aufgrund meines Beines auch Probleme mich zu bewegen. Ich würde mich ja gerne integrieren, bis jetzt hatte ich ja keine Chance dazu.
LA: Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf bezüglich Ihres Beines? Bewegungen möglich?
VP: Ich kann das Bein nicht gut abbiegen. Das Problem liegt im unteren Bein Bereich. Es ist wie ein elektrischer Schock. Ich habe Schmerzen. Ohne Krücke kann ich nicht gut gehen.
LA: Können Sie sich selbstständig an-und ausziehen?
VP: Ja. Nachgefragt kann ich auch selbständig die Toilette mit der Krücke benutzen. Weiters nachgefragt ist mir laufen nicht möglich. Ich muss das Bein eincremen und Massage machen. Operation war unnötig, vor der OP war es besser. Weiters nachgefragt bin ich oberhalb der Hüfte/ Becken uneingeschränkt Bewegungsfähig. Das Problem ist zwischen Knie und Fuß.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr ins Heimatland?
VP: Man ist immer noch auf der Suche nach mir weil ich die Kuh gestohlen habe, außerdem habe ich zuhause niemanden mehr. Drittens wegen meines Gesundheitszustandes. Es gibt keine Medikamente gratis, es gibt keine guten Ärzte dort und auch keine guten Medikamente. Wenn Menschen krank werden zuhause, fahren diese nach Marokko um sich behandeln zu lassen.
LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zum Heimatland?
VP: Im letzten Monat , Dezember 2017. Nachgefragt mit dieser zuvor erwähnten Person. Ich habe nur mit ihm Kontakt. Sein Name ist XXXX (phon.) Nachgefragt besteht dieser Kontakt seit Ende 2013/ Anfang 2014.VP: Im letzten Monat , Dezember 2017. Na