Entscheidungsdatum
26.04.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z1Spruch
W117 2185927-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, vertreten durch: Prem Chand GAUR, LL.M., wegen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, vertreten durch: Prem Chand GAUR, LL.M., wegen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF, § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG idgF, § 34 Abs. 5 BFA-VG idgF, § 34 Abs. 9 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 3 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 4 2. Satz BFA-VG und § 41 Abs. 1 BFA-VG idgF (Festnahme) sowie gemäß § 13 FPG idgF, § 46 Abs. 1 Z 2 FPG idgF (Abschiebung) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG idgF, Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz 4, 2. Satz BFA-VG und Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG idgF (Festnahme) sowie gemäß Paragraph 13, FPG idgF, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG idgF (Abschiebung) abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
In Vorbereitung seiner für 14.02.2018 geplanten Rückführung nach Indien wurde der Beschwerdeführer am 12.02.2018 niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme nahm folgenden Verlauf:
LA: Werden Sie rechtlich vertreten?
VP: Mein Anwalt ist [...]. Er hat gesagt, dass er heute nicht mitkommen wird. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme ohne meinen Anwalt stattfindet.
LA: Sind Sie gesund bzw. nehmen Medikamente?
VP: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.
LA: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Warum sind Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist?
VP: Ich war in Italien. Dort habe ich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt. Ich habe auch einen Aufenthaltstitel bekommen.
LA: Wann wurde Ihnen erstmals ein Aufenthaltstitel von Italien ausgestellt?
VP: Vor ca. zwei Jahren. Im Jahr 2011 bin ich nach Italien gekommen. Im Jahr 2014 bin ich nach Österreich gekommen.
LA: In Ihrem Reisepass befindet sich ein Visum D, ausgestellt von Italien, gültig von 01.10.2011 bis 26.06.2012. Warum stellten Sie am 15.09.2014 in Österreich einen Asylantrag?
VP: Damals hatte ich keine Erlaubnis um in Italien zu bleiben.
LA: Und da fuhren Sie einfach nach Österreich uns stellen einen Asylantrag? Warum haben Sie keinen Antrag in Italien gestellt?
VP: In Italien hatte ich keine Freunde oder Bekannte. In Österreich hatte ich einen Bekannten aus Indien. Deshalb habe ich in Österreich einen Asylantrag gestellt.
LA: Sie wurden am 13.12.2017 bei der LPD Salzburg niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden Sie aufgefordert, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Warum verblieben Sie in Österreich?
VP: Das hat man mir nicht gesagt. Mir wurde nur mein Reisepass abgenommen. Wie hätte ich ohne Reisepass nach Italien fahren sollen.
LA: Sie sind auch mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist.
VP: Ich bin seit dem Jahr 2014 in Österreich. Meinen Aufenthaltstitel habe ich erst später erhalten. Ich bin immer wieder nach Österreich gekommen, da meine Lebensgefährtin in Österreich lebt. Ich bin ganz legal in Österreich.
LA: Sie sind nicht legal in Österreich. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
VP: Mein Reisepass war bei den Behörden.
LA: Sie besaßen ein Busticket für die Fahrt von Wien nach Milano für 11.12.2017. Warum sind Sie nicht nach Italien gereist?
VP: Ich war auf dem Weg nach Italien. Ich wusste nicht, dass der Bus über München nach Italien fährt.
LA: Warum versuchten Sie am 12.12.2017 in das deutsche Bundesgebiet einzureisen?
VP: Wie ich bereits gesagt habe, fuhr der Bus nicht direkt nach Italien. Wir wären nach München gefahren und dann weiter nach Italien.
LA: Warum gaben Sie im Zuge Ihrer asylrechtlichen Einvernahmen an, dass Ihr Reisepass beim Schlepper verblieben ist?
VP: Damals hatte ich keinen Reisepass, weil er beim Schlepper in Italien verblieben ist.
LA: Warum verfügen Sie über einen österreichischen Führerschein?
VP: Weil ich in Österreich Asyl beantragt habe.
LA: Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
VP: Ich hatte während meines Asylverfahrens viel Freizeit. Ich habe diese Freizeit genutzt und meinen Führerschein gemacht. Ich möchte meine Zukunft mit meiner Lebensgefährtin in Österreich verbringen.
LA: Wann und wo haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennengelernt?
VP: Vor ca. zwei Jahren in Österreich im Prater. Ich habe sie durch einen Freund kennengelernt.
LA: Sie dürfen sich lediglich für 90 Tage in 180 Tagen in Österreich aufhalten.
VP: Das weiß ich.
LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.
VP: Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. Meine Lebensgefährtin ist schwanger.
LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Angehörige in Indien?
VP: Meine Eltern und mein Bruder leben in Indien.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Ich werde im Anschluss an die Niederschrift festgenommen und am 14.02.2018 in meinen Herkunftsstaat abgeschoben.
Ich nehme zur Kenntnis, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht.Ich nehme zur Kenntnis, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht.
Die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wird gegen mich ein Verwaltungsstrafverfahren führen, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet.
Meine hier getätigten Angaben werden zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) herangezogen und ergeht diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.
Befragt, ob ich Angaben dazu machen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter dazu sagen möchte.
VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben.-
Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Rückführung nach Indien für den 14.02.2018 geplant sei.
Nach der Einvernahme erfolgte seine Festnahme infolge eines am selben Tag von der Verwaltungsbehörde schriftlich erlassenen Festnahmeauftrages auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG - "(geplante Anordnung) der Abschiebung.Nach der Einvernahme erfolgte seine Festnahme infolge eines am selben Tag von der Verwaltungsbehörde schriftlich erlassenen Festnahmeauftrages auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG - "(geplante Anordnung) der Abschiebung.
Dieser Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG).Dieser Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG).
Gegen o.g. Person besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ist die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen. O.g. Person verweigerte bis dato die Ausreise und hält sich unrechtmäßig in Österreich auf."
Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe der Festnahme unter Zuziehung eines Dolmetschers belehrt und ihm auch das Infoblatt - Festgenommene BFA-VG ausgehändigt.
Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen "die Festnahme am 12.02.2018 und die Abschiebung am 14.02.2018" (Hervorhebung laut Original) und führte begründend - entscheidungswesentlich - aus (Hervorhebungen im Original):
"Sachverhalt:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen indischen Staatsbürger. Er befindet sich seit 3 Jahren im Bundesgebiet. Er wohnt in einer ortsüblichen Unterkunft, hat gute deutsche Sprachkenntnisse und das A2-Deutschdioplom. Der BF führte ein Familienleben mit seiner österreichischen Lebensgefährtin [...], welche im sechsten Monat schwanger ist und ein Kind vom BF erwartet. Weiters leidet [...] ab Epilepsie. Der BF kümmert sich sowohl um den Haushalt und die Miete als auch um das Wohlbefinden von Frau [...].
Der BF ist rechtmäßig gemeldet und führt ein gemeinsames Familienleben mit seiner österreichischen Lebensgefährtin. Aktenkundig ist, dass Frau [...] von Herrn [...] ein Kind erwartet.
Bei seiner Festnahme in Salzburg, wurde der Reisepass vom BF sichergestellt. Er wurde am 12.12.2017 in Salzburg festgenommen und nach Einschreiten des RV am 13.12.2017 entlassen. Per Email wurde um Rückgabe des Reisepasses gebeten, da Herr [...] seine österreichische Lebensgefährtin heiraten wollte.Bei seiner Festnahme in Salzburg, wurde der Reisepass vom BF sichergestellt. Er wurde am 12.12.2017 in Salzburg festgenommen und nach Einschreiten des Regierungsvorlage am 13.12.2017 entlassen. Per Email wurde um Rückgabe des Reisepasses gebeten, da Herr [...] seine österreichische Lebensgefährtin heiraten wollte.
Beide besuchten mehrere Male das BFA Wien aufgrund des Reisepasses.
Am 16.01.2018 würde eine Ladung an der Wohnadresse des BF zugestellt.
Der BF wurde am 12.02.2018 um 08:00 Uhr geladen. Grund der Ladung war die Klärung der persönlichen Verhältnisse. Sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin sind zum Termin erschienen. Bei Ankunft wurde der BF festgenommen. Der RV hat den BF in Schubhaft besucht und alle Unterlagen sowie auch der Mutter-Kind-Pass, medizinische Befunde, Bestätigung von Frau [...] wurden im PAZ HG abgegeben. Mit dem zuständigen Referenten Herrn [...] gab es auch ein Telefonat, der Sachverhalt wurde mitgeteilt. Die Unterlagen wurden auch per Email zugesendet.Der BF wurde am 12.02.2018 um 08:00 Uhr geladen. Grund der Ladung war die Klärung der persönlichen Verhältnisse. Sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin sind zum Termin erschienen. Bei Ankunft wurde der BF festgenommen. Der Regierungsvorlage hat den BF in Schubhaft besucht und alle Unterlagen sowie auch der Mutter-Kind-Pass, medizinische Befunde, Bestätigung von Frau [...] wurden im PAZ HG abgegeben. Mit dem zuständigen Referenten Herrn [...] gab es auch ein Telefonat, der Sachverhalt wurde mitgeteilt. Die Unterlagen wurden auch per Email zugesendet.
Beweis:
Nachsicht im Akt.
II.römisch zwei.
Beschwerdegründe:
II.a.römisch zwei.a.
Unverhältnismäßigkeit der Festnahme und Abschiebung
Der BF ist rechtmäßig gemeldet und hat in jeder Form am Verfahren mitgewirkt. Auch hat er allen Ladungen folgegeleistet. Der BF sich dem BFA Verfahren nicht entzogen. Der BF hatte die Absicht seine österreichische Lebensgefährtin zu heiraten (siehe Beilage). Seine Lebensgefährtin ist 6 Monate schwanger und erwartet ein Kind vom BF. Der BF kümmert sich sowohl um die Lebensverhältnisse als auch um das Wohlbefinden seiner an Epilepsie leidenden Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin des BF ist österreichische Staatsbürgerin.
Der BF ist in Österreich sehr gut integriert. Er war jederzeit durch die behördliche, ordnungsgemäße Meldung am Wohnsitz sowie über die Rechtsvertretung erreichbar.
Für die Festnahme lagen keine Gründe vor. Die Festnahme war eine massive Verletzung des Familien- und Privatlebens. Die belangte Behörde hätte andere Mittel einsetzen können und hätte das Wohl der werdenden Mutter in Betracht ziehen müssen. Dadurch ist die Festnahme und Abschiebung des BF unrechtmäßig.
Alle Unterlagen (Mutter-Kind-Pass, Antrag auf Heirat, Bestätigung der Lebensgefährtin Romana Kersch) werden beigelegt.
Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise
* die Festnahme für rechtswidrig zu erklären,
* der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Das BFA legte die Verwaltungsakten am 13.02.2018 vor, und erstattete aber keine Stellungnahme und begehrte auch keine Kosten.
Am 19.02.2018 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf:
"[...]
Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).
Festgehalten wird, dass bei Aufruf der Sache die beantragte Zeugin erschienen ist; diese wird umfassend gemäß §§ 48, 49, 50 AVG wahrheitsbelehrt. Die Zeugin gibt §50 AVG zu ihren persönlichenFestgehalten wird, dass bei Aufruf der Sache die beantragte Zeugin erschienen ist; diese wird umfassend gemäß Paragraphen 48, 49, 50, AVG wahrheitsbelehrt. Die Zeugin gibt §50 AVG zu ihren persönlichen
Verhältnissen befragt an:
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z: Ich bin mit meinem Lebensgefährten schon 3 Jahre lang in einer Beziehung.
R: Haben Sie mit ihm zusammengewohnt?
Z: Immer schon, 3 Jahre lang.
R: Vorgehalten wird, der Z die Angaben des BF vom 12.02.2018, bei der der BF in Bezug auf die Beziehung zur Z angeführt, auf die Frage "Wann und wo haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennengelernt? Vor ca. 2 Jahren in Österreich, im Prater, ich habe sie durch einen Freund kennengelernt. Dies weist eine Divergenz von einem Jahr auf.
Z: Ich möchte sagen, dass wir uns im Mai 2016 kennengelernt haben.
R: Das sind ja eh 2 Jahre.
Z: Ja das ist richtig.
R: Seit wann wohnen Sie zusammen?
Z: Seit Mai 2016.
R: Wo?
Z: Zunächst in der [...]straße 80 und dann sind wir umgezogen in die [...]straße 65, bis heute.
R: Ich halte Ihnen vor, dass der BF laut ZMR Auszug (AS 393) vom 23.03.2015 bis 09.10.2015 in der [...]straße 80 wohnte, und dann von 10.10.2015 bis 12.01.2017 keine Meldeadresse hatte und erst wieder ab dem 13.01.2017 in der von Ihnen angeführten [...]straße 65 gemeldet ist.
Z: Er war deswegen nicht gemeldet in dem angeführten Zeitraum, weil wir schon ein paar Probleme hatten und ich möchte auch angeben, dass ich auch nicht gemeldet war. Ich habe sehr viele Schulden früher gehabt und ich hatte immer Angst gehabt, dass ich eingesperrt würde deswegen, die Schulden beliefen sich auf ca. 15.000 EUR, das waren private Schulden. Ich hatte eben Angst, dass man mich erwischt, jetzt passt wieder alles, weil ich in Privatkonkurs bin. Bei ihm war es so, was ich weiß hatte er nämlich seit 2015 eine negative Asylentscheidung und deswegen hatte er keine Aufenthaltsgenehmigung und deshalb war er nicht gemeldet.
Verlesen wird in diesem Zusammenhang die negative Asylentscheidung (AS 41) der Verwaltungsbehörde mit der Zahl 1031405407/14973343 sowie die, die erstinstanzliche Entscheidung bestätigende Entscheidung des BVwG vom 01.04.2015, damit wurde rechtskräftig negativ das Asylbegehren des BF und das Begehren auf Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigen, in Bezug auf Indien abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien getroffen, ebenso in Rechtskraft erwuchs der Spruchgemäße Teil, wonach die Frist für die freiwillige Ausreise (gemäß §55 Abs.1-3 FPG) 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Verlesen wird in diesem Zusammenhang die negative Asylentscheidung (AS 41) der Verwaltungsbehörde mit der Zahl 1031405407/14973343 sowie die, die erstinstanzliche Entscheidung bestätigende Entscheidung des BVwG vom 01.04.2015, damit wurde rechtskräftig negativ das Asylbegehren des BF und das Begehren auf Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigen, in Bezug auf Indien abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien getroffen, ebenso in Rechtskraft erwuchs der Spruchgemäße Teil, wonach die Frist für die freiwillige Ausreise (gemäß §55 Absatz eins -, 3, FPG) 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Festgehalten wird, verlesen wird der AS 307 f., wonach der BF bereits im September 2015 in Schubhaft angehalten wurde, er aber am 18.09. aus der Schubhaft wieder entlassen wurde - zum damaligen Zeitpunkt kein Einreisezertifikat vor und gab der BF an, keine Identitätsdokumente zu besitzen.
Festgehalten wird, dass am 13.Dezember 2017 von der Verwaltungsbehörde (Außenstelle Salzburg) der Reisepass des BF sichergestellt wurde. Die Sicherstellung erfolgte zur GZ: E1/63203/2017-KRA.
Festgehalten wird, dass der Reisepass am 30.07.2009 ausgestellt wurde, gültig bis 29.07.2019. Davon müsste man ausgehen, dass der BF seinen Reisepass immer bei sich hatte.
Z: Ich war anlässlich der Sicherstellung war ich nicht persönlich anwesend, den Reisepass habe ich schon hin und wieder gesehen. Wenn er mir seine Dokumente zeigte, da stand manches auf Deutsch und ich habe ihm immer die Dokumente übersetzt und da habe ich seinen Reisepass gesehen, den Reisepass hatte ich zum ersten Mal vor 1 oder 2 Jahren gesehen.
R: Verlesen wird der Mutter-Kind-Pass, in Kopie im Akt aufliegend, wonach die Z, schwanger ist. Seit wann sind Sie schwanger?
Z: Ich bin in der 23. Woche schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin ist der 18.Juni 2018.
R: Wer ist der Vater?
Z: Der BF. Er war auch bei jedem Ultraschall, bei jedem Organscreening immer anwesend.
Wir hatten auch vor, demnächst zu heiraten und wir sind zur Verwaltungsbehörde im Februar 2018 gegangen, damit wir den Reisepass abholen und danach heiraten können, weil die Heirat ohne dieses Identitätsdokument nicht ginge. Das Standesamt hat uns eine Liste übergeben, jener Dokumente wir brauchen.
Der RV weist auf die entsprechende, im Akt aufliegende Kopie, hin.Der Regierungsvorlage weist auf die entsprechende, im Akt aufliegende Kopie, hin.
Z: Ich wollte den BF heiraten, bevor das Kind auf die Welt gekommen ist.
R: Aber Sie sagen ja anfänglich selbst, dass der BF wegen seines negativen Verfahrens eine Zeit lang nicht gemeldet war, dann muss Ihnen bewusst sein, dass ein Aufenthalt beendet wird, und er nach Indien abgeschoben wird.
Z: Im Detail habe ich mich bei der Sache nicht ausgekannt. Als sie ihn in Salzburg "ausgelassen" haben, dachte ich mir irgendwie, dass er eh bleiben kann. Ich habe halt gehofft, dass er bleiben kann. Ich wollte mein Leben mit ihm hier verbringen und eine Zukunft mit ihm hier haben.
R: Der BF hatte den Reisepass immer bei sich gehabt, er hätte nach der negativen Rückkehrentscheidung freiwillig ausreisen können.
Z: Den Reisepass hat der BF nicht herausgegeben, weil sie ihn dann sofort weggenommen hätten. Dazu habe ich ihm auch geraten, weil, wenn sie den Reisepass weggenommen hätten, hätten wir nicht heiraten können.
RV bringt vor, dass er eine Stellungnahme angefertigt habe, diese wird zum Akt genommen und verlesen und ist somit integrierter Bestandteil dieser Verhandlung.Regierungsvorlage bringt vor, dass er eine Stellungnahme angefertigt habe, diese wird zum Akt genommen und verlesen und ist somit integrierter Bestandteil dieser Verhandlung.
Z: Die Ehe und die Familiengründung war meine Idee eigentlich, weil ich mir immer eine Familie gewünscht habe, weil ich selber keine Familie hatte, weil ich im Heim aufgewachsen bin, ich wollte eine schöne Zukunft mit ihm. Wenn wir geheiratet hätten, hätte er vielleicht seine Papiere bekommen und hätte hier leben können, er hätte auch hier arbeiten gehen können.
R: In dieser Einvernahme vom 12.02.2018 gibt Ihr Lebensgefährte an, auch einen österreichischen Führerschein zu haben.
Z: Ja, den hat er, da habe ich ihn dabei unterstützt. Ich habe für ihn den Führerschein bezahlt, weil er eigentlich nicht arbeiten konnte. Den Führerschein hatte er letztes Jahr gemacht und dann bekam er ihn.
R: Der BF gab an, dass alle seine Familienangehörige - mit Ausnahme von ihnen - in Indien leben.
Z: Ja, das stimmt.
R: Am 14.02.2018 wurde laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien,
GZ: PAD/18/00237172/001/VW vom 14.02.2018 versucht, Ihnen eine Ladung zuzustellen, ich lesen Ihnen nun vor, was der Polizeibericht zu diesem Ladungsversuch sagt. " Da uns an der Wohnungstür ([...]straße 63/Tür 23, nicht geöffnet wurde, wurden Hauserhebungen durchgeführt, dabei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Wohnung Nr. 23 seit etwa einem Monat unbewohnt ist. Weiters gab Hr. [...], wohnhaft in [...]straße 65/20, an, dass auf Tür 23 eine österreichische Frau mit zwei indischen Männern gewohnt hat, diese die Wohnung aber vor etwa einem Monat verlassen haben. Bemerkt wird, dass vor der Tür Nr. 23 eine Schachtel mit diversem Kochgeschirr usw. Befand, weiters befand sich ein Schreiben in der Schachtel, welches auf Fr. [...] gerichtet war. Da aufgrund der Erhebung in Erfahrung gebracht werden konnte, dass alle Personen von der Tür 23 ausgezogen sind, wird die amtliche Abmeldung veranlasst. Was sagen Sie zu diesem Bericht? Sind Sie aus der Wohnung ausgezogen?
Z: Nein ich habe sehr viele Arzttermine und bin deswegen nur am Abend zu Hause.
R: Wie erklären Sie sich die Angaben des Hr. [...]?
Z: Ich habe ihn schon länger nicht mehr gesehen, deshalb verstehe ich seine Aussage nicht.
R: Die Schachteln mit dem diversen Kochgeschirr waren für den Müll. Das Schreiben in der Schachtel war eine Rechnung von etwas, was ich im Internet bestellt habe. Richtig ist, dass ich mit zwei indischen Staatsbürgern in der Wohnung gelebt habe. Der Eine war der BF, der Andere sein Cousin.
R: Hr. [...] sagte, dass die indischen Staatsbürger die Wohnung verlassen hätten
Z: Das ist nicht richtig, die Aussage erklärt sich für mich dadurch, dass der Cousin des BF, der mit mir weiter zusammen wohnt, weil er eigentlich der Hauptmieter dieser Wohnung ist, tagsüber arbeiten ist.
RV weist außerdem auf die Diskrepanz zwischen dem Schreiben der LPD Wien vom 12.02.2018 an die MA62 und der Beschwerde hin, die erst am 13.02.2018 eingebracht wurde; die Ladung kann daher noch gar nicht am 12.02.2018 versucht worden sein zuzustellen; dies kann jedoch auch ein Schreibfehler sein.Regierungsvorlage weist außerdem auf die Diskrepanz zwischen dem Schreiben der LPD Wien vom 12.02.2018 an die MA62 und der Beschwerde hin, die erst am 13.02.2018 eingebracht wurde; die Ladung kann daher noch gar nicht am 12.02.2018 versucht worden sein zuzustellen; dies kann jedoch auch ein Schreibfehler sein.
Ich habe Fr. [...] über die Ladung schon am 13.02.2018 mündlich in Kenntnis vom heutigen Verhandlungstermin gesetzt. Nachdem mir Fr. [...] mitteilte, dass die Ladung nicht zugestellt werden hätte können, sind beide, nämlich die Zeugin und der Hauptmieter zur MA62 gegangen und haben den Irrtum aufgeklärt.
Dem RV wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die Z zu richten.Dem Regierungsvorlage wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die Z zu richten.
RV: Wann hatten Sie den letzten Epilepsieanfall?Regierungsvorlage, Wann hatten Sie den letzten Epilepsieanfall?
Z: Vor 2, 3 Tagen in etwa. Ich hatte sehr gute Medikamente, ich hatte seit 1 Jahr keinen Anfall mehr, dann hat mich die Polizei angerufen, dass mein Lebensgefährte/zukünftiger Mann abgeschoben wird und wegen dem Stress habe ich dann einen Anfall bekommen.
RV: Sie sind auch von dem BF finanziell abhängig, stimmt das?Regierungsvorlage, Sie sind auch von dem BF finanziell abhängig, stimmt das?
Z: Ja das stimmt.
R: Vorher haben Sie ja gesagt, dass Sie dem BF den Führerschein bezahlt haben und auch für ihn aufgekommen sind.
Z: Ja, aber dann hat er eine Arbeit in einem chinesischen Restaurant gearbeitet, er hat das "schwarz" gemacht.
R: Von was leben Sie jetzt?
Z: Naja ich wohne jetzt zwar in der Wohnung habe aber kein Geld, ich bekomme von meiner Schwester hin und wieder Geld und in Bezug auf die Miete ist das die Frage aller Fragen und die Miete ist auch sehr hoch, ich werde jetzt dann auf der Straße sitzen, die Miete beträgt 450 EUR und Strom und Gas habe ich auch schon seit 2 Monaten nicht mehr bezahlt.
R: Sie sagten zuvor, dass Sie im Privatkonkurs sind, im Zuge dessen müssen Sie den Gläubigern eine Zahlung leisten.
Z: Diese Verpflichtungen bestehen für mich nicht, da ich arbeitsunfähig bin und von der MA40 erhalte ich finanzielle Dauerleistungen. Jetzt aktuell erhalte ich keine Sozialleistung vorher hatte ich Mindestsicherung in der Höhe von 827 EUR, das bekam ich bis Ende Jänner, im Februar bekam ich gar nichts. Jetzt muss ich dann den Antrag auf Wochengeld und in Folge auf Karenzgeld mac