TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 W192 2124096-1

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W192 2124096-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. 14-1002998109-14459658, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. 14-1002998109-14459658, zu Recht erkannt:

A) A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. zu lauten hat:A) A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:

Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Gambia, brachte am 16.03.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Hierzu wurde er am 16.03.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei bezeichnete er sich als minderjährig und gab an, dass er den Herkunftsstaat im Dezember 2012 verlassen habe und über Senegal, Mali und Algerien nach Marokko gereist sei. Am 05.08.2013 habe er über einen Zaun die Grenze zu Spanien in Melilla überquert. Dabei habe er sich im Bauchbereich verletzt und sei in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er zwei Monate lang geblieben sei. Danach habe er sich bis Jänner 2014 in Melilla aufgehalten und sei dann nach Spanien gebracht worden. Im März 2014 sei er über Frankreich und Deutschland nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er als Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo von der Polizei mehrmals geschlagen und bedroht worden sei. Der Staatspräsident gehöre der Volksgruppe der Diola an und der Beschwerdeführer habe diesen kritisiert. Dies habe ein Polizist gehört, welcher ebenfalls der Volksgruppe der Diola angehöre und habe den Beschwerdeführer zur Polizeistation mitgenommen, wo man ihn geschlagen und bedroht habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von der Polizei getötet zu werden. Sein Bruder habe ihm während seines Aufenthaltes im Senegal telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei in Gambia nach ihm suche.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nach Rechtsberatung und unter Mitwirkung der Rechtsberaterin am 09.04.2014 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass weitere Untersuchungen zur Feststellung seines Alters vorgesehen seien.

Aus einem von der Behörde eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersschätzung vom 22.05.2014 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren und somit zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 18 Jahren gegeben war. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2014 über den Inhalt dieses Gutachtens in Kenntnis gesetzt und er brachte dazu vor, dass seine Angaben über sein Alter auf Aussagen seiner Mutter beruhen würden.

Mit Schreiben vom 02.06.2014 teilten die spanischen Behörden zu einem österreichischen Aufnahmegesuch mit, dass der Übernahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde, da über seine Person keine Aufzeichnungen in Spanien vorliegen würden.

Am 18.02.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin für die englische Sprache gut sei. Es gehe ihm auch gesundheitlich gut, seine Verletzungen der Wirbelsäule laut einem vorgelegten ärztlichen Attest vom 17.03.2014 habe sich der Beschwerdeführer zwischen Marokko und Spanien zugezogen.

Der Vater des Beschwerdeführers sei in dessen Jugend verstorben, im Herkunftsstaat würden seine Mutter, eine Schwester und einen Bruder leben. Der Beschwerdeführer habe eine Grundschule besucht und als Kassier in einem Bus seines Onkels gearbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers handle am Markt mit Gemüse und habe ein Grundstück des Onkels des Beschwerdeführers bewirtschaftet.

Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei. Er sei am 18.12.2012 von der Polizei festgenommen worden, als er auf dem Grundstück der Familie gesessen sei. Er sei nachmittags um 15:00 Uhr mit einem Polizisten in Zivil ins Gespräch gekommen und der Beschwerdeführer habe später herausgefunden, dass dieser wie der damals amtierende Präsident der Volksgruppe der Diola angehöre. Dieser habe gut Mandingo gesprochen, so dass es dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe sich darüber geäußert, dass der Präsident viele Leute auf dem Gewissen hätte. Dann habe der Polizist ihm Geld gegeben, um in der Nähe Zigaretten für ihn zu kaufen. In der Zwischenzeit habe er seine Kollegen angerufen. Der Beschwerdeführer habe ihm die Zigaretten gegeben und es seien plötzlich andere Polizisten in einem Polizeiauto erschienen, worauf der Polizist gegen die Beine des Beschwerdeführers gestoßen und ihn aufgefordert habe, dass er nun alles vor der Polizei wiederholen könne. Der Beschwerdeführer sei in eine Polizeistation gebracht und dort geschlagen worden. Er habe dort die Nacht verbracht und es sei am nächsten Morgen, einem Sonntag die Zellentür geöffnet worden. Es seien vier Personen in der Zelle gewesen und der Beschwerdeführer sei zur Einvernahme gebracht worden. Die Polizeistation sei neben dem Markt gelegen und es hätten viele Menschen die Polizeistation gestürmt, während der Beschwerdeführer seine Aussage gemacht habe, weil jemand etwas am Markt gestohlen habe. Bei dieser Gelegenheit sei der Beschwerdeführer geflüchtet und im Markt untergetaucht. Später sei er in einem Kraftfahrzeug in die Hauptstadt gebracht und dort mit einer Fähre nach Senegal gebracht worden. Von dort habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder telefoniert und der Bruder habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Polizei bereits nach dem Beschwerdeführer gesucht hätte. Der Beschwerdeführer machte auf Befragen weitere Angaben über die behauptete polizeiliche Anhaltung und brachte vor, dass er im Falle einer Rückkehr befürchte, von der Polizei oder der Regierung getötet zu werden.

Über seine persönlichen Verhältnisse brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen Deutschkurs besuche und mit einer österreichischen Freundin ausgehe. Er lebe in der Grundversorgung und habe keine Familienangehörigen in Österreich.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.)2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. (Spruchpunkt römisch drei.)

Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt IV.)Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt römisch vier.)

Die Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Das Vorbringen über die Bedrohung des Beschwerdeführers, wegen kritischer Äußerungen über den Staatspräsidenten Übergriffen durch Polizeikräfte ausgesetzt gewesen zu sein, wurde wegen fehlender Plausibilität der Darstellung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass der behauptete Inhalt der vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachrichten im Radio betreffend die Hinrichtung von neun Personen, darunter auch zwei Personen aus Senegal, den Tatsachen entsprochen hat.

Vor dem Hintergrund der festgestellten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würde für diesen bei einer Rückkehr keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung bestehen und würden angesichts fehlender familiärer Bindungen im Bundesgebiet und eines wegen des kurzfristigen Aufenthaltes nur wenig schutzwürdigen Privatlebens keine Hinderungsgründe gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestehen.

3. Gegen den Bescheid wurde mit Eingabe vom 31.03.2016 fristgerecht die vorliegende Beschwerde eingebracht. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass die Beweiswürdigung der Behörde sich insbesondere auf Vermutungen stütze. Es möge zwar sein, dass das Vorbringen im Sinne einer logischen Nachvollziehbarkeit nicht unbedingt als regulär einzustufen sei, allerdings würden die Abläufe vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht gänzlich abwegig erscheinen. Es habe der Antragsteller immer gleich bleibende Angaben gemacht und es seien die Fragen, ob seine davongetragenen Narbe - wie vom Beschwerdeführer behauptet -Folge einer Misshandlung mit einem mit Nägeln besetzten Schlagstock sein können, ausschließlich durch einen medizinischen Gutachter zu beurteilen. Es werde auf das Fluchtvorbringen und auf die Länderinformationen verwiesen, wonach der Staatspräsident des Herkunftsstaates durch einen Putsch an die Macht gekommen sei und im Weiteren durch weder faire noch freie Wahlen mehrfach wieder gewählt worden sei. Die Menschenrechtslage in Gambia werde international scharf kritisiert und es erfolgten Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker sowie Folter, Verhaftung und manches Mal das Verschwinden von Bürgern, wobei Straffreiheit von Tätern ein Problem darstelle.

Die Fluchtgeschichte erscheine vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht abwegig, weshalb der Beschwerdeführer um wiederholte Prüfung des Falles ersuche.

In einer Beschwerdeergänzung vom 02.06.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsbehauptungen und legte Bestätigungen über den Besuch von Sprachkursen sowie schriftliche Unterstützungserklärungen vor.

Aus einem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten unfallchirurgisch-fachärztlichen Gutachten vom 24.05.2016 in Fassung des Ergänzungsgutachtens vom 13.07.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, geht hervor, dass der Beschwerdeführer über den Verletzungshergang bzw. den Sturz bei seiner Einreise von Marokko nach Spanien ausführlich gesprochen habe und er dort ohne Fremdverschulden zu Sturz gekommen sei. Verletzungen und Beschwerden zum Zeitpunkt der Untersuchung am 24.05.2016 habe er ausschließlich als Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule beschrieben. Die im Rahmen der Begutachtung festgestellten Narben seien kaum sichtbar und könnten nicht eindeutig auf den Sturz bzw. auf Misshandlungen zurückgeführt werden. Dies sei wegen der langen Zeitspanne zwischen der Einreise des Beschwerdeführers nach Europa und der Untersuchung nicht möglich. Beim Beschwerdeführer liege eine leichte Skoliose der Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule ohne auffallen Kompressionsschmerz vor. Es bestehe eine Deckplattenimpressionsfraktur von Lendenwirbelknochen IV bei intakter Unterkante.Aus einem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten unfallchirurgisch-fachärztlichen Gutachten vom 24.05.2016 in Fassung des Ergänzungsgutachtens vom 13.07.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, geht hervor, dass der Beschwerdeführer über den Verletzungshergang bzw. den Sturz bei seiner Einreise von Marokko nach Spanien ausführlich gesprochen habe und er dort ohne Fremdverschulden zu Sturz gekommen sei. Verletzungen und Beschwerden zum Zeitpunkt der Untersuchung am 24.05.2016 habe er ausschließlich als Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule beschrieben. Die im Rahmen der Begutachtung festgestellten Narben seien kaum sichtbar und könnten nicht eindeutig auf den Sturz bzw. auf Misshandlungen zurückgeführt werden. Dies sei wegen der langen Zeitspanne zwischen der Einreise des Beschwerdeführers nach Europa und der Untersuchung nicht möglich. Beim Beschwerdeführer liege eine leichte Skoliose der Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule ohne auffallen Kompressionsschmerz vor. Es bestehe eine Deckplattenimpressionsfraktur von Lendenwirbelknochen römisch vier bei intakter Unterkante.

Mit Schreiben vom 17.10.2016 legte der Beschwerdeführer eine Schwangerschaftsbestätigung seiner Freundin, eine Bestätigung über eine Projektteilnahme sowie über seine Integrationsbemühungen vor.

Der Beschwerdeführer legte weiters ein Schreiben eines Handwerksbetriebs in seiner Unterbringungsregion vom 29.11.2016 vor, wonach er im Frühjahr im Falle der Aufnahme neuer Lehrlinge in die engere Auswahl gezogen werde. Die Freundin des Beschwerdeführers und werdende Mutter eines gemeinsamen Kindes richtete mit Schreiben vom 06.12.2016 ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht, worin dessen Integrationsbemühungen dargestellt werden. Mit Schreiben vom 06.12.2016 wurden weitere Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und ein Schreiben über ein für den Fall der Asylgewährung in Aussicht gestelltes Dienstverhältnis vorgelegt.

4. Am 13.12.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zu seinen privaten und persönlichen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen befragt wurde und Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat erörtert wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Dabei tätigte der Beschwerdeführer (BF) auf Befragung durch den Richter (R) nachstehende Angaben über die im Verfahren bereits behauptete Bedrohungssituation:

"R: Aus welchen Gründen haben Sie den Herkunftsstaat verlassen?

BF: Ich hatte Probleme mit der Polizei. Im Dezember 2012 hörte ich eine Radiosendung auf Teranga FM. Dort wurde berichtet, dass der Präsident des Landes neun Leute umgebracht hätte. Und ein Mann, der ebenfalls diese Sendung hörte, kam. Ich saß damals unter einem Mangobaum, es war drei Uhr. Er fragte was ich dort tue. Ich habe gesagt ich habe gehört, dass der Präsident neun Leute aus dem Gefängnis geholt hat und umgebracht hat. Er hat mich dann gefragt, was ich davon halte, und ich habe gesagt, dass ich das grundlegend falsch halte. Ich habe ihm dann noch alles Mögliche erzählt, in dem Sinne, dass er ein schlechter Präsident ist und, dass er schon viele umgebracht hat. Er hat mir dann Geld gegeben, damit ich ihm Zigaretten im Geschäft kaufe. Ich habe ihm dann die Zigaretten gebracht und bin mit ihm zusammen gesessen und wir haben die Nachrichten zusammen gehört. Ich wusste aber nicht, dass er ein Zivilpolizist war. Dann ist ein Wagen mit drei Polizisten gekommen, sie haben mich festgenommen. Ich habe dann gefragt, warum er auf mich einschlägt, er hat mir dann gesagt, wir fahren zur Polizeistation und werden sehen was wir dann machen. Sie haben mich geschlagen und in eine Zelle gesteckt. Dann wurde ich erneut misshandelt. Sie haben mich mit einer Art Nagel geschlagen und dabei habe ich mir eine Verletzung an den Händen zugezogen. Man muss wissen, dass ich dem Stamm der Mandinka angehöre, die den Präsidenten, der ein Diola ist, nicht mögen. Dieser eine Polizist war zwar auch Diola, sprach aber ausgezeichnet Mandinka. Ich war dann die Nacht über in der Zelle, und am nächsten Tag wurde ich von den Polizisten zur Einvernahme geholt. Sie forderten mich auf, Ihnen zu erzählen, wen der Präsident aller getötet haben soll. Doch bevor sie mit der Einvernahme fertig waren, kam es zu einem Tumult in der Polizeistation. Ein Mann hat irgendwelche Waren am Markt gestohlen und suchte Schutz in der Polizeistation, weil ihn so viele Leute verfolgten und umbringen wollten. Es waren dann plötzlich so viele Menschen in der Polizeistation, dass ich die Möglichkeit nutzte, um zu entkommen. Dann bin ich zum Markt gegangen und dort hat mich jemand mit dem Auto mitgenommen.

R: Wie ist es dazu gekommen, dass dieser Mann Sie angesprochen hat, von dem Sie später bemerkt hätten, dass er ein Polizeiangehöriger ist?

BF: Er hat mich ganz nett begrüßt auf Mandinka.

R: Ist er bewusst auf Sie zugekommen oder war es eine zufällige Begegnung, weil Sie dort gesessen sind?

BF: Es war so, dass ich gegenüber vom Haus unter dem Mangobaum gesessen bin und man konnte hören, wie ich die Nachrichten aufgedreht hatte. Ich glaube, dass der Mann mitgehört hat, wie ich die Nachrichten höre, wie der Präsident die Leute umbringt und ich glaube, dass das der Grund ist, wieso er auf mich zugekommen ist.

R: Was hat dieser Mann dann zu Ihnen gesagt?

BF: Er kam und fragte mich, was hörst du gerade. Ich sagte, ich höre Nachrichten, wo gesagt wird, dass der Präsident neun Leute umgebracht hat. Er hat mich gefragt, was ich davon halte, und ich habe gesagt, dass man das immer wieder hört.

R: Wie hat dieser Mann auf die Aussagen reagiert von Ihnen?

BF: Er hat dann auch in unserer Muttersprache gesagt, dass es stimmt, dass es nicht gut ist was er getan hat.

R: Was ist passiert nachdem Sie die Zigaretten für diesen Mann gebracht hatten?

BF: Wie gesagt, er hat mir Geld gegeben das ich ihm Zigaretten kaufen gehen. Wie ich dann mit den Zigaretten zurückgekommen bin, sind auch schon die drei Polizisten dagewesen. Dann hat er mir die Beine weggezogen und gesagt, ich soll alles erzählen, was ich gehört habe.

R: Zu welcher Dienststelle haben Sie diese Polizeiangehörigen hingebracht?

BF: Zur Polizei in XX.BF: Zur Polizei in römisch zwanzig.

R: Beschreiben Sie die Räumlichkeiten dieser Polizeistation.

BF: Die Polizeistation liegt nahe dem Markt. Gegenüber ist auch eine Tankstelle

R: Wie groß ist dieses Gebäude, wie viele Räume hat es?

BF: Das kann ich jetzt nicht sagen. Ich kann nur sagen, dass es drei Zellen gab, die nummeriert waren von eins bis drei.

R: Hat es einen Eingang oder mehrere gegeben?

BF: Es gibt einen großen Haupteingang und auf der Hinterseite gibt es eine Hintertür.

R: Sind Sie über den Haupteingang in die Polizeistation gebracht worden?

BF: Ja, durch den Haupteingang.

R: Wo hat man Sie dann hingebracht, als Sie das erste Mal in die Polizeistation gebracht wurden?

BF: Bevor sie mich in die Zelle steckten, haben sie mich auf der Polizeistation in einem Art Saal geschlagen.

R: Hat sich dieser Saal unmittelbar am Haupteingang befunden oder wurden Sie durch mehrere Räume gebracht?

BF: Nein, nach diesem Haupteingang war dieser Saal und dahinter waren die Zellen.

R: Sind die Zellen alle drei direkt vom Saal durch Türen zugänglich gewesen?

BF: Ja.

R: Sie haben gesagt, dass man Ihnen eine Verletzung mit einer Art Nagel zugeführt hat, wie ist das passiert?

BF: Es war so eine Art Gummiknüppel aber darin befand sich ein Nagel.

R: Ist dieser Nagel vom Gummi umhüllt gewesen oder ist dieser Nagel quer über dem Knüppel gelegen?

BF: Nein, der Nagel war mit Gummi umhüllt aber man konnte einen Teil des Nagels sehen.

R: Wie dick und wie lange war dieser Nagel?

BF: Ich kann das nicht genau schätzen. Er war etwas länger als mein Arm.

R: Wie dick war dieses Gerät?

BF: Wissen Sie, Englisch ist unsere Amtssprache aber nicht meine Muttersprache. Deswegen ist Nagel vielleicht nicht ganz passend. Es war ein Kabel (BF zeigt ein Kabel im VH Saal).

R: Als Gegenstand der Misshandlung ist ein mit Gummi oder Kunststoff umhülltes Metallkabel von etwa einem Meter Länge verwendet worden.

BF: Sie haben es einige Male um die Hand geschlungen und dann damit zugeschlagen.

R: Welche Art von Verletzungen hat da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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