Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W229 2122135-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 18.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiberin auf den Almen mit den BNr. XXXX , XXXX und XXXX .1. Am 18.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiberin auf den Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
2. Am 26.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 8,65 ha.2. Am 26.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 8,65 ha.
3. Am 27.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 129,99 ha.3. Am 27.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 129,99 ha.
4. Am 10.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der keine Auffälligkeiten festgestellt wurden.4. Am 10.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der keine Auffälligkeiten festgestellt wurden.
5. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.548,23 gewährt. Dabei wurden 106,00 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,08 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 105,08 und eine ermittelte Fläche von 105,08 ha zugrundgelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Auf der Alm mit der BNr. XXXX sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 eine Abweichung von + 4,92 ha festgestellt worden. Auf der Alm mit der BNr. XXXX sei bei der VOK am 26.07.2013 eine Abweichung von +0,51 festgestellt worden. Die Anträge auf Übertragung (Übergeber BNr. XXXX ) und auf Kompression von ZA seien stattgegeben worden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.5. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.548,23 gewährt. Dabei wurden 106,00 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,08 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 105,08 und eine ermittelte Fläche von 105,08 ha zugrundgelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 eine Abweichung von + 4,92 ha festgestellt worden. Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 sei bei der VOK am 26.07.2013 eine Abweichung von +0,51 festgestellt worden. Die Anträge auf Übertragung (Übergeber BNr. römisch 40 ) und auf Kompression von ZA seien stattgegeben worden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 03.01.2014 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.533,82 gewährt. Dabei wurden 106,00 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,08 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 105,08 und eine ermittelte Fläche von 105,08 ha zugrundgelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Auf der Alm mit der BNr.6. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 03.01.2014 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.533,82 gewährt. Dabei wurden 106,00 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,08 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 105,08 und eine ermittelte Fläche von 105,08 ha zugrundgelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Auf der Alm mit der BNr.
XXXX sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 eine Abweichung von + 4,92 ha festgestellt worden. Auf der Alm mit der BNr. XXXX sei bei der VOK am 26.07.2013 eine Abweichung von +0,51 festgestellt worden. Es sei keine Rückforderung erfolgt, weil der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liege (§ 11 Abs 1 INVEKOS-CC-V 2010). Die Anträge auf Übertragung (Übergeber BNr. XXXX) und auf Kompression von ZA seien stattgegeben worden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.römisch 40 sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 eine Abweichung von + 4,92 ha festgestellt worden. Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 sei bei der VOK am 26.07.2013 eine Abweichung von +0,51 festgestellt worden. Es sei keine Rückforderung erfolgt, weil der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liege (Paragraph 11, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010). Die Anträge auf Übertragung (Übergeber BNr. römisch 40 ) und auf Kompression von ZA seien stattgegeben worden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
7. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 29.04.2014 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.208,77 gewährt und EUR 1.339,46 rückgefordert. Dabei wurden 105,36 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,08 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 105,08, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 105,08 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Auf der Alm mit der BNr. XXXX sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 eine Abweichung von + 4,92 ha festgestellt worden. Auf der Alm mit der BNr. XXXX sei bei der VOK am 26.07.2013 eine Abweichung von +0,51 ha festgestellt worden. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Die Anträge auf Übertragung (Übergeber BNr. XXXX ) sei stattgegeben und der Antrag auf Kompression von ZA abgewiesen worden, weil sich die Anzahl der ZA nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad 1,01) (Art. 18 VO 1120/2009).7. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 29.04.2014 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.208,77 gewährt und EUR 1.339,46 rückgefordert. Dabei wurden 105,36 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,08 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 105,08, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 105,08 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 eine Abweichung von + 4,92 ha festgestellt worden. Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 sei bei der VOK am 26.07.2013 eine Abweichung von +0,51 ha festgestellt worden. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Die Anträge auf Übertragung (Übergeber BNr. römisch 40 ) sei stattgegeben und der Antrag auf Kompression von ZA abgewiesen worden, weil sich die Anzahl der ZA nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad 1,01) (Artikel 18, VO 1120/2009).
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die Abweisung der Kompression sei unrichtig und nicht nachvollziehbar begründet. Die Beschwerdeführerin habe die Kompressionskriterien erfüllt. Die angebliche Rückforderung sei nicht hinreichend bestimmt bzw. unbegründet. Es sei weder ersichtlich, noch nachvollziehbar, warum statt ehemals EUR 8.548,23 nun nur EUR 7.208,77 an Betriebsprämie zustünden. Dies umso mehr, als die angebliche VOK und VWK sogar mehr Fläche (= 5,43 anteilige ha Almfutterfläche) ergeben habe.
Der Einschreiter beantrage die Berücksichtigung der vorliegenden Eingabe/Erklärung (§ 8i MOG). Die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften daher keine Grundlage für Sanktionen/Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Die Digitalisierungen seien durch die Kammer vorgenommen worden und den Einschreiter oder den Almobmann treffe daher kein Verschulden. Es liege ein allfälliger Irrtum der Behörde (vgl. dazu etwa Artikel 80 Abs 3 Verordnung (EG 1122/2009) bzw. vergleichbare ältere Fassungen) vor. Die Behörde sei selbst im ursprünglichen Bescheid davon ausgegangen, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einer Verwaltungskontrolle (VWK) genau jene Flächen herauskamen, die auch beantragt worden seien. Da der ursprüngliche Bescheid zur EBP 2012 vom 30.12.2012 stamme, hätte die Behörde spätestens aufgrund des allfälligen Behördenirrtums mit 30.12.2013 Rückforderungen/Sanktionen setzen müssen, habe dies aber nicht getan und kann dies nunmehr jedenfalls nicht mehr nachholen. Es sei weder sachlogisch noch fachlich nachvollziehbar, wie die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle von 2013 - bzw. hat eine solche überhaupt stattgefunden, den der Bescheid spricht von "interner Überprüfung oder VOK" und ist damit nicht nachvollziehbar, willkürlich und unbestimmt - rückwirkend bis 2012 jeweils faktisch die gleiche Futterfläche feststelle. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen des Einschreiters im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle/Bewertung durchführen müssen, habe solches aber unterlassen.Der Einschreiter beantrage die Berücksichtigung der vorliegenden Eingabe/Erklärung (Paragraph 8 i, MOG). Die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften daher keine Grundlage für Sanktionen/Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Die Digitalisierungen seien durch die Kammer vorgenommen worden und den Einschreiter oder den Almobmann treffe daher kein Verschulden. Es liege ein allfälliger Irrtum der Behörde vergleiche dazu etwa Artikel 80 Absatz 3, Verordnung (EG 1122/2009) bzw. vergleichbare ältere Fassungen) vor. Die Behörde sei selbst im ursprünglichen Bescheid davon ausgegangen, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einer Verwaltungskontrolle (VWK) genau jene Flächen herauskamen, die auch beantragt worden seien. Da der ursprüngliche Bescheid zur EBP 2012 vom 30.12.2012 stamme, hätte die Behörde spätestens aufgrund des allfälligen Behördenirrtums mit 30.12.2013 Rückforderungen/Sanktionen setzen müssen, habe dies aber nicht getan und kann dies nunmehr jedenfalls nicht mehr nachholen. Es sei weder sachlogisch noch fachlich nachvollziehbar, wie die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle von 2013 - bzw. hat eine solche überhaupt stattgefunden, den der Bescheid spricht von "interner Überprüfung oder VOK" und ist damit nicht nachvollziehbar, willkürlich und unbestimmt - rückwirkend bis 2012 jeweils faktisch die gleiche Futterfläche feststelle. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen des Einschreiters im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle/Bewertung durchführen müssen, habe solches aber unterlassen.
Dem Einschreiter liege das amtliches Ergebnis der VOK mit sämtlichen Details inkl. Hofkarte, Messunterlagen, Messdaten, Schlagbezeichnungen und Ergebnissen usw. dem Einschreiter nicht vor, darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Er stelle den Antrag, ihm im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen (insb. Auch Hofkarte in Farbe), Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle/n der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen. Bei den gegenständlichen VOK und den diesbezüglichen Ergebnissen handle es sich rechtlich um ein Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zuzustellen. Der Almobmann der gegenständlichen Alm sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Den Einschreiter treffe daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die VOK sei gänzlich mangelhaft. Die Prüfer hätten den Almleitfaden angewandt, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, u. a. wie gemessen worden sei, wie viele Teile der Almen vermessen worden seien, welche genaue Messmethode angewendet worden. Die belangte Behörde hätte den Almleitfaden sowohl im Rahmen ihrer Begründung als auch im Rahmen der - ohnedies mangelhaften - Vor-Ort-Kontrolle gänzlich außer Acht lassen müssen. Beim Einschreiter sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter-Flächenergebnis, welches durch den Zuständigen der Landwirtschaftskammer bestimmt wurde, ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde und damit ebenso von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre (vgl. C-39/94 SEFI u.a., zitiert in FN 8 RN 73; Rechtssache C-223/85 RSV/Kommission, zitiert in FN 51 RN 17). Die Behörde sei verpflichtet, ihre Entscheidungen so zu begründen dass es für den Bürger nachvollziehbar ist. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.Dem Einschreiter liege das amtliches Ergebnis der VOK mit sämtlichen Details inkl. Hofkarte, Messunterlagen, Messdaten, Schlagbezeichnungen und Ergebnissen usw. dem Einschreiter nicht vor, darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Er stelle den Antrag, ihm im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen (insb. Auch Hofkarte in Farbe), Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle/n der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen. Bei den gegenständlichen VOK und den diesbezüglichen Ergebnissen handle es sich rechtlich um ein Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zuzustellen. Der Almobmann der gegenständlichen Alm sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Den Einschreiter treffe daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die VOK sei gänzlich mangelhaft. Die Prüfer hätten den Almleitfaden angewandt, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, u. a. wie gemessen worden sei, wie viele Teile der Almen vermessen worden seien, welche genaue Messmethode angewendet worden. Die belangte Behörde hätte den Almleitfaden sowohl im Rahmen ihrer Begründung als auch im Rahmen der - ohnedies mangelhaften - Vor-Ort-Kontrolle gänzlich außer Acht lassen müssen. Beim Einschreiter sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter-Flächenergebnis, welches durch den Zuständigen der Landwirtschaftskammer bestimmt wurde, ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde und damit ebenso von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre vergleiche C-39/94 SEFI u.a., zitiert in FN 8 RN 73; Rechtssache C-223/85 RSV/Kommission, zitiert in FN 51 RN 17). Die Behörde sei verpflichtet, ihre Entscheidungen so zu begründen dass es für den Bürger nachvollziehbar ist. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.
Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen von Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden. Ein solches Messsystem bzw. eine solche Messgenauigkeit habe sie jedoch nicht angewendet. Die Behörde habe nicht begründet, ob die Digitalisierung hinsichtlich der gegenständlichen Alm unrichtig gewesen wäre und wenn ja warum. Jedenfalls habe der Einschreiter eine allfällige Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können. Die Digitalisierung sei korrekt nach bester Überzeugung vorgenommen worden. Was wirklich objektiv richtig sei, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Die bisherige Praxis bei den Almfutterflächen und den Mess- und Kontrollmethoden zeige, dass die Mess- und Kontrollsysteme bzw. die diesbezüglichen Grundlagen nicht ausreichend seien. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen sowie einer Auswertung an Ort und Stelle. Auf der gegenständlichen Alm sei u.a. auch Lärchenbestand vorhanden, dies hätten die Prüfer gänzlich unberücksichtigt gelassen und daher jene Flächen entweder fälschlicherweise zur Gänze nicht als Almfutterfläche anerkannt oder fälschlicherweise im Rahmen des Almleitfadens mit einem Verringerungsprozentsatz versehen und damit nur teilweise als Almfutterflächen anerkannt. Die im Bescheid vorgenommene/abgezogene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert bescheidmäßig begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Offenkundig seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vorortkontrollen die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Die damaligen flächenbezogenen Zahlungsansprüche habe die AMA im Jahr 2004 festgestellt. Hätte damals die AMA eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Eine allfällige damalige Falschfestsetzung durch die AMA könne jedoch nicht dem Einschreiter angelastet werden, geschweige denn dessen Verschulden angelastet werden. Der erworbene Referenzbetrag der Jahre 2000 bis 2002 sowie weitere entkoppelte Beträge, etwa die 3,5 Cent pro Liter Milchquote seien Vermögen/Vermögenswerte/Eigentum des jeweiligen Landwirtes. Wenn die Behörde nur anlässlich einer Vorortkontrolle andere Flächen als anrechenbare Almfutterflächen anerkenne, als sie es bei der behördlichen Feststellung anlässlich der Erstdigitalisierung getan habe, so wäre sie doch zum Schutz des Eigentums des Einschreiters verpflichtet, die Referenzbeträge welche laut EU Vorgaben zustehen, auf die jetzt anders festgestellten Hektar aufzuteilen. Die Einführung des "Nicht-LN-Faktors" sei überhaupt erst 2010 eingeführt worden und frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten könnten nicht als Verschulden oder Nachteil dem Einschreiter angelastet werden. Zudem läge ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003 bis 2005 vor, in welchen die Durchschnittswerte der Referenzjahre 2000 bis 2002 berechnet wurden und infolgedessen die Einheitliche Betriebsprämie eingeführt worden sei. Den Einschreiter bzw, den Almobmann treffe auch deshalb keinerlei Schuld, da die autorisierte Digitalisierungsstelle keinen Auffassungsunterschied zwischen dem Antragsteller und der autorisierten Stelle dokumentiert habe. Die Zahlungsansprüche und die Referenzfläche hätten bescheidmäßig festgestellt und dem Einschreiter übermittelt werden müssen. Den Einschreiter treffe daher auch aus diesem Aspekt kein Verschulden. Für jede Referenzparzelle werde für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt (Art 6 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009). Das sei daher behördliche Aufgabe. Eine allenfalls falsche Digitalisierung könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gegenständliche angewandte Mess- und Kontrollsystem sei schwer mangelhaft. Es liege ein Behördenirrtum vor. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates bzw. dessen Behörden. Auch in der Anwendung eines mangelhaften Mess- und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum. Die Annahme der Behörde, dass eine 10 jährige Frist zur Anwendung käme sei unrichtig. Vielmehr käme eine vierjährige Frist zur Anwendung, die jedoch bereits abgelaufen sei und daher keine Rückforderungen/Richtigstellungen zu Lasten des Einschreiters möglich seien. Der bekämpfte Bescheid sei dahingehend abzuändern, dass dem Einschreiter eine Einheitliche Betriebsprämie 2013 im Gesamtausmaß von zumindest EUR 8.548,23 zugesprochen und die beantragte Kompression bewilligt werde.Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen von Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden. Ein solches Messsystem bzw. eine solche Messgenauigkeit habe sie jedoch nicht angewendet. Die Behörde habe nicht begründet, ob die Digitalisierung hinsichtlich der gegenständlichen Alm unrichtig gewesen wäre und wenn ja warum. Jedenfalls habe der Einschreiter eine allfällige Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können. Die Digitalisierung sei korrekt nach bester Überzeugung vorgenommen worden. Was wirklich objektiv richtig sei, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Die bisherige Praxis bei den Almfutterflächen und den Mess- und Kontrollmethoden zeige, dass die Mess- und Kontrollsysteme bzw. die diesbezüglichen Grundlagen nicht ausreichend seien. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen sowie einer Auswertung an Ort und Stelle. Auf der gegenständlichen Alm sei u.a. auch Lärchenbestand vorhanden, dies hätten die Prüfer gänzlich unberücksichtigt gelassen und daher jene Flächen entweder fälschlicherweise zur Gänze nicht als Almfutterfläche anerkannt oder fälschlicherweise im Rahmen des Almleitfadens mit einem Verringerungsprozentsatz versehen und damit nur teilweise als Almfutterflächen anerkannt. Die im Bescheid vorgenommene/abgezogene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert bescheidmäßig begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Offenkundig seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vorortkontrollen die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Die damaligen flächenbezogenen Zahlungsansprüche habe die AMA im Jahr 2004 festgestellt. Hätte damals die AMA eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Eine allfällige damalige Falschfestsetzung durch die AMA könne jedoch nicht dem Einschreiter angelastet werden, geschweige denn dessen Verschulden angelastet werden. Der erworbene Referenzbetrag der Jahre 2000 bis 2002 sowie weitere entkoppelte Beträge, etwa die 3,5 Cent pro Liter Milchquote seien Vermögen/Vermögenswerte/Eigentum des jeweiligen Landwirtes. Wenn die Behörde nur anlässlich einer Vorortkontrolle andere Flächen als anrechenbare Almfutterflächen anerkenne, als sie es bei der behördlichen Feststellung anlässlich der Erstdigitalisierung getan habe, so wäre sie doch zum Schutz des Eigentums des Einschreiters verpflichtet, die Referenzbeträge welche laut EU Vorgaben zustehen, auf die jetzt anders festgestellten Hektar aufzuteilen. Die Einführung des "Nicht-LN-Faktors" sei überhaupt erst 2010 eingeführt worden und frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten könnten nicht als Verschulden oder Nachteil dem Einschreiter angelastet werden. Zudem läge ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003 bis 2005 vor, in welchen die Durchschnittswerte der Referenzjahre 2000 bis 2002 berechnet wurden und infolgedessen die Einheitliche Betriebsprämie eingeführt worden sei. Den Einschreiter bzw, den Almobmann treffe auch deshalb keinerlei Schuld, da die autorisierte Digitalisierungsstelle keinen Auffassungsunterschied zwischen dem Antragsteller und der autorisierten Stelle dokumentiert habe. Die Zahlungsansprüche und die Referenzfläche hätten bescheidmäßig festgestellt und dem Einschreiter übermittelt werden müssen. Den Einschreiter treffe daher auch aus diesem Aspekt kein Verschulden. Für jede Referenzparzelle werde für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt (Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009). Das sei daher behördliche Aufgabe. Eine allenfalls falsche Digitalisierung könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gegenständliche angewandte Mess- und Kontrollsystem sei schwer mangelhaft. Es liege ein Behördenirrtum vor. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates bzw. dessen Behörden. Auch in der Anwendung eines mangelhaften Mess- und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum. Die Annahme der Behörde, dass eine 10 jährige Frist zur Anwendung käme sei unrichtig. Vielmehr käme eine vierjährige Frist zur Anwendung, die jedoch bereits abgelaufen sei und daher keine Rückforderungen/Richtigstellungen zu Lasten des Einschreiters möglich seien. Der bekämpfte Bescheid sei dahingehend abzuändern, dass dem Einschreiter eine Einheitliche Betriebsprämie 2013 im Gesamtausmaß von zumindest EUR 8.548,23 zugesprochen und die beantragte Kompression bewilligt werde.
Die Beschwerdeführerin legte den Rechnungshofbericht 2014/12 der Beschwerde bei.
9. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.9. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Die AMA brachte im Rahmen der Beschwerdevorlage folgendes ergänzend vor:
"Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde Frau XXXX (Anm. die Beschwerdeführerin) die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.548,23 gewährt. Dem Antrag auf Kompression wurde stattgegeben."Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde Frau römisch 40 Anmerkung die Beschwerdeführerin) die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.548,23 gewährt. Dem Antrag auf Kompression wurde stattgegeben.
Frau XXXX treibt im Jahr 2013 auf 3 Almen auf, bei welchen folgende Flächen ("ermittelten FUFL Auftreiber") berücksichtigt werden:Frau römisch 40 treibt im Jahr 2013 auf 3 Almen auf, bei welchen folgende Flächen ("ermittelten FUFL Auftreiber") berücksichtigt werden:
Alm BNR
beantragte FUFL gesamt
ermittelte FUFL gesamt
beantragte FUFL Auftreiber
ermittelte FUFL Auftreiber
VOK am
XXXXrömisch 40
161,53 ha
161,53 ha
30,29 ha
30,29 ha
10.09.2013
XXXXrömisch 40
7,79 ha
8,61 ha
4,78 ha
5,29 ha
26.07.2013
XXXXrömisch 40
118,70 ha
129,99 ha
51,73 ha
56,65 ha
27.08.2013
Am Heimbetrieb ist eine Fläche
von 18,27 ha vorhanden. Für den Betrieb XXXX gelangen zu dieser Berechnung 105,08 ZA zur Auszahlung. Mit Bescheid vom 29.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin über eine Änderung der ZA informiert. Mit Bescheid vom 30.10.2014 wurde Frau XXXX ein Betrag von EUR 1.339,46 rückgefordert. Diese Rückforderung ist auf die Abweisung der Kompression zurückzuführen, welche wiederum auf Flächenänderungen auf den Almen in den Vorjahren zurückzuführen ist. Da sich die Anzahl der ZA nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad: 1,01) (Art. 18 VO 1120/2009) wird diese nicht durchgeführt. Es wurden 105,08 ZA ausbezahlt, jedoch auf Basis eines geringeren ZA Wertes. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht."von 18,27 ha vorhanden. Für den Betrieb römisch 40 gelangen zu dieser Berechnung 105,08 ZA zur Auszahlung. Mit Bescheid vom 29.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin über eine Änderung der ZA informiert. Mit Bescheid vom 30.10.2014 wurde Frau römisch 40 ein Betrag von EUR 1.339,46 rückgefordert. Diese Rückforderung ist auf die Abweisung der Kompression zurückzuführen, welche wiederum auf Flächenänderungen auf den Almen in den Vorjahren zurückzuführen ist. Da sich die Anzahl der ZA nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad: 1,01) (Artikel 18, VO 1120/2009) wird diese nicht durchgeführt. Es wurden 105,08 ZA ausbezahlt, jedoch auf Basis eines geringeren ZA Wertes. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht."
Weiters wurde der Beschwerdevorlage von der belangten Behörde eine detaillierte Aufstellung der ZA-Änderungen, welche bereits im AJ 2008 entstanden sind sowie sich durch das Abrechnen in Kette auf die Folgejahre auswirken und zur Abweisung der Kompression führten, beigelegt.
10. Mit Schreiben vom 23.03.2018 brachte das BVwG der Beschwerdeführerin das von der AMA im Zuge der Vorlage der Beschwerde erstattete Vorbringen betreffend die Abweisung der Kompression ins Parteiengehör. Mit Stellungnahme vom 17.04.2018 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, alle bekämpften Antragsjahre 2009-2013 seien aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes neu zu berechnen. Wie bei allen Landwirten sei auch beim Beschwerdeführer im Jahr 2004 hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 der Durchschnitt der Referenzflächen errechnet und dieser Durchschnitt als Grundlage für die Zahlungsansprüche herangezogen. Hätte damals die AMA eine geringere Zahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Hätte die Behörde ehemals bereits mit genaueren Orthofotos gearbeitet bzw. damals den NLN-Faktor eingeführt, wäre bei richtiger Flächenzugrundelegung nur der Wert des Zahlungsanspruches nach oben gegangen. Das Argument hätten jedoch die Behörden/Gerichte bisher nicht aufgegriffen. Dass sich die Messmethoden verbesserten bzw. überhaupt erst später 10%ige Messschritte durch Einführung des NLN-Faktors hinzugekommen seien, könne nicht zum Nachteil der Landwirte gereichen. Es sei keine Flächensanktion oder Rückforderungen oder nicht genutzte oder verfallene Zahlungsansprüche zu verhängen. Das alles werde mittlerweile durch ein Erkenntnis des EuGH gestützt (Rs C-105/13 vom 05.06.2014) Darin sei ausgeführt, dass die entsprechenden EU-Verordnungsbestimmungen so auszulegen seien, dass die Zahlungsansprüche eines Landwirtes neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methoden zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftliche Partiellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt worden sei. Auch für den Beschwerdeführer habe das zu gelten. Die Messmethoden hätten sich in den Jahren seit 2000 geändert, dies ergebe sich aus der beigelegten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher BetriebeVerordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
"Artikel 18
Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.
Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung."
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 7
Modulation
(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu
gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden
jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
a) 2009 um 7 %,
b) 2010 um 8 %,
c) 2011 um 9 %,
d) 2012 um 10 %.
(2) Die Kürzungen gemäß Absatz 1 werden für Beträge von über
300 000 EUR um 4 Prozentpunkte angehoben. [...]
Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.