TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/27 W217 2157748-1

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Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

ASVG §341
ASVG §344
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982
  1. ASVG § 344 heute
  2. ASVG § 344 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  3. ASVG § 344 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 344 gültig von 01.09.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ASVG § 344 gültig von 01.08.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. ASVG § 344 gültig von 01.01.1990 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2157748-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Hon.-Prof. Dr. Johannes ZAHRL, Dr. Jörg PRUCKNER, Prim. Dr. Ewald NIEFERGALL und Mag. Andreas VRANEK, als Beisitzer über die Beschwerde des Dr. XXXX , Facharzt für Radiologie, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt, Liechtensteinerstraße 27, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der paritätischen Schiedskommission für Vorarlberg vom 24.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Hon.-Prof. Dr. Johannes ZAHRL, Dr. Jörg PRUCKNER, Prim. Dr. Ewald NIEFERGALL und Mag. Andreas VRANEK, als Beisitzer über die Beschwerde des Dr. römisch 40 , Facharzt für Radiologie, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt, Liechtensteinerstraße 27, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der paritätischen Schiedskommission für Vorarlberg vom 24.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

1) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

1a) Dem Eventualantrag, "es wird festgestellt, dass die VGKK dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Durchführung von Mammographievorsorgeuntersuchungen ab dem 01.01.2014 rechtswidrig nicht erteilt hat", wird nicht stattgegegeben.

2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Spruchpunkt 2.) gemäß § 27 VwGVG iVm § 17 VwGVG wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wird.2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Spruchpunkt 2.) gemäß Paragraph 27, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wird.

3) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Spruchpunkt 3.) gemäß § 27 VwGVG iVm § 17 VwGVG wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wird.3) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Spruchpunkt 3.) gemäß Paragraph 27, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wird.

4) Die Eventualanträge, "die VGKK ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Jahre 2014 und 2015 Gewinnentgang in Höhe von Euro 144.395 samt 4 % Zinsen aus Euro 48.100 seit 01.01.2015 und aus Euro 96.295 seit 01.01.2016 binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu ersetzen", sowie "es wird festgestellt, dass die VGKK gegenüber dem Beschwerdeführer für alle ihm durch die Versagung der Teilnahme am Brustkrebsfrüherkennungsprogramm seit 01.01.2014 entstandenen und zukünftigen Schäden zu haften hat", werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkte A)1), A)1a), A)2), A)3) und A)4) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkte A)1), A)1a), A)2), A)3) und A)4) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 19.10.2016 wandte sich Herr Dr. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), rechtsanwaltlich vertreten durch Dr. Felix Graf, an die paritätische Schiedskommission für Vorarlberg betreffend die Nichtteilnahme des Standorts Röntgenpraxis Dr. XXXX ,1. Mit Schreiben vom 19.10.2016 wandte sich Herr Dr. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer), rechtsanwaltlich vertreten durch Dr. Felix Graf, an die paritätische Schiedskommission für Vorarlberg betreffend die Nichtteilnahme des Standorts Röntgenpraxis Dr. römisch 40 ,

XXXX , XXXX , am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: VGKK) habe dem Beschwerdeführer ab 01.01.2014 die Teilnahme am Mammographie-Vorsorgeprogramm untersagt mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die im 2. Zusatzprotokoll zum Vorsorgeuntersuchungs-Gesamtvertrag vereinbarten standortbezogenen Voraussetzungen nicht erfülle, weil die vorgesehene Anzahl von jährlich mindestens 2.000 Mammographien an Frauen nicht erreicht worden sei.römisch 40 , römisch 40 , am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: VGKK) habe dem Beschwerdeführer ab 01.01.2014 die Teilnahme am Mammographie-Vorsorgeprogramm untersagt mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die im 2. Zusatzprotokoll zum Vorsorgeuntersuchungs-Gesamtvertrag vereinbarten standortbezogenen Voraussetzungen nicht erfülle, weil die vorgesehene Anzahl von jährlich mindestens 2.000 Mammographien an Frauen nicht erreicht worden sei.

In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, die Versagung der Teilnahme am Mammographie-Vorsorgeprogramm durch die VGKK sei rechtlich unzulässig und habe zu existenzbedrohenden Umsatzrückgängen in der Praxis des Beschwerdeführers geführt. Die VGKK habe den Beschwerdeführer in den 1980-Jahren als anerkannten Spezialisten für Mammographie-Vorsorgeuntersuchungen angeworben, weshalb sich dieser als Facharzt für Radiologie in XXXX niedergelassen habe. Nun sei er mehr als 25 Jahre später mit der Situation konfrontiert, keine Mammographie-Vorsorgeuntersuchungen mehr durchführen zu können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen über 50.000 derartige Untersuchungen durchgeführt, sich laufend weitergebildet und alle erforderlichen Prüfungen abgeschlossen habe, sei dies nicht verständlich. Die Entziehung der Befugnis zur Durchführung der Mammographie-Vorsorgeuntersuchungen allein auf Grundlage der Nichterfüllung des standortbezogenen Kriteriums der jährlich vorgesehenen Mindestanzahl von 2.000 Untersuchungen sei rechtswidrig und stelle auch einen Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers dar. Bundesweit hätten mehrere Fachärzte für Radiologie dasselbe standortbezogene Kriterium nicht erfüllt, wären aber dennoch vom Brustkrebsfrüherkennungsprogramm nicht ausgeschlossen worden.In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, die Versagung der Teilnahme am Mammographie-Vorsorgeprogramm durch die VGKK sei rechtlich unzulässig und habe zu existenzbedrohenden Umsatzrückgängen in der Praxis des Beschwerdeführers geführt. Die VGKK habe den Beschwerdeführer in den 1980-Jahren als anerkannten Spezialisten für Mammographie-Vorsorgeuntersuchungen angeworben, weshalb sich dieser als Facharzt für Radiologie in römisch 40 niedergelassen habe. Nun sei er mehr als 25 Jahre später mit der Situation konfrontiert, keine Mammographie-Vorsorgeuntersuchungen mehr durchführen zu können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen über 50.000 derartige Untersuchungen durchgeführt, sich laufend weitergebildet und alle erforderlichen Prüfungen abgeschlossen habe, sei dies nicht verständlich. Die Entziehung der Befugnis zur Durchführung der Mammographie-Vorsorgeuntersuchungen allein auf Grundlage der Nichterfüllung des standortbezogenen Kriteriums der jährlich vorgesehenen Mindestanzahl von 2.000 Untersuchungen sei rechtswidrig und stelle auch einen Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers dar. Bundesweit hätten mehrere Fachärzte für Radiologie dasselbe standortbezogene Kriterium nicht erfüllt, wären aber dennoch vom Brustkrebsfrüherkennungsprogramm nicht ausgeschlossen worden.

Durch den Wegfall der Mammographie-Vorsorgeuntersuchungen sei es beim Beschwerdeführer zu einer stark rückläufigen Geschäftsentwicklung gekommen. Einerseits würden die Umsätze aus den Mammographie-Vorsorgeuntersuchungen ausbleiben, andererseits würde die Ordination des Beschwerdeführer durch den Berechtigungsentzug von vielen früheren Stammpatientinnen auch zu kurativen Zwecken nicht mehr aufgesucht werden. Der Umsatzrückgang im Jahre 2014 habe sich auf EUR 48.100 und im Jahre 2015 auf EUR 96.200, jeweils gemessen am Ergebnis des Jahres 2013, belaufen. Dieser Trend setze sich auch 2016 fort. Die Umsatzrückgänge seien existenzbedrohend. Der dem Beschwerdeführer entstandene Schaden liege im Bereich der nicht erzielten Umsätze bzw. des Umsatzrückganges. Für die Jahre 2014 und 2015 seien dies bereits EUR 144.000.

Der Beschwerdeführer habe deshalb mit Schreiben vom 12.09.2016 an die VGKK ein Schreiben mit folgenden Forderungen gestellt:

1. Sofortige Genehmigung der Durchführung von Vorsorgemammographien und Genehmigung der Teilnahme am Mammographie-Vorsorgeprogramm;

2. Ersatz des Verdienstentganges für die Jahre 2014 und 2015 in Höhe von EUR 144.000 aus dem Titel des Schadenersatzes bis spätestens 30.09.2016;

3. Haftungsanerkenntnis für alle aus der mit Wirkung vom 01.01.2014 durch die VGKK entzogenen Befugnis zur Durchführung von Vorsorgemammographie-Untersuchungen entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden.

Mit Schreiben vom 03.10.2016 habe die VGKK lediglich entgegnet, dass der Beschwerdeführer das standortbezogene Erfordernis der Mindestfrequenz nach wie vor nicht erfülle, auch würden bei ihm keine wichtigen Gründe oder außerordentliche Umstände vorliegen, dass von der Anforderung der Mindestfrequenzen abgewichen werden könne. Die VGKK habe bislang weder Schadenersatz geleistet, noch habe sie das geforderte Haftungserkenntnis abgegeben.

Der Beschwerdeführer beantragte, die paritätische Schiedskommission möge:

1. feststellen, dass ihm die Befugnis zur Durchführung von Mammographie-Vorsorgeuntersuchungen ab dem 01.01.2014 von der VGKK rechtswidrig entzogen wurde;

2. der VGKK auftragen, den eingetretenen Verdienstentgang für die Jahre 2014 und 2015 in Höhe von EUR 144.000 zzgl. Vertretungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen, und

3. aussprechen, dass die VGKK die Haftung für alle aus der von ihr mit Wirkung vom 01.01.2014 entzogenen Befugnis zur Durchführung von Vorsorgemammographie-Untersuchungen entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden anzuerkennen hat.

2. In der Gegenschrift der VGKK vom 12.12.2016 stellte diese den Antrag, die paritätische Schiedskommission möge das Antragsbegehren des Beschwerdeführer vollinhaltlich abweisen. Dazu hält die VGKK im Wesentlichen fest, dass gemäß § 6 Abs. 2 lit c des 2. Zusatzprotokolls zum Vorsorgeuntersuchungs-Gesamtvertrag (VU-GV) die Programmteilnahme und Verrechnungsmöglichkeit u.a. von der Erstellung von Mammographieaufnahmen von jährlich mindestens 2.000 Frauen pro Standort abhängig sei. Im Antragsformular zur Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm habe der Antragsteller (und nunmehriger Beschwerdeführer) selbst angegeben, dass von Jänner 2012 bis Dezember 2012 zwischen 1.500 und 1.999 Mammographieaufnahmen am Standort "Röntgenpraxis Dr. XXXX , XXXX , XXXX " erfolgt seien. Somit läge die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 lit c 2 des Zusatzprotokolls zum VU-GV nicht vor und die Berechtigung zur Teilnahme am Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramm sei zu Recht nicht erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 09.12.2013 darüber unterrichtet worden, dass er mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 01.01.2014 nicht mehr dazu berechtigt sei, Mammographien als Kassenleistung anzubieten und abzurechnen. Der Beschwerdeführer sei ferner darüber informiert worden, dass, sofern er die Voraussetzungen des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV zu einem späteren Zeitpunkt erfülle, ihm die Teilnahme am Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramm erteilt werden könne.2. In der Gegenschrift der VGKK vom 12.12.2016 stellte diese den Antrag, die paritätische Schiedskommission möge das Antragsbegehren des Beschwerdeführer vollinhaltlich abweisen. Dazu hält die VGKK im Wesentlichen fest, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, des 2. Zusatzprotokolls zum Vorsorgeuntersuchungs-Gesamtvertrag (VU-GV) die Programmteilnahme und Verrechnungsmöglichkeit u.a. von der Erstellung von Mammographieaufnahmen von jährlich mindestens 2.000 Frauen pro Standort abhängig sei. Im Antragsformular zur Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm habe der Antragsteller (und nunmehriger Beschwerdeführer) selbst angegeben, dass von Jänner 2012 bis Dezember 2012 zwischen 1.500 und 1.999 Mammographieaufnahmen am Standort "Röntgenpraxis Dr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 " erfolgt seien. Somit läge die Voraussetzung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, 2 des Zusatzprotokolls zum VU-GV nicht vor und die Berechtigung zur Teilnahme am Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramm sei zu Recht nicht erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 09.12.2013 darüber unterrichtet worden, dass er mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 01.01.2014 nicht mehr dazu berechtigt sei, Mammographien als Kassenleistung anzubieten und abzurechnen. Der Beschwerdeführer sei ferner darüber informiert worden, dass, sofern er die Voraussetzungen des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV zu einem späteren Zeitpunkt erfülle, ihm die Teilnahme am Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramm erteilt werden könne.

Weiters führt die VGKK aus, dass mit Schreiben vom 02.01.2014 die Ärztekammer Vorarlberg darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2014 auch weiterhin kurative Mammographien auf Kosten der Antragsgegnerin erbringen könne.

Mit Schreiben vom 12.09.2016 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm beantragt. Im Schreiben sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen bereits mehr als 50.000 Vorsorgemammographie-Untersuchungen durchgeführt, sich laufend weitergebildet und sämtliche erforderlichen Prüfungen abgelegt habe. Informationen bzw. Unterlagen darüber, ob zwischenzeitig das standortbezogene (jährliche) Erfordernis der Mindestfrequenz erfüllt werde, seien trotz Aufforderung (Schreiben vom 03.10.2016) vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden.

Darüber hinaus weist die VGKK darauf hin, dass zwar in der 1. Zusatzvereinbarung des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV in § 6a festgelegt worden sei, dass in Einzelfällen aus wichtigen Gründen (z.B. regionale Versorgungsrelevanz) oder bei außerordentlichen Umständen (z.B. Karenz, längerfristige Erkrankung) von der Anforderung der Mindestfrequenzen abgesehen werden könne, entsprechende Gründe jedoch beim Beschwerdeführer nicht vorliegen würden.Darüber hinaus weist die VGKK darauf hin, dass zwar in der 1. Zusatzvereinbarung des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV in Paragraph 6 a, festgelegt worden sei, dass in Einzelfällen aus wichtigen Gründen (z.B. regionale Versorgungsrelevanz) oder bei außerordentlichen Umständen (z.B. Karenz, längerfristige Erkrankung) von der Anforderung der Mindestfrequenzen abgesehen werden könne, entsprechende Gründe jedoch beim Beschwerdeführer nicht vorliegen würden.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten existenzbedrohenden Umsatzrückgänge führt die VGKK aus, dass aus der Invertragnahme als Vertragsarzt kein Recht auf einen Mindestumsatz abgeleitet werden könne und Umsatzrückgänge somit auch nicht zulasten der VGKK gehen könnten. Ein Ersatz eines allfälligen Verdienstentganges aus dem Titel des Schadenersatzes scheide daher bereits dem Grunde nach aus.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bundesweit mehrere Fachärzte für Radiologie das standortbezogene Kriterium nicht erfüllen würden und dennoch kein Ausschluss aus dem Brustkrebs-Früherkennungsprogramm erfolgt sei, werde bestritten. Einem Schreiben vom 06.10.2016 sei zu entnehmen, dass mehrere Standorte mangels Vorliegens des standortbezogenen Qualitätskriteriums aus dem Brustkrebs-Früherkennungsprogramm ausgeschieden seien.

3. Am 24.02.2017 fand eine nicht öffentliche Sitzung der paritätischen Schiedskommission für Vorarlberg statt.

4. Mit Bescheid vom 24.02.2017, Zl. XXXX , wies die paritätische Schiedskommission für Vorarlberg die Anträge des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 vollinhaltlich ab.4. Mit Bescheid vom 24.02.2017, Zl. römisch 40 , wies die paritätische Schiedskommission für Vorarlberg die Anträge des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 vollinhaltlich ab.

Hierzu traf die paritätische Schiedskommission folgende Feststellungen:

Als standortbezogene Voraussetzung für die Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm sei jedenfalls die Erstellung von Mammographie-Aufnahmen von jährlich mindestens 2.000 Frauen zu erfüllen. Der Antragsteller habe im Jahr 2012 keine 2.000 Mammographie-Untersuchungen durchgeführt.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass bundesweit mehrere Fachärzte für Radiologie dasselbe standortbezogene Kriterium nicht erfüllten und dennoch nicht vom Brustkrebs-Früherkennungsprogramm ausgeschlossen worden seien.

Der Umsatzrückgang beim Beschwerdeführer habe verglichen mit 2013 im Jahr 2014 EUR 48.100,- und 2015 EUR 96.295 betragen. In welcher Höhe Gewinn entgangen ist, habe nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend dazu hielt die paritätische Schiedskommission fest, dass, da der Beschwerdeführer zugestanden habe, jährlich keine 2.000 Mammographien durchgeführt zu haben (Schreiben Dr. Graf vom 12.09.2016), diese Tatsache den Feststellungen zugrunde zu legen gewesen sei. Der Widerruf der Berechtigung zur Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm und dessen Begründung ergebe sich aus dem Schreiben der VGKK vom 09.12.2013. Die unpräzisierte Antwort des Beschwerdeführers, nach seinen Informationen hätten bundesweit mehrere Fachärzte dasselbe standortbezogene Kriterium nicht erfüllt und seien dennoch nicht vom Brustkrebs-Früherkennungsprogramm ausgeschlossen worden, sei durch ein Schreiben der Programmleiterin des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms vom 06.12.2016 nicht nur entkräftet, sondern widerlegt worden. Die Feststellung zum Umsatzrückgang ergebe sich aus dem Schreiben der XXXX vom 25.05.2016. Mangels konkreter Behauptung und Nachweises habe zum Verdienstentgang in diesem Zeitraum nur eine Negativfeststellung getroffen werden können. Die Feststellungen würden sich darüber hinaus auf die bezogenen Beweismittel stützen.Beweiswürdigend dazu hielt die paritätische Schiedskommission fest, dass, da der Beschwerdeführer zugestanden habe, jährlich keine 2.000 Mammographien durchgeführt zu haben (Schreiben Dr. Graf vom 12.09.2016), diese Tatsache den Feststellungen zugrunde zu legen gewesen sei. Der Widerruf der Berechtigung zur Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm und dessen Begründung ergebe sich aus dem Schreiben der VGKK vom 09.12.2013. Die unpräzisierte Antwort des Beschwerdeführers, nach seinen Informationen hätten bundesweit mehrere Fachärzte dasselbe standortbezogene Kriterium nicht erfüllt und seien dennoch nicht vom Brustkrebs-Früherkennungsprogramm ausgeschlossen worden, sei durch ein Schreiben der Programmleiterin des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms vom 06.12.2016 nicht nur entkräftet, sondern widerlegt worden. Die Feststellung zum Umsatzrückgang ergebe sich aus dem Schreiben der römisch 40 vom 25.05.2016. Mangels konkreter Behauptung und Nachweises habe zum Verdienstentgang in diesem Zeitraum nur eine Negativfeststellung getroffen werden können. Die Feststellungen würden sich darüber hinaus auf die bezogenen Beweismittel stützen.

In rechtlicher Hinsicht führte die paritätische Schiedskommission aus, dass nach § 6 Abs. 2 lit. c des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV in der Fassung der ersten Zusatzvereinbarung als standortbezogene Voraussetzung für das Programm jedenfalls Mammographie-Aufnahmen von jährlich mindestens 2.000 Frauen pro Standort zu erstellen seien. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 lit c des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV klar sei klar und lasse keinen Spielraum für eine abweichende Interpretation zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Voraussetzung habe der Beschwerdeführer, wie dieser selbst eingeräumt habe, nicht erfüllt. Es könne daher keine Rechtswidrigkeit in der, auf die Nichterfüllung der geforderten jährlichen Mindestanzahl von Mammographien gestützten, Entziehung der Berechtigung zur Teilnahme am Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramm erkannt werden.In rechtlicher Hinsicht führte die paritätische Schiedskommission aus, dass nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV in der Fassung der ersten Zusatzvereinbarung als standortbezogene Voraussetzung für das Programm jedenfalls Mammographie-Aufnahmen von jährlich mindestens 2.000 Frauen pro Standort zu erstellen seien. Der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV klar sei klar und lasse keinen Spielraum für eine abweichende Interpretation zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Voraussetzung habe der Beschwerdeführer, wie dieser selbst eingeräumt habe, nicht erfüllt. Es könne daher keine Rechtswidrigkeit in der, auf die Nichterfüllung der geforderten jährlichen Mindestanzahl von Mammographien gestützten, Entziehung der Berechtigung zur Teilnahme am Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramm erkannt werden.

Der behauptete massive Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte könne mangels Konkretisierung keiner Prüfung zugeführt werden. Ausnahmen von der Anforderung der Mindestfrequenzen seien nicht geltend gemacht worden.

5. Am 28.03.2017 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers der Bescheid der paritätischen Schiedskommission für Vorarlberg zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 11.04.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2017, Zl. XXXX , und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der paritätischen Schiedskommission für Vorarlberg dahingehend abändern, dass er zu lauten habe wie folgt:6. Mit Schreiben vom 11.04.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2017, Zl. römisch 40 , und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der paritätischen Schiedskommission für Vorarlberg dahingehend abändern, dass er zu lauten habe wie folgt:

"1. Es wird festgestellt, dass die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Durchführung von Mammographie-Vorsorge-Untersuchungen ab dem 01.01.0214 rechtswidrig entzogen hat;

2. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Jahre 2014 und 2015 Gewinnentgang in Höhe von EUR 144.395,00 samt 4% Zinsen aus EUR 48.100,00 seit 01.01.2015 und aus EUR 96.295,00 seit 01.01.2016 binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu ersetzen;

3. Es wird festgestellt, dass die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) gegenüber dem Beschwerdeführer für alle ihm durch die mit Wirkung vom 01.01.0214 entzogene Befugnis zur Durchführung von Vorsorge-Mammographie-Untersuchungen entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu haften hat."

Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die paritätische Schiedskommission für Vorarlberg habe den Beschwerdeführer weder über die Gegenschrift der VGKK, noch über das Schreiben der Programmleiterin des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes vom 06.12.2016 informiert, sodass inhaltlich dazu nicht Stellung genommen habe werden können. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Wäre der Beschwerdeführer informiert worden, hätte er der Argumentation der VGKK inhaltlich entgegnen und unter Beweis stellen können, dass bundesweit mehrere Fachärzte für Radiologie dasselbe standortbezogene Kriterium nicht erfüllt hätten, dennoch aber vom Brustkrebs-Früherkennungsprogramm nicht ausgeschlossen worden seien.

Ferner habe die paritätische Schiedskommission für Vorarlberg zwar einen Umsatzrückgang festgestellt, treffe zur Höhe des entgangenen Gewinns jedoch eine Negativfeststellung, ohne dies näher zu begründen. Die Schiedskommission setze sich dabei nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach die Kosten in seiner Praxis nur zu einem kleinen Teil variabel und großteils fix seien, die Umsatzrückgänge direkt proportionale Ergebnisreduktionen verursacht hätten und der dem Beschwerdeführer entstandene Schaden im Bereich der nicht erzielten Umsätze bzw. des Umsatzrückganges liegen würde. Der Beschwerdeführer habe den entstandenen Schaden (Gewinnentgang) nicht nur konkret behauptet, sondern mit Schreiben der XXXX vom 25.05.2016 auch nachgewiesen. Es wäre bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Umsatzrückgänge direkt proportionale Ergebnisreduktionen verursacht hätten. Daraus ließe sich erschließen, dass der Schaden in Höhe der eingetretenen Umsatzrückgänge entstanden sei. Die paritätische Schiedskommission hätte daher feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer durch die Entziehung der Befugnis ein Gewinnentgang von insgesamt EUR 144.395 für die Jahre 2014 und 2015 entstanden sei.Ferner habe die paritätische Schiedskommission für Vorarlberg zwar einen Umsatzrückgang festgestellt, treffe zur Höhe des entgangenen Gewinns jedoch eine Negativfeststellung, ohne dies näher zu begründen. Die Schiedskommission setze sich dabei nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach die Kosten in seiner Praxis nur zu einem kleinen Teil variabel und großteils fix seien, die Umsatzrückgänge direkt proportionale Ergebnisreduktionen verursacht hätten und der dem Beschwerdeführer entstandene Schaden im Bereich der nicht erzielten Umsätze bzw. des Umsatzrückganges liegen würde. Der Beschwerdeführer habe den entstandenen Schaden (Gewinnentgang) nicht nur konkret behauptet, sondern mit Schreiben der römisch 40 vom 25.05.2016 auch nachgewiesen. Es wäre bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Umsatzrückgänge direkt proportionale Ergebnisreduktionen verursacht hätten. Daraus ließe sich erschließen, dass der Schaden in Höhe der eingetretenen Umsatzrückgänge entstanden sei. Die paritätische Schiedskommission hätte daher feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer durch die Entziehung der Befugnis ein Gewinnentgang von insgesamt EUR 144.395 für die Jahre 2014 und 2015 entstanden sei.

Wenn die paritätische Schiedskommission im angefochtenen Bescheid ausführe, die "unpräzisierte" Behauptung des Beschwerdeführers, es hätten bundesweit mehrere Fachärzte dasselbe standortbezogene Kriterium nicht erfüllt und seien dennoch nicht vom Brustkrebs-Früherkennungsprogramm ausgeschlossen worden, sei durch das Schreiben der Programmleiterin des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes vom 06.12.2016 nicht nur entkräftet, sondern widerlegt, so sei dem nicht zu folgen. Tatsache sei, dass mehrere Fachärzte trotz Nichterfüllung desselben standortbezogenen Kriteriums dennoch nicht vom Früherkennungsprogramm ausgeschlossen worden seien. Hierzu biete der Beschwerdeführer als Beweis einen Zeugen an.

Die paritätische Schiedskommission habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den 1980er Jahren von der VGKK für Mammographie-Vorsorgeuntersuchungen angeworben worden sei und in der Folge am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm teilgenommen habe. Daraus ließe sich ableiten, dass der Beschwerdeführer die zur Durchführung der Mammographie-Untersuchungen erforderlichen Geräte angeschafft und diesbezüglich hohe Investitionen getätigt habe. Ebenfalls sei als offenkundig anzusehen, dass durch die Entziehung der Vorsorge-Mammographie-Untersuchungen auch Folgeuntersuchungen, insbesondere auch jene zu kurativen Zwecken, ausgeblieben seien und viele frühere Stammpatientinnen fortan einen Radiologen konsultieren würden, der über die Berechtigung zur Durchführung von Vorsorge-Mammographien verfüge. Vor diesem Hintergrund erweise sich das 2. Zusatzprotokoll zum VU-GV in der Fassung der 1. Zusatzvereinbarung jedenfalls in seinem § 6 Abs. 2 lit. c und in § 6 Abs. 3 lit a als verfassungswidrig, da diese Regelung sachlich nicht gerechtfertigt sei und darüber hinaus die Erwerbsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers verletze. Eine wissenschaftliche Erklärung für die "2.000 Mammographie-Hürde" finde sich weder in Judikatur noch Literatur. Ob jährlich 2.000 oder "nur" 1.500 oder 1.000 Mammographien durchgeführt würden, könne kein Kriterium für eine qualitätssichernde Maßnahme darstellen. Auch auf die in der Mammographie eingesetzten Geräte habe die Anzahl der durchgeführten Mammographien keinen Einfluss. Die Qualität würde durch 2.000 durchgeführte Befundungen schlichtweg nicht erhöht. Der Beschwerdeführer hätte die teuren Mammographie-Geräte nicht angeschafft, wäre er in Kenntnis darüber gewesen, dass die Gesamtvertragsparteien plötzlich eine Vereinbarung abschließen würden, welche als standortbezogenes Kriterium 2.000 Mammographie-Aufnahmen und als persönliches Kriterium 2.000 Befundungen jährlich vorschreibt. Die Einführung dieser Bestimmungen sei für den Beschwerdeführer völlig überraschend gewesen. Er habe darauf vertrauen können und dürfen, dass die Gesamtvertragsparteien keine derartigen zu seinen Lasten gehende Vereinbarungen schließen würden. Auch sei keine Übergangsregelung geschaffen worden, welche es dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, seine in Bezug auf die Erlangung und Haltung des Kassenvertrages betreffend die Vorsorge-Mammographieuntersuchungen getätigten Investitionen zu amortisieren.Die paritätische Schiedskommission habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den 1980er Jahren von der VGKK für Mammographie-Vorsorgeuntersuchungen angeworben worden sei und in der Folge am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm teilgenommen habe. Daraus ließe sich ableiten, dass der Beschwerdeführer die zur Durchführung der Mammographie-Untersuchungen erforderlichen Geräte angeschafft und diesbezüglich hohe Investitionen getätigt habe. Ebenfalls sei als offenkundig anzusehen, dass durch die Entziehung der Vorsorge-Mammographie-Untersuchungen auch Folgeuntersuchungen, insbesondere auch jene zu kurativen Zwecken, ausgeblieben seien und viele frühere Stammpatientinnen fortan einen Radiologen konsultieren würden, der über die Berechtigung zur Durchführung von Vorsorge-Mammographien verfüge. Vor diesem Hintergrund erweise sich das 2. Zusatzprotokoll zum VU-GV in der Fassung der 1. Zusatzvereinbarung jedenfalls in seinem Paragraph 6, Absatz 2, Litera c und in Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, als verfassungswidrig, da diese Regelung sachlich nicht gerechtfertigt sei und darüber hinaus die Erwerbsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers verletze. Eine wissenschaftliche Erklärung für die "2.000 Mammographie-Hürde" finde sich weder in Judikatur noch Literatur. Ob jährlich 2.000 oder "nur" 1.500 oder 1.000 Mammographien durchgeführt würden, könne kein Kriterium für eine qualitätssichernde Maßnahme darstellen. Auch auf die in der Mammographie eingesetzten Geräte habe die Anzahl der durchgeführten Mammographien keinen Einfluss. Die Qualität würde durch 2.000 durchgeführte Befundungen schlichtweg nicht erhöht. Der Beschwerdeführer hätte die teuren Mammographie-Geräte nicht angeschafft, wäre er in Kenntnis darüber gewesen, dass die Gesamtvertragsparteien plötzlich eine Vereinbarung abschließen würden, welche als standortbezogenes Kriterium 2.000 Mammographie-Aufnahmen und als persönliches Kriterium 2.000 Befundungen jährlich vorschreibt. Die Einführung dieser Bestimmungen sei für den Beschwerdeführer völlig überraschend gewesen. Er habe darauf vertrauen können und dürfen, dass die Gesamtvertragsparteien keine derartigen zu seinen Lasten gehende Vereinbarungen schließen würden. Auch sei keine Übergangsregelung geschaffen worden, welche es dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, seine in Bezug auf die Erlangung und Haltung des Kassenvertrages betreffend die Vorsorge-Mammographieuntersuchungen getätigten Investitionen zu amortisieren.

Die im 2. Zusatzprotokoll enthaltenen Sonderregelungen seien darüber hinaus undeterminiert. Ein Gesamtvertrag habe die Gleichbehandlung der Vertragspartner sicherzustellen, und zwar auch der Einzelvertragspartner.

Darüber hinaus regte der Beschwerdeführer an, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 Abs. 2 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen § 6 Abs. 2 lit c und § 6 Abs. 3 lit a des 2. Zusatzprotokolls zum Vorsorge-Untersuchungs-Gesamtvertrag idFd 1. Zusatzvereinbarung wegen Verfassungswidrigkeit und/oder Gesetzwidrigkeit stellen.Darüber hinaus regte der Beschwerdeführer an, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Paragraph 6, Absatz 2, Litera c und Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, des 2. Zusatzprotokolls zum Vorsorge-Untersuchungs-Gesamtvertrag idFd 1. Zusatzvereinbarung wegen Verfassungswidrigkeit und/oder Gesetzwidrigkeit stellen.

7. Mit Schreiben vom 12.04.2017 wurde dem Senatsvorsitzenden der paritätischen Schiedskommission von der Geschäftsstelle der paritätischen Schiedskommission mitgeteilt, dass die Gegenschrift der VGKK dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden sei.

8. In der Beschwerdebeantwortung vom 02.05.2017 stellte die VGKK den Antrag, die paritätische Schiedskommission, in eventu das Bundesverwaltungsgericht, möge das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführer vollinhaltlich abweisen. Begründend führte die VGKK aus, dass selbst unter der Annahme, dass ein Zeuge des Beschwerdeführers bestätigen könne, dass in anderen Bundesländern allenfalls Fachärzte trotz Nichterfüllung des standortbezogenen Kriteriums nicht aus dem Brustkrebs-Früherkennungsprogramm ausgeschieden worden seien, dies keine Änderung der rechtlichen Beurteilung zur Folge habe. Es entziehe sich dem Kenntnisstand der Beschwerdegegnerin, ob entgegen der Rechtsgrundlage nach § 6 Abs. 2 lit c des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV Fachärzte in das Brustkrebs-Früherkennungsprogramm aufgenommen worden seien, oder von einem Ausschluss aus dem Programm abgesehen worden sei. Sollte dies allerdings der Fall sein, so könne daraus vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinesfalls ein Recht darauf abgeleitet werden, dass sein Antrag zur Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm entgegen den rechtlichen Bestimmungen des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV zu beurteilen sei.8. In der Beschwerdebeantwortung vom 02.05.2017 stellte die VGKK den Antrag, die paritätische Schiedskommission, in eventu das Bundesverwaltungsgericht, möge das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführer vollinhaltlich abweisen. Begründend führte die VGKK aus, dass selbst unter der Annahme, dass ein Zeuge des Beschwerdeführers bestätigen könne, dass in anderen Bundesländern allenfalls Fachärzte trotz Nichterfüllung des standortbezogenen Kriteriums nicht aus dem Brustkrebs-Früherkennungsprogramm ausgeschieden worden seien, dies keine Änderung der rechtlichen Beurteilung zur Folge habe. Es entziehe sich dem Kenntnisstand der Beschwerdegegnerin, ob entgegen der Rechtsgrundlage nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV Fachärzte in das Brustkrebs-Früherkennungsprogramm aufgenommen worden seien, oder von einem Ausschluss aus dem Programm abgesehen worden sei. Sollte dies allerdings der Fall sein, so könne daraus vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinesfalls ein Recht darauf abgeleitet werden, dass sein Antrag zur Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm entgegen den rechtlichen Bestimmungen des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV zu beurteilen sei.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass von der paritätischen Schiedskommission festgestellt hätte werden müssen, dass dem Beschwerdeführer durch die Entziehung ein Gewinnentgang für 2014 und 2015 entstanden sei, so entgegne die VGKK, dass der Nachweis, dass die Umsatzrückgänge 2014 und 2015 alleine auf die Entziehung der Berechtigung zur Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm zurückzuführen seien, durch das Schreiben der XXXX vom 25.05.2016 nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer verkenne zudem, dass aus der Invertragnahme als Vertragsarzt kein Recht auf einen Mindestumsatz abgeleitet werden könnte und Umsatzrückgänge somit nicht zu Lasten der VGKK gehen können. Ferner liege, wie bereits ausgeführt, kein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin vor und scheide daher der Ersatz eines allfälligen Verdienstentganges aus dem Titel des Schadenersatzes aus den genannten Gründen bereits dem Grunde nach aus.Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass von der paritätischen Schiedskommission festgestellt hätte werden müssen, dass dem Beschwerdeführer durch die Entziehung ein Gewinnentgang für 2014 und 2015 entstanden sei, so entgegne die VGKK, dass der Nachweis, dass die Umsatzrückgänge 2014 und 2015 alleine auf die Entziehung der Berechtigung zur Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm zurückzuführen seien, durch das Schreiben der römisch 40 vom 25.05.2016 nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer verkenne zudem, dass aus der Invertragnahme als Vertragsarzt kein Recht auf einen Mindestumsatz abgeleitet werden könnte und Umsatzrückgänge somit nicht zu Lasten der VGKK gehen können. Ferner liege, wie bereits ausgeführt, kein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin vor und scheide daher der Ersatz eines allfälligen Verdienstentganges aus dem Titel des Schadenersatzes aus den genannten Gründen bereits dem Grunde nach aus.

Auch verfolge das standortbezogene Kriterium von jährlich mindestens 2.000 erstellten Mammographieaufnahmen gemäß § 6 Abs. 2 lit. c des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV sehr wohl das Ziel der Qualitätssicherung. Für die Beurteilung von Mammographien sei viel Erfahrung erforderlich. Zur Sicherstellung einer entsprechenden Expertise bei den am Programm teilnehmenden Standorten habe die Mindestfrequenz von 2.000 Mammographieaufnahmen pro Jahr Eingang in die rechtlichen Bestimmungen des im Einvernehmen zwischen der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzten der österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten 2. Zusatzprotokoll zum VU-GV gefunden. Qualitätssichernde Kriterien seien nicht als unsachlich zu qualifizieren und stelle die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. c des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV aufgrund der Tatsache, dass die Regelung für alle am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm teilnehmenden Standorte gelte, keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Von einer Verfassungswidrigkeit und/oder Gesetzwidrigkeit der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. c des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV sei daher nicht auszugehen.Auch verfolge das standortbezogene Kriterium von jährlich mindestens 2.000 erstellten Mammographieaufnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV sehr wohl das Ziel der Qualitätssicherung. Für die Beurteilung von Mammographien sei viel Erfahrung erforderlich. Zur Sicherstellung einer entsprechenden Expertise bei den am Programm teilnehmenden Standorten habe die Mindestfrequenz von 2.000 Mammographieaufnahmen pro Jahr Eingang in die rechtlichen Bestimmungen des im Einvernehmen zwischen der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzten der österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten 2. Zusatzprotokoll zum VU-GV gefunden. Qualitätssichernde Kriterien seien nicht als unsachlich zu qualifizieren und stelle die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV aufgrund der Tatsache, dass die Regelung für alle am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm teilnehmenden Standorte gelte, keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Von einer Verfassungswidrigkeit und/oder Gesetzwidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV sei daher nicht auszugehen.

9. Einlangend am 18.05.2017 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10. Mit 28.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdebeantwortung ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass es zutreffen möge, dass zwar auch dann, wenn Fachärzte trotz Nichterfüllung des standortbezogenen Kriteriums nicht aus dem Brustkrebs-Früherkennungsprogramm ausgeschieden worden seien, per se kein Recht daraus abzuleiten wäre, am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm teilzunehmen. Allerdings würde der Beweis dieser Tatsache aufzeigen, dass andere Sozialversicherungsträger in verfassungskonformer Auslegung des § 6 Abs. 2 lit. c und § 6 Abs. 3 lit. a des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV idF der 1. Zusatzvereinbarung die die standortbezogenen Kriterien nicht erfüllenden Fachärzte vom Brustkrebs-Früherkennungsprogramm nicht ausgeschlossen hätten. Auch wäre damit die von der paritätischen Schiedskommission im angefochtenen Bescheid aufgestellte Behauptung, dass durch das Schreiben der Programmleiterin des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes vom 06.12.2016 die "unpräzisierte Behauptung des Antragstellers, nach seinen Informationen hätten bundesweit mehrere Fachärzte dasselbe standortbezogene Kriterium nicht erfüllt und seien dennoch nicht vom Brusttkrebs-Früherkennungsprogramm ausgeschlossen worden", nicht nur entkräftet, sondern widerlegt.10. Mit 28.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdebeantwortung ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass es zutreffen möge, dass zwar auch dann, wenn Fachärzte trotz Nichterfüllung des standortbezogenen Kriteriums nicht aus dem Brustkrebs-Früherkennungsprogramm ausgeschieden worden seien, per se kein Recht daraus abzuleiten wäre, am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm teilzunehmen. Allerdings würde der Beweis dieser Tatsache aufzeigen, dass andere Sozialversicherungsträger in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c und Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, des 2. Zusatzprotokolls zum VU-GV in der Fassung der 1. Zusatzvereinbarung die die standortbezogenen Kriterien nicht erfüllenden Fachärzte vom Brustkrebs-Früherkennungsprogramm nicht ausgeschlossen hätten. Auch wäre damit die von der paritätischen Schiedskommission im angefochtenen Bescheid aufgestellte Behauptung, dass durch das Schreiben der Programmleiterin des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes vom 06.12.2016 die "unpräzisierte Behauptung des Antragstellers, nach seinen Informationen hätten bundesweit mehrere Fachärzte dasselbe standortbezogene Kriterium nicht erfüllt und seien dennoch nicht vom Brusttkrebs-Früherkennungsprogramm ausgeschlossen worden", nicht nur entkräftet, sondern widerlegt.

Wenn die VGKK behaupte, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis dafür, dass die Umsatzrückgänge in den Jahren 2014 und 2015 alleine darauf zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer nicht zur Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungspr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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