TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/30 W117 1435082-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2018
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Entscheidungsdatum

30.04.2018

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W117 1435082-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, diese vertreten durch Mag. Beatrix Pusch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2015, Zl. 830498109/1642400, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, diese vertreten durch Mag. Beatrix Pusch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2015, Zl. 830498109/1642400, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2018, zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, § 9 Abs. 3 1. Satz BFA Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, Paragraph 9, Absatz 3, 1. Satz BFA Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 19.04.2013 wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

2011 habe es in seinem Wohnort einen Aufstand gegeben und die Leute der BNP-Partei hätten bei ihnen zu Hause Zuflucht gesucht. Die Partei "Awamalik" habe die Leute der BNP-Partei töten wollen. Da seine Familie (Eltern, Schwester) ihnen Zuflucht gewährt hätten, seien sie ebenfalls bedroht worden. Er habe sich immer wieder an anderen Orten aufgehalten, sein Vater sei erpresst worden, dass er der "Awamalik-Partei" Geld geben sollte, da sie sonst den Beschwerdeführer töten würden. Sein Vater habe dann Geld bezahlt, aber der Beschwerdeführer sei 2012 zu Unrecht beschuldigt worden, im Besitz von Waffen zu sein. Dann sei auch die Polizei hinter ihm her gewesen und sie hätten ihn immer wieder aufgespürt, weshalb er dann geflüchtet sei. Der ledige Beschwerdeführer gab ferner an, 10 Jahr die Grundschulde besucht zu haben und von Beruf Schneider zu sein.

Am 29.04.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Organwalter der Verwaltungsbehörde unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zahl 13 04.981-BAT, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 nach Bangladesch ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zahl 13 04.981-BAT, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Bangladesch ausgewiesen.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, GZ. L508 1435082-1/7E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Darin wurde ua. festgestellt, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen (Verfolgung wegen eines Grundstücksstreites und wegen seines Engagements für die BNP) nicht glaubhaft sei. Es wurde nicht festgestellt, dass der gesunde und unbescholtene Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Situation geraten oder ihm eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen zu Österreich (keine familiären oder engen sozialen Bindungen nach illegaler Einreise im April 2013, keine durch Zeugnis belegten Deutschkenntnisse, seit Dezember 2014 als "Werbemittelverteiler" selbständig erwerbstätig) und konnte eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht nicht festgestellt werden, sodass eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig war.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, GZ. L508 1435082-1/7E, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Darin wurde ua. festgestellt, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen (Verfolgung wegen eines Grundstücksstreites und wegen seines Engagements für die BNP) nicht glaubhaft sei. Es wurde nicht festgestellt, dass der gesunde und unbescholtene Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Situation geraten oder ihm eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen zu Österreich (keine familiären oder engen sozialen Bindungen nach illegaler Einreise im April 2013, keine durch Zeugnis belegten Deutschkenntnisse, seit Dezember 2014 als "Werbemittelverteiler" selbständig erwerbstätig) und konnte eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht nicht festgestellt werden, sodass eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig war.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 25.06.2015 beim Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für Bengali zu seiner Integration einvernommen, wobei er Integrationsnachweise vorlegte.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde ihm ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein lediger, gesunder Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sei. Der unbescholtene Beschwerdeführer, verfüge über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich, habe zwar bereits Deutschkurse besucht, jedoch noch kein Zeugnis erlangt. Er arbeite als Werbemittelverteilter, habe aber weder eine Arbeitsbewilligung noch einen Gewerbeschein vorlegen können, sei teilversichert, bezahle aber keine Steuern. Er habe Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, sein bisheriger Aufenthalt stütze sich auf ein Asylverfahren, eine die öffentlichen Interessen eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens überwiegende Integration habe nicht ermittelt werden können. Die Voraussetzungen gemäß §§ 55 und 57 AsylG lägen nicht vor. Sein Asylverfahren sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden, wobei unter Anführung aktueller Länderberichte ein Rückkehrhindernis im Sinne des Art. 3 EMRK nicht habe festgestellt werden können.Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein lediger, gesunder Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sei. Der unbescholtene Beschwerdeführer, verfüge über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich, habe zwar bereits Deutschkurse besucht, jedoch noch kein Zeugnis erlangt. Er arbeite als Werbemittelverteilter, habe aber weder eine Arbeitsbewilligung noch einen Gewerbeschein vorlegen können, sei teilversichert, bezahle aber keine Steuern. Er habe Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, sein bisheriger Aufenthalt stütze sich auf ein Asylverfahren, eine die öffentlichen Interessen eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens überwiegende Integration habe nicht ermittelt werden können. Die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG lägen nicht vor. Sein Asylverfahren sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden, wobei unter Anführung aktueller Länderberichte ein Rückkehrhindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht habe festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass die Behörde keine weiteren Ermittlungen zum behaupteten Besitz eines Gewerbescheines durchgeführt habe und ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen sei, dass er seinen Lebensunterhalt illegal bestreite. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sei ersichtlich, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Werbemittelverteiler mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung ab 01.11.2014 legal sei. Bei entsprechender Berücksichtigung hätte die Behörde seine Integration positiver bewerten müssen und wäre zur Entscheidung gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Es hätte ihm zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG gewährt werden müssen. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Beilage wurde ua. ein Nachweis über die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ab 01.11.2014 als Werbemittelverteiler in Salzburg vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass die Behörde keine weiteren Ermittlungen zum behaupteten Besitz eines Gewerbescheines durchgeführt habe und ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen sei, dass er seinen Lebensunterhalt illegal bestreite. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sei ersichtlich, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Werbemittelverteiler mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung ab 01.11.2014 legal sei. Bei entsprechender Berücksichtigung hätte die Behörde seine Integration positiver bewerten müssen und wäre zur Entscheidung gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Es hätte ihm zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG gewährt werden müssen. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Beilage wurde ua. ein Nachweis über die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ab 01.11.2014 als Werbemittelverteiler in Salzburg vorgelegt.

Mit Schreiben vom 23.11.2016 gab die nunmehrige Vertreterin ihre Bevollmächtigung bekannt und legte einen Integrationsnachweis vor.

Am 30.05.2017 und am 14.07.2017 langten anonyme Anzeigen betreffend den Beschwerdeführer ein, wonach er unter einer anderen Identität bereits einen Aufenthaltstitel in Italien besitzen würde.

Die für 20.07.2017 anberaumte Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht wurde wegen der Unpässlichkeit des Beschwerdeführers (Übelkeit) vertagt.

Am 23.03.2018 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

RI: Sind Sie für die heutige Verhandlung körperlich und geistig fit?

BF: Ja, letztes Mal hatte ich eine schwere Magenverstimmung.

BF möchte von sich aus Folgendes vorbringen:

Im Jahr 2010 war ich in Italien. Ich weiß nicht, ob Sie es wissen, aber in Italien gibt es so genannten Agenten, die Menschen bei der Legalisierung helfen. Manche sin Ok, manche sind Gauner. Ich habe damals so einen Agenten 1000 Euro bezahlt und er hat mich fotografiert. Nach mehreren Wochen hat er mich zu einer italienischen Dienststelle gebracht und musste ich einen Fingerabdruck hergeben. Er sagte mir auch mehr brauchst du nicht tun. Nach mehreren Wochen hat er mir gesagt, dass ich ihm 5000 Euro zahlen möge und dann kann ich mir einen Aufenthaltstitel holen. Ich hatte aber kein Geld und wollte außerdem das Ganze gar nicht so illegal. Ich habe es dann einfach so gelassen und habe mir keinen Aufenthaltstitel geholt. Und ich bin nach Österreich gekommen. Das war sicherlich damals ein schwerer Fehler. Ich war damals eigentlich ein junger Erwachsener und unerfahren. Jetzt im Nachhinein bereue ich das ganz schwer.

Verlesen wird ein anonymes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, wonach der BF

" Aufenthalt in Italien hat. In italienische Aufenthalt ist [...],

[...]".

BF: Nein, das muss man sich so vorstellen, dass mir der Agent eine andere Identität zuwies. Eines ist klar, mein Namen und mein Geburtsdatum, welches ich in Österreich angab, wahr und ist immer richtig. Ich kann mir nicht erklären, warum mich jemand anonym anschwärzt. Vielleicht war es wegen des Geldes, weil der Agent mehrere Monate lang von mir Geld wollte.

Verlesen wird der bisherige Akteninhalt und festgehalten, dass das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Rückkehr.

RV bringt vor, dass es sich noch um das erste Verfahren handelt, welches a priori nicht als aussichtslos zu behandeln ist und ist das unverschuldete lange Zuwarten dem BF nicht anzurechnen. Ich verweise auf die Judikatur des VfGH vom 17.10.2010, B 950-954/10-8.Regierungsvorlage bringt vor, dass es sich noch um das erste Verfahren handelt, welches a priori nicht als aussichtslos zu behandeln ist und ist das unverschuldete lange Zuwarten dem BF nicht anzurechnen. Ich verweise auf die Judikatur des VfGH vom 17.10.2010, B 950-954/10-8.

R: Kommen wir zu Ihrer Situation in Österreich.

Verlesen wird der aktuelle Grundversorgungsauszug, der Strafregisterauszug, der Auszug aus dem ZMR.

Festgehalten wird, dass im Strafregister keine Verurteilung vorliegt.

Festgehalten wird, dass der BF seit Beginn des Asylverfahren durchgehend gemeldet war; festgehalten wird, dass der BF seit 30.11.2017 nicht mehr in der Grundversorgung untergebracht ist.

R: Knüpfen wir daran an. Was machen Sie heute, wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bin als Zeitungszusteller tätig und zwar für die Zeitung "Salzburger Nachrichten".

RV legt vor eine Bestätigung vom 21.03.2018, aus der hervorgeht, dass der BF 600 Euro verdient. Der BF gibt dazu an, dass er nach der Grundversorgung sofort diese Arbeit aufgenommen hat.Regierungsvorlage legt vor eine Bestätigung vom 21.03.2018, aus der hervorgeht, dass der BF 600 Euro verdient. Der BF gibt dazu an, dass er nach der Grundversorgung sofort diese Arbeit aufgenommen hat.

BF: Ich war aber bereits vom 01.04. bis zum 01.07.2015 nicht in Grundversorgung weil ich damals schon selbstständig erwerbstätig war. Da war ich Reklameverteiler und lege ich einen Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde Salzburg vor. Da war ich auch selbstversichert. Ich lege auch eine Unbedenklichkeitsbescheidung vom 22.06.2015 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vor.

Ich lege hinsichtlich meiner aktuellen Situation und für die Zukunft einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor, der bescheinigt, dass ich als Lagerarbeiter Vollzeit auf der Basis einen Kollektivvertragslohns von 1.238 Euro netto sofort bei der Firmen "Blumen am Grünmarkt" in Salzburg arbeiten kann.

Nebenbei bin ich als freiwilliger Mitarbeiter in der Seniorenbetreuung seit September 2015 wöchentlich, und zwar zwei Mal in der Woche: Ich gehe mit alten Menschen spazieren, mit ihnen einkaufen und helfe ihnen in der Wohnung; ich putze und bügle. Ich habe auch schon bei Wohnungsräumungen und Umzügen geholfen. Das mache ich immer noch. Ich schleppe auch das Heizöl vorbei.

RV legt eine Bestätigung des Diakoniewerkes Salzburg vom 07.03.2018 vor, welche die ehrenamtliche Tätigkeit seit 05.09.2015 bescheinigt und ausführt, dass der BF überaus pünktlich, verlässlich, hilfsbereit, etc. sei. Weiters wird eine Bescheinigung des Diakoniewerkes vom 27.06.2017, bestätigend die Arbeit seit 05.09.2017 mit demselben Inhalt vorgelegt. Zusätzlich wird ein Empfehlungsschreiben acht Privatpersonen mit diesbezüglichem Inhalt vorgelegt.Regierungsvorlage legt eine Bestätigung des Diakoniewerkes Salzburg vom 07.03.2018 vor, welche die ehrenamtliche Tätigkeit seit 05.09.2015 bescheinigt und ausführt, dass der BF überaus pünktlich, verlässlich, hilfsbereit, etc. sei. Weiters wird eine Bescheinigung des Diakoniewerkes vom 27.06.2017, bestätigend die Arbeit seit 05.09.2017 mit demselben Inhalt vorgelegt. Zusätzlich wird ein Empfehlungsschreiben acht Privatpersonen mit diesbezüglichem Inhalt vorgelegt.

BF legt seinen Diakoniedienstausweis vor.

R: Wie schaut es mit Ihren Deutschkenntnissen aus?

RV: Ich möchte darauf hinweisen, dass der BF zahlreiche Deutschkurse absolvierte.Regierungsvorlage, Ich möchte darauf hinweisen, dass der BF zahlreiche Deutschkurse absolvierte.

In Vorlage gebracht werden Deutschzertifikate A2, bestanden am 29.09.2017, Kursbestätigung über berufsbezogene Deutschkurse für Asylwerbende für die Gastronomie, Bestätigung über den Kursbesuch eines Deutschkurses für Asylwerber für Anfänger, Prüfungszeugnis für A1.

BF: Ich besuche derzeit einen B1 Kurs und ich mache auch bald die Prüfung. Ich lege einen "Ausweis für Studierende" in diesem Zusammenhang vor.

Ich mache derzeit die österreichische Lenkerberechtigung und mache nächsten Monat die Prüfung der Klasse B. Der Kurs ist bereits fertig und der Kurs wird in deutscher Sprache absolviert.

R: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: Eine fixe Partnerin habe ich nicht. Dem steht meine beziehungsfeindliche Arbeit in der Nacht entgegen. Ich hatte eine Freundin, mit der ich eine richtige Beziehung hatte. Die letzte Freundin war zwei Monate lange und die vorgehende drei Monate. Das Problem ist, dass ich immer um zwei Uhr Früh aufstehe und sitze bei Eiseskälte, Wind und Wetter auf dem Rad und führe Zeitungen aus.

R: Haben Sie sonst österreichische Bezugspunkte?

BF: Zwei Mal in der Woche habe ich schon alleine Kontakt, weil ich die ehrenamtliche Tätigkeit ausübe. Ich spiele in der Freizeit auch Fußball und komme da auch mit Österreichern zusammen. Ich mache auch Fitness und treffe im Fitnessstudio auch Österreicher. Ich habe also zahlreiche Freunde und mache mit diesen Freizeitaktivitäten, wie z. B. Wandern, Fahrradfahren.

Ich verweise auf mein Empfehlungsschreiben von Herrn [...], der die gemeinsamen Wanderungen bestätigt. Das mache ich regelmäßig. In Salzburg geht das sehr gut, z.B. auf den Gaisberg.

R: Sind Sie bei Vereinen oder sonst noch Mitglied?

BF: Ich bin noch zusätzlich beim Roten Kreuz und zwar seit 2015, bei Fit In, das ist das angeführte Fitnessstudio, bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft, ich bin auch noch Mitglied bei der Stadtbibliothek in Salzburg. Dort schaue, dass ich mich vor allem in Deutsch weiterbilde.

R: Welche Berufsausbildung oder Schulausbildung haben Sie in Bangladesch erworben?

BF: Ich habe in Bangladesch den Hauptschulabschluss gemacht.

R: Haben Sie in Bangladesch gearbeitet?

BF: Mein Vater hatte ein Geschäft in Bangladesch und da habe ich mitgeholfen. Das war ein Lebensmittelgeschäft.

R: Haben Familienangehörige in Bangladesch?

BF: Meine Eltern leben noch in Bangladesch und eine Schwester, die lebt nicht bei den Eltern. Sonstige Geschwister habe ich nicht. Ich habe einmal in zwei Monaten Kontakt mit den Eltern. Mit der Schwester fast keinen. Mit der Schwester habe ich deswegen nicht so viel Kontakt, weil ich mich mit ihrem Mann nicht verstehe. Mit meinen Eltern habe ich deswegen so wenig Kontakt, weil sie keinen Internetanschluss nicht haben und da können wir das gratis telefonieren nicht machen. Es ist sehr teuer, außerdem bin ich mit der Bewältigung meines täglichen Lebens so beschäftigt, dass ich dafür kaum Zeit und Energie habe. Wenn ich Zeit habe, dann ist dort schon Mitternacht.

Ich möchte noch anführen, dass ich Bangladesch im Jahr 2010 verlassen habe.

R: Wie sehen Sie Ihre Zukunft in Österreich?

BF: Ich möchte jetzt einmal zunächst die B1 Prüfung machen und dann natürlich auch B2, weil ich möchte letztliche eine Ausbildung als Koch machen. Als Koch habe ich wesentlich bessere Chancen.

Ich lege einen zweiten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor, der es mir auch ermöglichen würde, in der Gastronomie als Küchenhilfe anzufangen, das Bruttogehalt ist aber niedriger als im anderen Vorvertrag. Ich lege auch noch vor eine Bescheinigung über die Ablegung eines Erst Hilfe Kurses. Ich könnte, wenn irgendein Österreicher in Not wäre, sofort Erste Hilfe leisten.

R: Wie schauen Ihre Wohnverhältnisse aus? Sind Sie Eigentümer oder Mieter einer Wohnung? Wie groß ist die Wohnung?

BF: Ich bin Hauptmieter einer Wohnung in der [...]straße [...] in 5020 Salzburg. Ich lege eine entsprechende Meldebestätigung vor. Ebenso wie einen Mietvertrag. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von fast 70m2. Wir leben zu dritt in der Wohnung, um Kosten zu sparen. Das sind Landsleute aus Bangladesch. Zusammen zahlen wir 800 Euro mit allen Nebenkosten. Das wird aufgeteilt durch Drei. Es handelt sich dabei auch um einen unbefristeten Mietvertrag. Der Vermieter ist ein Österreicher.

R: Seit wann genau sind Sie in Österreich? Haben Sie Österreich zwischendurch einmal verlassen oder sind Sie durchgehend in Österreich aufhältig?

BF: Ich bin im April 2013 nach Österreich gekommen und seit dem durchgehend hier aufhältig und immer gemeldet. Anfänglich war ich in Traiskirchen und dann in Salzburg.

Festgehalten wird, dass der BF auch immer Antworten in deutscher Sprache gab.

RV bringt vor, dass der BF, da man immer noch im ersten Verfahren sei, immer noch legal auf Basis einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung in Österreich ist.Regierungsvorlage bringt vor, dass der BF, da man immer noch im ersten Verfahren sei, immer noch legal auf Basis einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung in Österreich ist.

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, seine Identität steht fest.

Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern und eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er absolvierte im Herkunftsstaat die Hauptschule und hat seinen Vater im Lebensmittelgeschäft unterstützt.

Er lebt seit rund fünf Jahren in Österreich. Seit dem 30.11.2017 ist er nicht mehr in der Grundversorgung untergebracht und verdient als Zeitungszusteller seit Dezember 2017 monatlich 600.- Euro netto. Er hat bereits in der Zeit vom 01.04.2015 bis 01.07.2015 keine Grundversorgung bezogen, weil er damals schon als Reklameverteiler selbständig erwerbstätig war. Aktuell verfügt er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Lagerarbeiter bei der Firma "Blumen am Grünmarkt" in Salzburg, womit er 1.238.- Euro netto verdienen könnte. Seit September 2015 ist er freiwilliger Mitarbeiter in der Seniorenbetreuung und besucht zwei Mal wöchentlich alte Menschen, geht mit ihnen spazieren und einkaufen, putzt und bügelt und hat auch schon bei Wohnungsräumungen und Umzügen geholfen. Er bringt auch Heizöl vorbei. Er hat bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 belegt und bereitet sich bereits auf die Prüfung B1 vor.

In Österreich hat er aktuell weder Familienangehörige noch eine Lebensgemeinschaft in diesem Sinne. In seiner Freizeit spielt er Fußball, besucht ein Fitness-Studio und unternimmt mit Freunden Radfahrten und Wanderungen. Zusätzlich ist er seit 2015 beim Roten Kreuz und bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft Mitglied, ebenso in der Stadtbibliothek in Salzburg.

Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen zweiten arbeitsrechtlichen Vorvertrag, der es ihm ermöglichen würde, als Küchenhilfe in der Gastronomie - allerdings zu einem niedrigeren Bruttogehalt, verglichen mit dem anderen Vorvertrag - zu arbeiten. Ferner hat er einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert und befindet sich gerade in der Ausbildung zur Lenkerberechtigung (B) in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit 01.08.2015 unbefristet Hauptmieter in einer ca. 70 m² großen Wohnung, welche er mit zwei Landsleuten bewohnt. Die Gesamtkosten von 800.- Euro werden durch drei geteilt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage:

> erstinstanzlicher Verfahrensakt;

> PV;

> in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum; Staatsbürgerschaft) ergeben sich aus den diesbezüglich stets gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien im Zuge des gesamten im Verfahrens. Zu der anonymen Anzeige im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes über eine anderslautende Identität des Beschwerdeführers sowie dass er in Italien bereits über einen Aufenthaltsstatus verfügt, konnte der Beschwerdeführer beim Bundesveraltungsgericht glaubwürdig vorbringen und die Anschwärzung entkräften.

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie aus den dort vorgelegten Integrationsunterlagen.

Hervorzuheben ist im Hinblick auf seine Integration, dass der unbescholtene Beschwerdeführer, welcher sich gerade auf eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 sowie die Lenkerberechtigungsprüfung vorbereitet, in Österreich eine Ausbildung als Koch absolvieren sowie später eine Meisterprüfung ablegen möchte und daher aller Wahrscheinlichkeit nach im Sinne einer Prognose künftig, so wie schon bisher, auch weiterhin selbsterhaltungsfähig sein wird, hier mittlerweile auch sonst sehr integriert ist (Freundeskreis, Sprachkenntnisse, Freizeitaktivitäten, Erwerbstätigkeit) und auch in Zukunft dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen will.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 17.04.2013 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft m

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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