TE Bvwg Beschluss 2018/5/2 W224 2190796-1

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W224 2190796-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, GZ. 1181356801-180138708:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die mj. Beschwerdeführerin wurde am 26.01.2018 als Tochter der XXXX und des XXXX im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren. Am 09.02.2018 stellte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin für sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 und legte eine Kopie der Geburtsurkunde der mj. Beschwerdeführerin vor. Sie gab an, die mj. Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe und der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Fluchtgründe der Mutter bzw. des Vaters.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018, GZ. 1181356801-180138708, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.), und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).

Im bekämpften Bescheid wurde einerseits festgestellt, die Beschwerdeführerin sei die minderjährige Tochter der XXXX und des XXXX . Der Mutter der mj. Beschwerdeführerin sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sei abgewiesen worden. Im Antrag auf internationalen Schutz für die mj. Beschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe angegeben worden. Da fallbezogen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege und keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin die Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.

3. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob der Vater der mj. Beschwerdeführerin Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass der mj. Beschwerdeführerin im Falle einer "Rückkehr" nach Syrien aus denselben Gründen wie ihren Eltern und Geschwistern Verfolgung drohe.

4. Dieser Bescheid wurde der mj. Beschwerdeführerin (vertreten durch ihre Mutter) am 20.02.2018 mittels RSa-Zustellung (vgl. § 21 ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an ihre Zustelladresse zugestellt (§ 17 ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 20.02.2018.

5. Die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, brachte am 23.03.2018 per E-Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein.

6. Da im Verwaltungsakt des BFA ist (lediglich) der Rückschein betreffend die Zustellung (und nicht das gesamte Kuvert samt Bescheid) enthalten, weil die mj. Beschwerdeführerin den durch Hinterlegung zugestellten Bescheid offenbar innerhalb der Abholungsfrist bei der Hinterlegungsstelle abgeholt hat.

7. Das BFA übermittelte mit Schreiben vom 27.03.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2018, den Verwaltungsakt samt Beschwerde.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 wurde der mj. Beschwerdeführerin vorgehalten, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet eingebracht worden sei und ihr gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Eine solche wurde von der mj. Beschwerdeführerin nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde der mj. Beschwerdeführerin am 20.02.2018 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die mj. Beschwerdeführerin am 23.03.2018 Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. dazu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.02.2018 zugestellt. Da im Verwaltungsakt des BFA (lediglich) der Rückschein betreffend die Zustellung (und nicht das gesamte Kuvert samt Bescheid) enthalten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die mj. Beschwerdeführerin den durch Hinterlegung zugestellten Bescheid innerhalb der Abholungsfrist bei der Hinterlegungsstelle abgeholt hat.

Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit am 20.03.2018. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 23.03.2018, und somit verspätet eingebracht.

Da die Beschwerde verspätet war, ist spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beschwerdefrist, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2190796.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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